.Kirchengesetz über den Finanzausgleich
I. Abschnitt
#§ 1
#II. Abschnitt
#§ 2
§ 3
§ 4
#III. Abschnitt
#§ 5
§ 6
§ 7
IV. Abschnitt
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
V. Abschnitt
#§ 13
§ 14
§ 15
VI. Abschnitt
#§ 16
§ 17
Kirchengesetz über den Finanzausgleich
und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der
Evangelischen Kirche von Westfalen
(Finanzausgleichsgesetz – FAG)
Vom 27. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#####I. Abschnitt
Allgemeines
#§ 1
Zweck des Gesetzes
In der Evangelischen Kirche von Westfalen werden nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes
- der Finanzausgleich zwischen den mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften durchgeführt und die Kirchensteuern verteilt,
- die zentrale Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung durchgeführt.
II. Abschnitt
Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche
#§ 2
Verpflichtung zum Finanzausgleich
1Die mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen sind untereinander zum Finanzausgleich verpflichtet. 2Die bei ihnen insgesamt aufkommenden Kirchensteuern werden daher nach Maßstäben verteilt, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
#§ 3
Landeskirchlicher Finanzausgleich
(1) Die Kirchensteuerverteilung erfolgt durch Beschluss der Landessynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- 1Der Bedarf für den EKD-Finanzausgleich ist vom Netto-Kirchensteueraufkommen vor Verteilung auf die Kirchenkreise und die Landeskirche bereitzustellen. 2Er ist im landeskirchlichen Haushalt gesondert zu veranschlagen.
- 1Das um die Mittel für den EKD-Finanzausgleich verminderte Netto-Kirchensteueraufkommen (Verteilungssumme) wird wie folgt verteilt:
- landeskirchliche Aufgaben: Die Landeskirche erhält für landeskirchliche Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 9 % der Verteilungssumme.
- übertragene Aufgaben: Die Landeskirche erhält für die für Kirchengemeinden und Kirchenkreise im Auftrag der Landessynode übernommenen Aufgaben nach Maßgabe des Absatz 2 eine Zuweisung, die 11 % der Verteilungssumme nicht übersteigen soll. 2Die Landessynode kann hiervon im Ausnahmefall durch Beschluss abweichen.
- Die Landeskirche erhält eine Pfarrbesoldungszuweisung nach § 11 Absatz 1.
- Die Kirchenkreise erhalten Zuweisungen entsprechend der jeweiligen Gemeindegliederzahl. 2Die Feststellung der Gemeindegliederzahl erfolgt gemäß Artikel 124 Absatz 2 Kirchenordnung2#.
(2)1Die Zuweisung für Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält die Landeskirche zweckgebunden insbesondere für folgende Aufgaben:
- Abführung der EKD- und UEK-Umlagen,
- Aufgaben für Mission und Ökumene,
- durch Beschluss der Landessynode zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragene Aufgaben und Verpflichtungen. 2Diese Aufgaben sollen befristet unter Festlegung von Zielen mit überprüfbaren Kriterien auf die Landeskirche übertragen werden. 3Dabei ist die Dauer zunächst auf maximal fünf Jahre beschränkt. 4Spätestens im dritten Jahr ist die Notwendigkeit der Weiterführung der Aufgabe nach Art, Umfang und Zielerreichung zu überprüfen. 5Über die Fortführung der Aufgabe ist durch Synodenbeschluss zu entscheiden. 6Dabei ist der nächste Überprüfungszeitpunkt festzulegen.
(3)1Die Landessynode hat bei der Beschlussfassung über die Kirchensteuerverteilung für eine ausreichend ausgestattete Ausgleichsrücklage für Kirchengemeinden und Kirchenkreise Sorge zu tragen. 2Weiterhin ist eine Clearingrückstellung in angemessener Höhe zu bilden.
#§ 4
Gemeinsame Kirchensteuerstelle
(1)1Die Abwicklung des landeskirchlichen Finanzausgleichs erfolgt durch die beim Landeskirchenamt errichtete gemeinsame Kirchensteuerstelle der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften (Gemeinsame Kirchensteuerstelle). 2Das Landeskirchenamt stellt dafür Einrichtung und Personal in erforderlichem Umfang zur Verfügung.
(2)1Die Fachaufsicht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle obliegt einem Verwaltungsausschuss. 2In diesen Ausschuss entsenden die mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften eines jeden Kirchenkreises eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter. 3Die Entsendung wird von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit vorgenommen. 4Sind Kirchenkreise zu einem Verband mit Steuerhoheit zusammengeschlossen, entsendet die Verbandsvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter. 5Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und regelt die Stellvertretung. 6Der Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. 7Zur Wahrnehmung laufender Geschäfte kann er aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bilden und ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. 8Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle legt dem Verwaltungsausschuss jährlich einen Prüfungsbericht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle vor.
