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Nr. 1Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 76. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 95 S. 223), wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Teil im Ersten Abschnitt unter II die Angabe zur Gliederung B wie folgt gefasst: „B. (weggefallen)“.
  2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Artikel 33 wie folgt gefasst: „Artikel 33 (weggefallen)“.
  3. Im Ersten Teil wird im Ersten Abschnitt unter II die Überschrift „B. Das Amt der Predigerin und des Predigers“ gestrichen und durch „B. (weggefallen)“ ersetzt.
  4. Artikel 33 wird aufgehoben und durch „Artikel 33 (weggefallen)“ ersetzt.
  5. Artikel 59 Absatz 1 wird aufgehoben.
  6. In Artikel 113 Absatz 1 werden die Wörter „Predigerinnen und Prediger,“ gestrichen.
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Artikel 2
Änderung des Kirchenkreisleitungsgesetzes

Das Kirchengesetz zur Bildung von Kreissynoden und Kreissynodalvorständen in besonderen Fällen (Kirchenkreisleitungsgesetz – KKLG) vom 18. November 2011 (KABl. 2011 S. 283), zuletzt geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenkreisleitungsgesetzes vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 96 S. 224), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Bis zu einem Drittel der im Kirchenkreis tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst kann der Kreissynodalvorstand als beratende Mitglieder der Kreissynode berufen.“
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Artikel 3
Änderung des Mustertextes für die Geschäftsordnung
der Kreissynode nach Artikel 94 Kirchenordnung

Der Mustertext für die Geschäftsordnung der Kreissynode nach Artikel 94 der Kirchenordnung wird wie folgt geändert:
Im gesamten Mustertext werden jeweils die Wörter „Predigerinnen und Prediger sowie“ gestrichen.
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Artikel 4
Änderung der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz

Die Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz (AusfVO.VwOrgG) vom 20. Januar 2022 (KABl. 2022 I Nr. 3 S. 6), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz vom 27. Oktober 2022 (KABl. 2022 I Nr. 79 S. 206), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 2c werden in V.3. Absatz 9 die Wörter „Predigerinnen und Prediger,“ gestrichen.
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Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD – AG PfDG.EKD) vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 309), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 18. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 96 S. 245), wird wie folgt geändert:
§ 6 wird aufgehoben und durch „§ 6 (weggefallen)“ ersetzt.
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Artikel 6
Änderung der Richtlinie über besondere Maßnahmen
zur Gesunderhaltung/Salutogenese von Pfarrerinnen und Pfarrern
(„Gesund im Pfarramt“)

Die Richtlinie über besondere Maßnahmen zur Gesunderhaltung/Salutogenese von Pfarrerinnen und Pfarrern („Gesund im Pfarramt“) vom 4. November 2014 (KABl. 2014 S. 351) wird wie folgt geändert:
Unter den Punkten 7.6 und 10.6 werden jeweils die Wörter „sowie der Predigerinnen und Prediger“ gestrichen.
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Artikel 7
Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union

Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102), zuletzt geändert durch die Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. August 2020 (KABl. 2020 I Nr. 99), wird wie folgt geändert:
In § 12 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben und jeweils das Wort „weggefallen“ eingefügt.
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Artikel 8
Aufhebung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Das Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Oktober 1968 (KABl. 1968 S. 156), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189), wird aufgehoben.
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Artikel 9
Aufhebung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Kirchengesetze
über das Amt des Predigers und der Predigerin

Das Kirchengesetz zur Ergänzung der Kirchengesetze über das Amt des Predigers und der Predigerin vom 20. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 234) wird aufgehoben.
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Artikel 10
Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung und Anstellung
zum Amt einer Predigerin oder eines Predigers
und zum Amt einer Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters

Die Verordnung über die Ausbildung und Anstellung zum Amt einer Predigerin oder eines Predigers und zum Amt einer Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters (PredAVO) vom 26. November 1997 (KABl. 1997 S. 223) wird aufgehoben.
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Artikel 11
Aufhebung der Prüfungsordnung für die besondere Prüfung
für Prediger zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Prüfungsordnung für die besondere Prüfung für Prediger zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen (BesPrO) vom 6. Juni 1990 (KABl. 1990 S. 89), geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 20. August 1997 (KABI. 1997 S. 161), wird aufgehoben.
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Artikel 12
Änderung der Fortbildungsordnung

Die Ordnung über die berufliche Fort- und Weiterbildung für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Predigerinnen und Prediger der Evangelischen Kirche von Westfalen (Fortbildungsordnung) vom 13. Dezember 2012 (KABl. 2012 S. 317) wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift werden die Wörter „sowie der Predigerinnen und Prediger“ gestrichen.
  2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die Predigerinnen und Prediger“ gestrichen.
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Artikel 13
Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung

Die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV) vom 28. Oktober/16. Dezember 1999 (KABl. 1999 S. 261), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2022 (KABl. 2022 I Nr. 80 S. 207), wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „ferner für die Predigerinnen und Prediger der Evangelischen Kirche von Westfalen“ gestrichen.
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Artikel 14
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (Beihilfenverordnung – BeihVO) vom 12. Juni 2003 (KABl. 2003 S. 182), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 13. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 147) wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Predigerinnen und Prediger“ gestrichen.
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Artikel 15
Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes

Das Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1985 (KABl. 1985 S. 176), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 32 S. 79), wird wie folgt geändert:
  1. Im Titel des Gesetzes werden die Wörter „und Prediger“ gestrichen.
  2. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
  3. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 9 und 10.
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Artikel 16
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Abgeordnetengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan (Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz – AG AbgG) vom 16. November 1984 (KABl. 1985 S. 4), geändert durch § 2 des Kirchengesetzes zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 212), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird aufgehoben und durch „§ 1 (weggefallen)“ ersetzt.
  2. In § 3 werden die Wörter „oder Prediger“ gestrichen.
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Artikel 17
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Kirchengesetz über den Finanzausgleich und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 13. November 2003 (KABl. 2004 S. 2, 50), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189), wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Predigerinnen und Prediger,“ gestrichen.
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Artikel 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 318.0

