.

Erläuterungen zu Artikel 127 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2021

###

Allgemeines

Artikel 127 Absatz 2 KO ist mit dem 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Es handelt sich eine technische Korrektur der Kirchenordnung in Artikel 108 Absatz 6 und der parallelen Regelung in Artikel 108 Absatz 6 KO. Der Verlust der Pfarrstelle führt nicht mehr zum Ende der Mitgliedschaft, wenn dem Mitglied gleichzeitig eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden oder eine „zugeordnete Verbandspfarrstelle“ übertragen wird.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
##

Absatz 2 - Beendigung der Mitgliedschaft in der Landessynode

Satz 2 KO ist mit dem 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Absatz 2 KO regelt das Ende der Mitgliedschaft in der Landessynode durch Verlust einer Dauervoraussetzung (Presbyteramtsfähigkeit, Gemeindegliedschaft im Kirchenkreis oder Pfarrstelleninhaberschaft). In Satz 2 war vor der Änderung der Bestimmung festgelegt gewesen, dass der Verlust der Pfarrstelle dann nicht zum Ende der Mitgliedschaft führt, wenn dem Mitglied gleichzeitig eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises oder seiner Kirchengemeinde übertragen wird. Damit hätte das Mitglied der Landessynode allerdings auch ausscheiden müssen, wenn ihr oder ihm eine „zugeordnete Verbandspfarrstelle“ des Kirchenkreises übertragen würde. Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht, weil Mitglieder des Kreissynodalvorstandes auch „alle Inhaberinnen und Inhaber [...] von zugeordneten Pfarrstellen von kirchlichen Verbänden“ (Artikel 108 Absatz 3 KO) werden können. Die Zuordnung von Pfarrstellen von Kirchenkreisverbänden bewirkt jetzt auch die Mitgliedschaft in der Landessynode (vgl. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b KO). Mit der Änderung wird die Sachlage eindeutig geregelt.
#

Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
#