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Nr. 2273. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 15. Juni 2022

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 2. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 50 S. 108), wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
      Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.“
    2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.
  2. Artikel 66 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.“
    2. In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „geheim“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
      Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
    4. Der bisherige Absatz 3 Satz 4 wird Absatz 3 Satz 6.
  3. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „der zur Sitzung Erschienenen“ durch die Wörter „der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Die Niederschrift wird noch während der Sitzung oder spätestens in der nächsten Sitzung von allen anwesenden Mitgliedern geprüft und nach Genehmigung von der oder dem Vorsitzenden und einem gewählten Mitglied des Presbyteriums unterzeichnet.“
    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Niederschriften sind nicht öffentlich.“
  4. In Artikel 74 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils vor dem Wort „Vorsitz“ das Wort „Arbeitsweise,“ eingefügt.
  5. Artikel 99 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 Satz 1.
    2. In Absatz 1 wird nach dem neuen Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
      Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.“
    3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.“
    4. In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „geheim“ ersetzt.
    5. In Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
      Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
    6. Der bisherige Absatz 4 Satz 4 wird Absatz 4 Satz 6.
  6. Artikel 101 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „die von den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen ist“ durch die Wörter „welche die Namen der anwesenden Synodalen, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält“ ersetzt.
    2. Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      Die Niederschrift ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen.“
    3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Die Niederschrift“ werden durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  7. In Artikel 102 Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Vorsitz“ das Wort „Arbeitsweise,“ eingefügt.
  8. Artikel 109 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.
    2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3 Satz 1 und das Wort „erschienen“ wird durch das Wort „anwesend“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 wird nach dem neuen Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
      Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.“
    4. In Absatz 5 wird Satz 4 gestrichen.
    5. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
      „(5a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.“
    6. In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „geheim“ ersetzt.
    7. In Absatz 6 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
      Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
    8. Der bisherige Absatz 6 Satz 4 wird Absatz 6 Satz 6.
  9. Artikel 111 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Über die Verhandlung des Kreissynodalvorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, welche die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen.“
  10. Artikel 135 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
      Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.“
    2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „sie“ nach dem Wort „Ist“ wird durch die Wörter „die Landessynode“ ersetzt.
  11. Artikel 136 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.“
    2. In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „geheim“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
      Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
    4. Der bisherige Absatz 3 Satz 4 wird Absatz 3 Satz 6.
  12. Artikel 149 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird Absatz 1 Satz 1.
    2. In Absatz 1 wird nach dem neuen Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
      Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.“
    3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes, darunter mindestens zwei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b, dem Umlaufverfahren zustimmen.“
    4. In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „geheim“ ersetzt.
    5. In Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
      Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
    6. Der bisherige Absatz 4 Satz 4 wird Absatz 4 Satz 6.
    7. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied der Kirchenleitung zu unterzeichnen.“
  13. Artikel 154 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
      Das Kollegium kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen.“
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.“
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Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bielefeld, 15. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.11/73

Nr. 23Erprobungsgesetz
zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)

Vom 15. Juni 2022

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Gesetz hat das Ziel, die Altersdiversität in kirchlichen Leitungsorganen und die verantwortungsvolle Teilhabe junger Menschen (die das 18., aber nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben) in der Kirche zu fördern.
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§ 2
Berufung junger Mitglieder des Presbyteriums

( 1 ) Zusätzlich zu den gewählten Presbyterinnen und Presbytern nach Artikel 40 Kirchenordnung beruft das Presbyterium eine Presbyterin oder einen Presbyter, die oder der das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat und im Benehmen mit der Evangelischen Jugend in der Gemeinde ausgewählt wird. Solange eine Presbyterin oder ein Presbyter nach Satz 1 berufen ist, erhöht sich die Anzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 Kirchenordnung um eins.
( 2 ) Die Berufung ist der Gemeinde am folgenden Sonntag durch Abkündigung in allen Gottesdiensten bekannt zu geben. Gegen die Berufung steht jedem wahlberechtigten Gemeindeglied die Beschwerde zu.
( 3 ) Für die Amtseinführung der berufenen Presbyterinnen und Presbyter gilt § 30 Absatz 1 bis 3 Kirchenwahlgesetz entsprechend.
( 4 ) Nach dieser Vorschrift berufene Presbyterinnen und Presbyter verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Presbyterinnen und Presbyter. Ihre Amtszeit endet zeitgleich mit der Amtszeit der gewählten Presbyterinnen und Presbyter ihres Presbyteriums.
( 5 ) Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 40 und Artikel 58 Kirchenordnung ab.
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§ 3
Berufung junger Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Zusätzlich zu den Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 89 Kirchenordnung beruft der Kreissynodalvorstand drei bis fünf stimmberechtigte Mitglieder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Die Auswahl der zu berufenden Mitglieder soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 Kirchenordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Stellvertretungen die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen müssen.
( 2 ) Die nach dieser Vorschrift berufenen Mitglieder sind nicht Teil der Zahl nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung.
( 3 ) Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 91 Kirchenordnung ab.
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§ 4
Berufung eines jungen Mitglieds des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 107 Kirchenordnung beruft der Kreissynodalvorstand ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen von Artikel 108 Absatz 3 Kirchenordnung erfüllt. Die Auswahl des zu berufenden Mitglieds soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kirchenordnung erhöht sich um eins.
( 2 ) Für das berufene Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt.
( 3 ) Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
( 4 ) Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 107 und Artikel 108 Kirchenordnung ab.
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§ 5
Junge Mitglieder der Landessynode

