.Richtlinien
Richtlinien
für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Arbeitsweise des Gemeindebeirats
Vom 24. November 1976
(KABl. 1977 S. 2)
1 Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 75 Abs. 5 der Kirchenordnung1# folgende Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirates beschlossen:
#I.
- 2 Gemäß Artikel 75 Abs. 1 der Kirchenordnung2# soll das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit für die Dauer seiner Amtszeit einen Gemeindebeirat berufen. 3 Das Presbyterium ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde beratende Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 76 der Kirchenordnung3# gebildet sind oder wenn nicht die Arbeit der Gemeinde nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gemäß Artikel 77 der Kirchenordnung4# gegliedert ist.
- 1 Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken. 2 Der Gemeindebeirat kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben über alle Fragen beraten, die das Leben der Gemeinde berühren. 3 Der Beirat kann dem Presbyterium Vorschläge für die Gestaltung der Gemeindearbeit machen.
- 1 Das Presbyterium soll den Gemeindebeirat über wichtige Vorgänge in der Gemeinde unterrichten. 2 Es kann dem Gemeindebeirat Fragen der Gemeindearbeit zur Beratung und Stellungnahme vorlegen. 3 Es soll dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gemeindebeirates Gelegenheit geben, die Vorschläge des Gemeindebeirates im Presbyterium vorzutragen.
- Die Berufung des Gemeindebeirates soll innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Presbyterwahl geschehen.
II.
- 1 Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. 2 Die Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter soll nicht mehr als die Hälfte der Zahl der Gemeindeglieder betragen. 3 Die Gemeindeglieder müssen berechtigt sein, an den Wahlen zum Presbyterium teilzunehmen; von dieser Bestimmung kann bei den Vertretern der Jugendarbeit abgesehen werden.
- Der Gemeindebeirat soll nicht mehr Mitglieder haben als die dreifache Zahl der Mitglieder des Presbyteriums.
- 1 Die Mitglieder des Gemeindebeirates werden durch das Presbyterium berufen. 2 Den Gemeindegliedern ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Berufung zu machen. 3 Auf diese Möglichkeit ist durch Abkündigung im Gottesdienst hinzuweisen. 4 Die Vorschläge müssen schriftlich eingereicht und von mindestens fünf Gemeindegliedern oder Mitarbeitern unterschrieben sein.
- Die Amtszeit des Gemeindebeirates endet jeweils mit dem Abschluss der Presbyterwahl.
III.
- 1 Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden. 2 Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. 3 Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. 4 Einen Antrag des Presbyteriums auf Einberufung des Gemeindebeirates soll entsprochen werden. 5 Für die Verhandlungen des Gemeindebeirates gelten die Bestimmungen der Artikel 68 bis 71 der Kirchenordnung5# entsprechend.
- Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Die erste Sitzung des Gemeindebeirates nach seiner Berufung wird von dem Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen, unter dessen Leitung die Wahl des Vorsitzenden des Gemeindebeirates und seines Stellvertreters vollzogen wird.
- Gemeinsame Beratungen des Gemeindebeirates mit dem Presbyterium werden von dem Vorsitzenden des Gemeindebeirates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen und von dem Vorsitzenden des Gemeindebeirates geleitet.
- 1 Der Gemeindebeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 4 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
- 1 Über jede Sitzung des Gemeindebeirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist. 2 Sie ist dem Presbyterium mitzuteilen und bei den Gemeindeakten aufzubewahren.