Nr. 2Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 120 Kirchenordnung und § 8 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD) vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 482), zuletzt geändert durch das Zweite Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 1. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 52 S. 109), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Evangelischen Kirche im Rheinland, der“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „in dem die kirchliche Schule liegt“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung“ durch die Wörter „vom Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
    4. In Absatz 3 und Absatz 4 wird das Wort „Kirchenleitungen“ jeweils durch das Wort „Kirchenleitung“ ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die nach diesen Bestimmungen vorschriftsmäßig festgesetzte Erfahrungsstufe“ durch die Wörter „die dort festgesetzte Erfahrungsstufe, sofern sie auf entsprechender Anwendung von Recht des Landes Nordrhein-Westfalen beruht“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Leistungen“ ein Komma und die Wörter „Jobrad, Jobticket“ eingefügt.
    2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
    3. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:
      „(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 kann auf Besoldung für Leistungen im Rahmen einer privaten Entgeltumwandlung für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, verzichtet werden. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung nach Satz 1 ist, dass es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne einschließlich Elektrofahrräder im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (normales (Elektro-)Fahrrad) oder gemäß § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG (Elektrofahrrad >25 km/h) handelt. Die Entgeltumwandlung nach Satz 1 bedarf für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 2 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) und § 1 des Ausführungsgesetzes der EKvW zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (AG.MVG-EKD) sind, einer für den Bereich der Anstellungskörperschaft abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
      (3) Eine Entgeltumwandlung nach Absatz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die von der Anstellungskörperschaft den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
      (4) Einzelheiten regelt die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat durch Verordnung.
      (5) Die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat kann durch Verordnung Regelungen treffen, die für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln ganz oder teilweise einen Fahrkostenersatz gewähren.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In der Bezeichnung werden die Wörter „Nr. 3 und“ gestrichen.
    2. Absatz 1 wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Absatz 2 wird Text des § 6.
  5. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Nach einer 12-jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit erhalten sie ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A (Durchstufung).“
    2. Die Absätze 2 bis 9 werden wie folgt gefasst:
      „(2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 Satz 2 sind anzurechnen:
      1. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben ist,
      2. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter nach dem Kirchengesetz über das Amt der Predigerin oder des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat,
      3. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst oder als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit während einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse einen hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat,
      4. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer einen pfarramtlichen Dienst als Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen hat,
      5. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst gemäß Artikel 32 der Kirchenordnung (KO) mit der vollen Versorgung einer Pfarrstelle beauftragt gewesen ist.
      (3) Nicht als Dienstzeiten im Sinne von Absatz 1 gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines Wartestandes oder eines Ruhestandes. Abweichend von Satz 1 sind anzurechnen:
      1. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes während einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse oder einer Freistellung aus dienstlichen Gründen,
      2. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes nach § 85 Absatz 2 oder § 94 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG-EKD),
      3. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zur Dauer von drei Jahren für jedes Kind, höchstens aber sechs Jahre.
      (4) Der Anspruch auf Anhebung des Grundgehaltes nach Absatz 1 Satz 2 ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zur Anhebung des Grundgehaltes nach Absatz 1 nicht angerechnet,
      1. wenn das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst führt,
      2. wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Amtsenthebungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
      3. wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.
      (5) Superintendentinnen und Superintendenten sowie Assessorinnen und Assessoren erhalten während der Dauer ihres Amtes eine das Grundgehalt ergänzende Ephoralzulage, deren Höhe sich aus der Anlage ergibt. § 2 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Zulagen nach Satz 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
      (6) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders hervorgehobener Funktion sind oder denen zusätzlich ein besonderer Aufgabenbereich von den Leitungsorganen der Landeskirche oder des Kirchenkreises übertragen worden ist, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder dieses Aufgabenbereiches
      1. das Grundgehalt nach einer höheren Besoldungsgruppe bemessen werden oder
      2. eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage vorgesehen werden.
      Die Zulage nach Satz 1 Nummer 2 muss
      1. nach der Funktionszulage nach Absatz 6 oder
      2. nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer und dem Grundgehalt, das sie bei Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erhalten würden, oder
      3. nach einer Zulage, die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im gleichen oder vergleichbaren Aufgabenbereich zusteht,
      bemessen werden. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe oder die Zulage wird für die Zeit vom Beginn des Monats bis zum Ende des Monats gezahlt, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, längstens bis zum Ende des Anspruches auf Besoldung.
      (7) Die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat regelt das Nähere durch Verordnung, soweit eine Regelung nicht durch Kirchengesetz erfolgt; die Möglichkeit der Zuerkennung einer Zulage für hervorgehobene Stellen, Ämter und Einrichtungen der Landeskirche durch die Kirchenleitung im Einzelfall bleibt dadurch unberührt.
      (8) Den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung im gleichen Umfang zu wie den Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Stellung, soweit nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt. Die Kirchenleitungen bzw. der Landeskirchenrat können für die Einordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen, die Amtsbezeichnungen und die Zahlung von Amts- und Stellenzulagen von den Bestimmungen des Landes- und des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit dies der kirchliche Dienst erforderlich macht.
      (9) Für die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Gewährung von Zulagen für die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung beziehungsweise des Landeskirchenrates können besondere Regelungen erlassen werden.“
    3. Absatz 10 wird aufgehoben.
  6. § 11 wird aufgehoben und ersetzt durch „§ 11 (weggefallen)“.
  7. § 12 wird wie folgt gefasst:
    „§ 12
    (zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
    Strukturzulage
    Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A erhalten vom Ersten des Monats an, in dem die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirksam wird, eine Strukturzulage entsprechend § 47 Buchstabe c LBesG NRW.“
  8. § 13 Absatz 1 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
  9. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „oder als Prediger oder Predigerin nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen“ gestrichen.
  10. § 21 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Am 1. Januar 2025 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Dienst, die die Voraussetzungen des § 8 zur Durchstufung erfüllen, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes in die Besoldungsgruppe A 14 durchgestuft. Ändert sich die Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern durch das Gesetz zur Wiedereinführung der Durchstufung, findet auf diese Änderung § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) keine Anwendung. Am 1. Januar 2025 vorhandene Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger werden nicht rückwirkend durchgestuft.“
    2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
    3. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 3 bis 5.
  11. § 25 wird aufgehoben und durch „§ 25 (weggefallen)“ ersetzt.
  12. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
    „Anlage
    Ephoralzulage (§ 8 Absatz 5 AG.BVG-EKD)
    In der Evangelischen Kirche von Westfalen:
    Die Ephoralzulage ist eine Zulage zur Regelpfarrbesoldung. Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 16 in der jeweiligen Stufe. Assessorinnen und Assessoren sowie ständig stellvertretende Superintendentinnen und Superintendenten im Sinne von § 7 Absatz 1 Buchstabe b Kirchenkreisleitungsgesetz erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Stufe.
    Stellen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Assessorinnen und Assessoren im Rahmen von Strukturveränderungen ihr Amt zur Verfügung, so kann die Kirchenleitung bei Feststellung kirchlichen Interesses bestimmen, dass ihnen die Ephoralzulage bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit fortgezahlt wird.
    In der Lippischen Landeskirche:
    Die Zulage für die Superintendentinnen und die Superintendenten beträgt monatlich 438,86 Euro.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