( 1 ) Jeder Kirchenkreis ist aufgerufen, nicht ordinierte Mitglieder zu entsenden, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. Wählt ein Kirchenkreis mehr als zwei nicht ordinierte Mitglieder, soll eines der Mitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.
( 2 ) Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 124 Kirchenordnung ab.
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§ 6
Berufung eines jungen Mitglieds der Kirchenleitung

( 1 ) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Kirchenleitung nach Artikel 146 Kirchenordnung beruft die Kirchenleitung ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat. Die Auswahl soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugendkonferenz von Westfalen erfolgen.
( 2 ) Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
( 3 ) Scheidet ein nach dieser Vorschrift berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kirchenleitung für den Rest der Amtszeit eine Neuberufung vorzunehmen.
( 4 ) Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 146 und Artikel 147 Kirchenordnung ab.
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§ 7
Obere Altersgrenze

Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
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§ 8
Übergangsbestimmungen

Nach diesem Gesetz zu berufende Mitglieder müssen erstmals ab der Kirchenwahl 2024 berufen werden. Es steht den betroffenen Leitungsorganen frei, schon Mitglieder für die laufende Amtszeit nach diesem Gesetz zu berufen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. März 2032 außer Kraft.
( 2 ) Dieses Gesetz ist von der Kirchenleitung kontinuierlich zu evaluieren. Die Evaluation soll bis zum 31. März 2029 abgeschlossen werden.
Bielefeld, 15. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 270.01

Nr. 24Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes

Vom 14. Juni 2022

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Verwaltungsorganisationsgesetz vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239) wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
      „Vierter Abschnitt
      Siegel, Schriftgut, Archiv“.
    2. Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
      „Fünfter Abschnitt
      Schlussbestimmungen“.
    3. Die Angabe zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 19 Schriftgut, Archiv“.
    4. Die Angabe zu § 20 unter der Überschrift „Fünfter Abschnitt“ wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 20 Ausführungsverordnung“.
    5. Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe angefügt:
      „§ 21 Übergangsregelungen“.
  2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt neu gefasst:
    „Vierter Abschnitt
    Siegel, Schriftgut, Archiv“.
  3. § 19 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 19
    Schriftgut, Archiv
    (1) Die Kirchenleitung kann die Schriftgutverwaltung und das Archivwesen durch Verordnung regeln.
    (2) Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan in Akten anzulegen. Über die vorhandenen Akten ist ein Aktenverzeichnis zu führen.
    (3) Als Schriftgut gelten unter anderem auch automatisiert lesbare Datenträger einschließlich der hierfür erforderlichen Programme sowie Ton-, Bild- und Filmmaterial.
    (4) Das Schriftgut ist in geeigneten Räumlichkeiten unter Beachtung der Archivierungsvorschriften aufzubewahren. Gefahren durch ungeeignetes Raumklima und Elementarschäden ist vorzubeugen. In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes einzuholen.
    (5) Beim Ausscheiden einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers sind das gesamte in ihrem oder seinem Besitz befindliche dienstliche Schriftgut sowie Inventarien und Geldbestände einer oder einem Beauftragten des Leitungsorgans zu übergeben. Dabei ist eine Niederschrift zu fertigen, wenn dies vorgeschrieben ist oder die Bedeutung der Übergabe es erfordert. Beim Ausscheiden einer Pfarrerin oder eines Pfarrers geschieht dies nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts.“
  4. Der bisherige § 19 wird unter der neuen Angabe „Vierter Abschnitt Siegel, Schriftgut, Archiv“ gestrichen und als § 20 unter der Angabe „Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen“ eingefügt.
  5. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt neu gefasst:
    „Fünfter Abschnitt
    Schlussbestimmungen“.
  6. Der bisherige § 20 wird § 21.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bielefeld, 14. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 000.391

