.Kirchenordnung
#Erster Teil
#Artikel 15#
Artikel 2
Artikel 36#
Artikel 4
Artikel 5
Erster Abschnitt
#Artikel 6
Artikel 7
Artikel 814#
Artikel 915#
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 1319#
Artikel 1422#
Artikel 1524#
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 2330#
Artikel 2431#
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 3336#
#Artikel 34
Artikel 35
Artikel 3638#
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 3940#
Artikel 4041#
Artikel 4143#
Artikel 4245#
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 5949#, 50#
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 6351#
Artikel 6452#
Artikel 65
Artikel 6653#
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 6954#
Artikel 70
Artikel 71
Artikel 72
Artikel 73
Artikel 7456#
Artikel 75
Artikel 7657#
Artikel 77
Artikel 78
Artikel 79
Artikel 80
Artikel 81
Artikel 82
Artikel 83
Zweiter Abschnitt
##Artikel 8458#
Artikel 85
Artikel 86
Artikel 87
Artikel 88
Artikel 8959#
Artikel 90
Artikel 9161#
Artikel 9262#, 63#
Artikel 93
Artikel 94
Artikel 95
Artikel 96
Artikel 9764#
Artikel 98
Artikel 9965#
Artikel 100
Artikel 10166#
Artikel 10267#
Artikel 10368#
Artikel 10469#
Artikel 105
Artikel 106
Artikel 10770#
Artikel 10872#
Artikel 10974#
Artikel 110
Artikel 11175#
Artikel 112
Artikel 11376#
Artikel 114
Artikel 115
Artikel 116
Dritter Abschnitt
#Artikel 117
Artikel 11878#
Artikel 11979#
Artikel 120
Artikel 12180#
Artikel 122
Artikel 123
Artikel 12481#
Artikel 125
Artikel 12682#
Artikel 12783#
Artikel 12884#
Artikel 129
Artikel 13085#
Artikel 131
Artikel 132
Artikel 13386#
Artikel 134
Artikel 13587#
Artikel 13688#
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 139a89#
Artikel 140
Artikel 141
#Artikel 14291#
Artikel 143
Artikel 144
Artikel 145
Artikel 14692#
Artikel 14795#
Artikel 14896#
Artikel 14997#
Artikel 150
Artikel 151
Artikel 152
Artikel 15399#
Artikel 154100#
Artikel 155101#
Artikel 156
Vierter Abschnitt
##Artikel 157
Fünfter Abschnitt
##Artikel 158
Sechster Abschnitt
##Artikel 159104#
Artikel 160
Artikel 161
Artikel 162
Siebter Abschnitt
##Artikel 163
Artikel 164
Artikel 165
Artikel 166
Zweiter Teil
#Artikel 167
Artikel 168
Artikel 169112#
Artikel 170
Artikel 171
Artikel 172
Artikel 173
Artikel 174113#
Artikel 175
Artikel 176
Artikel 177114#
Artikel 178115#
Artikel 179116#
Artikel 180117#
Artikel 181120#
Artikel 182121#
Artikel 183122#
Artikel 184123#
Artikel 185124#
Artikel 186
Artikel 187
Artikel 188125#
Artikel 189126#
Artikel 190127#
Artikel 191128#
Artikel 192129#
Artikel 193130#
Artikel 194132#
Artikel 195133#
Artikel 196134#
Artikel 197135#
Artikel 198136#
Artikel 199137#
Artikel 200138#
Artikel 203143#
Artikel 204146#
Artikel 205147#
Artikel 206
Artikel 207148#
Artikel 208149#
Artikel 209150#
Artikel 210
Artikel 211
Artikel 212
Artikel 213
Artikel 214
Artikel 215
Artikel 216
Artikel 217
Artikel 218151#
Artikel 219
Artikel 220
Artikel 221
Artikel 222
Artikel 223
Artikel 224
Artikel 225
Artikel 226154#
Artikel 227155#
Artikel 228156#
Artikel 229157#
Artikel 230158#
Artikel 231
Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 19991#
mit dem Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen (Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG) Vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 23 S. 72) geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes Vom 4. Mai 2024 (KABl. 2024 I Nr. 27 S. 50) |
Änderungen der Kirchenordnung
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 5. November 1999 | 13 Abs. 2 | eingefügt | |
14 | geändert | ||||
15 | geändert | ||||
2 | 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 14. November 2002 | 177 – 183 | neu gefasst | |
3 | 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 14. November 2002 | 8 Abs. 2 | neu gefasst | |
9 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
36 Abs. 2 S. 2 u. 3 | neu gefasst | ||||
91 Abs. 3 S. 2 | geändert | ||||
97 Abs. 1 S. 3 | geändert | ||||
108 Abs. 1 S. 4 | geändert | ||||
124 Abs. 1 S. 4 | geändert | ||||
126 Abs. 3 | geändert | ||||
130 Abs. 1 S. 3 | geändert | ||||
147 Abs. 2 S. 2 | geändert | ||||
153 Abs. 1 S. 7 | geändert | ||||
155 Abs. 2 S. 2 | geändert | ||||
169 Abs. 3 | geändert | ||||
174 | neu gefasst | ||||
188 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
189 Abs. 4 S. 1 | neu gefasst | ||||
Satz 2 | geändert | ||||
190 Abs. 1 S. 1 | geändert | ||||
Abs. 2 S. 4 | neu gefasst | ||||
Abs. 5 S. 2 | neu gefasst | ||||
S. 3 | geändert | ||||
203 | geändert | ||||
4 | 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 14. November 2002 | 13 Abs. 1 S. 2 | angefügt | |
Abs. 2 | neu gefasst | ||||
14 Abs. 3 | gestrichen | ||||
15 Abs. 2 | geändert | ||||
Abs. 3 | gestrichen | ||||
5 | 44. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 3. November 2005 | 1 S. 2 | eingefügt | |
S. 3 | neu nummeriert | ||||
6 | 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 3. November 2005 | 191 – 200 | neu gefasst | |
201 – 202 | aufgehoben | ||||
7 | 46. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 3. November 2005 | 39 | neu gefasst | |
8 | 47. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 3. November 2005 | 63 | neu gefasst | |
9 | 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 17. November 2006 | 226 – 230 | neu gefasst | |
10 | 49. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 17. November 2006 | 40 Abs. 3 S. 2 | gestrichen | |
S. 3-5 | neu nummeriert | ||||
41 Abs. 1 S. 1 | geändert | ||||
41 Abs. 1 S. 2 | gestrichen | ||||
41 Abs. 1 S. 3 - 4 | neu nummeriert | ||||
41 Abs. 2 S. 2 | geändert | ||||
11 | 50. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 17. November 2006 | 108 Abs. 4 S. 1 und 4 | geändert | |
12 | 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 17. November 2006 | 3 Abs. 1 | geändert | |
92 Abs. 2 | geändert | ||||
118 Abs. 2 Buchst. f | geändert | ||||
153 Abs. 1 S. 12 | geändert | ||||
119 Abs. 1 | geändert | ||||
121 | geändert | ||||
133 Abs. 3 | geändert | ||||
13 | 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 16. November 2007 | 84 Abs. 2 S. 1 | geändert | |
84 Abs. 3 - 5 | neu gefasst | ||||
84 Abs. 3 | neu nummeriert | ||||
89 Abs. 4 u. 5 | angefügt | ||||
107 Abs. 1 S. 3 | geändert | ||||
107 Abs. 2 S. 1 | geändert | ||||
108 Abs. 1 S. 3 | gestrichen | ||||
108 Abs. 1 S. 4 | neu nummeriert | ||||
108 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
108 Abs. 3 | neu nummeriert | ||||
108 Abs. 3 - 6 | neu nummeriert | ||||
108 Abs. 4 S. 2 | eingefügt | ||||
108 Abs. 4 S. 2 - 5 | neu nummeriert | ||||
109 Abs. 2 | geändert | ||||
14 | 53. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 16. November 2007 | 102 Abs. 1 | gestrichen | |
102 Abs.2 – 5 | neu nummeriert | ||||
159 Abs. 3 | angefügt | ||||
15 | 54. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2010 | 159 Abs. 1 | neu gefasst | |
159 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | ||||
16 | 55. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2010 | 108 Abs. 5 Satz 1 | geändert | |
17 | 56. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2010 | 13 Abs. 2 | neu gefasst | |
18 | 57. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2010 | 40 Abs. 1 | neu gefasst | |
40 Abs. 2 und 3 | geändert | ||||
19 | 58. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2010 | Zwischenüberschrift C | neu gefasst | |
20 | 59. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 18. November 2011 | 89 Abs. 4 Satz 1 | geändert | |
107 Abs. 4 | angefügt | ||||
124 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
21 | 60. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 22. November 2013 | 180 | neu gefasst | |
181 Abs.1 Satz 2 | geändert | ||||
181 Abs. 2 | geändert | ||||
22 | 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 17. November 2016 | 36 Abs. 1 | geändert | |
42 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
23 | 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 20. November 2019 | 108 Abs. 5 | geändert | |
148 Abs. 1 | geändert | ||||
24 | 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 20. November 2019 | 146 Abs. 1 Buchst. c | neu gefasst | |
146 Abs. 2 Buchst. b | geändert | ||||
149 Abs. 1 | geändert | ||||
25 | 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 20. November 2019 | 204 | neu gefasst | |
205 Abs. 2 | geändert | ||||
207 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
207 Abs. 2 | geändert | ||||
208 | neu gefasst | ||||
209 | neu gefasst | ||||
26 | 65. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 20. November 2019 | 184 Satz 2 | geändert | |
185 | neu gefasst | ||||
27 | Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des 63. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 18. Dezember 2019 | Übergangsregelung des Art. II und Art. III | geändert | |
28 | 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2020 | 104 Abs. 2 | neu gefasst | |
154 | neu gefasst | ||||
155 Abs. 1 | geändert | ||||
29 | 67. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2020 | 128 Abs. 1 Satz 1 | geändert | |
30 | 68. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2020 | 139a | eingefügt | |
31 | 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 2. Juni 2021 | 142 Abs. 2 Buchst. o | geändert | |
142 Abs. 2 Buchst. p | eingefügt | ||||
159 Abs. 4 | eingefügt | ||||
183 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
200 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
205 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
218 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
32 | 70. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 2. Juni 2021 | 108 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
108 Abs. 2 Satz 2 | geändert | ||||
33 | 71. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 2. Juni 2021 | 108 Abs. 1 Satz 1 | geändert | |
34 | 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 2. Juni 2021 | 108 Abs. 6 Satz 2 | neu gefasst | |
127 Abs. 2 Satz 2 | neu gefasst | ||||
35 | 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 15. Juni 2022 | 64 Abs. 2 Satz 3 | eingefügt | |
64 Abs. 3 Satz 1 | geändert | ||||
66 Abs. 2a | eingefügt | ||||
66 Abs. 3 Satz 3 | geändert | ||||
66 Abs. 3 Sätze 4 und 5 | eingefügt | ||||
66 Abs. 3 Satz 6 | neu nummeriert | ||||
69 Abs. 1 | geändert | ||||
69 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
69 Abs. 3 | eingefügt | ||||
74 Abs. 2 Satz 4 | geändert | ||||
74 Abs. 3 Satz 3 | geändert | ||||
74 Abs. 4 Satz 3 | geändert | ||||
99 Abs. 1 Satz 1 | neu nummeriert | ||||
99 Abs. 1 Satz 2 | eingefügt | ||||
99 Abs. 3a | eingefügt | ||||
99 Abs. 4 Satz 3 | geändert | ||||
99 Abs. 4 Sätze 4 und 5 | eingefügt | ||||
99 Abs. 4 Satz 6 | neu nummeriert | ||||
101 Satz 1 | geändert | ||||
101 Satz 2 | neu gefasst | ||||
101 Satz 3 | neu nummeriert und geändert | ||||
102 Abs. 1 Satz 3 | geändert | ||||
109 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
109 Abs. 3 Satz 1 | neu nummeriert un geändert | ||||
109 Abs. 3 Satz 2 | eingefügt | ||||
109 Abs. 5 Satz 4 | gestrichen | ||||
109 Abs. 5a | eingefügt | ||||
109 Abs. 6 Satz 3 | geändert | ||||
109 Abs. 6 Sätze 4 und 5 | eingefügt | ||||
109 Abs. 6 Satz 6 | neu nummeriert | ||||
111 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
135 Satz 2 | eingefügt | ||||
135 Satz 3 | neu nummeriert und geändert | ||||
136 Abs. 2a | eingefügt | ||||
136 Abs. 3 Satz 3 | geändert | ||||
136 Abs. 3 Sätze 4 und 5 | eingefügt | ||||
136 Abs. 3 Satz 6 | neu nummeriert | ||||
149 Abs. 1 Satz 1 | neu nummeriert | ||||
149 Abs. 1 Satz 2 | eingefügt | ||||
149 Abs. 3a | eingefügt | ||||
149 Abs. 4 Satz 3 | geändert | ||||
149 Abs. 4 Sätze 4 und 5 | eingefügt | ||||
149 Abs. 4 Satz 6 | neu nummeriert | ||||
149 Abs. 5 | eingefügt | ||||
154 Abs. 1 Satz 3 | eingefügt | ||||
154 Abs. 1a | eingefügt | ||||
36 | 74. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 24. Mai 2023 | 159 Abs. 5 | angefügt | |
37 | 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 25. November 2023 | 59 Abs. 1 | geändert | |
76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
92 Abs. 1a | eingefügt | ||||
103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 | geändert | ||||
38 | 76. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 25. November 2023 | 146 Abs. 1 Buchst. e | geändert | |
39 | Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften | 25. November 2023 | Inhaltsübersicht | geändert | |
Teil I, Erster Abschnitt, Nr. II Überschrift B. | geändert | ||||
Artikel 33 | aufgehoben | ||||
Artikel 59 Abs. 1 | aufgehoben | ||||
Artikel 59 Abs. 1a | neu nummeriert | ||||
Artikel 113 Abs. 1 | geändert |
Artikel | ||||
Grundartikel
#I.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist gegründet auf das Evangelium von Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem gekreuzigten, auferstandenen und wiederkommenden Heiland, der das Haupt seiner Gemeinde und allein der Herr ist.
2 Das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes ist in ihr die alleinige und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens. 3 Darum gilt in ihr die Lehre von der Rechtfertigung des Sünders allein aus Gnaden durch den Glauben.
#II.
1 Auf diesem Grunde sind in der Evangelischen Kirche von Westfalen evangelisch-lutherische, evangelisch-reformierte und evangelisch-unierte Gemeinden in Verantwortung vor ihrem Bekenntnisstand in einer Kirche verbunden, die gerufen ist, Jesus Christus einmütig zu bezeugen und seiner Sendung in die Welt gehorsam zu sein.
2 In allen Gemeinden gelten die altkirchlichen Bekenntnisse: das Apostolische, das Nicaenische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis.
3 In den Gemeinden lutherischen Bekenntnisstandes gelten die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers3#.
4 In den Gemeinden reformierten Bekenntnisstandes gilt der Heidelberger Katechismus.
5 In den Gemeinden unierten Bekenntnisstandes vollzieht sich die Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift in Verantwortung vor den altkirchlichen Bekenntnissen und den Bekenntnissen der Reformation.
6 In allen Gemeinden wird die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen4# als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums bejaht.
#III.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen achtet den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden und gewährt der Entfaltung ihres kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand freien Raum.
2 Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer sich verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren. 3 Der gelegentliche Dienst am Wort darf einem innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnungsgemäß berufenen Diener nicht deshalb verwehrt werden, weil er einen anderen als dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis angehört; er ist jedoch verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.
4 Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. 5 In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum heiligen Abendmahl zugelassen.
#IV.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen pflegt die Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden. 2 Sie ruft ihre Glieder, in der Beugung unter Gottes Wort von ihrem Bekenntnis aus der Einheit der Kirche zu dienen und darum auch auf das Glaubenszeugnis des anderen reformatorischen Bekenntnisses zu hören.
3 In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche von Westfalen die folgende Ordnung:
#Erster Teil
Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche
#Einleitende Bestimmungen
##Artikel 15#
[Lehre und Ordnung]
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen urteilt über ihre Lehre und gibt sich ihre Ordnung im Gehorsam gegen das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche. 2 Sie tut dies im Vertrauen auf den dreieinigen Gott, der Himmel und Erde geschaffen hat, der Israel zu seinem Volk erwählt hat und ihm die Treue hält, der in dem Juden Jesus, dem gekreuzigten und auferstandenen Christus, Menschen zu sich ruft und durch den Heiligen Geist Kirche und Israel gemeinsam zu seinen Zeugen und zu Erben seiner Verheißung macht. 3 In dieser Bindung und in der darin begründeten Freiheit überträgt sie ihre Ämter, übt sie ihre Leitung aus und erfüllt sie ihre sonstigen Aufgaben.
#Artikel 2
[Gebiet der EKvW]
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz Westfalen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. 2 Verträge mit anderen Landeskirchen, durch die das Kirchengebiet verändert werden soll, bedürfen nach Anhörung aller Beteiligten der Zustimmung durch Kirchengesetz.
(
2
)
1 Eines Kirchengesetzes bedarf es nicht bei Veränderungen des Kirchengebietes, die durch Veränderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten. 2 Die entsprechenden Verträge werden durch Beschluss der Kirchenleitung in Kraft gesetzt.
#Artikel 36#
[Kirchengemeinschaft und Ökumene]
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Westfalen ist selbstständige Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland7# und der Evangelischen Kirche in Deutschland8#.
(
2
)
Sie pflegt besondere Beziehungen zu den Kirchen, mit denen sie in Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) oder einer anderen zwischenkirchlichen Vereinbarung steht.
(
3
)
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen verpflichtet. 2 Sie steht durch die Evangelische Kirche in Deutschland in der Gesamtordnung des Ökumenischen Rates der Kirchen9#.
#Artikel 4
[Körperschaftstatus]
Die Evangelische Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände10# sind Körperschaften des öffentlichen Rechts11#.
#Artikel 5
[Anstaltskirchengemeinden]
(
1
)
1 Im Bereich einer kirchlichen Anstalt kann im Einvernehmen mit ihrem Vorstand eine Anstaltskirchengemeinde errichtet werden. 2 Das Recht der Anstaltskirchengemeinden wird durch Kirchengesetz12# geregelt.
(
2
)
Für die Mitgliedschaft von Pfarrerinnen und Pfarrern einer Anstaltskirchengemeinde in der Kreissynode sowie die Entsendung und die Mitgliedschaft von Abgeordneten finden die Bestimmungen der Kirchenordnung entsprechende Anwendung.
#Erster Abschnitt
Die Kirchengemeinde
#I. Bereich und Aufgaben der Kirchengemeinde
#Artikel 6
[Gebiet und Veränderung der Kirchengemeinde]
(
1
)
1 Das Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen besteht aus fest umgrenzten Kirchengemeinden. 2 Die Begrenzung ist durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmt.
(
2
)
1 Über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden13# sowie über die Feststellung zweifelhafter Grenzen beschließt die Kirchenleitung. 2 Die beteiligten Gemeindeglieder, Presbyterien und Kreissynodalvorstände sind vorher zu hören.
(
3
)
1 Wenn die beteiligten Kirchengemeinden sich im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, entscheidet die Kirchenleitung. 2 Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung können die Presbyterien die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen anrufen. 3 Sie entscheidet endgültig.
#Artikel 7
[Verantwortungsbereich der Kirchengemeinde]
(
1
)
Die Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
(
3
)
Die Kirchengemeinde wirkt durch ihre Pfarrerinnen und Pfarrer und durch ihre Abgeordneten in der Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
#Artikel 814#
[Auftrag der Kirchengemeinde]
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. 2 Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung bezeugt wird.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinde hat den Auftrag zur Seelsorge, zur diakonischen Arbeit, zum missionarischen Dienst sowie zur Pflege der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen.
2 Sie stärkt ihre Glieder zum Zeugnis und Dienst in allen Lebensbereichen.
#Artikel 915#
[Verpflichtungen der Kirchengemeinde]
(
1
)
Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeindeglieder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, zu befähigen und zu begleiten, die nötigen Ämter und Dienste einzurichten sowie für Angebote der Fortbildung zu sorgen.
(
2
)
Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Räume und Einrichtungen, vor allem für Gottesdienste und Unterricht, bereitzustellen.
#Artikel 10
[Finanzierung]
(
1
)
Die Kirchengemeinde bringt nach ihren Kräften Mittel für ihren Dienst, für gesamtkirchliche Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Gemeinden auf.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, gemeinsam die für den Finanzausgleich notwendigen Mittel aufzubringen. 2 Der kirchliche Finanzausgleich wird durch Kirchengesetz16# geregelt.
#Artikel 11
[Pfarrstellenbesetzung]
(
1
)
Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstehen17#.
(
2
)
Das Pfarrstellenbesetzungsrecht der Kirchengemeinde wird durch Kirchengesetz18# geregelt; es kann nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
#Artikel 12
[Pfarrstellen, pfarramtliche Verbindungen]
(
1
)
1 Über die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen sowie die pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden beschließt die Kirchenleitung. 2 Die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören. 3 Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann nach Anhörung aller Beteiligten feststellen, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.
(
3
)
Auf Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises und der Landeskirche finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
#Artikel 1319#
[Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche]
(
1
)
1 Glied einer Kirchengemeinde ist, wer in ihrem Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder nach den geltenden Bestimmungen in sie aufgenommen worden ist und nicht rechtswirksam aus der Kirche ausgetreten ist. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.20#
(
2
)
1 Die Aufnahme oder die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche erfolgt durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. 2 Sie kann auch durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder durch eine hierfür anerkannte Wiedereintrittsstelle erfolgen. 3 Das Nähere kann durch Kirchengesetz geregelt werden.
(
3
)
Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes sowie Bestimmungen über die Gemeindegliedschaft für den Fall, dass sich das Gebiet von Kirchengemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes ganz oder teilweise deckt, werden durch Kirchengesetz21# getroffen.
#Artikel 1422#
[Aufnahme in die evangelische Kirche]
(
1
)
Ein getauftes Glied einer anderen christlichen Kirche, welches das 14. Lebensjahr23# vollendet hat, kann auf seinen schriftlichen Antrag in die evangelische Kirche aufgenommen werden.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Unterweisung im evangelischen Glauben. 2 Die Aufnahme findet ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahlsgottesdienst.
#Artikel 1524#
[Wiederaufnahme in die evangelische Kirche]
(
1
)
Wer gemäß den staatlichen Bestimmungen25# seinen Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hat, kann auf seinen schriftlichen Antrag wieder in die evangelische Kirche aufgenommen werden.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist ein seelsorgliches Gespräch in der Regel mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und, falls erforderlich, eine Unterweisung im evangelischen Glauben. 2 Die Wiederaufnahme findet ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahlsgottesdienst.
#Artikel 16
[Aufnahme von Kindern in die evangelische Kirche]
1 Ein getauftes Kind unter 14 Jahren26#, das der evangelischen Kirche nicht angehört, wird auf Grund einer Erklärung der Personensorgeberechtigten in die evangelische Kirche aufgenommen. 2 Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann es nicht gegen seinen Willen aufgenommen werden.
#Artikel 17
[Verantwortung, Pflichten und Rechte der Gemeindeglieder]
(
1
)
1 Die Gemeindeglieder sind gerufen, im Gehorsam gegen Gottes Gebot und im Vertrauen auf seine Verheißung am Gottesdienst der Gemeinde teilzunehmen und der Einladung zum heiligen Abendmahl zu folgen.
2 Sie sollen ihr Leben in der Verantwortung führen, die die Glieder der Kirche Jesu Christi vor Gott für sich und ihre Nächsten haben.
3 Sie sollen darauf bedacht sein, dass die Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, die Eheleute kirchlich getraut und die Verstorbenen kirchlich bestattet werden.
(
2
)
1 Alle Gemeindeglieder sollen ihre Gaben im Leben der Gemeinde einsetzen und Aufgaben, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, sorgfältig erfüllen.
2 Die Gemeindeglieder tragen an ihrem Teil durch freiwillige Opfer und pflichtgemäße Abgaben27# den Dienst der Gemeinde mit.
(
3
)
Die Gemeindeglieder haben Anrecht auf den Dienst der Gemeinde und Anteil an den kirchlichen Einrichtungen.
#II. Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde
#Artikel 18
[Gemeinsamer Auftrag zum Zeugnis und Dienst in der Welt]
1 Auf Grund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. 2 Alle Ämter und Dienste der Kirche dienen der Erfüllung dieses Auftrages. 3 Der gemeinsame Auftrag verpflichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
#A. Das Amt der Pfarrerin und des Pfarrers
#Artikel 19
[Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer]
(
1
)
Der Dienst an Wort und Sakrament geschieht vornehmlich durch die Pfarrerinnen und Pfarrer.
(
2
)
1 Mit der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet. 2 Die Begründung des Dienstverhältnisses ist in der Regel mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle verbunden, die bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem kirchlichen Verband oder der Landeskirche errichtet ist.
(
3
)
Für die Aufbringung der Mittel für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer und die Gestellung einer Dienstwohnung ist die Körperschaft verantwortlich, bei der die Pfarrstelle errichtet ist.
(
4
)
Die Ausbildung28# und die dienstrechtlichen Verhältnisse29# der Pfarrerinnen und Pfarrer werden durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 20
[Auftrag und Verantwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer]
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. 2 Sie haben den Dienst der Unterweisung und Seelsorge auszuüben.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Presbyterinnen und Presbytern zu leiten. 2 Sie sind Mitglieder des Presbyteriums von Amts wegen.
#Artikel 21
[Aufgaben und Amtspflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer]
(
1
)
1 Zu den besonderen Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes und der Vollzug der Amtshandlungen.
2 Sie haben den Dienst der Seelsorge, auch durch Haus- und Krankenbesuch, mit tröstendem und mahnendem Wort zu üben. 3 Sie sollen das persönliche Beichtbekenntnis entgegennehmen und die Vergebung Gottes zusprechen.
4 Sie sollen den kirchlichen Dienst an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen fördern und mitwirken, dass der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt, Liebe geübt wird und Gerechtigkeit waltet.
(
2
)
1 Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber der Kirchengemeinde sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. 2 Aufgaben, die über den Bereich der Kirchengemeinde hinausgehen, können ihnen durch die Leitungsorgane des Kirchenkreises und der Landeskirche übertragen werden. 3 Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises teilzunehmen.
(
3
)
Die Amtspflichten werden im Einzelnen durch eine Dienstanweisung geregelt, die vom Presbyterium aufgestellt wird und der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
#Artikel 22
[Pflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer, Selbstständigkeit]
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, den Bekenntnisstand der Kirchengemeinde zu achten und zu wahren. 2 In Ausübung des Dienstes an Wort und Sakrament sind sie im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig.
#Artikel 2330#
[Schweigepflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer]
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(
2
)
Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen sie ohne Einwilligung des Landeskirchenamtes weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
#Artikel 2431#
[Beicht- und Seelsorgegeheimnis der Pfarrerinnen und Pfarrer]
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. 2 Werden sie von denjenigen, die sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, haben sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
(
2
)
Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
(
3
)
Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht stehen unter dem Schutz der Kirche.
#Artikel 25
[Gestaltung des Pfarramtes]
(
1
)
Die Kirche gibt den Pfarrerinnen und Pfarrern für die Führung ihres Amtes und ihres persönlichen Lebens Rat und Hilfe.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der Gemeinschaft des Presbyteriums sowie der Amtsgeschwister ihrer Kirchengemeinde und ihres Kirchenkreises. 2 Sie sollen die Ermahnung, die ihnen in dieser Gemeinschaft gegeben wird, willig annehmen.
(
3
)
1 Reicht diese Ermahnung nicht aus, Anstöße auszuräumen, oder erscheint eine sofortige Maßnahme geboten, kann ein Verfahren eingeleitet werden, das je nach Lage des Falles ein Verfahren zur Abberufung im Interesse des Dienstes32#, ein Disziplinarverfahren33# oder ein Lehrbeanstandungsverfahren34# sein kann. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 26
[Pfarrbezirke]
(
1
)
Hat eine Kirchengemeinde mehr als eine Pfarrstelle, ist den Pfarrerinnen und Pfarrern, soweit ihnen nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, ein Teil der Gemeinde als selbstständig zu verwaltender Pfarrbezirk und in der Regel ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen.
(
2
)
Ein turnusmäßiger Wechsel der Pfarrbezirke findet nicht statt.
#Artikel 27
[Amtshandlungen und Dimissoriale]
(
1
)
Amtshandlungen werden von den zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrern vollzogen.
(
2
)
1 Wünscht ein Gemeindeglied aus besonderen Gründen, dass eine Amtshandlung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer vollzogen wird, ist eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) erforderlich. 2 Diese kann innerhalb einer Kirchengemeinde durch das mündliche Einverständnis der Beteiligten ersetzt werden.
(
3
)
1 Die Abmeldebescheinigung muss erteilt werden, wenn die Amtshandlung nach der Kirchenordnung zulässig ist, Gründe der kirchlichen Zucht und die Ordnung der Kirchengemeinde nicht entgegenstehen und die Amtshandlung von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgenommen werden soll. 2 Ist dies nicht der Fall, liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen. 3 Wird die Abmeldebescheinigung nicht erteilt, kann Einspruch bei der Superintendentin oder beim Superintendenten eingelegt werden. 4 Ist die Superintendentin oder der Superintendent für die Erteilung der Abmeldebescheinigung zuständig, entscheidet die Synodalassessorin oder der Synodalassessor. 5 Die Entscheidung ist endgültig.
(
4
)
Die erwählte Pfarrerin oder der erwählte Pfarrer soll sich zu der Amtshandlung nur bereit erklären, wenn ein besonderer Grund vorliegt; die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Abmeldebescheinigung erteilt worden ist.
(
5
)
Die erwählte Pfarrerin oder der erwählte Pfarrer hat der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer die vollzogene Amtshandlung unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen.
(
6
)
1 In Notfällen sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer zur Vornahme einer Amtshandlung berechtigt und verpflichtet. 2 Absatz 5 gilt entsprechend.
#Artikel 28
[Generaldimissoriale]
(
1
)
1 Will ein Gemeindeglied allgemein eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer in Anspruch nehmen, bedarf es der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten. 2 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3 Das Presbyterium ist vorher zu hören. 4 Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. 5 Es entscheidet endgültig.
(
2
)
Artikel 27 Absatz 5 gilt entsprechend.
#Artikel 29
[Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen für Amtshandlungen]
Für die Amtshandlungen nach Artikel 27 oder 28 steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei unter der Voraussetzung, dass die Ordnung der Gemeinde gewahrt wird und die kirchlichen Vorschriften beachtet werden.
#Artikel 30
[Entscheidung des Presbyteriums über besondere Gottesdienste]
1 Besondere Gottesdienste neben den in der Kirchengemeinde üblichen dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich einer anderen Kirchengemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde halten. 2 Versagt das Presbyterium die Zustimmung, kann Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. 3 Gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. 4 Es entscheidet endgültig.
#Artikel 31
[Anwendung der vorstehenden Regelungen auf alle Pfarrerinnen und Pfarrer]
1 Auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt eines Kirchenkreises, eines Verbandes oder der Landeskirche stehen, sind die Bestimmungen der Artikel 20 bis 30 entsprechend anzuwenden. 2 Das Gleiche gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der missionarisch-diakonischen Werke.
#Artikel 32
[Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst]
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) können durch das Landeskirchenamt mit der pfarramtlichen Versorgung einer Pfarrstelle oder mit einem sonstigen pfarramtlichen Dienst beauftragt werden. 2 Die Bestimmungen über das Amt der Pfarrerin und des Pfarrers gelten für sie entsprechend.
#B.35# (weggefallen)
#Artikel 3336#
(weggefallen)
#C. Das Amt der Prädikantin und des Prädikanten
#Artikel 34
[Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung durch Gemeindeglieder]
1 Gemeindeglieder, die die Gabe der Wortverkündigung haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Presbyteriums mit der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung betraut werden. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz37# geregelt.
#D. Das Amt der Presbyterin und des Presbyters
#Artikel 35
[Presbyterinnen und Presbyter]
1 Presbyterinnen und Presbyter sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern zu leiten. 2 Sie sollen den Pfarrerinnen und Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen. 3 Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in den mannigfachen Diensten der Gemeinde mitarbeiten.
#Artikel 3638#
[Befähigung zum Amt]
(
1
)
Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen, mindestens 18 Jahre alt sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(
2
)
1 Presbyterinnen und Presbyter legen bei ihrer Einführung folgendes Gelöbnis ab:
2 „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir übertragene Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß dem Bekenntnisstand dieser Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu auszuüben. 3 Ich gelobe, über Lehre und Ordnung in dieser Gemeinde zu wachen, die mir anvertrauten Aufgaben und Dienste zu übernehmen und dazu beizutragen, dass in der Gemeinde Glaube und Liebe wachse.“
(
3
)
Sie müssen die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen39# als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums anerkennen.
#Artikel 37
[Unentgeltlichkeit]
Presbyterinnen und Presbyter verrichten ihren Dienst unentgeltlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
#Artikel 38
[Zugangsbeschränkungen aus persönlichen Gründen]
(
1
)
1 Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein. 2 Bei Mitgliedern, die dem Presbyterium kraft Amtes angehören, kann das Landeskirchenamt nach Anhörung der Beteiligten und des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.
(
2
)
Werden Personen nach Absatz 1 Satz 1 bei Wahlen zum Presbyterium zugleich gewählt, tritt diejenige in das Presbyterium ein, die die meisten Stimmen erhalten hat.
(
3
)
Wird bei einer Pfarrwahl eine Person gewählt, die mit einer Presbyterin oder einem Presbyter verheiratet oder nach Absatz 1 Satz 1 verwandt oder verschwägert ist, scheidet die Presbyterin oder der Presbyter mit dem Zeitpunkt des Dienstantrittes der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.
#Artikel 3940#
[Zugangsbeschränkungen aus beruflichen Gründen]
1 Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis oder kirchlichen Verband stehen, dem die Kirchengemeinde angehört, können nicht Presbyterinnen und Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. 2 Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.
#Artikel 4041#
[Stellenzahl der Presbyterinnen und Presbyter]
(
1
)
1 Die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter beträgt
- in Kirchengemeinden mit nicht mehr als 1.000 Gemeindegliedern mindestens vier,
- in Kirchengemeinden mit mehr als 1.000 bis 4.000 Gemeindegliedern mindestens sechs,
- in Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern mindestens acht.
2 In Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter für jede weiteren 4.000 Gemeindeglieder um mindestens zwei.
(
2
)
Veränderungen der Gemeindegliederzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter erst im Rahmen der folgenden Presbyterwahl zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Das Presbyterium kann mit Wirkung für die nächste Presbyterwahl eine Veränderung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter beschließen. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. 3 Die Genehmigung muss bei Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens vorliegen. 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 2
Berufung junger Mitglieder des Presbyteriums
Berufung junger Mitglieder des Presbyteriums
(
1
)
1 Zusätzlich zu den gewählten Presbyterinnen und Presbytern nach Artikel 40 Kirchenordnung beruft das Presbyterium eine Presbyterin oder einen Presbyter, die oder der das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat und im Benehmen mit der Evangelischen Jugend in der Gemeinde ausgewählt wird. 2 Unter denselben Voraussetzungen kann eine zweite Person berufen werden. 3 Solange Presbyterinnen oder Presbyter nach diesem Gesetz berufen sind, erhöht sich die Anzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 Kirchenordnung entsprechend ihrer Anzahl.
(
2
)
1 Die Berufung ist der Gemeinde am folgenden Sonntag durch Abkündigung in allen Gottesdiensten bekannt zu geben. 2 Gegen die Berufung steht jedem wahlberechtigten Gemeindeglied die Beschwerde zu.
(
3
)
Für die Amtseinführung der berufenen Presbyterinnen und Presbyter gilt § 30 Absatz 1 bis 3 Kirchenwahlgesetz42# entsprechend.
(
4
)
1 Nach dieser Vorschrift berufene Presbyterinnen und Presbyter verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Presbyterinnen und Presbyter. 2 Ihre Amtszeit endet zeitgleich mit der Amtszeit der gewählten Presbyterinnen und Presbyter ihres Presbyteriums.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 4143#
[Wahl und Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter]
(
1
)
1 Die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter beträgt vier Jahre. 2 Die Ausscheidenden bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter wird durch Kirchengesetz44# geregelt. 2 Dieses Kirchengesetz kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, insbesondere bei einer Neubildung des Presbyteriums oder einer Veränderung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter vorsehen.
#Artikel 4245#
[Vorzeitiges Ende der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter]
(
1
)
1 Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung nach Artikel 36 nicht mehr gegeben sind. 2 Dies wird durch das Presbyterium festgestellt. 3 Gegen die Feststellung ist binnen zwei Wochen Einspruch beim Kreissynodalvorstand zulässig. 4 Er entscheidet endgültig.
(
2
)
1 Die Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit ist dem Presbyterium gegenüber schriftlich zu erklären. 2 Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wirksam. 3 Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. 4 Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft im Presbyterium.
(
3
)
1 Die Mitgliedschaft im Presbyterium endet nach Vollendung des 75. Lebensjahres mit der nächsten turnusmäßigen Einführung des Presbyteriums. 2 Die Mitgliedschaft in anderen Leitungsorganen endet nach Vollendung des 75. Lebensjahres mit dem nächsten turnusmäßigen Wahltag der Presbyterien.
#Artikel 43
[Pflichtversäumnis und unwürdiges Verhalten
einer Presbyterin oder eines Presbyters]
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. 2 Bei grober Pflichtverletzung kann er die Entlassung beschließen. 3 Vor einer Entscheidung sind die Presbyterin oder der Presbyter und das Presbyterium zu hören.
(
2
)
1 Gegen die Entscheidung können die Presbyterin oder der Presbyter sowie das Presbyterium innerhalb eines Monats die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen anrufen. 2 Sie entscheidet endgültig. 3 Hat der Kreissynodalvorstand die Entlassung beschlossen, ruht das Amt bis zur Bestandskraft der Entscheidung.
(
3
)
1 Wer wegen Pflichtverletzung aus dem Amt entlassen wird, verliert das Recht, bei der Übertragung des Amtes mitzuwirken. 2 Das Recht kann ihm auf Antrag vom Kreissynodalvorstand wieder zuerkannt werden. 3 Das Presbyterium ist vorher zu hören.
#E. Andere Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde
#Artikel 44
[Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter]
(
1
)
1 Das Presbyterium kann für die Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen. 2 Ihre Anstellung erfolgt nach den Bestimmungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts.
(
2
)
Das Presbyterium kann Gemeindeglieder entsprechend ihren Fähigkeiten und Gaben als ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde beauftragen.
(
3
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde werden in der Regel im Gottesdienst eingeführt oder sie werden der Gemeinde vorgestellt.
#Artikel 45
[Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker]
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben die Aufgabe, die Kirchenmusik, insbesondere im Gottesdienst, zu pflegen.
#Artikel 46
[Diakoninnen und Diakone]
Diakoninnen und Diakone nehmen den diakonischen Auftrag in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Seelsorge und Beratung wahr.
#Artikel 47
[Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemeindepflege- und Diakoniestationen]
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemeindepflege- und Diakoniestationen sind in der Pflege und Seelsorge an Kranken, Alten und Behinderten tätig.
#Artikel 48
[Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen]
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen arbeiten in unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortungsbereichen der Kinder-, Jugend-, Familien-, Erwachsenen- und Altenarbeit.
#Artikel 49
[Mitarbeitende in der Jugendhilfe, Sozial- und Bildungsarbeit
sowie der Behindertenhilfe]
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen wirken an der Erfüllung des diakonischen Auftrages der Gemeinde vor allem in der Jugendhilfe, Sozial- und Bildungsarbeit sowie der Behindertenhilfe mit.
#Artikel 50
[Erzieherinnen und Erzieher]
1 Erzieherinnen und Erzieher ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder die Eltern bei der Erziehung. 2 Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu erleben und in die Gemeinde hineinzuwachsen.
#Artikel 51
[Küsterinnen und Küster]
Küsterinnen und Küster richten die kirchlichen Räume für Gottesdienst, Amtshandlungen und Veranstaltungen her, sorgen für das Läuten der Glocken, achten während des Gottesdienstes auf gute Ordnung und unterstützen Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter bei ihren Amtsgeschäften.
#Artikel 52
[Mitarbeitende in der Verwaltung]
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung nehmen unter der Verantwortung des Presbyteriums Aufgaben der Verwaltung der Kirchengemeinde wahr.
#Artikel 53
[Dienst- und Arbeitsverhältnisse]
1 Soweit die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht kirchengesetzlich oder auf Grund eines Kirchengesetzes geregelt sind, bestimmt die Kirchenleitung das Nähere für Begründung, Inhalt und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse. 2 Sie kann auch regeln, ob und in welchem Umfang bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.
#Artikel 54
[Anwendung der Vorschriften auf Mitarbeitende im Kirchenkreis oder im Verband]
Die Bestimmungen der Artikel 44 bis 52 gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes entsprechend.
#III. Die Leitung der Kirchengemeinde
#Artikel 55
[Presbyterium]
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus.
(
2
)
Das Presbyterium wirkt durch die Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
#Artikel 56
[Auftrag des Presbyteriums]
Das Presbyterium hat folgende Aufgaben:
#- Das Presbyterium wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
- es achtet darauf, dass der Bekenntnisstand und die Ordnung der Gemeinde gewahrt werden;
- es ist darauf bedacht, dass der missionarische, diakonische und ökumenische Auftrag der Kirchengemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden;
- es sorgt für die evangelische Erziehung und Unterweisung der Jugend;
- es tröstet, ermahnt und warnt die Gemeindeglieder und geht insbesondere denen nach, die der Wortverkündigung und den Abendmahlsfeiern fernbleiben;
- es übt kirchliche Zucht;
- es beachtet bei seiner gesamten Arbeit die soziale Gliederung der Gemeinde;
- es nimmt sich der Armen und Hilfsbedürftigen an;
- es leitet und verwaltet die Kirchengemeinde.