(3)1Im Auftrag der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften nimmt die Gemeinsame Kirchensteuerstelle folgende Aufgaben wahr:
- Annahme und Abrechnung der bei den Finanzämtern im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen aufkommenden Kirchensteuern,
- Durchführung des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens (Clearing) und des übrigen Kirchensteuerausgleichs mit den anderen Landeskirchen,
- unverzügliche Verteilung der Kirchensteuern entsprechend dem Beschluss der Landessynode und Berichterstattung darüber an die Kirchenkreise und das Landeskirchenamt,
- Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern. 2Der Verwaltungsausschuss kann dafür Richtlinien erlassen; er kann sich oder seinem Arbeitsausschuss die Entscheidung auch generell oder für bestimmte Fälle vorbehalten.
III. Abschnitt
Finanzausgleich innerhalb der Kirchenkreise
#§ 5
Gemeinsame Finanzplanung innerhalb des Kirchenkreises
1Die kirchlichen Körperschaften innerhalb eines Kirchenkreises sind zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
#§ 6
Finanzausgleich innerhalb der Kirchenkreise
(1)1Die zur Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise erforderlichen Regelungen sind in einer Satzung des Kirchenkreises zu treffen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2)1Die Satzung muss Maßstäbe enthalten, nach denen die Kirchensteuern im Kirchenkreis verteilt werden. 2Als wesentlicher Verteilungsmaßstab ist die Zahl der Gemeindeglieder vorzusehen. 3Verteilungsmaßstab kann auch ausschließlich oder für bestimmte Bereiche der anerkannte Bedarf der kirchlichen Körperschaften sein.
(3) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
- die Zuweisung an den Kirchenkreis für seine Aufgaben, die auf einen prozentualen Anteil an den dem Kirchenkreis zur Verteilung zugewiesenen Kirchensteuern festgeschrieben werden kann,
- die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises,
- die Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 Absatz 1,
- die Anrechnung von Erträgen der kirchlichen Körperschaften aus dem Pfarrvermögen,
- das Organ des Kirchenkreises, das im Falle des Bedarfsdeckungsprinzips den Bedarf anerkennt und den Zuweisungsbetrag feststellt.
(4) Die Satzung kann Bestimmungen über die Anrechnung von Erträgen der kirchlichen Körperschaften aus dem Kirchenvermögen enthalten.
#§ 7
Sonderfall gemeinsame Finanzplanung durch Verbände
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 kann die gemeinsame Finanzplanung und Finanzwirtschaft auf der Grundlage des Verbandsgesetzes auch durch einen Verband wahrgenommen werden.
(2)1Für die Verbandssatzung gilt § 6 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#IV. Abschnitt
Durchführung der Pfarrbesoldung
#§ 8
Zentrale Pfarrbesoldung
(1) Die Landeskirche zahlt im Rahmen der zentralen Pfarrbesoldung die Personalkosten für die
- Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,
- Vikarinnen und Vikare.
(2) Die Aufbringung der Personalkosten erfolgt durch die Zahlung von Pfarrbesoldungspauschalen und eine Pfarrbesoldungszuweisung im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs.
#§ 9
Pfarrbesoldungspauschale
(1)1Zur Deckung der Personalkosten für die Besetzung, Verwaltung und Versorgung von Pfarrstellen erhebt die Landeskirche von den kirchlichen Körperschaften für jede bei ihnen errichtete Pfarrstelle eine Pfarrbesoldungspauschale. 2Die Erhebung der Pfarrbesoldungspauschale für Stellen, die nur teilweise zur Besetzung freigegeben sind, erfolgt anteilig. 3Die Deckung der Personalkosten der Predigerinnen und Prediger erfolgt entsprechend.
(2)1Die Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale entfällt für Pfarrstellen, die auf Grund von Gestellungsverträgen im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche über die Erteilung des Religionsunterrichtes durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22./29. Dezember 1969 (KABl. 1974 S. 61) refinanziert werden. 2Erfolgt die Refinanzierung nur für einen bestimmten Stellenanteil, vermindert sich die Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale entsprechend. 3Die Einnahmen aus den Gestellungsverträgen sind an die zentrale Pfarrbesoldung abzuführen. 4Die Abrechnung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(3)1Die Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale für vakante Stellen entfällt mit Ablauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats. 2Das Gleiche gilt im Fall der Aufhebung einer besetzten Stelle. 3Soweit während der Vakanz Beiträge an die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte zu entrichten sind, ermäßigt sich die Pauschale bis auf diesen Betrag. 4Bei Besetzung der Stelle tritt die Verpflichtung zur Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale mit Ablauf des auf die Besetzung folgenden Monats ein.
(4) Für Stellen, deren Inhaberinnen und Inhabern Elternzeit, Beurlaubungen aus familiären Gründen oder Sonderurlaub unter Fortfall der Besoldung gewährt worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
#§ 10
Ermittlung der Pfarrbesoldungspauschale
(1)1Die Pfarrbesoldungspauschale wird ermittelt, indem der Bedarf durch die Zahl der bei den entsprechenden Körperschaften am 1. April des Vorjahres bestehenden Stellen geteilt wird. 2Zusätzlich ist die Entwicklung der Planzahlen des Personalberichtes in der Kalkulation zu berücksichtigen. 3Stellen nach § 9 Absatz 2 werden nur mit dem Anteil berücksichtigt, für den eine Pfarrbesoldungspauschale zu entrichten ist. 4Stellen, die nur teilweise zur Besetzung freigegeben sind, werden anteilig berücksichtigt.
(2) Zum Bedarf nach Absatz 1 gehören
- die Besoldung und die sonstigen Bezüge auf Grund der kirchlichen Besoldungsregelungen mit Ausnahme der Kosten für die Dienstwohnung und ohne Berücksichtigung der Dienstwohnungsvergütung und der sonstigen Einnahmen aus der Nutzung der Dienstwohnung,
- folgende sonstige Bezüge:
- Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen,
- Bezüge, die die Hinterbliebenen beim Tod während des aktiven Dienstes für den Sterbemonat und als Sterbegeld erhalten,
- Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes mit Ausnahme der Leistungen zum Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
- die Beiträge zur Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte.
(3)1Bei der Feststellung des Bedarfs sind die staatlichen Pfarrbesoldungszuschüsse und vergleichbare Leistungen Dritter an die Landeskirche anzurechnen. 2Einnahmen aus Gestellungsverträgen verbleiben den Körperschaften, bei denen die Pfarrstellen errichtet sind.
#§ 11
Pfarrbesoldungszuweisung an die Landeskirche
(1) Zur Deckung der nicht durch die Pfarrbesoldungspauschale abgedeckten Kosten der zentralen Pfarrbesoldung einschließlich der Personal- und Sachkosten, insbesondere der Kosten für die einheitliche IT-Ausstattung aller Pfarrpersonen einschließlich Betriebs- und Wartungskosten erhält die Landeskirche im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.
(2)1Zum Bedarf nach Absatz 1 gehören auch Kosten, die Kirchenkreisen auf Antrag für eine Dauer von bis zu fünf Jahren als Zuschuss zu Personalkosten gewährt werden. 2Die Zuschüsse für Innovationen oder für zukunftsgestaltende Projekte in herausfordernden Situationen werden durch die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss nach festgelegten Kriterien bewilligt. 3Die Landessynode legt durch Beschluss die Höhe des jährlich zur Verfügung stehenden Zuschussbedarfs fest, die Summe soll das Zehnfache einer Pfarrbesoldungspauschale nicht übersteigen.
#§ 12
Abrechnung der zentralen Pfarrbesoldung
(1) Die Erträge und Aufwendungen der zentralen Pfarrbesoldung werden im Haushalt der Landeskirche gesondert veranschlagt.
(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden im übernächsten Haushaltsjahr veranschlagt.
#V. Abschnitt
Beihilfeabrechnung
#§ 13
Beihilfeabrechnung für nicht im Pfarrdienst stehende Personen
(1)1Die Landeskirche zahlt im Rahmen der zentralen Pfarrbesoldung auch für die nicht in § 8 Absatz 1 erwähnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche und ihrer Körperschaften die Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen sowie die Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes mit Ausnahme der Leistungen zum Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen. 2Der Anspruch der Beihilfeberechtigten gegen den jeweiligen Dienstgeber bleibt unberührt.
(2) Die Aufbringung der Kosten einschließlich der Verwaltungskosten erfolgt durch Zahlung von Beihilfepauschalen oder die Erstattung der tatsächlichen Kosten.
#§ 14
Beihilfepauschale
(1)1Zur Deckung der Kosten erhebt die Landeskirche von den kirchlichen Körperschaften für jede in ihrem Bereich errichtete Kirchenbeamtenstelle eine Beihilfepauschale. 2Die Beihilfepauschale wird ermittelt, indem der Bedarf unter Einschluss des Bedarfs nach § 10 Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben a und c durch die Zahl der am 1. April des Vorjahres bestehenden Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen geteilt wird.
(2) Bei Personen, deren Personalkosten im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden, erstattet der Schulträger die tatsächlichen Kosten.
(3) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem privatrechtlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis erstatten die Anstellungskörperschaften die tatsächlichen Kosten.
(4)§ 12 findet entsprechende Anwendung.
#§ 15
Festsetzung und Auszahlung der Beihilfe
Die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für die in den §§ 8 und 13 genannten Personenkreise in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen erfolgt durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
#VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 16
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode durch Rechtsverordnung Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
#§ 17
Inkrafttreten und Übergangbestimmung
(1)1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig treten das Finanzausgleichsgesetz vom 13. November 2003 (KABl. 2004 S. 2, 50) nebst den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Beschlüssen der Landessynode sowie der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. September 2004 (KABl. 2004 S. 245) außer Kraft.
(2) Die Einführung der Neuregelung des § 11 Absatz 2 (ehemals § 10 Absatz 2 FAG vom 13. November 2003, KABl. 2004 S. 2, 50) erfolgt bis zum 31. Dezember 2026 durch jeweilige Beschlüsse zu den Pfarrstellen durch die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss.