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Nr. 62Verordnung
für die Evangelische Schulseelsorge
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(SchulSeelVO)

Vom 17. Juni 2021

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt auf Grund von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (SeelGG) und der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche von Westfalen (Seelsorgegeheimnisgesetz-Ausführungsverordnung AVO-SeelGG) vom 12. Juni 2014 (KABl. 2014 S. 90), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Seelsorgegeheimnisgesetz-Ausführungsverordnung vom 13. September 2018 (KABl. 2018 S. 199), folgende Verordnung für Evangelische Schulseelsorge:
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Präambel

Die Schulseelsorge gehört als spezielle Form der Seelsorge zum öffentlichen Auftrag der Kirche. Schulseelsorge ist im christlichen Glauben verwurzelt und wendet sich im Bewusstsein der Gegenwart Gottes dem Menschen zu. Sie gilt Menschen, die Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen, unabhängig von deren Religions- und Konfessionszugehörigkeit.
Schulseelsorge bietet Kindern und Jugendlichen sowie allen anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und arbeiten, Seelsorge, Beratung und Begleitung an. Insbesondere nimmt sie hierbei auf die spezifischen Lebenssituationen und -themen von Schülerinnen und Schülern Bezug. Grundlage des seelsorglichen Handelns ist Gottes Annahme und Zusage, wie sie in der Bibel bezeugt ist.
Schulseelsorge umfasst sowohl das seelsorgliche Gespräch als auch spirituelle und religiöse Angebote sowie die Vernetzung der Schule mit dem kirchlichen und sozialen Umfeld. Schulseelsorge ergänzt das schulische Beratungsangebot. Sie leistet damit einen Beitrag zur Gestaltung der Schule als Lebensraum.
Schulseelsorge wird durch ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer oder durch zur Schulseelsorge besonders beauftragte Lehrkräfte wahrgenommen.
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§ 1
Beauftragung zur Schulseelsorge

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Beauftragung von staatlichen und kirchlichen Lehrkräften zur Schulseelsorge nach § 3 Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD (SeelGG) sowie die Ausübung der Beauftragung des besonderen Seelsorgeauftrages.
( 2 ) Die Beauftragung zur Schulseelsorge gilt für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer mit Übertragung der Pfarrstelle oder des pfarramtlichen Dienstes als erteilt. Zum Ausbau der in der grundständigen Ausbildung erworbenen seelsorglichen Kompetenzen soll eine Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ oder die Teilnahme an einer vergleichbaren Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen werden.
( 3 ) Mit dieser Beauftragung verpflichtet sich die Lehrkraft, ihre schulseelsorgliche Tätigkeit an den Grundsätzen der jeweils beauftragenden Landeskirche sowie dieser Verordnung auszurichten und das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
( 4 ) Die Beauftragung begrenzt sich auf die Seelsorge am Dienstort der betreffenden Lehrkraft und erfolgt durch die Landeskirche.
( 5 ) Die Beauftragung der Lehrkraft ist zu widerrufen, wenn
  1. sie den Dienstort wechselt,
  2. ihr der staatliche Unterrichtsauftrag entzogen wird,
  3. ihr die kirchliche Bevollmächtigung entzogen wird,
  4. ihre berufliche Tätigkeit endet,
  5. sie den Seelsorgeauftrag nicht mehr wahrnehmen kann oder will oder
  6. sie gegen ihr obliegende Pflichten verstößt.
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§ 2
Voraussetzungen

Die Beauftragung zur Schulseelsorge setzt voraus:
  1. kirchliche Bevollmächtigung und staatlichen Unterrichtsauftrag zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts,
  2. persönliche und fachliche Eignung,
  3. erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ gemäß § 3 und
  4. die Kirchenmitgliedschaft.
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§ 3
Qualifizierung Schulseelsorge