Artikel 57
[Aufgaben des Presbyteriums]
Die Aufgaben des Presbyteriums beinhalten im Einzelnen:
#- es sorgt im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten dafür, dass der Gottesdienst, die Seelsorge, die Unterweisung der Jugend und die Amtshandlungen ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn eine Pfarrstelle frei wird oder der pfarramtliche Dienst aus anderen Gründen nicht geschieht;
- es trägt die Verantwortung für den kirchlichen Unterricht;
- es beschließt über die Zulassung zum heiligen Abendmahl;
- es trägt Sorge für die Heiligung des Sonntags;
- es setzt die Zeit und die Zahl der Gottesdienste fest und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der guten Ordnung im Gottesdienst;
- es fördert die Kirchenmusik, insbesondere die Pflege des Gemeindegesanges;
- es sorgt für die Sammlung und Weiterleitung der Kollekten;
- es trägt Sorge für die würdige Ausstattung der gottesdienstlichen Räume und die Pflege der kirchlichen Geräte;
- es unterstützt die Pfarrerinnen und Pfarrer bei den Hausbesuchen;
- es ist verantwortlich für den Dienst an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
- es wahrt die kirchlichen Anliegen im Blick auf die Schulen;
- es trägt Sorge für die in der Gemeinde bestehenden Einrichtungen der Diakonie;
- es pflegt kirchliche Sitte;
- es stellt die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an und übt die Dienstaufsicht aus;
- es beauftragt ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
Artikel 58
[Presbyteriumsmitglieder]
(
1
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
(
2
)
Wer für mehrere Kirchengemeinden zur Pfarrerin oder zum Pfarrer bestellt ist, ist Mitglied des Presbyteriums jeder dieser Kirchengemeinden.
(
3
)
Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums ergibt sich aus der Summe der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter und der Pfarrstellen einer Kirchengemeinde.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 2
Berufung junger Mitglieder des Presbyteriums
Berufung junger Mitglieder des Presbyteriums
(
1
)
1 Zusätzlich zu den gewählten Presbyterinnen und Presbytern nach Artikel 40 Kirchenordnung beruft das Presbyterium eine Presbyterin oder einen Presbyter, die oder der das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat und im Benehmen mit der Evangelischen Jugend in der Gemeinde ausgewählt wird. 2 Unter denselben Voraussetzungen kann eine zweite Person berufen werden. 3 Solange Presbyterinnen oder Presbyter nach diesem Gesetz berufen sind, erhöht sich die Anzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 Kirchenordnung entsprechend ihrer Anzahl.
(
2
)
1 Die Berufung ist der Gemeinde am folgenden Sonntag durch Abkündigung in allen Gottesdiensten bekannt zu geben. 2 Gegen die Berufung steht jedem wahlberechtigten Gemeindeglied die Beschwerde zu.
(
3
)
Für die Amtseinführung der berufenen Presbyterinnen und Presbyter gilt § 30 Absatz 1 bis 3 Kirchenwahlgesetz48# entsprechend.
(
4
)
1 Nach dieser Vorschrift berufene Presbyterinnen und Presbyter verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Presbyterinnen und Presbyter. 2 Ihre Amtszeit endet zeitgleich mit der Amtszeit der gewählten Presbyterinnen und Presbyter ihres Presbyteriums.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 5949#, 50#
[Beratende Teilnahme in den Presbyteriumssitzungen]
(
1
)
Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) in einer Kirchengemeinde können an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in der ihnen ein Dienst zugewiesen worden ist, mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, denen der Dienst an Wort und Sakrament in der Kirchengemeinde übertragen worden ist, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Superintendentinnen und Superintendenten, für die eine Pfarrstelle des Kirchenkreises errichtet und denen der Dienst an Wort und Sakrament in einer Kirchengemeinde übertragen worden ist, können an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teilnehmen.
#Artikel 60
[Besondere Dienste im Presbyterium]
(
1
)
Das Presbyterium kann einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern besondere Dienste übertragen und ihnen Bezirke zuweisen, in denen sie insbesondere den Besuchsdienst wahrnehmen.
(
2
)
1 Das Presbyterium kann einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern den diakonischen Dienst übertragen. 2 Diese nehmen die Fürsorge gegenüber hilfsbedürftigen Gemeindegliedern durch persönliche Besuche und durch Verteilung der vom Presbyterium bewilligten Unterstützungen wahr. 3 Ihnen kann die Verwaltung der Diakoniekasse übertragen werden.
(
3
)
Das Presbyterium soll in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken für jeden Pfarrbezirk einzelne oder mehrere gewählte Mitglieder bestimmen, denen in Gemeinschaft mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die besondere Sorge für alle Angelegenheiten des Bezirkes übertragen wird.
#Artikel 61
[Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters]
(
1
)
Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
(
2
)
1 Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben die Aufgabe, die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und anderes Vermögen der Kirchengemeinde zu führen. 2 Sind Bauten, Wiederherstellungen oder Neubeschaffungen nötig, haben sie beim Presbyterium entsprechende Anträge zu stellen. 3 Sie beaufsichtigen das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinde nach der entsprechenden Ordnung. 4 Sollen sie dieses selbst führen, weil keine geeignete Kraft zur Verfügung steht, darf es nur mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes geschehen.
#Artikel 62
[Bindung der besonderen Dienste an die Amtszeit des Presbyteriums]
1 Die Übertragung aller besonderen Dienste im Presbyterium erfolgt widerruflich für die Zeit bis zur Einführung nach den nächsten turnusmäßigen Wahlen zum Presbyterium. 2 Eine erneute Übertragung ist zulässig.
#Artikel 6351#
[Vorsitz im Presbyterium]
(
1
)
1 Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. 2 Die Amtszeit beträgt ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit. 3 Jede Amtszeit endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Wahl der Presbyterinnen und Presbyter. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Ein Wechsel im Amt ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im Amt. 2 Das Gleiche gilt für die Stellvertretung.
(
3
)
Im Falle einer Vakanz im Vorsitz und in seiner Stellvertretung führt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Vorsitz ohne Stimmrecht.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Presbyteriums von Amts wegen sind verpflichtet, den Vorsitz oder die Stellvertretung im Presbyterium zu übernehmen. 2 Auf ihren Antrag kann der Kreissynodalvorstand hiervon aus wichtigen Gründen befreien.
(
5
)
1 Gewählte Mitglieder des Presbyteriums können den Vorsitz oder die Stellvertretung im Vorsitz aus wichtigen Gründen niederlegen. 2 Die Niederlegung ist dem Kreissynodalvorstand schriftlich mitzuteilen. 3 Die Erklärung wird mit ihrem Zugang wirksam. 4 Die Nachwahl für den Rest der Amtszeit soll innerhalb von drei Monaten stattfinden.
#Artikel 6452#
[Einberufung und Beschlussfähigkeit des Presbyteriums]
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. 2 Das Presbyterium muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangen.
(
2
)
1 Das Presbyterium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Ist das nicht der Fall, ist dies im Protokollbuch festzustellen. 3 Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
(
3
)
1 Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich oder in Textform; dabei sind die Hauptgegenstände der Verhandlung anzugeben. 2 Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist liegen, die das Presbyterium nach den örtlichen Verhältnissen festsetzt.
(
4
)
1 In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. 2 In diesem Fall ist das Presbyterium nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten ist. 3 Dies ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#Artikel 65
[Form der Presbyteriumssitzungen, Pflicht zur Verschwiegenheit]
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Presbyteriums. 2 Es ist darauf zu achten, dass Ordnung und Würde gewahrt werden und dass nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche willen behandelt werden müssen.
(
2
)
Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
(
3
)
Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
(
4
)
Die Mitglieder des Presbyteriums und seiner Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren.
#Artikel 6653#
[Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen im Presbyterium]
(
1
)
Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
2
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(2a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
3
)
1 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. 4 Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. 5 Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen. 6 Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
#Artikel 67
[Mitwirkungsverbot im Presbyterium bei Befangenheit]
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#Artikel 68
[Einbeziehung von kirchenaufsichtlich tätigen Personen
in die Presbyteriumssitzung]
1 Die Präses oder der Präses, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2 Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
#Artikel 6954#
[Niederschrift der Verhandlungen des Presbyteriums]
(
1
)
Über die Verhandlungen ist im Protokollbuch eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält.
(
2
)
Die Niederschrift wird noch während der Sitzung oder spätestens in der nächsten Sitzung von allen anwesenden Mitgliedern geprüft und nach Genehmigung von der oder dem Vorsitzenden und einem gewählten Mitglied des Presbyteriums unterzeichnet.
(
3
)
Die Niederschriften sind nicht öffentlich.
#Artikel 70
[Beschlussausfertigung und Vertretung im Rechtsverkehr]
(
1
)
Ausfertigungen der Beschlüsse des Presbyteriums sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen.
(
2
)
1 Urkunden, durch die für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
#Artikel 71
[Aufgaben der oder des Vorsitzenden]
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. 2 Dazu gehört unter anderem die vorschriftsmäßige Führung der Kirchenbücher und die Sorge für die Aufbewahrung aller Bücher, Urkunden und Nachrichten, die den Zustand und das Vermögen der Kirchengemeinde betreffen.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. 2 Soweit diese den Arbeitsbereich einer Kirchmeisterin oder eines Kirchmeisters berühren, geschieht dies im Einvernehmen mit ihnen. 3 Die oder der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. 4 Das Presbyterium kann den Schriftwechsel in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister übertragen. 5 In diesem Fall ist die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich.
(
3
)
1 In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. 2 Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3 Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters wirksam.
#Artikel 72
[Gemeindebeirat]
(
1
)
1 Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat berufen. 2 Es ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 73 gebildet sind oder die Arbeit der Gemeinde nach Artikel 74 gegliedert ist. 3 Die Berufung des Gemeindebeirates erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl.
(
2
)
Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken.
(
3
)
1 Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. 2 Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(
4
)
1 Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. 2 Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. 3 Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
(
5
)
Die Kirchenleitung erlässt Richtlinien55# für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirates.
#Artikel 73
[Beratende Ausschüsse]
1 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. 2 Die Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. 3 Das Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden.
#Artikel 7456#
[Bezirks- und Fachausschüsse, geschäftsführender Ausschuss]
(
1
)
In größeren Kirchengemeinden kann das Presbyterium die Arbeit nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gliedern und zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Bezirksausschüsse und Fachausschüsse bilden.
(
2
)
1 Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, sollen in die Bezirksausschüsse berufen werden. 4 Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vorsitz und Geschäftsführung der Bezirksausschüsse werden durch Satzung geregelt.
(
3
)
1 Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vorsitz und Geschäftsführung der Fachausschüsse werden durch Satzung geregelt.
(
4
)
1 In größeren Kirchengemeinden kann das Presbyterium aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. 2 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören. 3 Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vorsitz und Geschäftsführung des Ausschusses werden durch Satzung geregelt.
#Artikel 75
[Gemeindeversammlung, Bezirksversammlung]
(
1
)
1 Das Presbyterium soll die zum heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder möglichst in jedem Jahr einmal zu einer Gemeindeversammlung einladen. 2 In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und die Gesamtlage der Kirche berichtet. 3 Die Gemeindeglieder können in der Versammlung Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. 4 Das Presbyterium hat über diese Vorschläge zu beraten. 5 Die Gemeindeversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter.
(
2
)
1 In Kirchengemeinden mit mehreren Bezirken sollen nach Möglichkeit Bezirksversammlungen stattfinden. 2 Für diese gilt Absatz 1 entsprechend.
#Artikel 7657#
[Dienstbesprechungen, Arbeitsberichte und Beratung des Presbyteriums]
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Kirchengemeinde sind verpflichtet, zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. 2 Die Besprechungen können für einzelne Pfarrbezirke oder Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. 3 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums; Vertretung im Vorsitz ist zulässig.
(
2
)
1 Das Presbyterium hat den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kirchengemeinde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag die Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Presbyteriums einen Arbeitsbericht zu geben. 2 Sie sind zu Verhandlungen des Presbyteriums über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. 3 An den Verhandlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil. 4 Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
(
3
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung der Kirchengemeinde werden in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung vertreten.
#Artikel 77
[Satzungen der Kirchengemeinde]
(
1
)
Das Presbyterium kann durch Satzung insbesondere die in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen vorgeschriebenen Regelungen treffen oder die Ordnung besonderer Einrichtungen der Kirchengemeinde regeln.
(
2
)
1 Satzungen dürfen dem in der Kirche geltenden Recht nicht widersprechen. 2 Sie bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Vor der Genehmigung ist der Kreissynodalvorstand zu hören. 4 Die Satzungen sind in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
#Artikel 78
[Gemeinsam beschließende Versammlung]
(
1
)
Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammen.
(
2
)
1 Die Presbyterien benachbarter Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, mit Zustimmung des Landeskirchenamtes für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten ebenfalls zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammentreten. 2 Das Landeskirchenamt kann dies anordnen. 3 Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Bestimmung des Vorsitzes durch die Versammlung die oder der dienstälteste Vorsitzende der beteiligten Presbyterien. 4 Das Landeskirchenamt kann den Vorsitz der Superintendentin oder dem Superintendenten übertragen.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand kann gestatten, dass jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnet.
(
4
)
Die vereinigten Presbyterien können Aufgaben, die nach der Kirchenordnung der einzelnen Kirchengemeinde zustehen, gegen deren Willen nur mit Zustimmung der Landessynode übernehmen.
#Artikel 79
[Dienst der Seniorin oder des Seniors]
1 In einer Stadt, die mehrere Kirchengemeinden umfasst und nicht Dienstsitz der Superintendentin oder des Superintendenten ist, können die Pfarrerinnen und Pfarrer aus ihrer Mitte eine Seniorin oder einen Senior zur Vertretung der gemeinsamen Anliegen der Kirchengemeinden gegenüber der Öffentlichkeit wählen. 2 Der Dienst geschieht im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten.
#Artikel 80
[Auflösung des Presbyteriums]
(
1
)
1 Wenn ein Presbyterium seine Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und das Landeskirchenamt dabei verharrt, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes das Presbyterium auflösen. 2 In diesem Fall beauftragt sie zugleich den Kreissynodalvorstand, Bevollmächtigte zu bestellen.
(
2
)
1 Gegen die Entscheidung kann das Presbyterium innerhalb eines Monats die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen anrufen. 2 Sie entscheidet endgültig. 3 Bis zur Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums.
(
3
)
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Presbyterium als arbeitsunfähig erweist.
#Artikel 81
[Beschlussunfähigkeit des Presbyteriums]
(
1
)
1 Ist ein Presbyterium wegen ungenügender Mitgliederzahl beschlussunfähig, ist dies durch den Kreissynodalvorstand festzustellen. 2 Mit der Feststellung hat der Kreissynodalvorstand zugleich Bevollmächtigte zu bestellen. 3 Gegen die Feststellung kann das Presbyterium innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. 4 Es entscheidet endgültig. 5 Bis zur Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums.
(
2
)
Wird die Feststellung des Kreissynodalvorstandes nicht angefochten oder die Beschwerde durch das Landeskirchenamt zurückgewiesen, ist das Presbyterium aufgelöst.
#Artikel 82
[Bevollmächtigte in neu gebildeter Kirchengemeinde]
In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte.
#Artikel 83
[Aufgaben und Amtszeit der Bevollmächtigten]
(
1
)
1 Bevollmächtigte nehmen die Aufgaben des Presbyteriums wahr. 2 Sie haben insbesondere die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vorzubereiten und durchzuführen. 3 Das Landeskirchenamt bestimmt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes, ob dies alsbald oder erst im Zuge des nächsten turnusmäßigen Wahlverfahrens zu geschehen hat. 4 Das Amt der Bevollmächtigten endet mit der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter.
(
2
)
Bevollmächtigte müssen Pfarrerinnen oder Pfarrer sein oder die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
#Zweiter Abschnitt
Der Kirchenkreis
##Artikel 8458#
[Bildung von Kirchenkreisen]
(
1
)
Die Kirchengemeinden sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen.
(
2
)
1 Über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen beschließt die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien einig sind, andernfalls die Landessynode. 2 Die Kreissynoden und Presbyterien sind vorher zu hören. 3 Änderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich.
(
3
)
Für einen neugebildeten Kirchenkreis bestellt die Kirchenleitung Bevollmächtigte; die Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise können der Kirchenleitung Vorschläge machen.
(
4
)
Die Kirchenleitung bestimmt aus dem Kreis der ordinierten Bevollmächtigten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten wahrnimmt.
(
5
)
1 Bevollmächtigte nehmen die Aufgaben des Kreissynodalvorstandes wahr. 2 Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass für den neuen Kirchenkreis eine Kreissynode gebildet wird, die spätestens auf ihrer zweiten Tagung die Superintendentin oder den Superintendenten und den Kreissynodalvorstand wählt. 3 Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung des Kreissynodalvorstandes im Amt.
(
6
)
1 Wenn sich die Beteiligten im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, entscheidet die Kirchenleitung. 2 Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung kann die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. 3 Sie entscheidet endgültig.
#Artikel 85
[Auftrag und Aufgaben des Kirchenkreises]
(
1
)
1 Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. 2 Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördert ihre Zusammenarbeit und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis erfüllt die Aufgaben, die in seinem Bereich überörtliche Bedeutung haben oder die ihm durch die kirchliche Ordnung übertragen sind. 2 Er nimmt Aufgaben im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. 3 Er wirkt bei der Aufsicht über die Kirchengemeinden mit.
(
4
)
Der Kirchenkreis fördert die Verbundenheit der Kirchengemeinden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und wirkt an der Leitung der Landeskirche mit.
(
5
)
Der Kirchenkreis arbeitet mit benachbarten Kirchenkreisen sowie kirchlichen Werken, Anstalten und Einrichtungen zusammen.
(
6
)
Der Kirchenkreis pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen.
(
7
)
Der Kirchenkreis bemüht sich im Rahmen seines Auftrages um Zusammenarbeit mit anderen christlichen Kirchen, mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie mit Vereinen, Verbänden und anderen gesellschaftlichen Gruppen in seinem Bereich.
#I. Die Kreissynode
#Artikel 86
[Leitung des Kirchenkreises]
Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode.
#Artikel 87
[Auftrag der Kreissynode]
(
1
)
Die Kreissynode ist berufen, über dem kirchlichen Leben in ihrem Bereich zu wachen und es zu fördern, den Kirchengemeinden Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, gemeinsame Arbeiten der Kirchengemeinden in Angriff zu nehmen und an der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen mitzuwirken.
(
2
)
Demgemäß hat die Kreissynode vor allem folgende Aufgaben:
#- Sie wacht darüber, dass in den Kirchengemeinden das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
- sie achtet darauf, dass der Bekenntnisstand der Kirchengemeinden gewahrt wird;
- sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhang mit der gesamten Kirche. 3 Sie achtet darauf, dass die Kirchenordnung und die kirchlichen Gesetze in den Kirchengemeinden eingehalten werden;
- sie ist auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Kirchengemeinden bedacht und achtet darauf, dass für besondere Dienste des Kirchenkreises die erforderlichen Stellen eingerichtet werden;
- sie fördert die Arbeit und die Einrichtung der Diakonie und der missionarisch-diakonischen Werke und sorgt für ein gutes Zusammenwirken des Kreissynodalvorstandes und der Presbyterien mit diesen Werken;
- sie wacht darüber, dass der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden;
- sie nimmt sich der christlichen Erziehung der Kinder und Jugendlichen in Haus, Kirche und Schule an;
- sie wacht über kirchlicher Sitte und der Handhabung der kirchlichen Zucht.
Artikel 88
[Aufgaben der Kreissynode]
(
1
)
Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode.
(
2
)
Sie entscheidet über Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung sowie über Anträge der Kirchengemeinden.
(
3
)
Sie ordnet Kirchenkollekten im Kirchenkreis im Rahmen des von der Kirchenleitung aufgestellten Kollektenplanes an.
(
4
)
Sie beaufsichtigt das Rechnungswesen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen, beschließt die Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises und erteilt Entlastung für die Rechnungen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen.
(
5
)
Sie legt die Umlage für den Kirchenkreis fest.
(
6
)
Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen des Kirchenkreises auf.
#Artikel 8959#
[Bildung der Kreissynode]
(
1
)
Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
(
2
)
Mitglieder der Kreissynode sind
- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
- die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
3
)
Die Kreissynode entscheidet bei jeder Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
(
4
)
1 Die Landesynode kann die Zusammensetzung von Kreissynoden größerer Kirchenkreise für einen befristeten Zeitraum abweichend von der Kirchenordnung durch Kirchengesetz60# regeln. 2 Dieses Kirchengesetz kann nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
(
5
)
Bei der Entsendung der Mitglieder in die Kreissynode ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 3
Berufung junger Mitglieder der Kreissynode
Berufung junger Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Zusätzlich zu den Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 89 Kirchenordnung beruft der Kreissynodalvorstand drei bis fünf stimmberechtigte Mitglieder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 2 Die Auswahl der zu berufenden Mitglieder soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. 3 Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 Kirchenordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Stellvertretungen die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen müssen.
(
2
)
Die nach dieser Vorschrift berufenen Mitglieder sind nicht Teil der Zahl nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 90
[Abgeordnete der Kirchengemeinden]
(
1
)
1 Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. 2 Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3 Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Veränderungen der Pfarrstellenzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Abgeordneten erst im Rahmen der folgenden Neubildung der Kreissynode zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die Abgeordneten werden vom Presbyterium gewählt. 2 Für die Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. 3 Sind Abgeordnete und beide stellvertretende Abgeordnete verhindert, kann das Presbyterium auch stellvertretende Abgeordnete anderer Abgeordneter entsenden.
#Artikel 9161#
[Berufung von Mitgliedern durch den Kreissynodalvorstand]
(
1
)
1 Die Zahl der vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder der Kreissynode darf die Hälfte der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht übersteigen. 2 Für jedes berufene Mitglied kann ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied bestimmt werden.
(
2
)
1 Die berufenen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 2 Ordinierte Theologinnen und Theologen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden. 3 Die berufenen Mitglieder der Kreissynode sollen Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sein.
