.Gesetz
Gesetz
zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG)
Vom 26. Mai 1981
(GV. NRW. 1981 S. 260 / SGV NW 222)
geändert durch das Zweite Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. 2005 S. 274); durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. 2006 S. 291) und durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. 2014 S. 251).
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
#§ 21#
(
1
)
Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(
2
)
1 Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. 2 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(
3
)
Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
#§ 3
(
1
)
Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
(
2
)
1 Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. 2 Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(
3
)
In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.
(
4
)
Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(
5
)
1 Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. 2 Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
(
6
)
Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
#§ 4
(
1
)
Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
(
2
)
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
(
3
)
Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.2#
(
4
)
Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
#§ 53#
(
1
)
Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(
2
)
1 Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. 2 Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mit.
#§ 64#
Für Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) erhoben.5#
#§ 7
(Änderung des Kirchensteuergesetzes)
#§ 86#
Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.
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3 ↑ § 5 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 1. April 2014.
3 ↑ § 5 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 1. April 2014.
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4 ↑ § 6 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG) und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) vom 13. Juni 2006.
4 ↑ § 6 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG) und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) vom 13. Juni 2006.
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5 ↑ Die Anlage zu § 1 Abs. 2 JVKostG setzt eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro fest. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
5 ↑ Die Anlage zu § 1 Abs. 2 JVKostG setzt eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro fest. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
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6 ↑ § 8 neu gefasst durch das Zweite Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Zweites Befristungsgesetz – Zeitraum 1967 bis Ende 1986) vom 13. Juni 2006; § 8 Satz 2 gestrichen durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 1. April 2014.
6 ↑ § 8 neu gefasst durch das Zweite Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Zweites Befristungsgesetz – Zeitraum 1967 bis Ende 1986) vom 13. Juni 2006; § 8 Satz 2 gestrichen durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 1. April 2014.