Nr. 25Bestätigung einer Gesetzesvertretenden Verordnung

Landeskirchenamt
Bielefeld, 15. Juni 2022
Az.: 261.3246/01
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 14. Juni 2021
die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 16. Dezember 2021 (KABl. 2021 I Nr. 92 S. 216)
gemäß Artikel 144 Absatz 2 Kirchenordnung bestätigt.

Nr. 26Neunte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 15. Juni 2022

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt, die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch die Achte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 95 S. 217), wie folgt zu ändern:
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§ 1
Änderungen

  1. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „gemäß Artikel 135 Kirchenordnung“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
  2. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch das Wort „geheim“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
      Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.“
  3. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Präses,“ die Wörter „die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und“ eingefügt.
  4. § 35 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 7 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
      Die Ausschüsse und Unterausschüsse sind auch dann einberufen, wenn sich die Mitglieder zu einer Telefon- oder Videokonferenz zusammenfinden.“
    2. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
      „(7a) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
    3. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „anzufertigen“ ein Komma und die Wörter „die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bielefeld, 15. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 061.11

Nr. 27Erste Verordnung
zur Änderung der Archivpflegeordnung

Vom 19. Mai 2022

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Archivpflegeordnung

Die Verordnung über die Pflege kirchlicher Archive vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 79), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 56), wird wie folgt geändert:
  1. Der Einleitungssatz wird wie folgt neu gefasst:
    „Auf Grund von § 19 Absatz 1 Verwaltungsorganisationsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 13 Nummer 4 Archivgesetz der Evangelischen Kirche der Union hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:“
  2. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
    Gefahren durch ungeeignetes Raumklima und Elementarschäden ist vorzubeugen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bielefeld, 19. Mai 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 621.112

Nr. 28Siebte Durchführungsbestimmung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Vom 7. Juni 2022

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Auf Grund von § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

In den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Januar 2022 (KABl. 2022 I Nr. 5 S. 42), wird die Anlage zu § 61 VwO.d wie folgt geändert:
Es wurden im aktuellen Kontenplan folgende Konten neu eingefügt:
Kontonr. von
Kontonr. bis
Kontobezeichnung
15
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
15231100
Abziehbare Vorsteuer 9,5 %
27
Sonderposten
27920000
Sonderposten für den Finanzausgleich (Zusatzkontierung)
29
Rückstellungen
29410000
Sonstige Rückstellungen (Zusatzkontierung)
33
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33110000
Verbindlichkeiten aus zentral verwalteten Finanzanlagen (Postenkontierung)
36
Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder
36222100
Umsatzsteuer Land- und Forstwirtschaft 9,5 %
36990015
Erwartete Anzahlungen auf Reiseleistungen
36990025
Erhaltene Anzahlungen auf Reiseleistungen
40
Erträge aus kirchlichen Aufgaben
40157306
Erstattung Papier und Fotokopien steuerfrei
41
Umsatzerträge
41020000
Umsatzerträge Sonstige steuerfrei
41130000
Umsatzerträge Sonstige Land- u. Forstwirtschaft 9,5 % USt.
41200000
Umsatzerlöse aus Reiseleistungen
41210000
Umsatzerlöse aus Reiseleistungen steuerfrei
41230000
Umsatzerlöse aus Reiseleistungen Umsatzsteuer Regelsatz
41240000
Umsatzerlöse aus Reiseeigenleistungen
42
Erträge aus Grundvermögen und Rechten
42600200
Nutzungsentschädigungen steuerfrei
50
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
50707000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für zweckgebundene Spenden (Zusatzkontierung)
50907610
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
50907620
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für unselbstständige Stiftungen
50907630
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Pfarrvermögen
50907751
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für KiBiz-Rücklagen
68
Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
68330100
Wareneingang 9,5 % USt.
68350000
Aufwand aus Reisevorleistungen
90
Kosten- und Leistungsrechnung
90031000
Entlastung/Ertrag aus Übertragung Finanzmittel
90032000
Belastung/Aufwand aus Übertragung Finanzmittel
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bielefeld, 7. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 900.15

Nr. 29Dienstordnung des Landeskirchenamtes
(DO.LKA)

