.
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 4
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
#
Ausgabe 5Bielefeld, 31. Mai 2024
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 27Erstes Kirchengesetz zur Änderung
des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes
des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes
Vom 4. Mai 2024
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Absatz 1 und 2 Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes
§ 2 Absatz 1 des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 23 S. 72, Nr. 45 S. 119) wird wie folgt geändert:
- Der folgende Satz 2 wird eingefügt:„ 2 Unter denselben Voraussetzungen kann eine zweite Person berufen werden.“
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:„ 3 Solange Presbyterinnen oder Presbyter nach diesem Gesetz berufen sind, erhöht sich die Anzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 Kirchenordnung entsprechend ihrer Anzahl.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bielefeld, 4. Mai 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 270.01 |
Nr. 28Kirchengesetz zur Neuregelung des Wohnens im Pfarramt
Vom 4. Mai 2024
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD
§ 8a des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 309), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2), wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Dienstwohnungsangelegenheiten, Residenzpflicht
(zu § 38 PfDG.EKD)
Dienstwohnungsangelegenheiten, Residenzpflicht
(zu § 38 PfDG.EKD)
(
1
)
Zuständig für die Genehmigungen nach § 38 Pfarrdienstgesetz der EKD ist die Superintendentin oder der Superintendent. Sie oder er achtet auf die Einhaltung der Regelungen zur Residenz- und Dienstwohnungspflicht. Bei Entscheidungen sind die Interessen der Kirchengemeinden zu berücksichtigen. Näheres kann durch Verordnung geregelt werden.
(
2
)
Soweit im Rahmen der Pfarrstellenbesetzung nichts anderes bestimmt wurde, ist die Residenzpflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht einer Dienstwohnungspflicht unterliegen, eingehalten, wenn diese zu jeder Tages- und Nachtzeit ihre erste Tätigkeitsstätte innerhalb von höchstens 30 Minuten erreichen können.“
#Artikel 2
Änderung der Ausführungsverordnung zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz
Die Ausführungsverordnung zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 23. Januar 2020 (KABl. 2020 I Nr. 20 S. 22) wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Zusammen mit der Formatierung bestimmt die Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand darüber, ob eine Dienstwohnung durch die zukünftige Inhaberin oder den zukünftigen Inhaber der Pfarrstelle verbindlich zu beziehen ist, bezogen werden kann oder nicht zur Verfügung steht. Falls eine Dienstwohnung nicht verbindlich zu beziehen ist, wird bestimmt, welches die erste Tätigkeitsstätte ist, und es kann ein von § 8a Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD abweichender zeitlicher Rahmen bestimmt werden.(6) Wird anlässlich der Neuformatierung einer besetzten Pfarrstelle erwogen, keine Dienstwohnung mehr anzubieten, so ist das Benehmen mit der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber herzustellen. Ihre oder seine Interessen müssen in die Entscheidungsgründe einfließen. Ein Auszug aus der Dienstwohnung bei bestehendem Dienstwohnungsangebot ist in der Regel nicht dienstlich veranlasst, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer auf der Pfarrstelle verbleibt.“
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:„(9) Die Superintendentin oder der Superintendent übermittelt zum Antrag der Kirchengemeinde zur Errichtung einer neuen Pfarrstelle, zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll, und zur Pfarrstellenneubesetzung ihre oder seine Bestätigung über folgende Punkte:
- das Einverständnis des Kirchenkreises mit dem neuen Pfarrstellenformat,
- das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Stellenprofils im Rahmen der Konzeption der Gemeinde,
- das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Anforderungsprofils,
- das Vorliegen einer Erklärung der Kirchengemeinde darüber, ob eine Dienstwohnung durch die zukünftige Inhaberin oder den zukünftigen Inhaber der Pfarrstelle verbindlich zu beziehen ist, bezogen werden kann oder nicht zur Verfügung steht.
Falls eine Dienstwohnung nicht verbindlich zu beziehen ist, sind die Adresse der ersten Tätigkeitsstätte und eine Erklärung zu übermitteln, ob der allgemeine zeitliche Rahmen zur Erfüllung der Residenzpflicht (höchstens 30 Minuten) oder ein abweichender zeitlicher Rahmen gelten soll. Der Zeitrahmen soll sicherstellen, dass Wegezeiten die Dienstausübung nicht behindern.“ - Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 10 und 11.
- § 6 Absatz 1 wird § 6 Absatz 1 Satz 1 und der folgende Satz 2 wird angefügt:„Die Stellenausschreibung muss auf die zur Dienstwohnungs- und Residenzpflicht getroffenen Entscheidungen hinweisen.“
- § 10 wird wie folgt gefasst:„§ 10
Zweitgespräch(1) Das Presbyterium führt mit den für die Pfarrwahl vorgesehenen Kandidatinnen und Kandidaten vor der Pfarrwahl jeweils ein Zweitgespräch. Das Zweitgespräch dient insbesondere dazu,- die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise über die Gemeinde und den Mitarbeiterkreis zu informieren,
- die Pfarrerin oder den Pfarrer darauf hinzuweisen, welche Regelung zur Dienstwohnungspflicht festgelegt wurde. Soweit die Dienstwohnung nicht bezogen werden muss, ist auf die Vorgaben zur Erfüllung der Residenzpflicht hinzuweisen,
- die Erwartungen des Presbyteriums und der Gemeinde an den Dienst der zu wählenden Pfarrerin oder des zu wählenden Pfarrers zu klären,
- Einzelfragen der Kandidatinnen und Kandidaten zu klären.
(2) Auf das Zweitgespräch kann verzichtet werden, wenn die unter Absatz 1 genannten Inhalte bereits vorher in einem Gespräch mit dem Presbyterium geklärt wurden.“
Artikel 3
Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung
§ 3 der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 28. Oktober/16. Dezember 1999 (KABl. 1999 S. 261), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2), wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrern wird von ihrer Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zugewiesen, wenn für ihre Pfarrstelle eine Dienstwohnungspflicht besteht. Pfarrerinnen und Pfarrern kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden, wenn für ihre Pfarrstelle ein Dienstwohnungsangebot besteht.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn bei Pfarrehepaaren Dienstwohnungspflichten kollidieren. Sonstige Ausnahmeentscheidungen müssen auf Gründen beruhen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Wahl noch nicht absehbar waren. Ausnahmesituationen können insbesondere dann entstehen:
- wenn sich die Zahl der die Dienstwohnung bewohnenden Personen im Sinne von § 6 Absatz 2 nach Bezug der Dienstwohnung so erhöht, dass der zur Verfügung stehende Wohnraum nicht angemessen ist,
- wenn die Dienstwohnung nicht hinreichend barrierefrei ist und auf Grund des entstandenen Bedarfs einer bewohnenden Person an barrierefreiem Wohnraum der Verbleib in der Wohnung nicht mehr zumutbar ist,
- solange die Dienstwohnung nicht bewohnbar ist,
- wenn der Auszug bis zu zwölf Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgen soll.
(
3
)
Wird eine Dienstwohnung eingezogen, so ist dies dem Landeskirchenamt anzuzeigen.“
#Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bielefeld, 4. Mai 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 311.11, 302.051, 350.151 |
Nr. 29Erstes Kirchengesetz zur Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
Vom 4. Mai 2024
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
An § 4 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 16. November 2006 (KABl. 2006 S. 290), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 21. Dezember 2017 (KABl. 2017 S. 218, 2018 S. 265), wird der folgende Satz 3 angefügt:
„Ämter mit einer Besoldungsgruppe unterhalb von A 9 bestehen nicht.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bielefeld, 4. Mai 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 350.150 |
Arbeitsrechtsregelungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 25. April 2024 |
Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 24. April 2024 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 30Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
Vom 24. April 2024
####Artikel 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Oktober 2024
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 21. Februar 2024, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 4d zum BAT-KF erhält die aus dem Anhang zu Artikel 1 ersichtliche Fassung.
#Artikel 2
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 22. Februar 2023
Artikel 3 „Neufassung der Werte der Entgeltgruppe SE 9 ab dem 1. Oktober 2024“ der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben.
#Artikel 3
Inkrafttreten
- Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
- Anlage 4d zum BAT-KF gilt mindestens bis zum 31. Dezember 2024.
Dortmund, 24. April 2024 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze |
Anhang zu Artikel 1 |
Anlage 4d zum BAT-KF |
Tabellenentgelt für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen – monatlich in Euro – gültig ab 1. Oktober 2024 |
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
SE 18 | 4.458,20 | 4.571,79 | 5.134,51 | 5.556,51 | 6.189,53 | 6.576,36 |
SE 17 | 4.110,52 | 4.395,96 | 4.853,14 | 5.134,51 | 5.697,17 | 6.027,75 |
SE 16 | 4.026,38 | 4.304,54 | 4.614,00 | 4.993,81 | 5.415,82 | 5.669,04 |
SE 15 | 3.884,14 | 4.149,76 | 4.431,15 | 4.754,68 | 5.275,17 | 5.500,22 |
SE 14 | 3.847,03 | 4.109,37 | 4.422,04 | 4.740,10 | 5.091,81 | 5.337,97 |
SE 13 | 3.756,97 | 4.012,60 | 4.360,80 | 4.642,12 | 4.993,81 | 5.169,65 |
SE 12 | 3.747,09 | 4.002,01 | 4.335,64 | 4.631,04 | 4.996,80 | 5.151,54 |
SE 11 | 3.697,55 | 3.948,84 | 4.125,40 | 4.575,55 | 4.927,22 | 5.138,23 |
SE 10 | 3.546,79 | 3.722,29 | 3.884,20 | 4.368,01 | 4.762,57 | 5.086,66 |
SE 9 | 3.439,30 | 3.671,40 | 3.935,15 | 4.325,50 | 4.694,75 | 4.979,60 |
SE 8b | 3.371,39 | 3.598,79 | 3.864,55 | 4.253,22 | 4.620,71 | 4.902,44 |
SE 8a | 3.303,85 | 3.526,31 | 3.755,83 | 3.973,29 | 4.185,86 | 4.409,39 |
SE 7 | 3.223,59 | 3.440,19 | 3.655,70 | 3.871,17 | 4.032,82 | 4.276,40 |
SE 6 | 3.175,63 | 3.392,99 | 3.608,49 | 3.823,97 | 4.019,27 | 4.239,76 |
SE 5 | 3.175,63 | 3.392,99 | 3.595,03 | 3.702,77 | 3.850,92 | 4.107,53 |
SE 4 | 3.091,81 | 3.298,76 | 3.487,33 | 3.615,30 | 3.736,51 | 3.925,36 |
SE 3 | 2.924,89 | 3.119,62 | 3.300,78 | 3.467,12 | 3.543,23 | 3.634,14 |
SE 2 | 2.719,14 | 2.838,41 | 2.926,64 | 3.022,45 | 3.130,19 | 3.237,95 |
Satzungen / Verträge
Nr. 31Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 19. April 2024 |
Az.: 351.51 |
Auf Grund von § 2 Absatz 3 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 26. April 2002 Zusatzversorgungskasse im Benehmen mit dem Vorstand des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (VKM-RWL) die Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung beschlossen. Die Satzungsänderung ist von den zuständigen Kirchenleitungen genehmigt worden. Ebenfalls hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Satzungsänderung genehmigt.
Nachstehend veröffentlichen wir die Satzungsänderung sowie die Genehmigungen der Kirchenleitungen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
Vom 20. November 2023
####§ 1
Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung
Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, zuletzt geändert durch die Einundzwanzigste Änderungssatzung vom 15. September 2021, wird wie folgt geändert:
- § 9 wird wie folgt geändert:In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „freiwillig“ gestrichen.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Buchstabe d wird komplett gestrichen.
- Die folgenden Ordnungszahlen werden jeweils auf eine Ebene angepasst.
- Absatz 3 Buchstabe h, durch die Streichung des Buchstaben d ist dies neu Absatz 3 Buchstabe g, wird nach „Beschäftigungsverhältnis“ das Wort „frühzeitig“ eingefügt.
- § 15 wird wie folgt geändert:In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils hinter dem Wort „Insolvenz“ die Wörter „oder Liquidation“ eingefügt.
- § 15b wird wie folgt geändert.Absatz 7 wird komplett gestrichen. Dadurch wird Absatz 8 zu Absatz 7.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „können auf Antrag abgefunden werden“ geändert in „werden abgefunden“. Nach einem Semikolon wird neu eingefügt „Waisenrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten jedoch nur auf Antrag“.
- Neu eingefügt wird Satz 2 „Gleiches gilt für Altersrenten, wenn diese direkt im Anschluss an eine Betriebsrente gezahlt werden.“
- Redaktionelle Änderung der Nummerierung der folgenden Sätze.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach „Dem Antrag sind“ die Wörter „die von der Kasse geforderten Unterlagen beizufügen“ ersetzt durch „alle für die Prüfungen des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen“.
- Nach Satz 3 werden die Sätze 4 bis 6 angefügt: „Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 fort.“
- Anhang 1 Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 bis 15g, Abschnitt 2, § 1 wird wie folgt geändert:In § 1 Absatz 3 wird die Frist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 21. November 2023 in Kraft.
#Dortmund, 20. November 2023 | |||
Der Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen | |||
(L. S.) | Fröhlich | Jurczik |
Die vorstehende Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird hiermit genehmigt.
Bielefeld, 15. Dezember 2023 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Dr. Kupke | Dr. Conring |
Düsseldorf, 19. Dezember 2023 | |||
Evangelische Kirche im Rheinland | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Dr. Weusmann |
Die Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird staatsaufsichtlich genehmigt.
Düsseldorf, 16. Januar 2024 | |||
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen | |||
(L. S.) | Hof |
Nr. 32Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bockum-Hövel
der Evangelischen Kirchengemeinde Bockum-Hövel
Vom 19. März 2024
####Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bockum-Hövel hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bockum-Hövel vom 13. Mai 2014 (KABl. 2014 S. 92) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Mai 2024 in Kraft.
Hamm, 19. März 2024 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Öhlmann | Bresser | Hinze |
Genehmigung
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bockum-Hövel vom 19. März 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 29. April 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.21-3503 |
Nr. 33Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel
Vom 10. April 2024
####Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
3
)
Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und einen Fachausschuss für das Friedhofswesen.
(
4
)
Das Presbyterium kann sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Funktion eines Fachausschusses für Finanz-, Gebäude- und Liegenschafts- sowie Personalangelegenheiten hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen, die ihm von anderen Ausschüssen oder von Beauftragten vorgelegt werden, und erstellt gegebenenfalls die erforderlichen Beschlussvorlagen. Der geschäftsführende Ausschuss hat darüber hinaus in nachfolgenden Bereichen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Finanzen:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfes, einschließlich Stellenplan,
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
- Gebäude und Liegenschaften:
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung, Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung und Überwachung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Überwachung der Pflege der Liegenschaften,
- Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes in bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe.
- Personal:Entscheidung von Personalangelegenheiten einschließlich Ausschreibungen, Einstellungen, Dienstanweisungen, Entlassungen bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Entgeltgruppe im Rahmen des Stellenplanes.
(
4
)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- bis zu drei weitere Presbyteriumsmitglieder.
Mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer soll Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sein. Insgesamt müssen dem geschäftsführenden Ausschuss in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören.
Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung nehmen ihre Funktion und Aufgaben ebenfalls im geschäftsführenden Ausschuss wahr.
(
6
)
Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses sowie den weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
7
)
Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien entsprechend.
#§ 3
Fachausschuss für das Friedhofswesen
(
1
)
Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse; er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen das Friedhofswesen allgemein sowie den Gemeindefriedhof betreffenden Belangen,
- Beratung des den Friedhofsbereich betreffenden Teil des Haushaltsplanes,
- Beratung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung,
- beratende Mitwirkung bei Personalentscheidungen im Bereich des Friedhofswesens.
(
2
)
Die Mitglieder des Fachausschusses sind:
- bis zu sechs Presbyteriumsmitglieder,
- bis zu zwei im Fachbereich tätige Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
3
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
(
4
)
Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(
5
)
Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
6
)
Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien entsprechend.
#§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juni 2024 in Kraft.
Herne, 10. April 2024 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Zoltberger | Harwardt | Ullrich |
Genehmigung
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel vom 10. April 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 16. Mai 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.21-3830 |
Bekanntmachungen
Nr. 34Siegel des Verbandes
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
und des Evangelischen Kirchenkreises Herne
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
und des Evangelischen Kirchenkreises Herne
Landeskirchenamt | Bielefeld, 30. April 2024 |
Az.: 040.12-8500 |
Der Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Nr. 35Siegel
der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld,
Evangelischer Kirchenkreis Paderborn
der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld,
Evangelischer Kirchenkreis Paderborn
Landeskirchenamt | Bielefeld, 2. Mai 2024 |
Az.: 020.12-4431 |
Die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld, Evangelischer Kirchenkreis Paderborn, führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
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