.

Erprobungsgesetz zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen (ErprG PfV) vom 27. November 2024

Vom 27. November 2024

(KABl. 2024 I Nr. 76 S. 141)

###
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung1# mit der für Änderungen der Kirchenordnung (KO) vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Erprobungsgesetz beschlossen:
#

Artikel 1
Teilnahme an der Erprobung

An der Erprobung zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen nimmt die Landeskirche teil. Alle Kirchenkreise, die sich bei der Kirchenleitung zur Erprobung anmelden, nehmen mit ihren Kirchengemeinden und Verbänden an dieser Erprobung teil.
#

Artikel 2
Erprobungsregelung

( 1 ) Über die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt die Kirchenleitung. Die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.
( 1a ) Über die Errichtung und Aufhebung von pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorstände. Die Kirchenleitung entscheidet auch über Format und Verteilung der Pfarrstellen der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden. Jede Kirchengemeinde muss mindestens eine Pfarrstelle haben; dabei genügt eine gemeinsame Pfarrstelle.
Innerhalb der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden können die Presbyterien die Pfarrversorgung (Dienstumfang und Aufgabeninhalt) nach Anhörung der Pfarrpersonen durch Aufträge ausgestalten. Pfarrpersonen, die einen eigenen Auftrag in einer pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinde ohne dortige Pfarrstelle haben, sind in dem jeweiligen Presbyterium von Amts wegen Mitglied stellvertretend für Pfarrstelleninhabende; sie können beratend teilnehmen und üben Stimmrecht nur im Vertretungsfall aus.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann nach Anhörung aller Beteiligten feststellen, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.
( 3 ) Auf Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises und der Landeskirche finden die Absätze 1, 1a und 2 entsprechende Anwendung.
#

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Abweichung von der KO

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2032.
( 2 ) Dieses Erprobungsgesetz weicht von Artikel 12 KO2# ab.

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ Nr. 1.