Vom 9. Juni 2022

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Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung für die Arbeit des Landeskirchenamtes folgende Verordnung beschlossen:
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I. Zweck und Geltungsbereich

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§ 1
Zweck

( 1 ) Die Dienstordnung trifft Regelungen für
  1. das Kollegium (das Landeskirchenamt),
  2. den Dienstbetrieb der zentralen Verwaltungsstelle (Verwaltung der Landeskirche).
( 2 ) Die Dienstordnung trägt dazu bei, die Arbeit des Landeskirchenamtes (LKA) und seiner zentralen Verwaltungsstelle nach einheitlichen Grundsätzen auszurichten und sie wirtschaftlich, wirksam und auftragsorientiert zu gestalten.
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§ 2
Geltungsbereich und Methodik

( 1 ) Die Dienstordnung des LKA ist für alle Mitarbeitenden der zentralen Verwaltungsstelle verbindlich.
( 2 ) Die Mitarbeitenden haben sich mit dem Inhalt der Dienstordnung und den nachgeordneten Arbeitsanweisungen vertraut zu machen. Die Dienstordnung wird den Mitarbeitenden zum Dienstantritt überreicht.
( 3 ) Die Dienstordnung des LKA enthält einen Kernbestand der Regelungen und die Verfahren für weitere Regelungen in Form von Arbeitsanweisungen (AA).
( 4 ) Nähere Regelungen zu dieser Ordnung werden in Arbeitsanweisungen getroffen. Die Arbeitsanweisung für
  1. das Kollegium (AA-Koll) wird durch die Kirchenleitung beschlossen,
  2. die Dezernate und Geschäftsbereiche (AA-Dez_GB) wird durch das Kollegium beschlossen,
  3. den Geschäftsbereich Zentrale Verwaltung (AA-GB ZV) wird durch die Geschäftsführung beschlossen.
( 5 ) Die Dienstordnung des LKA und die Arbeitsanweisungen unterliegen einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) und werden deshalb in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre einer Revision unterzogen. Dabei sollen Entwicklungen erlaubt und eine sich als sinnvoll erwiesene Praxis gefördert werden.
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II. Kollegium (das Landeskirchenamt)

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§ 3
Rolle und Aufgabe

( 1 ) Die Aufgaben des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind in Artikel 154 Kirchenordnung geregelt. Die Aufgaben im Einzelnen und in Abgrenzung zu den Aufgaben der Kirchenleitung werden in der AA-Koll (Anlage) geregelt.
( 2 ) Vorlagen an die Kirchenleitung sollen zuvor im Kollegium beraten werden.
( 3 ) Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung sind der Kirchenleitung vorzulegen.
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§ 4
Dienstaufsicht

Die oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und unterstützt deren Leitungsfunktion.
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§ 5
Zusammensetzung und Mitwirkung

( 1 ) Die Mitglieder des Kollegiums werden nach Artikel 155 Kirchenordnung berufen.
( 2 ) Die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und die Geschäftsbereichsleitung Finanzen-Haushalt nehmen beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil, sofern im Einzelfall nicht abweichend beschlossen wird.
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§ 6
Arbeitsweise

( 1 ) Vorsitz und Vertretung sind in Artikel 155 Absatz 3 Kirchenordnung geregelt. Bei Verhinderung auch der juristischen Vizepräsidentin oder des juristischen Vizepräsidenten tritt ein anderes hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung ein.
( 2 ) Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung oder durch seine Mitglieder, die unbeschadet der Zuständigkeit des Kollegiums ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.
( 3 ) Einer Kollegialentscheidung bedarf es
  1. wenn die AA-Koll dies vorsieht,
  2. bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder größerer finanzieller Bedeutung sowie in den Fällen, in denen ein Mitglied innerhalb seines Aufgabenbereiches eine Entscheidung des Kollegiums vorschlägt oder in denen die Beteiligten nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen,
  3. in den Angelegenheiten, die sich das Kollegium zur Beschlussfassung vorbehalten hat oder die von der oder dem Präses oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten dazu bestimmt worden sind.
( 4 ) Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel wöchentlich statt. Das Kollegium kann auch digital zusammentreten. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Mit Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder kann im Umlaufverfahren beschlossen werden. Der Umlaufbeschluss ist in der nächsten Sitzung zu bestätigen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
( 5 ) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird der Kirchenleitung (den Mitgliedern der Kirchenleitung) zur Kenntnis gegeben.
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III. Geschäftsführung