( 1 ) Die Qualifizierung zur Schulseelsorge erfolgt durch das Pädagogische Institut (PI) und durch das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI) und umfasst theologische, psychologische und rechtliche Grundlagen sowie Fertigkeiten der Gesprächsführung.
( 2 ) Die Inhalte sowie der Umfang der Qualifizierung richten sich nach dem Orientierungsrahmen für Schulseelsorge in der EKD (EKD-Texte 123) sowie nach § 5 SeelGG.
( 3 ) Qualifizierungsangebote anderer Landeskirchen und der katholischen Kirche können durch die Landeskirche anerkannt werden.
( 4 ) Für die Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ hat die Lehrkraft das Einverständnis der Schulleitung einzuholen.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Die Beauftragung und der Widerruf einer solchen erfolgen durch die Landeskirche.
( 2 ) Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen Antrag der zu beauftragenden Person an die Landeskirche. Dem Antrag sind das Zertifikat über die Qualifizierung sowie der Lebenslauf mit Lichtbild, die Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft, eine Erklärung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses und Achtung der kirchlichen Ordnung sowie ein Votum der Superintendentin oder des Superintendenten beizufügen.
( 3 ) Unbeschadet der von dem jeweiligen Dienstherrn wahrzunehmenden Dienstaufsicht, liegt die Fachaufsicht bezüglich der Tätigkeit im Rahmen dieser Beauftragung bei den Schulreferentinnen oder Schulreferenten oder den Bezirksbeauftragten. Die Fachaufsicht über eine Schulreferentin oder einen Schulreferenten oder eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten, die als Schulseelsorgerin oder Schulseelsorger tätig ist, nimmt die Superintendentin oder der Superintendent wahr.
( 4 ) Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. Mit dem Erteilen der Beauftragung sind die Lehrkräfte in die landeskirchliche Liste der evangelischen Schulseelsorge aufzunehmen.
( 5 ) Die Beauftragung wird für fünf Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. Sie ist schriftlich bei der Landeskirche zu beantragen.
( 6 ) Einzelheiten zu diesem Verfahren regeln die Ausführungsbestimmungen zu dieser SchulSeelVO.
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§ 5
Wahrung des Seelsorgegeheimnisses

( 1 ) Die zur Schulseelsorge beauftragte Person hat auch nach Beendigung ihrer Beauftragung über alle Angelegenheiten, die ihr im Rahmen der Seelsorge anvertraut oder bekannt geworden sind, gemäß § 2 Absatz 4 SeelGG das Seelsorgegeheimnis durch Schweigen zu wahren.
( 2 ) Die dem Antrag zur Beauftragung gemäß § 4 Absatz 2 beigefügte Erklärung zur Verschwiegenheit zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses ist in schriftlicher Form zu den Akten zu nehmen.
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§ 6
Ausübung der Beauftragung

( 1 ) Die Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit in einer Schule erfolgt bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Benehmen mit der Schulleitung, bei staatlichen Lehrkräften mit Zustimmung der Schulleitung. Über den Einsatz der mit Schulseelsorge tätigen Personen sind die Superintendentin oder der Superintendent des jeweiligen Kirchenkreises, die Schulreferentinnen und Schulreferenten oder die Bezirksbeauftragten sowie die Schulaufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen.
( 2 ) Die beauftragte Person verpflichtet sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen an der Schule und im schulischen Umfeld tätigen Beratungspersonen und -einrichtungen.
( 3 ) Fragen, die sich aus der Zuständigkeit der Lehrkraft für die beiden Aufgabenbereiche Schulseelsorge und Unterrichtstätigkeit ergeben, sind zwischen Schulleitung sowie Superintendentin oder Superintendent in vertrauensvoller Absprache zu klären.
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§ 7
Unterstützungssysteme

