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Kirchengesetz
zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft
zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche
in Deutschland
in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West)

Vom 15. Oktober 1969

(KABl. 1969 S. 177)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

( 1 ) Der zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) abzuschließenden Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft wird zugestimmt.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird bevollmächtigt, die Vereinbarung unterschriftlich zu vollziehen.
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Artikel 2

Der Vereinbarungstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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Artikel 3

( 1 ) Das Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Vereinbarung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht und die Vereinbarung in Kraft setzt (vgl. VI der Vereinbarung).
( 2 ) Der Tag der In-Kraft-Setzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen bekannt gegeben.1#
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Artikel 4

( 1 ) Die Kirchenleitung wird bevollmächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen Bestimmungen im Verordnungsweg zu erlassen und zwischen einzelnen Gliedkirchen erforderliche Abmachungen in Verfolg dieser Vereinbarung zu treffen.
( 2 ) Die erlassenen Verordnungen und getroffenen Abmachungen sind durch die Kirchenleitung zu veröffentlichen.
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Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft2#
Vom 1. Februar 1970
(ABl. EKD S. 2)

Die unterzeichneten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bestätigen im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die nachstehenden in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Grundsätze des Kirchenmitgliedschaftsrechtes und machen sie zum Inhalt dieser Vereinbarung.
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I.

Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland wird nach herkömmlichem evangelischem Kirchenrecht die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe, durch evangelischen Bekenntnisstand (Zugehörigkeit zu einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis) und durch Wohnsitz in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland begründet.
Der evangelische Bekenntnisstand ergibt sich in der Regel aus der Taufe in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses, bei Taufen außerhalb der evangelischen Kirche aus der Erziehung in einem evangelischen Bekenntnis nach dem Willen der Erziehungsberechtigten oder aus der Aufnahme in die evangelische Kirche.
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II.

Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde und zur Gliedkirche des Wohnsitzes. Durch die Kirchenmitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gehört das Kirchenmitglied der bestehenden Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit an (Artikel 1 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland)3#.Die sich daraus für das Kirchenmitglied ergebenden Rechte und Pflichten gelten im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
In dieser Gemeinschaft und in gegenseitiger Anerkennung bieten die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland jedem Mitglied einer Gliedkirche den Dienst der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie an und lassen es nach Maßgabe ihrer Ordnungen zum Heiligen Abendmahl zu.
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III.

Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt sich bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche die Kirchengemeinschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort.
Zuziehende Evangelische haben das Recht, innerhalb eines Jahres zu erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Gliedkirche bestehenden evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Die Erklärung hat die Wirkung, dass die Mitgliedschaft vom Zeitpunkt des Zuzuges an nicht fortgesetzt wird.
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IV.

Die Gliedkirchen treffen im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland nähere Bestimmungen, insbesondere
  1. über die Abgabe einer Erklärung gemäß Abschnitt III Abs. 2;
  2. darüber, dass in Gebieten, in denen verschiedene Bekenntnisse oder verschiedene Gliedkirchen bestehen, zuziehende Kirchenmitglieder die Möglichkeit der Wahl einer Kirchengemeinde oder Gliedkirche ihres Bekenntnisses haben;
  3. über die Rechtsstellung von Kirchenmitgliedern, die sich ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes längere Zeit im Bereich einer anderen Gliedkirche aufhalten;
  4. über das Ruhen der Kirchenmitgliedschaft von Kirchenmitgliedern, die aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vorübergehend in das Ausland verziehen;
  5. über die kirchlichen Wirkungen des Kirchenaustritts nach staatlichem Recht
  6. über Form und Wirkung des Übertritts von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur anderen;
  7. über die Aufnahme von aus dem Ausland zuziehenden Evangelischen;
  8. über die Doppelmitgliedschaft und die Vermeidung von kirchlichen Doppelbesteuerungen infolge Wohnsitzes im Bereich mehrerer Gliedkirchen.
Die Evangelische Kirche in Deutschland wirkt darauf hin, dass die Bestimmungen der Gliedkirchen gemäß Buchstabe a bis h übereinstimmen.
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V.

Die vertragschließenden Gliedkirchen bestätigen diese Vereinbarung mit kirchengesetzlicher Kraft.
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VI.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird ermächtigt, die Vereinbarung und ihre Bestätigung durch die vertragschließenden Gliedkirchen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen und die Vereinbarung in Kraft zu setzen, sobald die Mehrheit der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) die Vereinbarung unterzeichnet und bestätigt hat.4#Die In-Kraft-Setzung ist nicht von einer Regelung der im Abschnitt IV enthaltenen Punkte durch die Gliedkirchen abhängig.

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist am 1. Februar 1970 in Kraft getreten (s. KABl. 1970 S. 30).
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3 ↑ Nr. 160.
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4 ↑ Durch Festellungsbeschluss des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 27./28. November 1969 (ABl. EKD 1970 S. 2) wurde die Vereinbarung zum 1. Februar 1970 in Kraft gesetzt.