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Erprobungsgesetz für landeskirchliche Leitungsorgane (Leitungserprobungsgesetz − LeitErprG)

Vom 26. November 2025

(KABl. 2025 I Nr. 97 S. 235)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung1# mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Erprobungsgesetz beschlossen:
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Artikel 1
Geltungsbereich

Dieses Erprobungsgesetz trifft für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2028, Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds der Kirchenleitung im Hauptamt abweichend von der derzeit geltenden Kirchenordnung2#.
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Artikel 2
Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern der Kirchenleitung im Hauptamt

( 1 ) Scheidet ein Mitglied der Kirchenleitung im Hauptamt vor Ablauf der Amtszeit aus, kann auf Vorschlag der Kirchenleitung durch Beschluss der Landessynode von dem Erfordernis der sofortigen Neuwahl gemäß Artikel 148 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung3# abgewichen werden.
( 2 ) Die oder der Präses führt den Vorsitz des Landeskirchenamtes. Sie oder er wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten bei deren oder dessen Verhinderung durch ein anderes hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung vertreten. Artikel 153 Absatz 2 Kirchenordnung4# bleibt unberührt.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Abweichungen von der Kirchenordnung

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz tritt am 26. November 2025 in Kraft und gilt befristet bis zum Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2028.
( 2 ) Dieses Erprobungsgesetz weicht von den Artikeln 148 Absatz 1 Satz 1, 153 Absatz 1 Satz 3 sowie 155 Absatz 3 Satz 2 Kirchenordnung5# ab.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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