( 1 ) Die Fortbildungsinstitute der Landeskirchen (das Pädagogisch-Theologische Institut Bonn [PTI], das Pädagogische Institut Villigst [PI], die Pädagogisch-Theologische Arbeitsstelle [PTA] der Lippischen Landeskirche) sind zuständig für die Ausbildung, Fortbildung und Beratung der Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger sowie für die konzeptionelle Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsbereiches Schulseelsorge.
( 2 ) Die Schulreferentinnen und Schulreferenten und die Bezirksbeauftragten begleiten und unterstützen die Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger vor Ort durch Beratung sowie durch Arbeitsgemeinschaften.
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§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Bielefeld, 17. Juni 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Dr. Conring
Az.: 500.96

Nr. 63Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung für die Evangelische Schulseelsorge
der Evangelischen Kirche von Westfalen (SchulSeelVO)

Vom 8. Juni 2021

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§ 1

Zur Verordnung für die Evangelische Schulseelsorge der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt das Landeskirchenamt folgende Ausführungsbestimmungen:
  1. (zu § 1 Absatz 1 und 2)
    1.1
    Lehrkräfte bedürfen zur Wahrnehmung von Schulseelsorge einer besonderen Beauftragung durch die jeweilige Landeskirche (§ 3 Absatz 3 SeelGG in Verbindung mit § 6 SeelGV der EKiR und § 1 AVO-SeelGG EKvW). Die Landeskirche verantwortet das Seelsorgefeld Schulseelsorge.
    Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt die Tätigkeit einer Schulseelsorgerin/eines Schulseelsorgers in den Notfallordner, der das Vorgehen in Krisen und Notfällen regelt, auf und trifft per Rundverfügung oder Erlass entsprechende Anordnungen/Regelungen für die Bezirksregierungen zur Weiterleitung an die Schulen. Der staatliche Anstellungsträger wird informiert, dass staatliche Lehrkräfte für diese Tätigkeit der Schulseelsorge beauftragt werden können.
    1.2
    Die Rahmenbedingungen für eine Beauftragung von staatlichen und kirchlichen Lehrkräften zur Schulseelsorge in Form eines bestimmten Seelsorgeauftrages regeln sich nach dem Seelsorgegeheimnisgesetz.
    1.3
    Die Beauftragung im Sinne des § 3 Absatz 2 SeelGG ermöglicht die schulseelsorgliche Tätigkeit. Schulseelsorge ist nicht Bestandteil der Lehrtätigkeit einer kirchlichen oder staatlichen Lehrkraft.
    1.4
    Soweit es sich bei einer kirchlichen Lehrkraft um eine ordinierte Pfarrerin oder einen ordinierten Pfarrer handelt, ist diese oder dieser bereits mit Übertragung des pfarramtlichen Dienstes mit Seelsorge beauftragt. Ein zusätzlicher kirchlicher Auftrag zur Ausübung der Schulseelsorge seitens der Landeskirche ist nicht erforderlich.
    Da der Schulseelsorgebereich ein spezieller Seelsorgebereich ist, wird auch bei Pfarrerinnen und Pfarrern eine diesbezügliche Qualifizierung für sinnvoll erachtet und aus diesem Grund diese Erwartung in Form einer Sollvorschrift ausgesprochen.
  2. (zu § 1 Absatz 3 und 4)
    2.1
    Die staatliche oder kirchliche Lehrkraft ist mit der Beauftragung und Wahrnehmung des Dienstes als Schulseelsorgerin/Schulseelsorger an die für Schulseelsorge geltenden kirchlichen Regelungen gebunden. Diese Regelungen gelten im Rahmen dieser Tätigkeit für jede Lehrkraft, die den Auftrag zur Schulseelsorge erhält.
    Mit der Aufnahme der Tätigkeit einer Schulseelsorgerin/eines Schulseelsorgers in den für Schulen für Notfälle und Krisen erstellten Notfallordner erkennt das Land Nordrhein-Westfalen den Arbeitsbereich Schulseelsorge in den schulischen Kontext mit der Konsequenz der entsprechenden Bindung an kirchliche Regelungen an.
    2.2
    Die jeweilige Landeskirche verantwortet das Tätigkeitsfeld Schulseelsorge. Sie ist für die Beauftragung mit Schulseelsorge, auch der staatlichen Lehrkraft, zuständig. Der Auftrag ist auf die jeweilige Schule an dem Dienstort der Lehrkraft begrenzt. Dienstort umfasst die Region, an dem die jeweilige Dienststelle ihren Sitz hat. Wenn die Lehrkraft die Schule auf dem Gebiet des Dienstortes wechselt, bleibt die Beauftragung bestehen, es sei denn, es greifen die Widerrufstatbestände gemäß § 1 Absatz 4 ein. Die Lehrkraft ist auch während der Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit abgesichert. Die Tätigkeit gilt als Schulveranstaltung.
    2.3
    Die Lehrkraft unterliegt neben der staatlichen Schulaufsicht für ihre Unterrichtstätigkeit und der Allgemeinen Dienstordnung in der Schule auch der kirchlichen Aufsicht für die Seelsorgetätigkeit.
    2.4
    Die Lehrkraft hat das Seelsorgegeheimnis zu wahren, indem sie bei allen Sachverhalten, die sie bei Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit erfährt und die dem besonderen Schutz unterliegen, gegenüber allen Personen in der Schule der Verschwiegenheit unterliegt. Den Vorgesetzten der Lehrkraft und der Schulleitung wird diese Besonderheit bei Einholen der Zustimmung mitgeteilt. Unterliegt eine Angelegenheit der Wahrung des Seelsorgegeheimnisses, obliegt der Lehrkraft keine Mitteilungspflicht.
  3. (zu § 1 Absatz 5)
    Die Beauftragung stellt einen besonderen Akt mit Außenwirkung dar. Sie ist bei Eintritt der Fälle a bis f verpflichtend zu widerrufen. Die einem Seelsorger obliegenden Pflichten sind in der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. Juli 2018 (KABl. EKiR 2018 S. 180) im Einzelnen genannt.
    Der Widerruf erfolgt durch Beschluss der in der jeweiligen Landeskirche zuständigen Stelle. Ein Widerruf hat Wirkung für die Zukunft. Die Lehrkraft kann Schulseelsorge ohne einen erneuten Auftrag nicht ausüben. Der Widerruf ist den Dienststellen und der Schule, an der die Schulseelsorgerin bzw. der Schulseelsorger eingesetzt ist, mitzuteilen.
    Bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern gelten zusätzlich die Regelungen des Pfarrdienstgesetzes.
  4. (zu § 2)
    Eine Beauftragung kann ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht erteilt werden. Die Beauftragung wird schriftlich erteilt. Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer sind qua ihres Amtes beauftragt.
  5. (zu § 3 Absatz 1 bis 4)
    5.1
    Die Ausübung von Schulseelsorge erfordert eine besondere Qualifizierung. An Kompetenzen und Fähigkeiten, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrer bereits mit der Ausbildung erhalten, knüpft die Qualifizierung zur Schulseelsorge an. Die Qualifizierungsmaßnahme wird in Federführung der landeskirchlichen Einrichtungen für Lehrerfortbildung und in Verantwortung der landeskirchlichen Abteilungen für schulische Bildung und Seelsorge durchgeführt.
    5.2
    Die Inhalte der Qualifizierung orientieren sich an den im Orientierungsrahmen für Schulseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Qualitätsstandards und Kompetenzbereichen:
    • persönliche Seelsorgekompetenz,
    • theologische, liturgische und spirituelle Kompetenz,
    • fallbezogene Feld- und Handlungskompetenz,
    • systembezogene Feld- und Handlungskompetenz,
    • Kompetenz in rechtlichen Fragen.
    Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein entsprechendes Zertifikat.
    5.3
    Für die Teilnahme ist das Einverständnis der Schulleitung erforderlich. Dieses sollte schriftlich gegenüber der Einrichtung dokumentiert werden, die die Maßnahme durchführt. Bevor sich die Lehrkraft zu einer Fortbildung im Bereich Schulseelsorge entschließt, ist deswegen ein Gespräch mit der Schulleitung wichtig.
  6. (zu § 4 Absatz 1 bis 3)
    6.1
    Antrag und Beauftragung unterliegen formellen Voraussetzungen, die von Antragsteller und Landeskirche zu erfüllen sind. Mit dem Eintrag in die Liste ist die Beauftragung für Dritte nachweisbar.
    6.2
    Die Landeskirche erteilt die Beauftragung oder widerruft sie bei staatlichen Lehrkräften. Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen Antrag der zu beauftragenden Person an die zuständige Landeskirche. Zuständig ist die jeweilige Landeskirche, in der die Lehrkraft Mitglied ist. Die in der jeweiligen Landeskirche zuständige Stelle entscheidet in der Regel durch Beschluss. Der Antrag kann nur bewilligt werden, wenn das Zertifikat über die Qualifizierung, ein Lebenslauf mit Lichtbild, eine Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung sowie eine Erklärung zur Verschwiegenheit und Achtung der kirchlichen Ordnung vorliegen. Ein Votum der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist ebenfalls einzuholen, um eine frühzeitige Beteiligung der im Kirchenkreis zuständigen Stellen zu gewährleisten.
    6.3
    Wenn die Lehrkraft nicht Mitglied der Landeskirche ist, ist für Lehrkräfte, die auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Schule tätig sind, eine Ausnahme möglich. Für die Beauftragung in diesem Fall ist eine Ausnahmeentscheidung einzuholen und mit dem Antrag einzureichen.
    6.4
    Die Fachaufsicht über das Tätigkeitsfeld Schulseelsorge wird für alle Lehrkräfte von regionalen kirchlichen Fachleuten wahrgenommen.
  7. (zu § 4 Absatz 5)
    Eine Beauftragung wird befristet erteilt. Für eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein Antrag erforderlich. Diese Vorschrift gilt nicht für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer.
  8. (zu § 5 Absatz 1 und 2)
    Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung für alles, was bei Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit bekannt wird. Die schriftliche Beifügung der Erklärung wird Bestandteil der Akten.
  9. (zu § 6 Absatz 1)
    Bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Dienstverhältnis zur Kirche stehen, reicht das Herstellen des Benehmens mit der Schulleitung aus. Nach erfolgter Beauftragung ist bei staatlichen Lehrkräften vor dem Einsatz in der einzelnen Schule die Zustimmung der Schulleitung als unmittelbare vorgesetzte Stelle sowie derjenigen Stelle einzuholen, die die Fachaufsicht ausübt. Die Schulleitung ist über die besonderen Rechte und die besondere Rolle einer Schulseelsorgerin bzw. eines Schulseelsorgers zu unterrichten. Mit der Zustimmung willigt der Schulleiter in die Auftragswahrnehmung in Kenntnis der besonderen Pflichten ein. Die Zustimmung ist zu dokumentieren.
    Ein Einsatz der Lehrkraft für die Schulseelsorge als zusätzliche Aufgabe neben der Lehrtätigkeit ist ohne diese Zustimmung nicht möglich. Der Antragstellende bzw. die Pfarrerin oder der Pfarrer haben die zuständige Superintendentin oder den Superintendenten, die Schulreferentin oder den Schulreferenten und die Bezirksbeauftragten von der Zustimmung zu unterrichten. Die die Dienstaufsicht ausübenden Stellen (Bezirksregierungen) erhalten von dem konkreten Einsatz Kenntnis.
  10. (zu § 6 Absatz 2 und 3)
    Diese Regelung verpflichtet die beteiligten Stellen, bei ungeklärten Fragen oder Meinungsverschiedenheiten das Gespräch zu suchen.
  11. (zu § 7 Absatz 1 und 2)
    Evangelische Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger werden durch die religionspädagogischen Institute der Landeskirchen sowie die Schulreferate der Kirchenkreise bzw. die zuständigen Bezirksbeauftragten fachlich begleitet. Sie können Fortbildungen und Supervision in den kirchlichen Stellen wahrnehmen.
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§ 2