( 1 ) Bis auf Artikel 1 Nummer 3 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.“
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 350.10

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 13. Dezember 2023
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 13. Dezember 2023 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 3Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts –
§ 24 BAT-KF

Vom 13. Dezember 2023

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 13. September 2023, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „15. September 2021“ durch die Angabe „20. November 2023“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 13. Dezember 2023 in Kraft.
Dortmund, 13. Dezember 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 4Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Vom 13. Dezember 2023

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§ 1
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 12. Mai 2005, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
  1. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgelt
    monatlich in Euro
    ab 1. Januar 2024
    1
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer
    2.104,39
    2
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf
    2.297,70
  2. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach Fallgruppe:
    1
    12,41 Euro
    2
    13,55 Euro
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Dortmund, 13. Dezember 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 5Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Mindestlohn

Vom 13. Dezember 2023

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 13. September 2023, wird wie folgt geändert:
In Anlage 4a zum BAT-KF wird folgender Satz unter der Tabelle angefügt:
„Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ist zu beachten.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Dortmund, 13. Dezember 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Urkunden

Nr. 6Änderung des Namens
der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum Süd-West

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die zum 1. Januar 2024 aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Dahlhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Eppendorf-Goldhamme und der Evangelischen Kirchengemeinde Weitmar entstehende Evangelische Kirchengemeinde Bochum Süd-West (KABl. 2023 I Nr. 81 S. 194) aus dem Evangelischen Kirchenkreis Bochum führt zukünftig den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Südwest“.
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§ 2

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 21. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-23N1
Die Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum Süd-West – Evangelischer Kirchenkreis Bochum – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Dezember 2023 – Az.: 48.03.03.2023 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 7Neues Konzept und Modulhandbuch
der Diakoninnen- und Diakonenausbildung
der Diakonischen Stiftung Wittekindshof
Stand 11/2023

Landeskirchenamt
Bielefeld, 13. Dezember 2023
Az.: 322.682/01
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 der Änderung der Diakoninnen- und Diakonenausbildung der Diakonischen Stiftung Wittekindshof als grundständige und praxisintegrierte Ausbildung auf Basis des Konzeptes Stand 14. November 2023 und des dazugehörigen Modulhandbuches ab August 2023 zugestimmt.
Das Modulhandbuch steht als PDF-Dokument zur Verfügung und kann auf der Homepage der Evangelischen Kirche von Westfalen unter dem Link www.kirchenrecht-westfalen.de/begruendung/54643.pdf aufgerufen werden.
Impressum
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