(
3
)
1 Bei der Berufung sollen die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden. 2 Eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 3
Berufung junger Mitglieder der Kreissynode
Berufung junger Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Zusätzlich zu den Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 89 Kirchenordnung beruft der Kreissynodalvorstand drei bis fünf stimmberechtigte Mitglieder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 2 Die Auswahl der zu berufenden Mitglieder soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. 3 Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 Kirchenordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Stellvertretungen die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen müssen.
(
2
)
Die nach dieser Vorschrift berufenen Mitglieder sind nicht Teil der Zahl nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 9262#, 63#
[Beratende und antragsberechtigte Stimmen in der Kreissynode]
(
1
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
(
1a
)
Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) können an den Sitzungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
(
2
)
Mitglieder der Landessynode, der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind, können an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. 2 Die von ihnen entsandten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. 3 Ihnen kann jederzeit das Wort erteilt werden.
#Artikel 93
[Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Kreissynode]
(
1
)
Verliert ein Mitglied der Kreissynode die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, scheidet es aus der Kreissynode aus.
(
2
)
Verlieren Abgeordnete die Gemeindegliedschaft der entsendenden Kirchengemeinde, endet die Mitgliedschaft in der Kreissynode.
(
3
)
Legt eine Presbyterin oder ein Presbyter das Amt nieder, kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes fortgesetzt werden.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied der Kreissynode, das auf Grund seiner haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeit im Kirchenkreis berufen worden ist, aus dem kirchlichen Dienst im Kirchenkreis aus, endet die Mitgliedschaft in der Kreissynode.
(
5
)
1 Will ein Mitglied der Kreissynode, das von einer Kirchengemeinde entsandt oder vom Kreissynodalvorstand berufen ist, das Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, hat es dies dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären. 2 Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. 3 Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. 4 Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in der Kreissynode.
#Artikel 94
[Geschäftsordnung der Kreissynode]
1 Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese tritt in Kraft, sobald das Landeskirchenamt festgestellt hat, dass sie dem in der Kirche geltenden Recht nicht widerspricht.
#Artikel 95
[Tagung der Kreissynode]
(
1
)
1 Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich an dem von ihr selbst bestimmten Ort sowie außerdem, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält. 2 Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, ein Drittel der Presbyterien oder die Kirchenleitung es fordert.
(
2
)
1 Der Zeitpunkt der Tagung und die Tagesordnung werden durch den Kreissynodalvorstand festgesetzt. 2 Die Tagesordnung ist bei der Einladung mitzuteilen.
(
3
)
Die Kreissynode wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen und geleitet.
(
4
)
Die Kreissynode beginnt mit einem Gottesdienst; die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
(
5
)
1 Der Kreissynode wird jährlich durch die Superintendentin oder den Superintendenten über die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes und über die wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis berichtet. 2 Dieser Bericht ist zur Besprechung zu stellen.
(
6
)
Der Tagung der Kreissynode wird an dem vorausgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten des Kirchenkreises fürbittend gedacht.
(
7
)
Die Reisekosten, die festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder der Kreissynode werden durch die Kreissynodalkasse erstattet.
#Artikel 96
[Öffentlichkeit der Verhandlungen und Bildung von Ausschüssen]
(
1
)
1 Die Verhandlungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit sie im Einzelfall nichts anderes beschließt. 2 Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.
(
2
)
1 Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. 2 Deren Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. 3 Die Kreissynode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
#Artikel 9764#
[Synodalgelöbnis beim Eintritt in die Kreissynode]
(
1
)
1 Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. 2 Sie werden gefragt:
3 „Gelobt ihr vor Gott, dass ihr eure Verantwortung als Mitglieder der Kreissynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu wahrnehmen und danach trachten wollt, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
4 Darauf antworten sie gemeinsam: 5 „Ich gelobe es vor Gott.“
(
2
)
Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.
#Artikel 98
[Pflicht der Kreissynoden- und Ausschussmitglieder zur Verschwiegenheit]
Die Mitglieder der Kreissynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der kirchlichen Zucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Kreissynode, Verschwiegenheit zu wahren.
#Artikel 9965#
[Beschlussfähigkeit, Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen in der Kreissynode]
(
1
)
1 Die Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. 2 Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
(
2
)
Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(3a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
4
)
1 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht, wie bei Wahlen zum Kreissynodalvorstand, etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. 4 Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. 5 Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen. 6 Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
#Artikel 100
[Mitwirkungsverbot in der Kreissynode bei Befangenheit]
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#Artikel 10166#
[Niederschrift der Verhandlungen der Kreissynode]
1 Über die Verhandlungen der Kreissynode wird eine Niederschrift aufgenommen, welche die Namen der anwesenden Synodalen, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. 2 Die Niederschrift ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen. 3 Sie wird den Mitgliedern der Kreissynode, den Presbyterien, den Kreissynodalvorständen der übrigen Kirchenkreise und dem Landeskirchenamt zugeleitet.
#Artikel 10267#
[Ständige und beratende Ausschüsse und Beauftragte]
(
1
)
1 Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. 2 In diese Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vorsitz und Geschäftsführung der ständigen Ausschüsse werden durch Satzung geregelt. 4 Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzung sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 5 Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilnehmen.
(
2
)
1 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse bestehen. 2 Sie bestimmen in der Regel den Vorsitz dieser Ausschüsse. 3 Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen dieser Ausschüsse teilnehmen.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
(
4
)
Den Mitgliedern der Ausschüsse und den Beauftragten des Kirchenkreises werden die Auslagen aus der Kreissynodalkasse erstattet.
#Artikel 10368#
[Dienstbesprechungen, Arbeitsberichte und Beratung des Kreissynodalvorstandes]
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Kirchenkreis arbeiten, sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. 2 Die Besprechungen können für einzelne Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. 3 Den Vorsitz führt die Superintendentin oder der Superintendent; Vertretung im Vorsitz ist zulässig.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand hat den Pfarrerinnen und Pfarrern und den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für den Kirchenkreis arbeiten, in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes einen Arbeitsbericht zu geben. 2 Sie sind zu den Verhandlungen des Kreissynodalvorstandes über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. 3 An den Verhandlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil. 4 Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
(
3
)
Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung eines Kirchenkreises werden in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung vertreten.
#Artikel 10469#
[Satzungen des Kirchenkreises]
(
1
)
Die Kreissynode kann durch Satzung insbesondere die in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen vorgeschriebenen Regelungen treffen oder die Ordnung besonderer Einrichtungen des Kirchenkreises regeln.
(
2
)
1 Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für einen Kirchenkreis oder mehrere Kirchenkreise eine zentrale Verwaltungsstelle einzurichten. 2 Diese führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises oder der Kirchenkreise und der dazugehörenden kirchlichen Körperschaften. 3 Das Nähere kann durch Kirchengesetz geregelt werden. 4 Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich der zentralen Verwaltungsstelle sind in der Satzung zu regeln.
(
3
)
1 Satzungen dürfen dem in der Kirche geltenden Recht nicht widersprechen. 2 Sie bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#Artikel 105
[Gemeinsame Kreissynodalversammlungen]
1 Die Kirchenleitung kann mehrere Kreissynoden zur gemeinsamen Beschlussfassung über gemeinsame Angelegenheiten einberufen und dabei den Vorsitz und den Geschäftsgang regeln. 2 Aufgaben, die nach der Kirchenordnung dem einzelnen Kirchenkreis zustehen, können gegen dessen Willen von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.
#II. Der Kreissynodalvorstand
#Artikel 106
[Auftrag und Aufgaben des Kreissynodalvorstandes]
(
1
)
Der Kirchenkreis wird im Auftrag der Kreissynode vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
Demgemäß hat der Kreissynodalvorstand vor allem folgende Aufgaben:
- Er bereitet die Tagung der Kreissynode vor, indem er vor allem die Legitimation ihrer Mitglieder, die eingereichten Anträge sowie die Rechnungen der Kreissynode vorprüft;
- er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und erstattet der Kreissynode darüber Bericht;
- er erstattet Gutachten über Vorlagen der Kirchenleitung;
- er beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Anleihen;
- er beaufsichtigt das Kassenwesen des Kirchenkreises;
- er beruft die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;
- er nimmt die in Artikel 87 und 88 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagungen wahr;
- er vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand beschließt über außerplanmäßige Ausgaben und Überschreitungen des Haushaltsplanes. 2 Dieser Beschluss ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. 3 Die nachträgliche Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. 4 Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand hat mitzuwirken
#- bei der Visitation der Kirchengemeinden;
- bei der Wahl und der Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer;
- bei der Einweihung neuer Gottesdienststätten und bei sonstigen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis von Bedeutung sind;
- bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht, soweit ihm diese durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen wird;
- bei der Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden;
- bei der Schlichtung von Streitigkeiten in den Kirchengemeinden, falls es die Superintendentin oder der Superintendent für geboten hält.
Artikel 10770#
[Mitglieder des Kreissynodalvorstandes]
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und mindestens fünf, höchstens neun weiteren Mitgliedern (Synodalälteste). 2 Die Erhöhung des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes über die Mindestzahl hinaus bedarf der Festlegung in einer Satzung. 3 Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(
2
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, die oder der Scriba sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle sein; die oder der Scriba und ihre Stellvertreterin und sein Stellvertreter können auch Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle sein. 2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes darf weder ordiniert sein noch haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen.
(
3
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent führt den Vorsitz im Kreissynodalvorstand. 2 Die Assessorin oder der Assessor führt den stellvertretenden Vorsitz und ist Beistand der Superintendentin oder des Superintendenten. 3 Die oder der Scriba führt bei den Tagungen der Kreissynode und bei den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes die Niederschrift der Verhandlungen.
(
4
)
1 Die Landessynode kann die Zusammensetzung von Kreissynodalvorständen größerer Kirchenkreise für einen befristeten Zeitraum abweichend von der Kirchenordnung durch Kirchengesetz regeln71#. 2 Dieses Kirchengesetz kann nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 4
Berufung eines jungen Mitglieds des Kreissynodalvorstandes
Berufung eines jungen Mitglieds des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1 Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 107 Kirchenordnung beruft der Kreissynodalvorstand ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen von Artikel 108 Absatz 3 Kirchenordnung erfüllt. 2 Die Auswahl des zu berufenden Mitglieds soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. 3 Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kirchenordnung erhöht sich um eins.
(
2
)
Für das berufene Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt.
(
3
)
1 Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. 2 Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 10872#
[Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und Amtszeit]
(
1
)
1 Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes werden von der Kreissynode für acht Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
1 Zur Superintendentin oder zum Superintendenten kann nur gewählt werden, wer Pfarrerin oder Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen ist und über hinreichende Erfahrung in der Gemeindearbeit und über kirchliche Leitungserfahrung verfügt73#. 2 Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Landeskirchen dürfen mit Zustimmung der Kirchenleitung zur Wahl vorgeschlagen werden. 3 Die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten sowie ihrer oder seiner Vertreterinnen und Vertreter bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
(
3
)
Zu weiteren Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes können alle Mitglieder der Kreissynode, alle Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und zugeordneten Pfarrstellen von kirchlichen Verbänden sowie alle Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinden des Kirchenkreises gewählt werden.
(
4
)
1 Über die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes ist einzeln abzustimmen. 2 Satz 1 gilt nicht für die stellvertretenden Mitglieder mit Ausnahme der Stellvertretung für die Assessorin oder den Assessor. 3 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 4 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 5 Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen niemand die erforderliche Mehrheit, werden die beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. 6 Die Superintendentin oder der Superintendent bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode.
(
5
)
1 Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent vor Ablauf der Amtszeit aus, soll die Kreissynode auf der nächsten Tagung eine Neuwahl vornehmen. 2 Neuwahl und Wiederwahl erfolgen für acht Jahre.
3 Scheidet ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, soll die Kreissynode auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vornehmen.
(
6
)
1 Verliert ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes die Gemeindegliedschaft im Kirchenkreis oder die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, endet die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes seine Pfarrstelle verliert, ohne dass ihm eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden oder ihrer Verbände oder eine Pfarrstelle eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet ist, übertragen wird.
(
7
)
Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 4
Berufung eines jungen Mitglieds des Kreissynodalvorstandes
Berufung eines jungen Mitglieds des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1 Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 107 Kirchenordnung beruft der Kreissynodalvorstand ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen von Artikel 108 Absatz 3 Kirchenordnung erfüllt. 2 Die Auswahl des zu berufenden Mitglieds soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. 3 Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kirchenordnung erhöht sich um eins.
(
2
)
Für das berufene Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt.
(
3
)
1 Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. 2 Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 10974#
[Einberufung und Beschlussfähigkeit, Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen]
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal unter Angabe der Hauptgegenstände der Verhandlung schriftlich oder in Textform einberufen. 2 Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder das Landeskirchenamt es fordern.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand kann zu seinen Sitzungen die stellvertretenden Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
5
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(5a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
6
)
1 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. 4 Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. 5 Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen. 6 Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
#Artikel 110
[Mitwirkungsverbot im Kreissynodalvorstand bei Befangenheit]
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#Artikel 11175#
[Niederschrift der Verhandlungen, Vertretung im Rechtsverkehr]
(
1
)
1 Über die Verhandlung des Kreissynodalvorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, welche die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. 2 Die Niederschrift ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen.
(
2
)
Ausfertigungen der Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
(
3
)
1 Urkunden, durch die für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
#III. Das Amt der Superintendentin und des Superintendenten
#Artikel 112
[Auftrag der Superintendentin und des Superintendenten, Stellvertretung]
(
1
)
1 Superintendentinnen und Superintendenten leiten die Kirchenkreise in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern der Kreissynodalvorstände. 2 Sie tragen die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynoden und der Kreissynodalvorstände. 3 Sie vertreten die Kirchenkreise in der Öffentlichkeit.
(
2
)
1 Superintendentinnen und Superintendenten versehen ihr Amt zugleich im Auftrag der Landeskirche. 2 Sie berichten der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis und sorgen für die Ausführung ihrer Anordnungen. 3 Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Kirchengemeinden sowie den kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt geht durch ihre Hand und wird mit ihrer Stellungnahme versehen, falls die Sache es erfordert.
(
3
)
Superintendentinnen und Superintendenten werden durch die Assessorinnen und Assessoren, bei deren Verhinderung durch die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten.
#Artikel 11376#
[Beratungspflichten der Superintendentinnen und Superintendenten]
(
1
)
1 Superintendentinnen und Superintendenten sind Seelsorgerinnen und Seelsorger, Beraterinnen und Berater der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. 2 Sie sollen sie ermahnen und ihnen helfen, ihr Leben unter dem Wort Gottes zu führen und an ihrer theologischen Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. 3 Sie beraten und fördern die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.
(
2
)
Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Absatz 1 Satz 1 zum Pfarrkonvent, der unter ihrer Leitung monatlich, möglichst an einem feststehenden Tag, zusammentreten soll.
(
3
)
Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Presbyterinnen und Presbyter sowie die in Absatz 1 Satz 1 nicht genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchenkreis regelmäßig, um ihnen Hilfe und Weisung zu geben.
#Artikel 114
[Aufsichtliche Funktionen der Superintendentinnen und Superintendenten]
(
1
)
Superintendentinnen und Superintendenten achten auf das gesamte kirchliche Leben und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis.
(
2
)
1 Sie führen die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien sowie über alle, die im Kirchenkreis ein Amt haben. 2 Sie sollen insbesondere auf die Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente Acht haben.
(
3
)
1 Wo ihnen Mängel und Nachlässigkeit im Amt bekannt werden, sollen sie zur Besserung mahnen und geschwisterliche Weisung geben. 2 Liegt der Verdacht einer Amtspflichtverletzung vor, berichten sie dem Landeskirchenamt.
#Artikel 115
[Besondere Aufgaben und Rechte der Superintendentinnen und Superintendenten]
(
1
)
Zu den besonderen Aufgaben der Superintendentinnen und Superintendenten gehören die Durchführung der Ordination, die Leitung der Pfarrwahl, die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Visitation der Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises den Dienst an Wort und Sakrament auszurichten.
#Artikel 116
[Dienstverhältnisse und Dienstsitz der Superintendentinnen und Superintendenten]
1 Die dienstrechtlichen Verhältnisse der Superintendentinnen und Superintendenten werden durch Kirchengesetz77# geregelt. 2 Ihr Dienstsitz wird durch Beschluss der Kreissynode bestimmt. 3 Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
#Dritter Abschnitt
Die Landeskirche
#I. Die Landessynode
#Artikel 117
[Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen]
Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen liegt bei der Landessynode.
#Artikel 11878#
[Auftrag und Aufgaben der Landessynode]
(
1
)
Die Landessynode ist berufen, im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche auf die Weckung und Pflege des geistlichen Lebens in den Gemeinden bedacht zu sein und ihnen Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, dass die Kirche wachse in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus.
(
2
)
Demgemäß hat die Landessynode vor allem folgende Aufgaben:
#- Sie wacht darüber, dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
- sie achtet darauf, dass der Bekenntnisstand der Kirchengemeinden gewahrt wird;
- sie tritt dafür ein, dass die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, gewahrt wird;
- sie fördert die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, besonders durch Besuchsdienst;
- sie wahrt die presbyterial-synodale Ordnung und pflegt das synodale Leben der Kirche;
- sie ist bedacht auf die Förderung der Gemeinschaft mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland;
- sie pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen;
- sie sorgt dafür, dass der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt und die Diakonie in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird;
- sie wacht darüber, dass die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden, und setzt sich für soziale Gerechtigkeit ein;
- sie hat die Verantwortung für die christliche Erziehung in Haus, Schule und Kirchengemeinde sowie für den evangelischen Religionsunterricht an den öffentlichen und den privaten Schulen;
- sie wirkt auf eine geordnete Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten und mit den kirchlichen Hochschulen hin;
- sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der Kirchengemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes;
- sie entscheidet über die Einführung von Gesangbüchern und fördert die Kirchenmusik und die kirchliche Kunst;
- sie genehmigt die Lehrpläne für den kirchlichen Unterricht;
- sie trifft Bestimmungen über die Kirchen- und Hauskollekten in den Kirchengemeinden;
- sie erlässt die Kirchengesetze und achtet auf ihre Einhaltung.
Artikel 11979#
[Weitere Aufgaben und Kompetenzen]
(
1
)
Die Landessynode entscheidet über Vorlagen der Kirchenleitung, des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie über die ihr vorgelegten Kirchengesetze der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Sie entscheidet über Anträge der Kreissynoden.
(
3
)
Sie beschließt die Haushaltspläne für die landeskirchlichen Kassen und erteilt Entlastungen für die Rechnungen der Landeskirche.
(
4
)
Sie beaufsichtigt die gesamte Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche.
(
5
)
Sie legt die landeskirchliche Umlage fest.
(
6
)
Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der Kirche auf.
(
7
)
1 Sie beschließt über Bürgschaften der Kirche und über die Aufnahme von Anleihen, die nicht aus den laufenden Einkünften derselben Voranschlagperiode erstattet werden können. 2 In dringenden Fällen steht diese Befugnis der Kirchenleitung zu, die zu ihrem Beschluss der Zustimmung des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode bedarf.
#Artikel 120
[Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung]
Der Regelung durch Kirchengesetz bleiben vorbehalten:
#- die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer;
- das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
- das Lehrbeanstandungsverfahren;
- die Ordnung des Gottesdienstes;
- die Ordnung des kirchlichen Lebens;
- die Ordnung der Visitation;
- die Festsetzung kirchlicher Feiertage;
- das kirchliche Abgabenrecht sowie das Recht des kirchlichen Finanzausgleichs.
Artikel 12180#
[Wahlen der Landessynode]
Die Landessynode wählt die Präses oder den Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung, die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchengerichte und des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Mitglieder der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#Artikel 122
[Verbindung mit der Evangelischen Kirche im Rheinland]
Die Landessynode pflegt besonders die Verbindung mit der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#Artikel 123
[Bildung der Landessynode]
(
1
)
Die Landessynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
(
2
)
Mitglieder der Landessynode sind
- die Präses oder der Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung,
- die Superintendentinnen und Superintendenten,
- die Abgeordneten der Kirchenkreise,
- die entsandten Professorinnen und Professoren der Evangelischen Theologie,
- die von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder.
(
3
)
Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die der Kirchenleitung nicht angehören, gehören der Landessynode mit beratender Stimme an.
(
4
)
Die Landessynode entscheidet bei jeder Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
#Artikel 12481#
[Abgeordnete der Kirchenkreise]
(
1
)
1 Kirchenkreise entsenden Pfarrerrinnen und Pfarrer sowie Gemeindeglieder als Abgeordnete in die Landessynode. 2 Die Zahl der Abgeordneten beträgt
in Kirchenkreisen mit nicht mehr als 75.000 Gemeindegliedern
eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei Gemeindeglieder,
eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei Gemeindeglieder,
in Kirchenkreisen mit mehr als 75.000 bis zu 125.000 Gemeindegliedern
eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und drei Gemeindeglieder,
eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und drei Gemeindeglieder,
in Kirchenkreisen mit mehr als 125.000 bis zu 175.000 Gemeindegliedern
zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer und vier Gemeindeglieder,
zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer und vier Gemeindeglieder,
in Kirchenkreisen mit mehr als 175.000 bis zu 225.000 Gemeindegliedern
zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer und sechs Gemeindeglieder,
zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer und sechs Gemeindeglieder,
in Kirchenkreisen mit mehr als 225.000 Gemeindegliedern
drei Pfarrerinnen oder Pfarrer und sieben Gemeindeglieder.
drei Pfarrerinnen oder Pfarrer und sieben Gemeindeglieder.
3 Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.
(
3
)
1 Die Abgeordneten werden von der Kreissynode gewählt. 2 Für die Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. 3 Sind Abgeordnete und beide stellvertretenden Abgeordneten verhindert, können mit Zustimmung des Landeskirchenamtes auch die stellvertretenden Abgeordneten anderer Abgeordneter entsandt werden. 4 Die stellvertretenden Abgeordneten treten auch dann ein, wenn Abgeordnete ausgeschieden sind und die Kreissynode vor der Tagung der Landessynode eine Ersatzwahl nicht mehr vornehmen konnte.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 5
Junge Mitglieder der Landessynode
Junge Mitglieder der Landessynode
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis ist aufgerufen, nicht ordinierte Mitglieder zu entsenden, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. 2 Wählt ein Kirchenkreis mehr als zwei nicht ordinierte Mitglieder, soll eines der Mitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 125
[Entsandte Mitglieder der evangelisch-theologischen Fakultäten
sowie der kirchlichen Hochschule]
1 Die evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bochum und Münster sowie die Kirchliche Hochschule Bethel entsenden jeweils eine Professorin oder einen Professor der Evangelischen Theologie als Mitglied in die Landessynode. 2 Für jedes entsandte Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied benannt werden.
#Artikel 12682#
[Berufung von Mitgliedern der Landessynode durch die Kirchenleitung]
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der Landessynode, davon fünf nach eigenem Ermessen, die übrigen im Benehmen mit den missionarisch-diakonischen Werken, den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, den kirchlichen Verwaltungskräften und den Lehrkräften, die evangelischen Religionsunterricht erteilen. 2 Für jedes berufene Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann Personen, die für die Landeskirche in Ämtern, Einrichtungen und Werken gesamtkirchliche Aufgaben wahrnehmen, als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
(
3
)
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
#Artikel 12783#
[Voraussetzungen und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
in der Landessynode]
(
1
)
1 Die Mitglieder der Landessynode müssen Gemeindeglieder in der Evangelischen Kirche von Westfalen sein. 2 Die nichtordinierten Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
2
)
1 Verlieren Abgeordnete die Gemeindegliedschaft in dem Kirchenkreis, der sie entsandt hat, oder verlieren sie die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, endet ihre Mitgliedschaft in der Landessynode. 2 Das Gleiche gilt, wenn Abgeordnete ihre Pfarrstelle verlieren, ohne dass ihnen eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden oder ihrer Verbände oder eine Pfarrstelle eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet ist, übertragen wird.
(
3
)
Legt ein Mitglied eines Presbyteriums oder einer Kreissynode sein Amt nieder, kann es nur mit Genehmigung der Kirchenleitung Mitglied der Landessynode bleiben.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied der Landessynode, das auf Grund seiner haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeit in der Kirche berufen worden ist, aus dem kirchlichen Dienst aus, endet seine Mitgliedschaft in der Landessynode.
(
5
)
1 Will ein Mitglied der Landessynode, das dieser nicht von Amts wegen angehört, sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, hat es dies der Kirchenleitung schriftlich zu erklären. 2 Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. 3 Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. 4 Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in der Landessynode.
#Artikel 12884#
[Einberufung der Landessynode]
(
1
)
1 Die Landessynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Sie wird auf Beschluss der Kirchenleitung von der Präses oder dem Präses einberufen.
(
2
)
Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder ein Fünftel der Kreissynoden es verlangt oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.
#Artikel 129
[Tagung der Landessynode]
(
1
)
Die Kirchengemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken.
(
2
)
Die Landessynode beginnt mit einem Gottesdienst, in welchem das heilige Abendmahl gefeiert wird.
(
3
)
Jeder Sitzungstag wird mit Schriftlesung und Gebet begonnen und mit Gebet geschlossen.
(
4
)
1 Die Landessynode wird von der Präses oder dem Präses geleitet. 2 Die Präses oder der Präses kann andere Mitglieder der Kirchenleitung mit der Leitung einzelner Verhandlungsabschnitte beauftragen.
(
5
)
1 Wenn die Beratung oder Beschlussfassung die Kirchenleitung als solche betrifft, beauftragt die Präses oder der Präses eine Superintendentin oder einen Superintendenten, die oder der nicht zur Kirchenleitung gehört, mit der Leitung der Landessynode. 2 Die Beauftragung erfolgt nach dem Dienstalter.
#Artikel 13085#
[Synodalgelöbnis beim Eintritt in die Landessynode]
(
1
)
1 Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. 2 Sie werden gefragt:
3 „Gelobt ihr vor Gott, dass ihr eure Verantwortung als Mitglieder der Landessynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu wahrnehmen und danach trachten wollt, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
4 Darauf antworten sie gemeinsam: 5 „Ich gelobe es vor Gott.“
(
2
)
Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.
#Artikel 131
[Präsesbericht]
1 Der Landessynode wird bei jeder ordentlichen Tagung durch die Präses oder den Präses über die Tätigkeit der Kirchenleitung sowie über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse berichtet. 2 Dieser Bericht ist zur Besprechung zu stellen.
#Artikel 132
[Niederschrift der Verhandlungen der Landessynode]
(
1
)
Die Landessynode bestellt für ihre Verhandlungen Schriftführerinnen und Schriftführer.
(
2
)
Die Niederschrift der Verhandlungen wird den Mitgliedern der Landessynode, den Presbyterien und den Kreissynodalvorständen zugeleitet.
#Artikel 13386#
[Öffentlichkeit der Verhandlungen, Bildung der Ausschüsse, Einladungen]
(
1
)
1 Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht anders beschließt. 2 Die Kirchenleitung kann Gäste einladen.
(
2
)
1 Die Landessynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. 2 Deren Verhandlungen sind in der Regel nichtöffentlich. 3 Die Landessynode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
(
3
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen.
#Artikel 134
[Pflicht der Landessynoden- und Ausschussmitglieder zur Verschwiegenheit]
Die Mitglieder der Landessynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Landessynode, Verschwiegenheit zu wahren.
#Artikel 13587#
[Beschlussfähigkeit der Landessynode]
1 Die Landessynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. 2 Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. 3 Ist die Landessynode nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einberufen werden, dass die neu einberufene Landessynode in jedem Fall beschlussfähig ist.
#Artikel 13688#
[Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen in der Landessynode]
(
1
)
Die Landessynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
2
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(2a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
3
)
1 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht, wie bei Wahlen zur Kirchenleitung, etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. 4 Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. 5 Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen. 6 Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
#Artikel 137
[Mitwirkungsverbot in der Landessynode bei Befangenheit]
1 Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#Artikel 138
[Berücksichtigung der Bekenntnisstände bei den Beratungen]
(
1
)
Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
(
2
)
1 Wird geltend gemacht, dass die Beratung einer Vorlage eine besondere Berücksichtigung eines der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden reformatorischen Bekenntnisse erfordert, oder wird geltend gemacht, dass ein Beschluss einem dieser Bekenntnisse widerspricht, und können die Bedenken in gemeinsamer Beratung nicht ausgeräumt werden, kann jedes Mitglied der Landessynode beantragen, dass die seinem Bekenntnisstand zugehörigen Synodalen zu einer besonderen Beratung zusammentreten. 2 Diesem Antrag muss stattgegeben werden. 3 Wird in dieser Beratung das erhobene bekenntnismäßige Bedenken bestätigt, hat die Landessynode diesen Gegenstand erneut zu beraten und Gelegenheit zur schriftgemäßen Begründung des Bedenkens zu geben.
(
3
)
Gelingt es der Landessynode nicht, das vorgebrachte Bedenken in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden, kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen dieses Bedenken verstößt.
#Artikel 139
[Verabschiedung der Kirchengesetze]
(
1
)
Kirchengesetze erfordern zweimalige Beratung und Beschlussfassung.
(
2
)
Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.
(
3
)
1 Kirchengesetze werden unter Hinweis auf den Beschluss der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. 2 Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft.
#Artikel 139a89#
[Erprobungsgesetze]
(
1
)
1 Die Landessynode kann durch befristete Kirchengesetze die Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen beschließen. 2 Erprobungsgesetze können für ihre Ausführung Rechtsverordnungen der Kirchenleitung zulassen. 3 Sie sollen einen Evaluationszeitraum vorsehen. 4 Die Erprobungsregelungen dürfen von einzelnen Regelungen der Kirchenordnung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen. 5 Abweichungen von der Kirchenordnung werden im Erprobungsgesetz als solche kenntlich gemacht.
(
2
)
Für Erprobungsgesetze und deren Änderungen gelten die Bestimmungen über die Änderung der Kirchenordnung entsprechend, wenn das Erprobungsgesetz eine Abweichung von der Kirchenordnung vorsieht.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Notlagenregelungen entsprechend mit der Abweichung, dass in der Regel eine Befristung von höchstens zwölf Monaten vorzusehen ist.
#Artikel 140
[Ständige Ausschüsse der Landessynode]
(
1
)
1 Die Landessynode kann zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben Ständige Ausschüsse bestellen, deren Vorsitz sie bestimmt. 2 In diese Ausschüsse sollen Pfarrerinnen und Pfarrer, Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie und andere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Sitzungen teilnehmen. 4 Die Ausschüsse berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit.
(
2
)
Zur Vorbereitung von Wahlen nach Artikel 121 bildet die Landessynode einen Ständigen Nominierungsausschuss.
(
3
)
Zu Beschlüssen, die der Landeskirche Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nicht befugt.
#Artikel 141
[Geschäftsordnung der Landessynode]
#II. Die Kirchenleitung
#Artikel 14291#
[Auftrag der Kirchenleitung]
(
1
)
1 Die Landeskirche wird im Auftrag der Landessynode von der Kirchenleitung geleitet. 2 Die Kirchenleitung ist einschließlich der kirchlichen Aufsicht in allen Fällen zuständig, in denen nichts anderes vorgeschrieben ist. 3 Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung zu überprüfen.
(
2
)
Demgemäß hat die Kirchenleitung vor allem folgende Aufgaben:
- Sie wacht darüber, dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
- sie achtet darauf, dass der Bekenntnisstand der Kirchengemeinden gewahrt wird;
- sie führt die Beschlüsse der Landessynode aus und erlässt die Ausführungsbestimmungen für die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze;
- sie überwacht die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und sonstigen Ordnungen der Kirche;
- sie übt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger aus;
- sie ist darauf bedacht, dass die missionarische und diakonische Verantwortung in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird;
- sie fördert die Diakonie und Weltmission;
- sie sorgt dafür, dass der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird, und setzt sich mit Wort und Tat für soziale Gerechtigkeit ein;
- sie nimmt die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und den privaten Schulen wahr;
- sie genehmigt die Lehrbücher für den Kirchlichen Unterricht sowie für den evangelischen Religionsunterricht in den Schulen;
- sie trägt die Verantwortung für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen, für die theologischen Prüfungen und für die Ordination;
- sie bestätigt die Wahlen der Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und Assessoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
- sie ernennt die Mitglieder des Landeskirchenamtes;
- sie leitet die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche;
- sie vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im Rechtsverkehr;
- sie erlässt Verordnungen.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht Ständige Ausschüsse der Landessynode bestehen.
#Artikel 143
[Ansprachen und Visitationen durch die Kirchenleitung]
(
1
)
Die Kirchenleitung kann Ansprachen an die Kirchengemeinden, die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie an die Öffentlichkeit richten.
(
2
)
Die Kirchenleitung führt Visitationen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen durch.
#Artikel 144
[Gesetzesvertretende Verordnungen]
(
1
)
1 Die Kirchenleitung kann in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen. 2 Diese sind nur zulässig, wenn die Einberufung der Landessynode nicht möglich ist oder wenn der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt. 3 Gesetzesvertretende Verordnungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. 4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit der Verkündung in Kraft.
(
2
)
1 Gesetzesvertretende Verordnungen sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. 2 Wird die Bestätigung versagt, sind sie von der Kirchenleitung durch Beschluss aufzuheben. 3 Der Beschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. 4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt die gesetzesvertretende Verordnung mit der Verkündung des Beschlusses außer Kraft.
(
3
)
Durch gesetzesvertretende Verordnung können Bestimmungen der Kirchenordnung nicht geändert werden.
#Artikel 145
[Vertretung im Rechtsverkehr]
1 Urkunden, durch die für die Landeskirche rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sind von zwei Mitgliedern der Kirchenleitung zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Landeskirche zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
#Artikel 14692#
[Mitglieder der Kirchenleitung]
(
1
)
1 Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt sind
- die Präses oder der Präses,
- die theologische Vizepräsidentin oder der theologische Vizepräsident des Landeskirchenamtes als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Präses oder des Präses,
- die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident des Landeskirchenamtes,
- ein weiteres rechtskundiges Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der juristischen Vizepräsidentin oder des juristischen Vizepräsidenten. 2 Anstelle eines rechtskundigen Mitglieds kann ein Mitglied mit vergleichbarer akademisch-wissenschaftlicher, insbesondere wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung gewählt werden.
(
2
)
Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt sind
- drei ordinierte Mitglieder,
- sechs Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters.
(
3
)
Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung werden durch Kirchengesetz94# geregelt.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 6
Berufung eines jungen Mitglieds der Kirchenleitung
Berufung eines jungen Mitglieds der Kirchenleitung
(
1
)
1 Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Kirchenleitung nach Artikel 146 Kirchenordnung beruft die Kirchenleitung ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat. 2 Die Auswahl soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugendkonferenz von Westfalen erfolgen.
(
2
)
1 Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. 2 Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
(
3
)
Scheidet ein nach dieser Vorschrift berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kirchenleitung für den Rest der Amtszeit eine Neuberufung vorzunehmen.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 14795#
[Wahl und Amtszeit der Mitglieder der Kirchenleitung]
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchenleitung werden von der Landessynode für acht Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Bei den Wahlen der Mitglieder der Kirchenleitung ist dem Bekenntnisstand in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie ihren verschiedenen Gebieten Rechnung zu tragen. 2 Eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(
3
)
1 Über die Mitglieder der Kirchenleitung ist einzeln abzustimmen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 4 Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen niemand die erforderliche Mehrheit, werden die beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. 5 Die Präses oder der Präses bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode.
(
4
)
Die Mitglieder der Kirchenleitung bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder im Amt.
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
§ 6
Berufung eines jungen Mitglieds der Kirchenleitung
Berufung eines jungen Mitglieds der Kirchenleitung
(
1
)
1 Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Kirchenleitung nach Artikel 146 Kirchenordnung beruft die Kirchenleitung ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat. 2 Die Auswahl soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugendkonferenz von Westfalen erfolgen.
(
2
)
1 Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. 2 Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
(
3
)
Scheidet ein nach dieser Vorschrift berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kirchenleitung für den Rest der Amtszeit eine Neuberufung vorzunehmen.
§ 7
Obere Altersgrenze
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#Artikel 14896#
[Vorzeitiges Ausscheiden aus der Kirchenleitung]
(
1
)
1 Scheidet die Präses oder der Präses oder ein anderes Mitglied der Kirchenleitung im Hauptamt vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Landessynode möglichst vorher, sonst auf einer außerordentlichen Tagung, spätestens auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vorzunehmen. 2 Neuwahl und Wiederwahl erfolgen für acht Jahre.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied der Kirchenleitung im Nebenamt vor dem Ablauf der Amtszeit aus, hat die Landessynode spätestens auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
#Artikel 14997#
[Beschlussfähigkeit, Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
in der Kirchenleitung]
(
1
)
1 Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte ihres verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist, darunter mindestens zwei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b. 2 Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
(
2
)
Die Kirchenleitung soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(3a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes, darunter mindestens zwei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b, dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
4
)
1 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. 4 Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. 5 Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen. 6 Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
(
5
)
1 Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. 2 Die Niederschrift ist von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied der Kirchenleitung zu unterzeichnen.
#Artikel 150
[Mitwirkungsverbot in der Kirchenleitung bei Befangenheit]
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#Artikel 151
[Bindung an die Bekenntnisse, Einführung der Mitglieder der Kirchenleitung
und des Landeskirchenamtes]
1 Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sind für ihre Amtsführung an die Heilige Schrift und an das lutherische oder an das reformierte Bekenntnis oder an die Bekenntnisse der Reformation insgemein im Sinne der Grundartikel gebunden und werden für ihre Amtsführung entsprechend verpflichtet. 2 Von ihnen wird die Anerkennung der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen98# als einer kirchlich verbindlichen Bezeugung des Evangeliums gefordert. 3 Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
#Artikel 152
[Besondere Rechte der Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes]
(
1
)
Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung und die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes haben als Ordinierte Aufgaben der Verkündigung und der Seelsorge.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Den theologischen Mitgliedern soll eine Möglichkeit zum Dienst an Wort und Sakrament gegeben werden.
#III. Das Amt der Präses oder des Präses
#Artikel 15399#
[Auftrag der oder des Präses, Stellvertretung]
(
1
)
1 Der Präses oder dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut. 2 Das Amt wird in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche geführt.
3 Die Präses oder der Präses führt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
4 Der Dienst der Leitung wird in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes ausgeübt.
5 Die vornehmste Aufgabe der Präses oder des Präses ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. 6 Sie oder er besucht die Gemeinden, insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, um ihnen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen.
7 Die Präses oder der Präses trägt die besondere Verantwortung für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen und die geistliche Vorbereitung der Pfarrerinnen und Pfarrer. 8 Sie oder er hat das Recht zur Durchführung der Ordination.
9 Die Präses oder der Präses hat das Recht, in allen Kirchengemeinden den Dienst an Wort und Sakrament auszurichten.
10 Die Präses oder der Präses führt die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt ein und versammelt sie regelmäßig zu gemeinsamer Beratung. 11 Sie oder er weiht Kirchen und andere gottesdienstliche Stätten ein.
12 Die Präses oder der Präses vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen innerhalb der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Ökumene und in der Öffentlichkeit.
(
2
)
Die Präses oder der Präses wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes vertreten.
#IV. Das Landeskirchenamt
#Artikel 154100#
[Auftrag und Aufgaben des Kollegiums]
(
1
)
1 Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes (Landeskirchenamt) ausgeübt. 2 Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschließt in geschwisterlicher Beratung. 3 Das Kollegium kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen.
(1a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung der Kirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung und in Verantwortung vor der Kirchenleitung zu führen. 2 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist eine zentrale Verwaltungsstelle (Verwaltung der Landeskirche) eingerichtet.
(
3
)
Die Kirchenleitung regelt das Nähere durch Verordnung.
#Artikel 155101#
[Mitglieder des Kollegiums]
(
1
)
Dem Kollegium des Landeskirchenamtes gehören an
- die Präses oder der Präses und die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
- weitere theologische und rechtskundige Mitglieder. Die theologischen Mitglieder müssen ordiniert sein, die rechtskundigen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Außerdem können für besondere Aufgaben andere Mitglieder berufen werden.
(
2
)
1 Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden nach einem von der Landessynode festgelegten Stellenplan durch die Kirchenleitung im Hauptamt auf Lebenszeit oder im Nebenamt für die Dauer ihres Hauptamtes oder sonst auf Zeit berufen. 2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
3
)
1 Die Präses oder der Präses führt den Vorsitz des Landeskirchenamtes. 2 Sie oder er wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch die juristische Vizepräsidentin oder den juristischen Vizepräsidenten vertreten.
(
4
)
Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die nicht der Kirchenleitung angehören, sind zu den Sitzungen der Kirchenleitung in den Fragen ihres Arbeitsgebietes hinzuzuziehen.
#V. Die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen
#Artikel 156
[Auftrag und Aufgaben der landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen]
(
1
)
Zur Wahrnehmung einzelner landeskirchlicher Aufgaben kann die Landessynode besondere Ämter und Einrichtungen errichten.
(
2
)
1 Die Ämter und Einrichtungen berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit. 2 Im Rahmen des Berichtes über die Tätigkeit der Kirchenleitung berichten sie der Landessynode.
(
3
)
Die Arbeit der Ämter und Einrichtungen wird von der Kirchenleitung durch entsprechende Dienstordnungen geregelt.
#Vierter Abschnitt
Die kirchlichen Verbände
##Artikel 157
[Aufgaben und Rechtsstellung der kirchlichen Verbände]
(
1
)
Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können Kirchengemeinden oder Kirchenkreise zu einem Verband zusammengeschlossen werden.
(
2
)
Die kirchlichen Verbände erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
3
)
1 Das Recht der kirchlichen Verbände wird durch Kirchengesetz102# geregelt. 2 Dieses kann vorsehen, dass auch Kirchenkreise mit ihren Kirchengemeinden zu einem Verband zusammengeschlossen werden können. 3 Das Kirchengesetz hat die Mitwirkung aller verbandsangehörigen Körperschaften an der Leitung des Verbandes sicherzustellen.
#Fünfter Abschnitt
Die Kirchengerichte
##Artikel 158
[Kirchengerichte]
(
1
)
1 Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Disziplinarkammer, die Verwaltungskammer und die Schlichtungsstelle. 2 Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.
#Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
##Artikel 159104#
[Vermögens- und Finanzverwaltung]
(
1
)
Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der kirchlichen Verbände und der Evangelischen Kirche von Westfalen (kirchliche Körperschaften) darf nur zur Erfüllung des Auftrages der Kirche verwandt werden.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung regelt die Vermögens- und Finanzverwaltung durch Verordnung105#. 2 Darin kann auch eine Ersatzvornahme für den Fall geregelt werden, dass eine kirchliche Körperschaft ihre Vermögens- und Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(
4
)
Die Kirchenleitung regelt die Führung der Kirchenbücher und Gemeindegliederverzeichnisse durch Verordnung107#.
#Artikel 160
[Verpflichtung zur Übernahme gesetzlicher Leistungen]
1 Weigern sich die Organe der Kirchengemeinden oder der Kirchenkreise, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen oder sonst wie von ihnen zu bestreiten sind, auf den Haushaltsplan zu bringen, ist das Landeskirchenamt befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu treffen109#. 2 Vorher ist der Ständige Finanzausschuss der Landessynode und, wenn es sich um Kirchengemeinden handelt, auch der Kreissynodalvorstand zu hören.
#Artikel 161
[Aussetzungs- und Vorlagepflicht, Außerkraftsetzung rechtswidriger Beschlüsse]
1 Beschlüsse der Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften, die deren Befugnisse überschreiten oder das in der Kirche geltende Recht verletzen, sind von der Kirchenleitung außer Kraft zu setzen. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Leitungsorgans, das einen solchen Beschluss gefasst hat, ist verpflichtet, die Ausführungen des Beschlusses auszusetzen und ihn der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen.
#Artikel 162
[Eröffnung des kirchlichen Rechtsweges]
(
1
)
Kann eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden, ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen.
(
2
)
1 Die für die Einlegung der Beschwerde und der Berufung vorgeschriebenen Fristen beginnen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. 2 Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.
#Siebter Abschnitt
Die missionarisch-diakonischen Werke
##Artikel 163
[Missionarischer und diakonischer Dienst]
(
1
)
1 Durch den Befehl des Herrn, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, ist die Evangelische Kirche von Westfalen zum missionarischen Dienst gerufen. 2 In der Nachfolge Jesu Christi hat sie in dienender Liebe überall da zu helfen, wo ihr Menschen in Not begegnen.
(
2
)
Dieser Dienst ist Aufgabe der Gemeinde.
#Artikel 164
[Auftrag der missionarisch-diakonischen Werke]
Der Dienst der Verkündigung und der Liebe, zu dem alle Glieder der Kirche gerufen sind, geschieht in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der Kirche.
#Artikel 165
[Aufgaben der missionarisch-diakonischen Werke]
1 Die missionarisch-diakonischen Werke haben innerhalb der kirchlichen Ordnung die Freiheit, ihre Arbeit so zu gestalten, wie es ihrem besonderen Auftrag und ihrer Geschichte entspricht. 2 Sie erfüllen Aufgaben, die über die einzelne Kirchengemeinde hinausgehen, und tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.
3 Sie sollen ihren Dienst im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnissen unter Wahrung ihrer Ordnung tun.
#Artikel 166
[Verbindung der Werke mit der Evangelischen Kirche von Westfalen]
Die Verbindung der einzelnen Werke mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihren Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wird durch Kirchengesetz110# oder Vereinbarung geordnet.
#Zweiter Teil
Der Dienst an Wort und Sakrament
#I. Der Gottesdienst
##Artikel 167
[Wesen des Gottesdienstes]
1 Jesus Christus, der Herr, erbaut, regiert und erhält seine Kirche in der Kraft des Heiligen Geistes durch sein Wort und Sakrament. 2 Darum versammelt sich die Gemeinde im Gottesdienst zum Hören des Wortes Gottes, zur Feier der Sakramente, zum Gebet und Lobgesang und zur Darbringung des Dankopfers.
3 Der Gottesdienst soll in Liturgie und Predigt wie in der Feier der Sakramente das Evangelium bezeugen, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments offenbart ist.
#Artikel 168
[Gottesdienstordnung]
(
1
)
1 Der Gottesdienst wird nach einer der von der Landessynode genehmigten Gottesdienstordnungen111# gehalten. 2 Auf Beschluss des Presbyteriums können in angemessenen Abständen anders gestaltete Gottesdienste gefeiert werden.
(
2
)
Einführung oder Änderung einer Gottesdienstordnung in der Kirchengemeinde ist nur auf Beschluss des Presbyteriums mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig.
(
3
)
Die in der Kirchengemeinde geltende Ordnung des Gottesdienstes ist für alle Dienerinnen und Diener am Wort verpflichtend.
#Artikel 169112#
[Gestaltung des Gottesdienstes]
(
1
)
1 Im Gottesdienst soll Luthers Übersetzung der Heiligen Schrift verwendet werden. 2 Die Predigttexte müssen den Kanonischen Büchern der Heiligen Schrift entnommen werden. 3 Es ist gute kirchliche Ordnung, sich an die überlieferten Perikopen oder an feste Textreihen zu halten. 4 Für besondere Tage kann die Präses oder der Präses einen einheitlichen Predigttext bestimmen.
(
2
)
1 Die Lieder, die von der Gemeinde im Gottesdienst gesungen werden, sind aus einem von der Landessynode genehmigten Gesangbuch zu wählen. 2 Es ist dafür zu sorgen, dass die Kirchenmusik dem Wesen des evangelischen Gottesdienstes entspricht.
(
3
)
In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte abgekündigt und eingesammelt.
(
4
)
1 In den Abkündigungen werden der Gemeinde Taufen, Trauungen, Bestattungen von Gemeindegliedern und andere wichtige Mitteilungen bekannt gegeben. 2 Der Täuflinge, der Eheschließenden sowie der Verstorbenen und ihrer Angehörigen wird in der Fürbitte der Gemeinde gedacht.
(
5
)
In Gottesdiensten und Bibelstunden dürfen Verfügungen bürgerlicher, staatlicher und politischer Stellen nicht bekannt gegeben werden.
#Artikel 170
[Zahl und Zeiten der Gottesdienste]
(
1
)
Das Presbyterium hat die Pflicht, die Zahl und die Zeiten der Gottesdienste in Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Kirchengemeinde festzusetzen.
(
2
)
Es hat dafür zu sorgen, dass möglichst an allen Gottesdienststätten an jedem Sonn- und Feiertag ein Gottesdienst stattfindet.
(
3
)
Eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
#Artikel 171
[Regelmäßige und besondere Gottesdienste]
(
1
)
In jeder Kirchengemeinde soll an Sonn- und Feiertagen Kindergottesdienst gehalten werden.
(
2
)
1 In jeder Kirchengemeinde, möglichst in jedem Pfarrbezirk, soll in der Woche ein Wochengottesdienst oder eine Bibelstunde stattfinden. 2 Schul- und Jugendgottesdienste sollen regelmäßig gehalten werden.
(
3
)
Durch besondere Wortverkündigung (Evangelisation, Volksmission, Evangelische Wochen) soll sich die Gemeinde auch an die wenden, die dem kirchlichen Leben fern stehen.
#Artikel 172
[Gottesdienstliche Räume]
(
1
)
1 Die Kirchen sind für den Gottesdienst bestimmt. 2 Wird die Nutzung für andere kirchliche Veranstaltungen beantragt, entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten.
(
2
)
Kirchen und andere Räume, in denen gottesdienstliche und kirchliche Handlungen stattfinden, sind ihrer Bestimmung gemäß einzurichten und im würdigen Zustand zu erhalten.
#Artikel 173
[Glockengeläut]
(
1
)
Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und mahnen zum Gebet.
(
2
)
Das Läuten der Glocken aus anderem Anlass kann nur von der Kirchenleitung angeordnet werden.
(
3
)
Das Presbyterium stellt eine Läuteordnung auf.
#Artikel 174113#
[Heiligung der Sonn- und Feiertage]
Das Presbyterium und die Gemeindeglieder sollen darauf achten, dass die Sonn- und Feiertage geheiligt, die Teilnahme am Gottesdienst gefördert und die Würde der Sonn- und Feiertage geschützt werden.
#II. Die Sakramente
##Artikel 175
[Wesen der Sakramente]
1 Die evangelische Kirche feiert als Sakramente die heilige Taufe und das heilige Abendmahl.
2 Die Sakramente werden gemäß dem Bekenntnisstand der Kirchengemeinde nach einer der von der Landessynode genehmigten Ordnungen verwaltet.
#Artikel 176
[Sakramentsverwaltung, Nottaufe, Notabendmahl]
(
1
)
Die Kirche verwaltet die Sakramente durch ihre ordinierten Dienerinnen und Diener am Wort.
(
2
)
1 Sofern Ordinierte nicht zur Verfügung stehen, sind nichtordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirche durch die Superintendentin oder den Superintendenten mit diesem Dienst zu beauftragen. 2 Handelt es sich um eine Beauftragung für längere Zeit, ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
(
3
)
1 Bei drohender Lebensgefahr dürfen alle Christinnen und Christen die heilige Taufe vollziehen und alle zum Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder das heilige Abendmahl reichen. 2 Die vollzogene Handlung ist der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer umgehend zu melden.
#A. Die heilige Taufe
#Artikel 177114#
[Wesen der Taufe]
(
1
)
1 Die heilige Taufe wird dem Gebot Christi folgend im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. 2 Dabei wird der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.
(
2
)
Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus.
#Artikel 178115#
[Taufvorbereitung]
1 Der Taufe geht eine Taufvorbereitung voraus. 2 Die Taufvorbereitung richtet sich nach dem Alter des Täuflings:
#- Wird für Säuglinge oder Kleinkinder die Taufe begehrt, führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eltern, wo es möglich ist auch mit den Patinnen und Paten, ein Gespräch über Verheißung und Verpflichtung der Taufe.
- Wird für heranwachsende Kinder die Taufe begehrt, sind sie ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
- 1 Für ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter ist der Konfirmationsunterricht die zur Taufe hinführende Taufunterweisung. 2 Ihre Taufe kann während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
- Der Taufe Erwachsener geht eine Taufunterweisung voraus.
Artikel 179116#
[Taufgottesdienst]
(
1
)
1 Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt, in der Regel in der Kirchengemeinde, zu der die Eltern gehören oder der Täufling gehören wird. 2 Werden besondere Taufgottesdienste gehalten, soll die Gemeinde eingeladen werden.
(
2
)
Haustaufen dürfen nur in begründeten Ausnahmen mit Genehmigung des Presbyteriums stattfinden.
(
3
)
Die Taufen in Krankenhäusern und Kliniken sind auf besondere Notfälle zu beschränken.
#Artikel 180117#
[Amt der Patin und des Paten]
(
1
)
1 Das Patenamt erwächst aus der Verantwortung der christlichen Gemeinde für ihre getauften Glieder. 2 Es ist Teil des Auftrags der Gemeinde zur christlichen Erziehung.
(
2
)
1 Für die Taufe eines Kindes wird mindestens eine Patin oder ein Pate bestellt. 2 Patinnen und Paten erziehen das Kind mit den Eltern oder an ihrer Stelle christlich und weisen ihm nach bestem Vermögen den Weg zu einem Leben als evangelische Christin oder evangelischer Christ.
(
3
)
1 Patinnen und Paten sollen der evangelischen Kirche angehören und zum heiligen Abendmahl zugelassen sein, sie müssen Glieder der Kirchen sein, die die Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe (Magdeburger Erklärung118#) unterzeichnet haben. 2 Daneben können auch Glieder einer anderen christlichen Kirche als weitere Patinnen und Paten zugelassen werden. 3 Das Nähere regelt die Taufordnung.
(
4
)
1 Wenn die Eltern es wünschen, unterstützt die Pfarrerin oder der Pfarrer sie bei der Suche nach geeigneten Patinnen oder Paten. 2 Die Taufe soll zurückgestellt werden, wenn sich weder eine evangelische Patin oder ein evangelischer Pate noch eine Patin oder ein Pate aus den Unterzeichnerkirchen der Magdeburger Erklärung119# findet; ausnahmsweise kann die Taufe mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört und für die christliche Erziehung des Kindes sorgt.
(
5
)
Bei der Anmeldung zur Taufe ist für Personen, die nicht der Kirchengemeinde angehören und der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht persönlich bekannt sind, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Übernahme des Patenamtes vorzulegen.
(
6
)
Falls eine Patin oder ein Pate bei der Taufe ausnahmsweise nicht persönlich anwesend sein kann, muss die Bereitschaft zur Übernahme des Patenamtes schriftlich erklärt werden.
#Artikel 181120#
[Versagung der Taufe]
(
1
)
1 Die Taufe eines Kindes soll zurückgestellt werden, wenn weder Vater noch Mutter der evangelischen Kirche angehören. 2 Sie kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn anstelle der Eltern mindestens eine evangelische Patin oder ein evangelischer Pate für die christliche Erziehung des Kindes sorgt.
(
2
)
Die Taufe soll ferner zurückgestellt werden,
- wenn die christliche Erziehung des Kindes nicht gewährleistet ist,
- wenn Vater und Mutter das Taufgespräch oder die Bestellung geeigneter Personen für das Patenamt ablehnen.
(
3
)
Die Taufe von Erwachsenen ist zurückzustellen, wenn sie an einer Taufunterweisung nicht teilgenommen haben oder wenn das Taufgespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
#Artikel 182121#
[Einspruch und Beschwerde bei Versagung der Taufe]
1 Wird die Taufe zurückgestellt oder eine Patin oder ein Pate abgelehnt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. 2 Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. 3 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
#Artikel 183122#
[Anmeldung der Taufe und Eintragung in das Kirchenbuch]
(
1
)
Die Taufe ist bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer anzumelden.
(
2
)
1 Die Taufe ist in das Kirchenbuch einzutragen. 2 Das Nähere regelt eine Verordnung.
(
3
)
Über die Taufe ist eine pfarramtliche Bescheinigung auszuhändigen.
#B. Das heilige Abendmahl
#Artikel 184123#
[Wesen des Abendmahls]
1 Das heilige Abendmahl wird nach der Einsetzung Jesu Christi gefeiert. 2 Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Kelch gereicht.
#Artikel 185124#
[Einladung zum Abendmahl]
Alle Getauften sind zum Abendmahl eingeladen.
#Artikel 186
[Feier des Abendmahls]
(
1
)
Das Abendmahl wird im Gottesdienst, in Verbindung mit dem Gottesdienst oder in einem besonderen Abendmahlsgottesdienst gefeiert.
(
2
)
1 Das Abendmahl soll möglichst häufig gefeiert werden. 2 An jeder Predigtstätte soll, wo die Verhältnisse es zulassen, mindestens einmal im Monat eine Abendmahlsfeier stattfinden.
(
3
)
1 Begehren Gemeindeglieder, die nicht zum Gottesdienst der Gemeinde kommen können, das Abendmahl, so wird die Feier im Hause gehalten. 2 Dazu sollen möglichst auch die übrigen Familienglieder und andere Gemeindeglieder eingeladen werden.
#Artikel 187
[Beichte vor dem Abendmahl]
1 Am Tage vor der Abendmahlsfeier oder am Tage der Abendmahlsfeier findet gemeinsame Beichte (Vorbereitung) statt. 2 Es soll ferner Gelegenheit zur Einzelbeichte gegeben werden.
#III. Die Seelsorge
##Artikel 188125#
[Wesen der Seelsorge]
(
1
)
In der Seelsorge nimmt die Kirche ihren Dienst am Wort durch Zuspruch und Tröstung, Ermahnung und Warnung wahr.
(
2
)
Alle Gemeindeglieder tragen füreinander seelsorgliche Verantwortung; insbesondere sollen die Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter und alle anderen zum Dienst in der Kirche Berufenen das seelsorgliche Gespräch mit den Gemeindegliedern und den nicht zur Kirche Gehörenden suchen.
#Artikel 189126#
[Wesen der Beichte und Beichtgeheimnis]
(
1
)
Die evangelische Kirche bezeugt aus Gottes Wort, dass das Bekenntnis der Sünde von Gott geboten ist und unter seiner gnädigen Verheißung steht.
(
2
)
1 Auf Grund der Vollmacht, die der Herr Jesus Christus seiner Gemeinde gegeben hat, und gemäß apostolischer Weisung wird dem Menschen, der seine Sünde bereut und bekennt und der zu einem neuen Leben im Gehorsam bereit ist, die Vergebung seiner Sünden im Namen Gottes zugesprochen (Beichte und Absolution). 2 In dieser Vollmacht wird dem Menschen, der trotz Ermahnung und Warnung nicht von wissentlichen Sünden lassen will, der Zuspruch der Vergebung Gottes versagt.
(
3
)
1 Die allgemeine Beichte findet im Zusammenhang mit einem Abendmahlsgottesdienst oder als selbstständiger Gottesdienst statt. 2 Zur Einzelbeichte soll Gelegenheit gegeben werden. 3 Einen Zwang zur Beichte gibt es nicht.
(
4
)
1 Die Ordinierten sind durch ihr Amt zum Dienst der Beichte berufen. 2 Auch ein nichtordiniertes Gemeindeglied kann, wenn es darum gebeten wird, den Dienst der Einzelbeichte erweisen.
(
5
)
1 Die Ordinierten sind durch ihr Ordinationsgelübde verpflichtet, das Beichtgeheimnis unverbrüchlich zu wahren. 2 Auch die übrigen Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirche und alle Gemeindeglieder sind verpflichtet, über das, was ihnen als Beichte anvertraut wird, zu schweigen.
#Artikel 190127#
[Geschwisterliche Zurechtweisung]
(
1
)
1 Zur Seelsorge in der Gemeinde gehört nach dem Zeugnis des Neuen Testaments die geschwisterliche Zurechtweisung. 2 Sie soll dazu dienen, ein Gemeindeglied zum Gehorsam des Glaubens, in die Gemeinschaft der Kirche und zu ihrer Ordnung zurückzuführen. 3 Sie wird vom Presbyterium ausgeübt.
(
2
)
1 Wer der Gemeinde öffentliches Ärgernis gibt, soll auf Beschluss des Presbyteriums zunächst durch die Pfarrerin oder den Pfarrer ermahnt werden. 2 Bleibt diese Ermahnung sowie eine weitere durch die Pfarrerin oder den Pfarrer und zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums fruchtlos, kann durch Beschluss des Presbyteriums ein Ausschluss vom heiligen Abendmahl erfolgen. 3 Mit dem Ausschluss vom heiligen Abendmahl gehen die mit der Zulassung zum heiligen Abendmahl verbundenen kirchlichen Rechte verloren. 4 Öffentliches Ärgernis gibt vor allem, wer in mündlichen oder schriftlichen Erklärungen oder in öffentlichen Handlungen den Namen Gottes verhöhnt, den christlichen Glauben verwirft oder ihn durch Wort oder Tat verächtlich macht oder sich aktiv an solchen Handlungen beteiligt, durch welche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sich von der evangelischen Kirche wesentlich unterscheiden.
(
3
)
1 Wird das Ärgernis behoben, wird das Gemeindeglied auf Antrag durch Beschluss des Presbyteriums zum Abendmahl wieder zugelassen. 2 Damit gewinnt es die entzogenen Rechte wieder.
(
4
)
1 Das Gemeindeglied hat das Recht, gegen den Beschluss des Presbyteriums, der es vom Abendmahl ausschließt oder seinen Antrag auf Wiederzulassung ablehnt, Einspruch beim Kreissynodalvorstand zu erheben. 2 Er entscheidet endgültig.
(
5
)
1 Der Beschluss des Presbyteriums gilt für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Verlegt das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde, ist dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde die getroffene Maßnahme mitzuteilen. 3 Der Beschluss ist für das Presbyterium der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes bindend, solange der Anlass der Maßnahme nicht behoben worden ist.
#IV. Die evangelische Erziehung und die Konfirmation
##Artikel 191128#
[Wesen der evangelischen Erziehung]
1 Die Gemeinde trägt vor Gott Verantwortung für die evangelische Erziehung ihrer Kinder. 2 Sie sorgt dafür, dass ihre Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in christlicher Verantwortung zu leben.
3 Es ist die besondere Aufgabe der Eltern, mit ihren Kindern zu beten, ihnen biblische Geschichten zu erzählen und mit ihnen am Gemeindeleben teilzunehmen.
4 Sie halten ihre Kinder zur Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht an.
5 Die Gemeinde unterstützt die Eltern und nimmt ihre eigene Verantwortung wahr durch Kindergottesdienste, evangelische Tageseinrichtungen für Kinder, besondere Formen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und durch die Konfirmandenarbeit.
#Artikel 192129#
[Grundlagen des Religionsunterrichts]
(
1
)
Der evangelische Religionsunterricht wird auf der Grundlage der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes und in Übereinstimmung mit den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnissen erteilt.
(
2
)
Die Lehrerinnen und Lehrer erteilen den evangelischen Religionsunterricht als Glieder der Kirche, die sie zu diesem Dienst bevollmächtigt.
#Artikel 193130#
[Konfirmandenarbeit]
(
1
)
Die Konfirmandenarbeit soll die Kinder und Jugendlichen durch Unterricht und andere Arbeitsformen mit zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben in der Gemeinde vertraut machen und ihnen helfen, in eigener Verantwortung als Christinnen und Christen zu leben.
(
2
)
Der Konfirmandenarbeit liegen die Bibel, der in der Gemeinde geltende Katechismus und das Gesangbuch zu Grunde.
(
3
)
Sie wird nach dem von der Landessynode genehmigten Lehrplan durchgeführt.
(
4
)
Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Konfirmandenarbeit erfolgt unter Verantwortung des Presbyteriums.
#Artikel 194132#
[Teilnahme an der Konfirmandenarbeit]
(
1
)
Die Einladung, an der Konfirmandenarbeit teilzunehmen und sich konfirmieren zu lassen, richtet sich an alle getauften und ungetauften Kinder und Jugendlichen in der Regel zwischen zwölf und fünfzehn Jahren.
(
2
)
1 Für ungetaufte Kinder dient die Konfirmandenarbeit der Taufvorbereitung. 2 Die Taufe erfolgt während der Konfirmandenzeit oder im Konfirmationsgottesdienst.
#Artikel 195133#
[Anmeldung zur Konfirmandenarbeit]
(
1
)
1 Die Kinder und Jugendlichen nehmen an der Konfirmandenarbeit der Gemeinde teil, zu der sie gehören. 2 Artikel 27 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Die Eltern melden ihr Kind bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer an. 2 Wurde ein Kind in einer anderen Kirchengemeinde getauft, ist eine Taufbescheinigung vorzulegen.
#Artikel 196134#
[Zulassung zur Konfirmation]
(
1
)
Gegen Ende der Konfirmandenzeit stellen die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Beisein von Presbyterinnen und Presbytern Einsichten und Lernergebnisse aus der Konfirmandenzeit vor.
(
2
)
Danach beschließt das Presbyterium die Konfirmation.
#Artikel 197135#
[Konfirmationsgottesdienst, Berechtigung zu Abendmahl und Patenamt]
(
1
)
1 Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der Gemeinde. 2 Er richtet sich nach der geltenden Agende.
(
2
)
1 Den Konfirmandinnen und Konfirmanden wird die Gnade Gottes bezeugt, wie sie ihnen in der Taufe zugesprochen worden ist. 2 Sie bekennen ihren christlichen Glauben und empfangen unter Handauflegung und unter Fürbitte der Gemeinde den Segen Gottes. 3 Für ihren Lebensweg wird ihnen ein Wort der Heiligen Schrift zugesprochen.
(
3
)
Zur Konfirmation gehört die Feier des heiligen Abendmahls im Konfirmationsgottesdienst selbst oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe.
(
4
)
Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am heiligen Abendmahl und zur Übernahme des Patenamtes.
#Artikel 198136#
[Zurückstellung von der Konfirmation]
(
1
)
Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen auf Beschluss des Presbyteriums von der Konfirmandenarbeit zurückgestellt werden, wenn sie ihre sich aus der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ergebenden Verpflichtungen wiederholt verletzen oder zu erkennen geben, dass sie den Sinn der Konfirmation ablehnen.
(
2
)
1 Gegen die Zurückstellung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. 2 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
#Artikel 199137#
[Konfirmation Erwachsener]
(
1
)
Erwachsene Gemeindeglieder, die als Kinder getauft, aber nicht konfirmiert wurden, können nach entsprechender Vorbereitung auf Beschluss des Presbyteriums gemäß der Agende konfirmiert werden.
(
2
)
1 Lehnt das Presbyterium die Konfirmation ab, ist gegen die Entscheidung Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. 2 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
#Artikel 200138#
[Eintragung der Konfirmation in das Kirchenbuch]
(
1
)
1 Die Konfirmation ist in das Kirchenbuch einzutragen. 2 Das Nähere regelt eine Verordnung.
(
2
)
Über die Konfirmation wird ein Konfirmationsschein ausgestellt.
#Artikel 201139#
(aufgehoben)
#Artikel 202140#
(aufgehoben)
#V. Der Dienst der Gemeinde an der Jugend142#
##Artikel 203143#
[Jugendarbeit in der Kirchengemeinde]
(
1
)
1 Das Presbyterium ist für den Dienst an der konfirmierten Jugend verantwortlich. 2 Die Jugendarbeit der Gemeinde geschieht in Verbindung mit den bestehenden Jugendwerken. 3 Das Presbyterium stellt die notwendigen Räume und Mittel zur Verfügung. 4 Wo es notwendig ist, sorgt es für die Anstellung haupt- und nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5 Der Dienst der Gemeinde an der Jugend erfolgt durch Jugendgottesdienste und den evangelischen Religionsunterricht in den Schulen sowie durch offene Angebote. 6 Jede Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass sich die Jugend in jugendgemäßen Gruppen unter Gottes Wort sammeln kann. 7 Die Jugend soll sich durch rege Mitarbeit am Leben der Gemeinde beteiligen und mit ihr in lebendiger und ständiger Verbindung bleiben.
(
2
)
1 Die evangelischen Jugendwerke sind in der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen zusammengefasst. 2 Sie ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Jugendarbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen verantwortlich. 3 Die Jugendkammer steht unter der Leitung der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers. 4 Innerhalb des Kirchenkreises ist die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer für die Durchführung und Zusammenfassung der Jugendarbeit verantwortlich.
#VI. Die kirchliche Trauung145#
##Artikel 204146#
[Wesen der kirchlichen Trauung]
1 Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der Gottes Wort verkündigt, insbesondere den Eheleuten bezeugt wird, dass die Gemeinschaft der Ehe von Gott gewollt ist. 2 Die Eheleute geloben, einander zu lieben und zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. 3 Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen. 4 Die Trauung erfolgt nach der Ordnung der Agende.
#Artikel 205147#
[Anmeldung zur kirchlichen Trauung, Eintragung im Kirchenbuch]
(
1
)
1 Die Trauung soll unter Vorlage der Tauf- und Konfirmationsbescheinigung mindestens 14 Tage zuvor bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. 2 Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit zur Kirche, ist außerdem eine entsprechende Bescheinigung beizubringen.
(
2
)
Zuständig für die Trauung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, der ein Ehepartner angehört.
(
3
)
1 Die Trauung ist in das Kirchenbuch einzutragen. 2 Das Nähere regelt eine Verordnung.
#Artikel 206
[Traugespräch]
(
1
)
Der Trauung soll ein Gespräch mit den Eheleuten über die christliche Ehe und die kirchliche Trauung vorausgehen.
(
2
)
1 Versagt die Pfarrerin oder der Pfarrer aufgrund des Traugesprächs aus seelsorglichen Gründen die Trauung, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. 2 Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. 3 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
#Artikel 207148#
[Voraussetzungen der Trauung, Versagungsgründe]
(
1
)
1 Die Trauung setzt voraus, dass zumindest ein Ehepartner zur evangelischen Kirche gehört. 2 Gehört ein Ehepartner der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, soll vor der Trauung eine Unterweisung im evangelischen Glauben stattfinden.
(
2
)
Die Trauung soll nicht gewährt werden,
- wenn eine Trauung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer einer anderen christlichen Kirche oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft vorausgegangen oder beabsichtigt ist,
- wenn ein Ehepartner sich so verhält, dass das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich gemacht wird, oder wenn die Trauung nach dem Urteil des Presbyteriums aus anderen Gründen in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.
(
3
)
1 Wird die Trauung aus einem der hier genannten Gründe versagt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. 2 Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. 3 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
#Artikel 208149#
[Trauung Geschiedener]
(
1
)
Die Trauung geschieht in Bindung an und in Verantwortung vor Gottes Wort.
(
2
)
1 Wird die Trauung von Eheleuten begehrt, bei denen eine frühere Ehe durch Scheidung gelöst worden ist, unterliegt die Entscheidung darüber, ob die Trauung stattfinden kann, der seelsorglichen Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers. 2 Dabei ist zu prüfen, ob durch die Trauung die Würde der Ehe und das Ansehen der kirchlichen Trauung verletzt und in der Gemeinde Ärgernis erregt wird. 3 Wird die Trauung versagt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. 4 Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. 5 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(
3
)
Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine Trauung gleichgeschlechtlicher Ehepartner nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der für die Durchführung der Trauung sorgt.
#Artikel 209150#
[Versagung der Trauung]
Wird die Trauung versagt, darf eine kirchliche Handlung im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung oder der Hochzeitsfeier nicht vollzogen werden.
#Artikel 210
[Abkündigung der Trauung]
1 Der Trauung geht die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst voraus. 2 Die Gemeinde schließt das Paar in die Fürbitte ein.
#Artikel 211
[Vollzug der Trauung]
(
1
)
1 Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. 2 Haustrauungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Presbyteriums zulässig.
(
2
)
An der Trauung sollen mindestens zwei Glieder einer christlichen Kirche als Zeugin oder Zeuge teilnehmen.
#Artikel 212
[Trauverbote an besonderen Feiertagen]
In der Karwoche, am Bußtag, am Totensonntag sowie an den ersten Feiertagen der drei großen kirchlichen Feste sind Trauungen nicht statthaft.
#VII. Die kirchliche Bestattung
##Artikel 213
[Wesen der kirchlichen Bestattung]
1 Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, bei der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. 2 Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod. 3 Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. 4 Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
#Artikel 214
[Ordnung der kirchlichen Bestattung]
1 Die Bestattung wird nach der Agende gehalten. 2 Eine musikalische Ausgestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers.
#Artikel 215
[Trauergespräch und Fürbitte]
(
1
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer soll zuvor mit den Angehörigen ein Gespräch führen und sie seelsorglich begleiten.
(
2
)
1 Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. 2 Die Gemeinde vertraut sie Gott an und schließt die Angehörigen in die Fürbitte ein.
#Artikel 216
[Voraussetzungen der kirchlichen Bestattung]
(
1
)
Die kirchliche Bestattung setzt voraus, dass die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben.
(
2
)
Verstorbene, die nicht oder nicht mehr Glieder der evangelischen Kirche waren, können ausnahmsweise kirchlich bestattet werden, wenn dies aus seelsorglichen Gründen angezeigt erscheint.
(
3
)
Eine kirchliche Bestattung findet nicht statt, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben.
(
4
)
Verstirbt ein Kind, das nicht getauft war, soll es kirchlich bestattet werden, wenn seine Eltern es wünschen.
#Artikel 217
[Versagung der kirchlichen Bestattung]
(
1
)
1 Wird die kirchliche Bestattung versagt, steht den Angehörigen der Verstorbenen Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten zu. 2 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(
2
)
Auch wenn die kirchliche Bestattung versagt wird, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer den Angehörigen seelsorgliche Begleitung anbieten.
#Artikel 218151#
[Eintragung in das Kirchenbuch]
(
1
)
1 Die Bestattung ist in das Kirchenbuch einzutragen. 2 Das Nähere regelt eine Verordnung.
(
2
)
Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
#VIII. Die Ordination
##Artikel 219
[Wesen der Ordination]
Die Kirche erteilt den Auftrag zum öffentlichen Dienst an Wort und Sakrament durch die Ordination.
#Artikel 220
[Voraussetzungen der Ordination]
1 Die Voraussetzung der Ordination ist die Eignung und eine ausreichende Vorbildung und Zurüstung für den Dienst an Wort und Sakrament. 2 Die Ordination soll nur solchen Gliedern der Kirche zuteil werden, die im Glauben an den Herrn Jesus Christus gegründet sind und sich befleißigen, einen des Evangeliums würdigen Wandel zu führen.
#Artikel 221
[Beantragung der Ordination]
Die Ordination ist durch das Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Ordinandin oder der Ordinand Dienst tut, durch den Vorstand des entsprechenden kirchlichen Werkes oder durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten beim Landeskirchenamt zu beantragen.
#Artikel 222
[Verfahren der Ordination]
(
1
)
Das Landeskirchenamt fordert die Ordinandin oder den Ordinanden zur schriftlichen Äußerung über die persönliche Stellung zu Schrift und Bekenntnis auf.
(
2
)
1 Es entscheidet daraufhin über den Antrag zur Ordination und ordnet sie an. 2 Es beauftragt mit ihrer Durchführung in der Regel die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises, in dem die Ordinandin oder der Ordinand tätig ist. 3 Kann die Ordination mit Rücksicht auf die Bekenntnisbindung der Ordinandin oder des Ordinanden nicht durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten, die Assessorin oder den Assessor erfolgen, beauftragt das Landeskirchenamt die Superintendentin oder den Superintendenten eines anderen Kirchenkreises, die Ordination dort durchzuführen.
#Artikel 223
[Ordinationsgespräch und Lehrverpflichtung]
(
1
)
Mit der Ordinandin oder dem Ordinanden ist ein Ordinationsgespräch zu führen, in dem die Superintendentin oder der Superintendent die mit der Ordination zu übernehmende Verpflichtung erläutert, insbesondere auch auf die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses hinweist.
(
2
)
Die Ordinandin oder der Ordinand vollzieht daraufhin schriftlich die Lehrverpflichtung auf die Heilige Schrift, die drei christlichen Hauptsymbole, das lutherische oder das reformierte Bekenntnis oder insgemein auf die Bekenntnisse der Reformation sowie auf die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen152#.
#Artikel 224
[Vollzug der Ordination]
Die Ordination wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Agende153# vollzogen, wobei die Assessorin oder der Assessor und die oder der Scriba des Kirchenkreises oder bei deren Verhinderung andere durch die Superintendentin oder den Superintendenten beauftragte Ordinierte mitwirken.
#Artikel 225
[Entziehung oder Verzicht auf die Ordinationsrechte]
1 Die mit der Ordination verliehenen Rechte können nur durch ein ordentliches Verfahren entzogen werden. 2 Ordinierte können auf die Rechte verzichten. 3 Die durch Entzug oder Verzicht verlorenen Rechte können durch das Landeskirchenamt wieder beigelegt werden.
#IX. Die Visitation
##Artikel 226154#
[Wesen der Visitation]
In der Visitation nimmt die Kirche ihre Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente sowie für den gesamten kirchlichen Dienst wahr.
#Artikel 227155#
[Aufgabe der Visitation]
Die Visitation hat die Aufgabe, durch Ermutigen, Trösten, Prüfen und Beraten die Gemeinden, insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger und die übrigen zum Dienst Berufenen, im Glauben und in der Liebe zu stärken und die Gemeinschaft in der Kirche zu fördern und zu festigen.
#Artikel 228156#
[Durchführung der Visitation]
1 Die Visitation im Kirchenkreis wird gehalten von der Superintendentin oder dem Superintendenten unter Beteiligung von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und von Personen, die der Kreissynodalvorstand beauftragt. 2 Die landeskirchliche Visitation wird von der oder dem Präses mit der Kirchenleitung und weiteren Beauftragten durchgeführt.
#Artikel 229157#
[Aufgaben der Visitatorin oder des Visitators]
(
1
)
Die Visitierenden nehmen an einem Gottesdienst teil, in dem eine Pfarrerin oder ein Pfarrer dieser Gemeinde predigt, und richten im Gottesdienst oder in einer Gemeindeversammlung eine Ansprache an die Gemeinde.
(
2
)
Die Visitierenden überzeugen sich vom Stand der kirchlichen Arbeit und bringen in einer Sitzung des Presbyteriums oder Kreissynodalvorstandes Fragen des kirchlichen Lebens und der Amtsführung aller zum Dienst Berufenen zur Sprache.
(
3
)
Die Visitation kann sich auf einzelne Bereiche des kirchlichen Lebens beschränken.
#Artikel 230158#
[Visitationsbericht]
(
1
)
Nach Abschluss der Visitation teilen die Visitierenden den Visitierten das Ergebnis mit.
(
2
)
1 Der Visitationsbericht beschreibt die gegenwärtige Situation und die Perspektiven der Weiterentwicklung. 2 Der Prozess der Umsetzung der Ergebnisse ist durch Zielvereinbarungen zwischen den visitierenden und den visitierten Leitungsorganen zu fördern.
(
3
)
1 Bei landeskirchlichen Visitationen wird dieser Bericht der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben. 2 Bei kreiskirchlichen Visitationen unterrichtet die Superintendentin oder der Superintendent den Kreissynodalvorstand und das Landeskirchenamt über Verlauf und Ergebnis der Visitation. 3 Die oder der Präses richtet auf Grund des Visitationsberichtes ein Wort an die Gemeinde, das im Gottesdienst zu verlesen ist.
#Übergangs- und Schlussbestimmungen
###Artikel 231
[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]
(
2
)
1 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 2 Insbesondere treten außer Kraft:
- die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835 in der Fassung vom 23. November 1923,
- die Verfassungsurkunde für die Evangelische Kirche der Altpreußischen Union vom 29. September 1922, soweit sie für die Evangelische Kirche von Westfalen in Geltung war,
- das Kirchengesetz über die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. November 1948,
- das Kirchliche Provinzialgesetz für die Provinz Westfalen zur Ergänzung der Bestimmungen der Kirchenordnung über das kirchliche Leben vom 16. September 1932;
jedoch gilt bis zum Erlass der in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Gesetze insoweit das bisherige Recht weiter.
(
3
)
Soweit durch diese Regelungen Bestimmungen aufgehoben werden, auf die in anderen Gesetzen und Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Kirchenordnung an ihre Stelle.
#
1 ↑ Die Neubekanntmachung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 (KABl. 1954 Seite 25) berücksichtigt:
1 ↑ Die Neubekanntmachung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 (KABl. 1954 Seite 25) berücksichtigt:
- die Änderungen der 1. bis 39. Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 1959 S. 1; KABl. 1964 S. 121; KABl. 1966 S. 157; KABl. 1968 S. 155; KABl. 1969 S. 161; KABl. 1970 S. 216; KABl. 1971 S. 187; KABl. 1972 S. 227; KABl. 1974 S. 193, 205, 207, 210; KABl. 1975 S. 197, 198; KABl. 1976 S. 1, 130; KABl. 1983 S. 214; KABl. 1985 S. 169, 170; KABl. 1986 S. 17, 219; KABl. 1987 S. 222; KABl. 1988 S. 221, 223; KABl. 1989 S. 173; KABl. 1990 S. 199, 200, 202; KABl. 1991 S. 286; KABl. 1993 S. 229; KABl. 1994 S. 201, 202, 203; KABl. 1995 S. 261; KABl. 1996 S. 305; KABl. 1998 S. 207),
- die redaktionellen Berichtigungen (KABl. 1999 S. 193 und 1999 S. 228).
#
2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
#
5 ↑ Artikel 1 Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 durch das 44. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
5 ↑ Artikel 1 Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 durch das 44. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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6 ↑ Artikel 3 Abs. 1 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
6 ↑ Artikel 3 Abs. 1 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
#
8 ↑ Siehe Artikel 21 Grundordnung der EKD (Nr. 160).
8 ↑ Siehe Artikel 21 Grundordnung der EKD (Nr. 160).
#
11 ↑ Siehe Artikel 140 Grundgesetz (Nr. 180) und Artikel 137 der Deutschen Verfassung – Weimarer Verfassung (Nr. 181).
11 ↑ Siehe Artikel 140 Grundgesetz (Nr. 180) und Artikel 137 der Deutschen Verfassung – Weimarer Verfassung (Nr. 181).
#
13 ↑ Siehe auch Artikel 4 und 5 Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen (Nr. 186).
13 ↑ Siehe auch Artikel 4 und 5 Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen (Nr. 186).
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14 ↑ Artikel 8 Abs. 2 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
14 ↑ Artikel 8 Abs. 2 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
15 ↑ Artikel 9 Abs. 1 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
15 ↑ Artikel 9 Abs. 1 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
16 ↑ Siehe Finanzausgleichsgesetz (Nr. 840), Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der EKvW (Nr. 841).
16 ↑ Siehe Finanzausgleichsgesetz (Nr. 840), Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der EKvW (Nr. 841).
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17 ↑ Siehe Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (Nr. 31) und Bosfelder Abkommens (Nr. 32.).
17 ↑ Siehe Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (Nr. 31) und Bosfelder Abkommens (Nr. 32.).
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18 ↑ Siehe Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
18 ↑ Siehe Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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19 ↑ Artikel 13 Abs. 2 eingefügt durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3, Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 13 Abs. 2 neu gefasst durch 56. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010.
19 ↑ Artikel 13 Abs. 2 eingefügt durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3, Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 13 Abs. 2 neu gefasst durch 56. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010.
#
20 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) (Nr. 100), Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft (Nr. 101), Kirchengesetz über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe in der EKvW (Nr. 215), Kirchenaustrittsgesetz (Nr. 108).
20 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) (Nr. 100), Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft (Nr. 101), Kirchengesetz über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe in der EKvW (Nr. 215), Kirchenaustrittsgesetz (Nr. 108).
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22 ↑ Artikel 14 neu gefasst durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999; Abs. 3 gestrichen durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
22 ↑ Artikel 14 neu gefasst durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999; Abs. 3 gestrichen durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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23 ↑ Siehe hierzu Gesetz über die religiöse Kindererziehung (Nr. 109).
23 ↑ Siehe hierzu Gesetz über die religiöse Kindererziehung (Nr. 109).
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24 ↑ Artikel 15 neu gefasst durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999; Abs. 2 geändert, Abs. 3 gestrichen durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
24 ↑ Artikel 15 neu gefasst durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999; Abs. 2 geändert, Abs. 3 gestrichen durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
27 ↑ Siehe Kirchensteuerordnung (Nr. 830), Kirchensteuergesetz (Nr. 835),Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Nr. 836) und Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Nr. 831).
27 ↑ Siehe Kirchensteuerordnung (Nr. 830), Kirchensteuergesetz (Nr. 835),Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Nr. 836) und Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Nr. 831).
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28 ↑ Siehe insbesondere Pfarrausbildungsgesetz (Nr. 515)
28 ↑ Siehe insbesondere Pfarrausbildungsgesetz (Nr. 515)
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29 ↑ Siehe auch Pfarrdienstgesetz der EKD (Nr. 500)
29 ↑ Siehe auch Pfarrdienstgesetz der EKD (Nr. 500)
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30 ↑ Siehe auch § 31 Pfarrdienstgesetz der EKD (Nr. 500).
30 ↑ Siehe auch § 31 Pfarrdienstgesetz der EKD (Nr. 500).