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2021 in Kraft.
Bielefeld, 8. Juni 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 500.96

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. Juli 2021
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 23. Juni 2021 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 64Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Anlage 9 zum BAT-KF Berufsgruppe 6

Vom 23. Juni 2021

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§ 1
Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SDEGP-BAT-KF)

Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SDEGP-BAT-KF), Anlage 9 zum BAT-KF, der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2018 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Berufsgruppe 6 wird wie folgt geändert:
  1. Nach Fallgruppe 7 wird folgende Fallgruppe 8 eingefügt:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgeltgruppe
    8.
    Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 92
    SD 9
  2. Die Fallgruppen 8 bis 21 werden zu Fallgruppen 9 bis 22.
  3. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 13 wird die Angabe „Fallgruppe 152“ durch die Angabe „Fallgruppe 162“ ersetzt.
  4. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 17 wird die Angabe „Fallgruppe 172“ durch die Angabe „Fallgruppe 182“ ersetzt.
  5. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 19 wird die Angabe „Fallgruppe 192“ durch die Angabe „Fallgruppe 202“ ersetzt.
  6. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 21 wird die Angabe „Fallgruppe 212“ durch die Angabe „Fallgruppe 222“ ersetzt.
  7. In Anmerkung 2 Satz 2 wird die Angabe „Fallgruppe 9“ durch die Angabe „Fallgruppe 10“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Dortmund, 23. Juni 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 65Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“ –
Kirchliche Stiftung der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn

Vom 5. Oktober 2020

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Das Presbyterium der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung der „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“ – Kirchliche Stiftung der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn vom 13. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 10) wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
( 2 ) Der Stiftungsrat soll aus sieben Mitgliedern bestehen und darf neun Mitglieder nicht überschreiten. Mehr als die Hälfte der Mitglieder muss die Befähigung zum Presbyteramt haben. Dessen ungeachtet sind nur natürliche Personen wählbar, die bei Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Iserlohn, 5. Oktober 2020
Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn
Das Presbyterium
(L. S.)
Ellermann
Freiburg
Rau
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“ – Kirchliche Stiftung der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn, vom 5. Oktober 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 1. Juli 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3918

Nr. 66Satzung für die St. Maria in Pratis-Stiftung,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest

Vom 10. Mai 2021

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Präambel

Durch Beschluss vom 10. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 385) hat das Presbyterium der damaligen Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest die St. Maria in Pratis-Stiftung errichtet und ihr eine Satzung gegeben. Zweck der Stiftung war die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest. Als finanziellen Grundstock und als Stiftungskapital hat die Kirchengemeinde das Grundstück Propst-Nübel-Straße 5, Soest, mit aufstehendem Gebäude, früheres Martha-Velthaus-Heim, zum seinerzeitigen Verkehrswert von 350.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat sich die bisherige Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest mit drei weiteren Soester Kirchengemeinden zur Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest (KABl. 2019 S. 265) zusammengeschlossen. Diese ist nun Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest. Hierdurch wird die Neufassung der Satzung erforderlich. In dieser ist neben der inhaltlichen Bezugnahme auf die neue Stiftungsträgerin, die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest, auch der jeweilige Zweck von Zustiftungen und Spenden vor und nach dem Fusionstermin am 1. Januar 2020 zu beachten. Insbesondere haben Stiftungsrat und Presbyterium zu beachten, dass und soweit Zustiftungen und Spenden vor dem 1. Januar 2020 für diakonische oder andere kirchliche Zwecke ausdrücklich für den Bezirk der ehemaligen Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest erfolgt sind (vgl. § 5 Absatz 3 dieser Satzung).
Über ihre eigene fordernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung weiterhin zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen. Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest fördern wollen, sind weiterhin herzlich eingeladen, durch Zustiftung, Zuwendung, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen St. Maria in Pratis-Stiftung. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Soest.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. Unterstützung der Finanzierung der Kantorei mit dem speziellen Profil „alte Musik“ und der kirchenmusikalischen Arbeit an der Wiesenkirche,
  2. Unterstützung der allgemeinen Gemeindearbeit (Förderung der Familien-, Senioren- und Jugendarbeit sowie allgemeiner Gemeindeveranstaltungen),
  3. Förderung der Instandhaltung und Restaurierung der Wiesenkirche und ihrer Kunstschätze sowie der Innenausstattung und der Grünflächen.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Als Stiftungsvermögen hat die Kirchengemeinde das Grundstück Propst-Nübel-Straße 5 in Soest mit aufstehendem Gebäude, Martha-Velthaus-Heim, zur Verfügung gestellt, dessen Wert laut Verkehrswertgutachten im Jahr 2003 350.000 Euro betrug. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest einschließlich der für die Immobilie gebildeten Rücklagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 Euro und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus maximal sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Vier von sechs (zwei Drittel) sollen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens zwei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grunde abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter,
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um ein einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugutekommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen besteht, das die Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest eingebracht hat, sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest eingebrachte Grundvermögen bei ihrer Rechtsnachfolgerin, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Die Satzung vom 10. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 385) tritt außer Kraft.
Soest, 10. Mai 2021
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest
Die Bevollmächtigten
(L. S.)
Kölling
Brügger
Niederschuh
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Genehmigung

Die Satzung für die St. Maria in Pratis-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest, vom 10. Mai 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. Juli 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-5531

Nr. 67Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung
der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne

Vom 14. April 2021

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 30. November 2003 (KABl. 2004 S. 28), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Zeppelin-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd (KABl. 2018 S. 71), wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift werden die Wörter „Ev. Matthäus-Kirchengemeinde Wanne“ durch die Wörter „Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel“ ersetzt.
  2. Die Einleitung wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 wird das Wort „Kirchengemeinde“ durch die Wörter „Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel“ ersetzt.
    2. In Satz 5 werden die Wörter „Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ durch die Wörter „Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel“ ersetzt.
  3. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ev. Matthäus-Kirchengemeinde Wanne“ durch die Wörter „Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel“ ersetzt.
  4. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „Ev. Matthäus-Kirchengemeinde Wanne“ durch die Wörter „Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 wird der 3. Spiegelstrich aufgehoben.
  5. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „(3) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 70.000 Euro. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel verwaltet.“
    2. Absatz 4 wird aufgehoben.
  6. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Das Presbyterium kann für einzelne Mitglieder des Stiftungsrates Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 beschließen. Die Anzahl dieser Mitglieder muss geringer bleiben als die derjenigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen.“
    2. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8.
  7. In § 8 Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze werden angefügt: „Die Beschlussfassung hat spätestens im vierten Quartal des Kalenderjahres für das Folgejahr zu erfolgen. Anträge auf satzungsgemäße Förderung müssen bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres fristgerecht, schriftlich und über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates gestellt werden.“
  8. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ durch die Wörter „Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Süd“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ehemaligen Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ und die Wörter „Ev. Matthäus-Kirchengemeinde Wanne“ durch die Wörter „Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Herne, 14. April 2021
Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel
Das Presbyterium
(L. S.)
Thoma
Wippich
Gayko
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 7. Juli 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3830

Bekanntmachungen

Nr. 68Siegel
des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg

Landeskirchenamt
Bielefeld, 25. Juni 2021
Az.: 030.12-5500
Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg führt nunmehr folgendes Siegel:
Grafik
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchenkreise Soest und Arnsberg sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 6971. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Das 71. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 49 S. 107) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel I wird in dem Änderungsbefehl das Wort „eingefügt“ durch das Wort „gestrichen“ ersetzt.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich