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Kirchengesetz
über die Rechtsverhältnisse
der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung

Vom 14. Oktober 1960

(KABl. 1960 S. 160)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Neuntes Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (Abschnitt III)
18. Oktober 1974
KABl. 1974 S. 193
§ 7
geändert
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen
20. Februar 2003
§ 3 Abs. 1
geändert
3
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung
21. Februar 2015
§ 2
geändert
§ 3
geändert
§ 6
neu gefasst
§ 7
gestrichen
§§ 8 - 9
neu nummeriert
Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 142 Abs. 4 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung treten als Kirchenbeamte auf Zeit in den Dienst der allgemeinen kirchlichen Verwaltung. Sofern sie bereits als kirchliche Beamte auf Lebenszeit angestellt sind, bleibt diese Anstellung unberührt.
( 2 ) Die Dienst- und Versorgungsbezüge richten sich, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen, die für die Beamten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung gelten.
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§ 22#

Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung haben das Recht, ihr Amt vor Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, niederzulegen oder eine Wiederwahl abzulehnen. Sie treten spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie die für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche von Westfalen maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht haben, in den Ruhestand; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landessynode.
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§ 33#

( 1 ) Ein hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung, das sein Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, niederlegt oder seine Wiederwahl ablehnt oder nicht wieder gewählt wird, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn es bei seinem Ausscheiden aus der Kirchenleitung
  1. dienstunfähig ist oder
  2. die für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche von Westfalen maßgebliche Altersgrenze zur Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Antragsaltersgrenze) erreicht hat und seine Versetzung in den Ruhestand verlangt.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 nicht vor, so findet § 4 Anwendung.
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§ 4

( 1 ) Wird ein hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung bei seinem Ausscheiden aus der Kirchenleitung nicht gemäß § 3 Abs. 1 in den Ruhestand versetzt, so ist es
  1. weiter im Dienst der allgemeinen kirchlichen Verwaltung zu verwenden oder
  2. auf sein Verlangen in ein Pfarramt innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen zu berufen. In diesem Falle sind seine Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
( 2 ) Sind die ruhegehaltsfähigen Bezüge des neuen Amtes geringer als die des bisherigen Amtes, so erhält das Mitglied neben den Bezügen seines neuen Amtes eine ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ruhegehaltsfähigen Bezügen beider Ämter. Dabei ist bei weniger als achtjähriger Dienstzeit in der Kirchenleitung für jedes angefangene Dienstjahr ein Achtel des Unterschiedsbetrages zu gewähren.
( 3 ) Lehnt das Mitglied seine Verwendung nach Absatz 1 Buchst. a und b ab, so erhält es lediglich noch für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe von 80 v. H. seiner letzten Dienstbezüge.
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§ 5

Das Ruhegehalt im Falle des § 3 und des § 4 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, es sei denn, dass die Dienstzeit in der Kirchenleitung weniger als acht Jahre betragen hat. In diesem Falle erhält das Mitglied neben seinem Ruhegehalt aus dem Amt, das es vor seiner Wahl in die Kirchenleitung innegehabt hat, ein Ruhegehalt, das zu berechnen ist nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltsfähigen Bezügen seines früheren Amtes und den ruhegehaltsfähigen Bezügen, die ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Kirchenleitung zustanden. Dabei ist bei weniger als achtjähriger Dienstzeit in der Kirchenleitung für jedes angefangene Dienstjahr ein Achtel des Unterschiedsbetrages zu Grunde zu legen.
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§ 64#

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung das Recht, das auch für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt.
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§ 75#

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
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§ 8

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.6#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Notverordnung über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 30. Dezember 1948 (KABl. 1949 S. 1) außer Kraft.

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2 ↑ § 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 21. Februar 2015.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 Buchst. b geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 20. Februar 2003; § 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 21. Februar 2015.
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4 ↑ § 6 neu gefasst durch durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 21. Februar 2015.
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5 ↑ § 7 gestrichen, §§ 8 - 9 neu nummeriert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 21. Februar 2015.
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6 ↑ Das Kirchengesetz wurde in seiner ursprünglichen Fassung am 8. November 1960 verkündet.