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§ 7
Rolle und Aufgabe

( 1 ) Das Kollegium delegiert die Regelung des Dienstbetriebes, die Aufgaben der Führung des Geschäftsbereichs Zentrale Verwaltung und die Wahrnehmung der Funktion der Dienststellenleitung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz an eine Geschäftsführung. Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung sind verpflichtet, im Interesse des Dienstes und im Interesse der Beschäftigten in der zentralen Verwaltungsstelle partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
( 2 ) Die Geschäftsführung führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, entscheidet in allen Personalangelegenheiten und regelt den Aufbau- und die Ablauforganisation der zentralen Verwaltungsstelle, soweit die Entscheidung im Einzelfall nicht dem Kollegium oder der Kirchenleitung vorbehalten ist. Die Geschäftsführung kann Aufgaben an die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und ihre Stellvertretung delegieren. Die Geschäftsführung berichtet dem Kollegium regelmäßig und beteiligt es bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Tragweite und besonderen wirtschaftlichen Auswirkungen. Regelmäßige Berichtspunkte sind Personal, Prozesse und Haushalt.
( 3 ) Für den Geschäftsbereich Zentrale Verwaltung werden eine Leitung und Stellvertretung bestellt. Sie sind für die Ausführung der Beschlüsse der Geschäftsführung verantwortlich und jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Aufgaben der Leitung können von der Geschäftsführung gesondert festgelegt werden.
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§ 8
Zusammensetzung

Zur Geschäftsführung gehören die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident sowie deren oder dessen Stellvertretung und die für das Dienst- und Arbeitsrecht zuständige juristische Dezernatsleitung. Ergänzend gehören der Geschäftsführung die Leitungen der Geschäftsbereiche Zentrale Verwaltung und Finanzen-Haushalt an. Weitere Mitglieder können vom Kollegium benannt werden.
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§ 9
Arbeitsweise

Das Nähere wird in einer Arbeitsanweisung des Kollegiums geregelt.
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IV. Aufbau- und Ablauforganisation

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§ 10
Aufbau- und Ablauforganisation zentrale Verwaltungsstelle

( 1 ) Die Aufbauorganisation richtet sich nach dem Organisationsplan, der als Arbeitsanweisung durch das Kollegium und auf Vorschlag der Geschäftsführung beschlossen wird. Die zentrale Verwaltungsstelle gliedert sich in Dezernate und Geschäftsbereiche, die Leitungsfeldern zugeordnet sind.
( 2 ) Die Ablauforganisation richtet sich nach dem Prozessplan, der als Arbeitsanweisung durch die Geschäftsführung beschlossen wird.
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§ 11
Aufbau- und Ablauforganisation Ämter und Einrichtungen

[noch nicht geregelt]
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V. Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 19. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 105), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 10. Oktober 2019 (KABl. 2019 S. 188), und die Geschäftsordnung für das Landeskirchenamt vom 10. Dezember 2019 außer Kraft.
Bielefeld, 9. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 062.40
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Anlage
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Arbeitsanweisung Kollegium

