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Erläuterungen zu Artikel 41 Kirchenordnung

Leitungsfeld 10 Mitgliedschaft und Gesamtkirchliche Services (Bock/Höweler/Harnisch)

Stand: 05.04.2022

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Allgemeines

In gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern wird die Leitung der Gemeinde durch die ehrenamtlichen Presbyterinnen und Presbyter wahrgenommen (Artikel 35 Satz 1 KO). Sie werden durch die wahlberechtigten Gemeindeglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, wobei die Wiederwahl zulässig ist.
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Absatz 2 – Regelungen des Kirchenwahlgesetzes

Im Vorfeld zur Wahl veröffentlicht das Landeskirchenamt eine Arbeitshilfe zum Kirchenwahlgesetz (KWG), in der die einzelnen Paragrafen kommentiert und zahlreiche Formblätter für die jeweiligen Verfahrensschritte der Wahl abgebildet sind.
Die Regelungen zur Wahl und Amtszeit sind neben grundsätzlichen Aussagen in der Kirchenordnung ausführlich im KWG formuliert.
Hierin sind neben den allgemeinen Bestimmungen des Teils A wie Wahlberechtigung (§ 1 KWG), Wählbarkeit (§ 2 KWG), Zahl der Presbyterinnen und Presbyter (§ 5 KWG) im Teil B das Wahlvorschlagsverfahren, in Teil C das Wahlverfahren sowie in Teil D der Abschluss des Wahlverfahrens beschrieben.
In Teil E (Besondere Bestimmungen) sind die Vorgaben zur Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung dargestellt. Eine Berufung kann erfolgen, wenn Presbyterinnen und Presbyter vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden oder bei der Wahl nicht alle Stellen besetzt werden konnten. Näheres zur Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung regelt § 32 KWG.
Für den Fall einer Nachberufung außerhalb des turnusmäßigen Wahlverfahrens gilt folgender vereinfachter Terminplan:
Was?
Wann?/Wer?/Wo?
1. Berufung durch das Presbyterium
Presbyteriumssitzung
2. Abkündigung der Berufung
am folgenden Sonntag im Gottesdienst
3. Beschwerdefrist
ab dem darauf folgenden Montag bis Freitag (5 Werktage; eventuell Feiertage berücksichtigen)
4. Abkündigung des Termins der Einführung
an einem der nächsten Sonntage
5. Einführung
am folgenden Sonntag
6. Niederschrift über die Einführung
im Anschluss an die Einführung
Informationen zur Kirchenwahl finden Sie unter www.kirchenwahl2020.de.
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Historie

Die Amtszeit der Presbyterien ist mit Beschluss der Landessynode 2006 (49. KO-Änderungsgesetz vom 17. November 2006) von acht auf vier Jahre verkürzt worden. Damit ist eine Angleichung an die Rechtslage der Lippischen Kirche und der Rheinischen Nachbarkirche erfolgt. Zugleich ist damit das bisher geübte sog. Halbscheidverfahren weggefallen. Danach war die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter zwar auf acht Jahre festgelegt worden, aber nach vier Jahren wurde jeweils eine Wahl angesetzt, da die Hälfte der Mitglieder des Presbyteriums ausschied. Daher musste alle 4 Jahre neu gewählt werden. Deshalb bestand bis zum Jahr 2006 die Notwendigkeit, dass die Zahl der gewählten Presbyteriumsmitglieder durch zwei teilbar ist (Artikel 40 Abs. 3 Satz 2 – alte – KO, mit Änderung im Jahr 2006 entfallen).
Die Amtszeit der anderen Rechtsvertretungsorgane (Kirchenleitung und Kreissynodalvorstand) hat sich nicht geändert und beläuft sich weiterhin auf acht Jahre (Kirchenleitung nach Artikel 147 Absatz 1 KO, Kreissynodalvorstand nach Artikel 108 Absatz 1 KO). Der konkrete Amtswechsel erfolgt jeweils mit Einführung der neu Gewählten (Kirchenleitung nach Artikel 147 Absatz 4 KO, Kreissynodalvorstand nach Artikel 108 Absatz 7 KO).
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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