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31 ↑ Siehe auch § 30 Pfarrdienstgesetz der EKD (Nr. 500).
31 ↑ Siehe auch § 30 Pfarrdienstgesetz der EKD (Nr. 500).
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33 ↑ Siehe Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790), Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790).
33 ↑ Siehe Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790), Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790).
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34 ↑ Siehe Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 127) und Kirchengesetz zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 128).
34 ↑ Siehe Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 127) und Kirchengesetz zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 128).
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35 ↑ Erster Teil, Erster Abschnitt Nr. II Überschrift B. aufgehoben durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
35 ↑ Erster Teil, Erster Abschnitt Nr. II Überschrift B. aufgehoben durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
#
36 ↑ Artikel 33 aufgehoben durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
36 ↑ Artikel 33 aufgehoben durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
#
37 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Ordnung für die Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung durch Prädikantinnen und Prädikanten (Nr. 235) und Richtlinien über die Mitwirkung nichtordinierter Gemeindeglieder an der Austeilung des heiligen Abendmahls (Nr. 222).
37 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Ordnung für die Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung durch Prädikantinnen und Prädikanten (Nr. 235) und Richtlinien über die Mitwirkung nichtordinierter Gemeindeglieder an der Austeilung des heiligen Abendmahls (Nr. 222).
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38 ↑ Artikel 36 Abs. 2 Sätze 2 und 3 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 36 Abs. 1 geändert durch das 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2016.
38 ↑ Artikel 36 Abs. 2 Sätze 2 und 3 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 36 Abs. 1 geändert durch das 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2016.
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40 ↑ Artikel 39 neu gefasst durch 46. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
40 ↑ Artikel 39 neu gefasst durch 46. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
#
41 ↑ Artikel 40 Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Sätze 3 bis 5 neu nummeriert durch das 49. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006; Artikel 40 Abs.1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 geändert durch 57. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010.
41 ↑ Artikel 40 Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Sätze 3 bis 5 neu nummeriert durch das 49. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006; Artikel 40 Abs.1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 geändert durch 57. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010.
#
43 ↑ Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Abs. 1 Satz 3 und 4 neunummeriert, Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 49. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006
43 ↑ Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Abs. 1 Satz 3 und 4 neunummeriert, Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 49. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006
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45 ↑ Artikel 42 Abs. 3 neu gefasst durch das 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2016.
45 ↑ Artikel 42 Abs. 3 neu gefasst durch das 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2016.
#
46 ↑ Siehe Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
46 ↑ Siehe Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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49 ↑ Artikel 59 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 5 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1.2 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
49 ↑ Artikel 59 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 5 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1.2 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
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50 ↑ Redaktioneller Hinweis: Absatz 1 tritt gemäß Artikel II Absatz 3 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 94 S. 222) am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
50 ↑ Redaktioneller Hinweis: Absatz 1 tritt gemäß Artikel II Absatz 3 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 94 S. 222) am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
#
51 ↑ Artikel 63 neu gefasst durch 47. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
51 ↑ Artikel 63 neu gefasst durch 47. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
#
52 ↑ Artikel 64 Abs. 2 Satz 3 eingefügt und Abs. 3 Satz 1 geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
52 ↑ Artikel 64 Abs. 2 Satz 3 eingefügt und Abs. 3 Satz 1 geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
#
53 ↑ Artikel 66 Abs. 2a eingefügt, Abs. 3 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt sowie Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
53 ↑ Artikel 66 Abs. 2a eingefügt, Abs. 3 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt sowie Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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54 ↑ Artikel 69 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 eingefügt durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
54 ↑ Artikel 69 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 eingefügt durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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56 ↑ Artikel 74 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
56 ↑ Artikel 74 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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57 ↑ Artikel 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 geändert durch 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
57 ↑ Artikel 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 geändert durch 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
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58 ↑ Artikel 84 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 3 bis 5 neu gefasst, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 6 durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007.
58 ↑ Artikel 84 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 3 bis 5 neu gefasst, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 6 durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007.
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59 ↑ Artikel 89 Abs. 4 und 5 angefügt durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 89 Abs. 4 Satz 1 geändert durch 59. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 18. November 2011.
59 ↑ Artikel 89 Abs. 4 und 5 angefügt durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 89 Abs. 4 Satz 1 geändert durch 59. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 18. November 2011.
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60 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Bildung von Kreissynoden und Kreissynodalvorständen in besonderen Fällen - Kirchenkreisleitungsgesetz (Nr. 10).
60 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Bildung von Kreissynoden und Kreissynodalvorständen in besonderen Fällen - Kirchenkreisleitungsgesetz (Nr. 10).
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61 ↑ Artikel 91 Abs. 3 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
61 ↑ Artikel 91 Abs. 3 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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62 ↑ Artikel 92 Abs. 2 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006; Artikel 92 Abs. 1a eingefügt durch 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
62 ↑ Artikel 92 Abs. 2 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006; Artikel 92 Abs. 1a eingefügt durch 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
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63 ↑ Redaktioneller Hinweis: Absatz 1a tritt gemäß Artikel II Absatz 3 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 94 S. 222) am 31. Dezember 2028 außer Kraft. In Artikel 1 ist auf Grund des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) der Anwendungsfall „Predigerinnen und Prediger“ weggefallen.
63 ↑ Redaktioneller Hinweis: Absatz 1a tritt gemäß Artikel II Absatz 3 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 94 S. 222) am 31. Dezember 2028 außer Kraft. In Artikel 1 ist auf Grund des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) der Anwendungsfall „Predigerinnen und Prediger“ weggefallen.
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64 ↑ Artikel 97 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
64 ↑ Artikel 97 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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65 ↑ Artikel 99 Abs. 1 Satz 1 neu nummeriert, Satz 2 eingefügt, Abs. 3a eingefügt, Abs. 4 Satz 3 geändert, Abs. 4 Sätze 4 und 5 eingefügt sowie Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
65 ↑ Artikel 99 Abs. 1 Satz 1 neu nummeriert, Satz 2 eingefügt, Abs. 3a eingefügt, Abs. 4 Satz 3 geändert, Abs. 4 Sätze 4 und 5 eingefügt sowie Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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66 ↑ Artikel 101 Satz 1 geändert, Satz 2 neu gefasst und Satz 3 neu nummeriert und geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
66 ↑ Artikel 101 Satz 1 geändert, Satz 2 neu gefasst und Satz 3 neu nummeriert und geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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67 ↑ Artikel 102 Abs. 1 gestrichen, Abs. 2 bis 5 neu nummeriert durch 53. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 102 Abs. 1 Satz 3 geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
67 ↑ Artikel 102 Abs. 1 gestrichen, Abs. 2 bis 5 neu nummeriert durch 53. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 102 Abs. 1 Satz 3 geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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68 ↑ Artikel 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 geändert durch 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
68 ↑ Artikel 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 geändert durch 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
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69 ↑ Artikel 104 Abs. 2 neu gefasst durch 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
69 ↑ Artikel 104 Abs. 2 neu gefasst durch 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
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70 ↑ Artikel 107 Abs. 1 Satz 3 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 107 Abs. 4 angefügt durch 59. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 18. November 2011.
70 ↑ Artikel 107 Abs. 1 Satz 3 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 107 Abs. 4 angefügt durch 59. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 18. November 2011.
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71 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Bildung von Kreissynoden und Kreissynodalvorständen in besonderen Fällen - Kirchenkreisleitungsgesetz (Nr. 10).
71 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Bildung von Kreissynoden und Kreissynodalvorständen in besonderen Fällen - Kirchenkreisleitungsgesetz (Nr. 10).
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72 ↑ Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 108 Abs. 4 Satz 1 und 4 geändert durch 50. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006;
Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 gestrichen, Abs. 1 Satz 4 neu nummeriert, Abs. 3 neu gefasst, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4, bisherige Abs. 2 bis 5 neu nummeriert, Abs. 4 Satz 2 eingefügt; Abs. 4 Satz 3 bis 5 neu nummeriert durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 108 Abs. 5 Satz 1 geändert durch 55. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010; Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 neu gefasst, bisheriger Satz 3 gestrichen und bisheriger Satz 4 neu nummeriert durch 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert durch 70. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021; Artikel 108 Abs. 1 Satz 1 geändert durch 71. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021; Artikel 108 Abs. 6 Satz 2 neu gefasst durch 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
72 ↑ Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 108 Abs. 4 Satz 1 und 4 geändert durch 50. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006;
Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 gestrichen, Abs. 1 Satz 4 neu nummeriert, Abs. 3 neu gefasst, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4, bisherige Abs. 2 bis 5 neu nummeriert, Abs. 4 Satz 2 eingefügt; Abs. 4 Satz 3 bis 5 neu nummeriert durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 108 Abs. 5 Satz 1 geändert durch 55. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010; Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 neu gefasst, bisheriger Satz 3 gestrichen und bisheriger Satz 4 neu nummeriert durch 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert durch 70. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021; Artikel 108 Abs. 1 Satz 1 geändert durch 71. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021; Artikel 108 Abs. 6 Satz 2 neu gefasst durch 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
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73 ↑ Siehe auch Materialien für den Dienst 2/2011 „Verfahrensschritte für die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten“ (Nr. 44)
73 ↑ Siehe auch Materialien für den Dienst 2/2011 „Verfahrensschritte für die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten“ (Nr. 44)
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74 ↑ Artikel 109 Abs. 2 geändert durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 109 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 3 Satz 1 neu nummeriert und geändert, Satz 2 eingefügt, Abs. 5 Satz 4 gestrichen, Abs. 5a eingefügt, Abs. 6 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt, Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
74 ↑ Artikel 109 Abs. 2 geändert durch 52. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 109 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 3 Satz 1 neu nummeriert und geändert, Satz 2 eingefügt, Abs. 5 Satz 4 gestrichen, Abs. 5a eingefügt, Abs. 6 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt, Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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75 ↑ Artikel 111 Abs. 1 neu gefasst durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
75 ↑ Artikel 111 Abs. 1 neu gefasst durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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76 ↑ Artikel 113 Abs. 1 geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
76 ↑ Artikel 113 Abs. 1 geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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77 ↑ Siehe Superintendentengesetz (Nr. 40) und Ausführungsbestimmungen zum Superintendentengesetz (Nr. 41).
77 ↑ Siehe Superintendentengesetz (Nr. 40) und Ausführungsbestimmungen zum Superintendentengesetz (Nr. 41).
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78 ↑ Artikel 118 Abs. 2 Buchstabe f geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
78 ↑ Artikel 118 Abs. 2 Buchstabe f geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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79 ↑ Artikel 119 Abs. 1 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
79 ↑ Artikel 119 Abs. 1 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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80 ↑ Artikel 121 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
80 ↑ Artikel 121 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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81 ↑ Artikel 124 Abs. 1 Satz 4 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 124 Abs. 1 neu gefasst durch 59. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 18. November 2011.
81 ↑ Artikel 124 Abs. 1 Satz 4 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 124 Abs. 1 neu gefasst durch 59. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 18. November 2011.
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82 ↑ Artikel 126 Abs. 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
82 ↑ Artikel 126 Abs. 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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83 ↑ Artikel 127 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
83 ↑ Artikel 127 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
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84 ↑ Artikel 128 Abs. 1 Satz 1 geändert durch 67. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
84 ↑ Artikel 128 Abs. 1 Satz 1 geändert durch 67. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
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85 ↑ Artikel 130 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
85 ↑ Artikel 130 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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86 ↑ Artikel 133 Abs. 3 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
86 ↑ Artikel 133 Abs. 3 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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87 ↑ Artikel 135 Satz 2 eingefügt, Satz 3 neu nummeriert und geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
87 ↑ Artikel 135 Satz 2 eingefügt, Satz 3 neu nummeriert und geändert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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88 ↑ Artikel 136 Abs. 2a eingefügt, Abs. 3 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt sowie Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
88 ↑ Artikel 136 Abs. 2a eingefügt, Abs. 3 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt sowie Satz 6 neu nummeriert durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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89 ↑ Artikel 139a eingefügt durch 68. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
89 ↑ Artikel 139a eingefügt durch 68. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
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91 ↑ Artikel 142 Abs. 2 Buchst. o geändert und Abs. 2 Buchst. p eingefügt durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
91 ↑ Artikel 142 Abs. 2 Buchst. o geändert und Abs. 2 Buchst. p eingefügt durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
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92 ↑ Artikel 146 Abs. 1 Buchst. c neu gefasst und Abs. 2 Buchst. b geändert durch 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 146 Abs. 1 Buchst. e geändert durch 76. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
92 ↑ Artikel 146 Abs. 1 Buchst. c neu gefasst und Abs. 2 Buchst. b geändert durch 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 146 Abs. 1 Buchst. e geändert durch 76. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 2023.
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93 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelung der Ersten Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des 63. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Dezember 2019 (KABl. I 2020 Nr. 33, S. 53) lautet: „Abweichend von Artikel I Ziffer 1 Buchstabe a beträgt bis zum 11. November 2021 die Zahl der weiteren ordinierten Mitglieder zwei.“
93 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelung der Ersten Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des 63. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Dezember 2019 (KABl. I 2020 Nr. 33, S. 53) lautet: „Abweichend von Artikel I Ziffer 1 Buchstabe a beträgt bis zum 11. November 2021 die Zahl der weiteren ordinierten Mitglieder zwei.“
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94 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung (Nr. 570).
94 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung (Nr. 570).
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95 ↑ Artikel 147 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
95 ↑ Artikel 147 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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96 ↑ Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst und Satz 3 gestrichen durch 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
96 ↑ Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst und Satz 3 gestrichen durch 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
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97 ↑ Artikel 149 Abs. 1 geändert durch 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 149 Abs. 1 Satz 1 neu nummeriert, Satz 2 eingefügt, Abs. 3a eingefügt, Abs. 4 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt, Satz 6 neu nummeriert und Abs. 5 eingefügt durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
97 ↑ Artikel 149 Abs. 1 geändert durch 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 149 Abs. 1 Satz 1 neu nummeriert, Satz 2 eingefügt, Abs. 3a eingefügt, Abs. 4 Satz 3 geändert, Sätze 4 und 5 eingefügt, Satz 6 neu nummeriert und Abs. 5 eingefügt durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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99 ↑ Artikel 153 Abs. 1 Satz 7 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002, Satz 12 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
99 ↑ Artikel 153 Abs. 1 Satz 7 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002, Satz 12 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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100 ↑ Artikel 154 neu gefasst durch 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020; Artikel 154 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a eingefügt durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
100 ↑ Artikel 154 neu gefasst durch 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020; Artikel 154 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a eingefügt durch 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022.
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101 ↑ Artikel 155 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 155 Abs. 1 geändert durch 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
101 ↑ Artikel 155 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 155 Abs. 1 geändert durch 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
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102 ↑ Siehe Verbandsgesetz (Nr. 60).
102 ↑ Siehe Verbandsgesetz (Nr. 60).
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103 ↑ Redaktioneller Hinweise: Siehe hierzu Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790), Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (Nr. 120), Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD(Nr. 121) und Mitarbeitervertretungsgesetz (Nr. 780) mit Einführungsgesetz (Nr. 780.1). § 3 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes (Nr. 790) vom 12. November 2009 (KABl. 2009 S. 323) legt fest, dass das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
103 ↑ Redaktioneller Hinweise: Siehe hierzu Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790), Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (Nr. 120), Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD(Nr. 121) und Mitarbeitervertretungsgesetz (Nr. 780) mit Einführungsgesetz (Nr. 780.1). § 3 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes (Nr. 790) vom 12. November 2009 (KABl. 2009 S. 323) legt fest, dass das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
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104 ↑ Artikel 159 Abs. 3 angefügt durch 53. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 159 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 Satz 2 angefügt durch 54. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010; Artikel 159 Abs. 4 eingefügt durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021; Artikel 159 Abs. 5 angefügt durch 74. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Mai 2023.
104 ↑ Artikel 159 Abs. 3 angefügt durch 53. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 16. November 2007; Artikel 159 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 Satz 2 angefügt durch 54. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2010; Artikel 159 Abs. 4 eingefügt durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021; Artikel 159 Abs. 5 angefügt durch 74. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Mai 2023.
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109 ↑ Siehe auch Artikel 11 und 12 Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen (Nr. 186).
109 ↑ Siehe auch Artikel 11 und 12 Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen (Nr. 186).
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112 ↑ Artikel 169 Abs. 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
112 ↑ Artikel 169 Abs. 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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113 ↑ Artikel 174 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
113 ↑ Artikel 174 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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114 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
114 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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115 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
115 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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116 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
116 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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117 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 180 neu gefasst durch 60. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. November 2013.
117 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 180 neu gefasst durch 60. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. November 2013.
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118 ↑ Redaktioneller Hinweis: Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe („Magdeburger Erklärung“) vom 29. April 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der EKD Nr. 1 vom 15. Januar 2013 (ABl. EKD 2013 S. 30). Unterzeichnerkirchen sind: Äthiopisch-Orthodoxe Kirche, Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland, Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland, Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine, Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Evangelisch-methodistische Kirche, Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Orthodoxe Kirche in Deutschland, Römisch-Katholische Kirche (im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz), Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
118 ↑ Redaktioneller Hinweis: Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe („Magdeburger Erklärung“) vom 29. April 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der EKD Nr. 1 vom 15. Januar 2013 (ABl. EKD 2013 S. 30). Unterzeichnerkirchen sind: Äthiopisch-Orthodoxe Kirche, Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland, Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland, Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine, Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Evangelisch-methodistische Kirche, Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Orthodoxe Kirche in Deutschland, Römisch-Katholische Kirche (im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz), Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
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119 ↑ Redaktioneller Hinweis: Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe („Magdeburger Erklärung“) vom 29. April 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der EKD Nr. 1 vom 15. Januar 2013 (ABl. EKD 2013 S. 30). Unterzeichnerkirchen sind: Äthiopisch-Orthodoxe Kirche, Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland, Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland, Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine, Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Evangelisch-methodistische Kirche, Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Orthodoxe Kirche in Deutschland, Römisch-Katholische Kirche (im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz), Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
119 ↑ Redaktioneller Hinweis: Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe („Magdeburger Erklärung“) vom 29. April 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der EKD Nr. 1 vom 15. Januar 2013 (ABl. EKD 2013 S. 30). Unterzeichnerkirchen sind: Äthiopisch-Orthodoxe Kirche, Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland, Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland, Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine, Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Evangelisch-methodistische Kirche, Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Orthodoxe Kirche in Deutschland, Römisch-Katholische Kirche (im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz), Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
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120 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 181 Abs.1 Satz 2 geändert, Abs. 2 geändert durch 60. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. November 2013.
120 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 181 Abs.1 Satz 2 geändert, Abs. 2 geändert durch 60. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. November 2013.
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121 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
121 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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122 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 183 Abs. 2 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
122 ↑ Artikel 177 bis 183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 183 Abs. 2 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
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123 ↑ Artikel 184 Satz 2 geändert durch 65. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
123 ↑ Artikel 184 Satz 2 geändert durch 65. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
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124 ↑ Artikel 185 neu gefasst durch 65. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
124 ↑ Artikel 185 neu gefasst durch 65. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
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125 ↑ Artikel 188 Abs. 2 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
125 ↑ Artikel 188 Abs. 2 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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126 ↑ Artikel 189 Abs. 4 Satz 1 neu gefasst und Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
126 ↑ Artikel 189 Abs. 4 Satz 1 neu gefasst und Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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127 ↑ Artikel 190 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 neu gefasst, Abs. 5 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
127 ↑ Artikel 190 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 neu gefasst, Abs. 5 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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128 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
128 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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129 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
129 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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130 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
130 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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132 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
132 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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133 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
133 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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134 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
134 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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135 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
135 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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136 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
136 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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137 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
137 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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138 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005; Artikel 200 Abs. 1 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
138 ↑ Artikel 191 bis 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005; Artikel 200 Abs. 1 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
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139 ↑ Artikel 201 und 202 aufgehoben durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
139 ↑ Artikel 201 und 202 aufgehoben durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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140 ↑ Artikel 201 und 202 aufgehoben durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
140 ↑ Artikel 201 und 202 aufgehoben durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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141 ↑ Die Überschrift V. geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
141 ↑ Die Überschrift V. geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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142 ↑ Die Überschrift V. geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
142 ↑ Die Überschrift V. geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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143 ↑ Artikel 203 Abs. 1 Satz 5 neu gefasst, Satz 6 und 7 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
143 ↑ Artikel 203 Abs. 1 Satz 5 neu gefasst, Satz 6 und 7 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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146 ↑ Artikel 204 neu gefasst durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
146 ↑ Artikel 204 neu gefasst durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
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147 ↑ Artikel 205 Abs. 2 geändert durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 205 Abs. 3 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
147 ↑ Artikel 205 Abs. 2 geändert durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019; Artikel 205 Abs. 3 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
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148 ↑ Artikel 207 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 geändert durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
148 ↑ Artikel 207 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 geändert durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
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149 ↑ Artikel 208 neu gefasst durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
149 ↑ Artikel 208 neu gefasst durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
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150 ↑ Artikel 209 neu gefasst durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
150 ↑ Artikel 209 neu gefasst durch 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 20. November 2019.
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151 ↑ Artikel 218 Abs. 1 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
151 ↑ Artikel 218 Abs. 1 neu gefasst durch 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021.
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154 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
154 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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155 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
155 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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156 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
156 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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157 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
157 ↑ Artikel 226 bis 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.