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Erläuterungen zu Artikel 39 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 (Berg/Huget)

Stand: 23.09.2022

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Allgemeines

Satz 1 beschreibt den Grundsatz, wonach Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, nicht Mitglied in einem Presbyterium sein dürfen.
Satz 2 lässt es zu, dass das Landeskirchenamt über Ausnahmen entscheidet. Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme stellt eine Ermessensregelung dar.
Die Regelung des Art. 39 KO gilt auch für Bevollmächtigte (Artikel 83 Absatz 2 und Absatz 1 Satz 1 KO), da hier ebenso wie bei Presbyterinnen und Presbytern ein Interessenkonflikt im Fall des Beschäftigungsverhältnisses entstehen kann.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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