.Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Erprobungsgesetz zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen (ErprG PfV) vom 27. November 2024
Vom 27. November 2024
(KABl. 2024 I Nr. 76 S. 141)
###Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung1# mit der für Änderungen der Kirchenordnung (KO) vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Erprobungsgesetz beschlossen:
#Artikel 1
Teilnahme an der Erprobung
1 An der Erprobung zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen nimmt die Landeskirche teil. 2 Alle Kirchenkreise, die sich bei der Kirchenleitung zur Erprobung anmelden, nehmen mit ihren Kirchengemeinden und Verbänden an dieser Erprobung teil.
#Artikel 2
Erprobungsregelung
(
1
)
1 Über die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt die Kirchenleitung. 2 Die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören. 3 Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.
(
1a
)
1 Über die Errichtung und Aufhebung von pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorstände. 2 Die Kirchenleitung entscheidet auch über Format und Verteilung der Pfarrstellen der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden. 3 Jede Kirchengemeinde muss mindestens eine Pfarrstelle haben; dabei genügt eine gemeinsame Pfarrstelle.
4 Innerhalb der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden können die Presbyterien die Pfarrversorgung (Dienstumfang und Aufgabeninhalt) nach Anhörung der Pfarrpersonen durch Aufträge ausgestalten. 5 Pfarrpersonen, die einen eigenen Auftrag in einer pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinde ohne dortige Pfarrstelle haben, sind in dem jeweiligen Presbyterium von Amts wegen Mitglied stellvertretend für Pfarrstelleninhabende; sie können beratend teilnehmen und üben Stimmrecht nur im Vertretungsfall aus.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann nach Anhörung aller Beteiligten feststellen, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.
(
3
)
Auf Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises und der Landeskirche finden die Absätze 1, 1a und 2 entsprechende Anwendung.
#Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Abweichung von der KO
(
1
)
Dieses Erprobungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2032.