Die Kirchenleitung hat gemäß § 2 Absatz 4 Buchstabe a DOLKA vom 9. Juni 2022 die nachfolgende Anordnung beschlossen:
A.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung und der Landessynode vor und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (kirchliche Körperschaften) sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e Kirchenordnung [KO]).
  3. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen von Leitungsorganen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
  4. Es entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit diese sich nicht gegen das Landeskirchenamt selbst richten.
  5. Es entscheidet über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 KO), sofern die Beteiligten sich einig sind.
  6. Es entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über pfarramtliche Verbindungen (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 KO). Es trifft die Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann (Artikel 12 Absatz 2 KO).
  7. Es fördert die Ausbildung der Theologinnen und Theologen. Es nimmt die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes sowie des Pfarrausbildungsgesetzes unter Einschluss des Prüfungswesens wahr, entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst sowie über die Anordnung der Ordination und die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
  8. Es ist verantwortlich für die Ausbildung der anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Einschluss des Prüfungswesens.
  9. Es führt die Aufsicht über die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen, koordiniert ihre Arbeit und fördert ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt (vgl. Artikel 156 KO).
  10. Es beruft und entlässt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, soweit dies nicht der Kirchenleitung vorbehalten ist.
  11. Es führt die Verwaltung der Landeskirche (Artikel 154 Absatz 2 KO).
  12. Es vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im Rahmen seiner Aufgaben im Rechtsverkehr (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe o KO).
B.
Die nachfolgend genannten Aufgaben werden dem Kollegium von der Kirchenleitung im Rahmen von Artikel 154 Absatz 1 KO übertragen:
  1. Die Aufgaben gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe a Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55).
  2. Die Aufgaben gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 und § 5 Absatz 5 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24).
  3. Die Aufgabe gemäß § 1 Gesetzesvertretende Verordnung über die Aufnahme und Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (AWWVO) vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 218).
  4. Die Aufgabe gemäß § 18 Absatz 1 Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. August/7. Oktober/10. Oktober 1971 (KABl. EKiR 1972 S. 11/KABl. EKvW 1972 S. 3/Ges. u. VOBl. LLK Bd. 6 S. 27).
  5. Die Genehmigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes über die Übertragung des Dienstes an Wort und Sakrament für neugewählte Superintendentinnen und Superintendenten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Superintendentengesetz) vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211).
  6. Die Genehmigung der Änderung der versicherungstechnischen Geschäftspläne gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 26. April 2002 (KABl. EKiR 2002 S. 311/KABl. EKvW 2002 S. 295).
  7. Die Genehmigung von Sanierungsplänen gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 26. April 2002 (KABl. EKiR 2002 S. 311/KABl. EKvW 2002 S. 295).
  8. Die Zustimmung zum Vorschlag von Pfarrerinnen und Pfarrern aus anderen Landeskirchen zur Wahl als Superintendentin oder Superintendent gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 Kirchenordnung (KABl. 1999 S. 1).
C.
Der Geschäftsführung sitzt die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident vor, die oder der nach der Kirchenordnung in dieser Rolle vertreten werden kann. Die Geschäftsführung entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden und bestimmt ihren Sitzungsrhythmus nach Bedarf.
D.
Diese Anordnung tritt mit der DOLKA vom 9. Juni 2022 gemeinsam am 1. Juli 2022 in Kraft und soll im ersten Halbjahr 2025 routinemäßig überprüft werden.

Nr. 30Geschäftsordnung
für das Amt für Jugendarbeit
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 17. Mai 2022

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Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 17. Mai 2022 die nachfolgende Geschäftsordnung für das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen:
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§ 1
Auftrag

( 1 ) Das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen (AfJ) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 Kirchenordnung und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
( 2 ) Das AfJ unterstützt alle, die sich an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Westfalen beteiligen, sich für Kinder und Jugendliche engagieren und sie in Kirche und Gesellschaft begleiten.
( 3 ) Das AfJ ist der Träger des Diakonischen Jahres (DJ) der EKvW (Freiwilliges Soziales Jahr [FSJ], Bundesfreiwilligendienst [BFD] und Diakonisches Jahr International [DJI]) sowie der Gewalt Akademie Villigst, unter anderem mit der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Arnsberg.
( 4 ) Das AfJ sorgt für Vernetzung mit den anderen evangelischen Jugendorganisationen in Deutschland, den anderen Jugendverbänden sowie der freien und öffentlichen Jugendhilfe und nimmt teil an den wissenschaftlichen Diskursen zur Jugendarbeit.
( 5 ) Das AfJ ist die Geschäftsstelle des Jugendverbandes Evangelische Jugend von Westfalen.
( 6 ) Das AfJ erarbeitet Positionen, Ziele und Perspektiven für die unterschiedlichen Themenbereiche der gegenwärtigen Praxis der Jugendarbeit in der westfälischen Kirche.
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§ 2
Leitung

( 1 ) Die Leitung des AfJ besteht aus einem Leitungsteam von derzeit zwei Personen: die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der EKvW. Unbeschadet der Gesamtleitung gibt es für das Handlungsfeld „Diakonisches Jahr“ eine eigene Leitung, die für die Durchführung des DJ und die Führung der Mitarbeitenden verantwortlich ist (siehe § 4 Absatz 2).
( 2 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt die kaufmännische Leitung des Amtes. Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer hat die theologische und pädagogische Leitung.
( 3 ) Die Leitung führt die Geschäfte des AfJ gesamtverantwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien sowie nach den Beschlüssen des Landeskirchenamtes und den Weisungen der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten. Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leitung handelt jede Leitungsperson in dem ihr jeweils zugewiesenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. Bereichsbezogene Interessen sind stets dem Gesamtwohl des AfJ und der EKvW unterzuordnen.
( 4 ) Das Leitungsteam ist verpflichtet, sich über die wesentlichen Vorgänge im Hinblick auf die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gegenseitig zu unterrichten; die Leitungspersonen sind jeweils berechtigt, jederzeit voneinander Auskunft über die Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des jeweils anderen zu verlangen.
( 5 ) Das Leitungsteam unterrichtet das Dezernat regelmäßig über den Gang der Geschäfte.
( 6 ) Entscheidungen, die die Aufgabenbereiche beider Leitungspersonen betreffen, sind einvernehmlich zu beschließen.
( 7 ) Bestehen im Leitungsteam Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten oder ist bei anstehenden Entscheidungen im Sinne von Absatz 4 keine Einigkeit zu erzielen, so entscheidet die Dezernentin oder der Dezernent.
( 8 ) Beide Leitungspersonen im Leitungsteam vertreten sich gegenseitig im laufenden Geschäft sowie in Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitszeiten.
( 9 ) Die Anordnungsberechtigung für den Haushalt des Amtes für Jugendarbeit wird beiden Leitungspersonen erteilt.
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§ 3
Aufgabenbereiche im Leitungsteam

( 1 ) Aufgabenverteilung
Zwischen beiden Stelleninhabenden im Leitungsteam gibt es eine inhaltliche Aufgabenverteilung, die für die Aufgabenwahrnehmung in den Aufgabenbereichen des AfJ gleichermaßen gilt. Dem Leitungsteam obliegt die gemeinsame Verantwortung für die Gesamtheit der Aktivitäten im AfJ sowie für folgende Bereiche:
  1. Ziele und Kultur des AfJ,
  2. Personal- und Organisationsentwicklung,
  3. Qualitätsmanagement
    1. Theologische Leitung
      Die theologische Leitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das AfJ nach außen. Sie übt die Fachaufsicht über die Referentinnen und Referenten des AfJ aus. Hierzu gehören jährliche Dienstgespräche sowie die Begleitung und Weiterentwicklung der von ihnen wahrgenommenen Fachbereiche.
    2. Kaufmännische Leitung
      Die kaufmännische Leitung hat die Verantwortung für alle internen Angelegenheiten des AfJ unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt. Sie übt die Dienstaufsicht über alle Angestellten des AfJ aus und die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Bereich der Verwaltung des AfJ. Hierzu gehören jährliche Dienstgespräche sowie die Begleitung des Arbeitsfeldes. Der kaufmännischen Leitung sind zentrale Dienste zugeordnet, zum Beispiel die Verwaltung mit dem gesamten Abrechnungswesen, der Haushaltserstellung und der Abwicklung.
( 2 ) Vollmachten, Zuständigkeiten
Das Leitungsteam kann in gemeinsamer Abstimmung für bestimmte Arbeitsbereiche oder Aufgaben Mitarbeitenden eine Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss dem Umfang nach bestimmt sein; sie soll schriftlich erteilt werden und muss festlegen, ob Erklärungen nur zusammen mit dem Leitungsteam abgegeben werden können. Eine Ausfertigung ist der oder dem Bevollmächtigten auszuhändigen, eine zweite Ausfertigung ist der Dezernentin oder dem Dezernenten zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Urlaub, Dienstreisen
Das Leitungsteam stimmt die zeitliche Lage seines Urlaubs untereinander ab und erstellt einen Urlaubsplan, der der Dezernentin oder dem Dezernenten rechtzeitig zur Kenntnis zu geben ist. Dienstreisen des Leitungsteams, die in Wahrnehmung der laufenden Geschäfte geschehen, werden in eigener Verantwortung durchgeführt. Die beabsichtigte Teilnahme an Kongressen und Studienreisen ist der Dezernentin oder dem Dezernenten vorher bekannt zu geben. Für die Zeiten längerer Abwesenheit hat das Leitungsteam für eine Vertretungsregelung zu sorgen. Die Vertretungsregelung ist mit der Dezernentin oder dem Dezernenten (oder in Vertretung mit einer anderen Dezernentin oder einem anderen Dezernenten des Leitungsfeldes Bildung [LF 3]) abzustimmen.
( 4 ) Kommunikation der Leitenden
Unbeschadet konkreter Verabredungen tritt das Leitungsteam in der Regel einmal wöchentlich zusammen. Es ist verpflichtet, jederzeit bei Bedarf zusammenzutreten.
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§ 4
Handlungsfelder und Diakonisches Jahr

( 1 ) Das AfJ bearbeitet folgende Handlungsfelder:
  1. Arbeit mit Kindern,
  2. Beratung und Coaching,
  3. Ehrenamt,
  4. Mädchenpolitik,
  5. Freizeitenarbeit, Erlebnispädagogik,
  6. Gewalt, Rassismus, Rechtsextremismus,
  7. Glaube und Leben,
  8. Grundsatzfragen,
  9. inklusive Pädagogik: Behinderte/Nichtbehinderte,
  10. Jugendarbeit und Schule,
  11. Jugend und Eine Welt,
  12. Kinder- und Jugendpolitik,
  13. Kinder- und Jugendschutz,
  14. Medienpädagogik,
  15. Öffentlichkeitsarbeit,
  16. offene Arbeit,
  17. sexualisierte Gewalt und sexuelle Bildung,
  18. Traumapädagogik.
Die Handlungsfeldverantwortlichen organisieren sich in Absprache mit dem Leitungsteam. Darüber hinaus sollen für besondere Projekte fachübergreifende Projektgruppen eingerichtet werden, zu denen weitere fachkundige Personen hinzugezogen werden können.
( 2 ) Diakonisches Jahr (DJ)
Die Leitung des DJ übt die Fachaufsicht über die pädagogischen Mitarbeitenden und die Verwaltungskräfte des DJ aus.
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§ 5
Vernetzung

( 1 ) Die Netzwerkarbeit findet im Amt für Jugendarbeit intern und extern statt.
( 2 ) Die interne Vernetzung findet unter anderem in Form von Teamsitzungen, Klausurtagungen und Besprechungen zwischen dem Leitungsteam sowie der Leitung des DJ und der Mitarbeitendenvertretung statt.
( 3 ) Die Kommunikation mit dem Landeskirchenamt wird durch regelmäßige Dezernatsgespräche des Leitungsteams sichergestellt.
( 4 ) Die äußere Vernetzung geschieht durch die Mitarbeit in Gremien und Fachausschüssen der Jugendarbeit auf Landes- und/oder Bundesebene. Darüber hinaus gibt es Kooperationen mit Netzwerkpartnern, die an den Schnittstellen zur evangelischen Kinder- und Jugendarbeit agieren. Über jegliche Netzwerkarbeit ist mit dem Leitungsteam Einvernehmen herzustellen.  
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§ 6
Verschwiegenheits- und Rückgabepflicht

( 1 ) Über alle vertraulichen Angelegenheiten, die den Leitenden durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem AfJ Stillschweigen zu bewahren.
( 2 ) Nach dem Ausscheiden aus dem AfJ hat jede Leitungsperson sämtliche vertraulichen und anderen Geschäftsunterlagen der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
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§ 7
Änderung und Anerkennung der Geschäftsordnung

( 1 ) Eine Ausfertigung der Geschäftsordnung ist von den Leitungspersonen im Leitungsteam und der Leitung des DJ nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und vom Dezernat aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung ist den Leitungspersonen im Leitungsteam und der Leitung des DJ auszuhändigen.
( 2 ) Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes oder durch Entscheidung der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten geändert werden. Die Leitenden können daraus keine Ansprüche für sich herleiten.
( 3 ) Diese Geschäftsordnung wurde vom Kollegium des Landeskirchenamtes am 17. Mai 2022 beschlossen und tritt am 1. Juni 2022 in Kraft; sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
Bielefeld, 17. Mai 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 272

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 20. Mai 2022
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 18. Mai 2022 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 31Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Anlage 9 zum BAT-KF – Berufsgruppe 5 – Alltagsbetreuerinnen

Vom 18. Mai 2022

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§ 1
Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SDEGP-BAT-KF)

Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SDEGP-BAT-KF) Anlage 9 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 64 S. 163), wird wie folgt geändert:
Die Berufsgruppe 5 wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift wird nach der Angabe „1“ ein Komma und die Angabe „2“ angefügt.
  2. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 wird nach dem Wort „ist“ die Angabe „3“ eingefügt.
  3. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
  4. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 4 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
  5. Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
    1. Folgende Anmerkung 2 wird nach Anmerkung 1 neu eingefügt:
      „2
      Der Aufgabenbereich der Betreuungskräfte gemäß § 43b SGB XI wird ebenfalls von der Berufsgruppe erfasst.“
    2. Folgende Anmerkung 3 wird nach Anmerkung 2 neu eingefügt:
      „3
      Als eingehende fachliche Einarbeitung gelten auch Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 53b SGB XI.“
  6. Die bisherigen Anmerkungen 2 und 3 werden zu Anmerkungen 4 und 5.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Dortmund, 18. Mai 2022
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 32Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) – Kinderpflegerinnen

Vom 18. Mai 2022

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§ 1
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Diese Ordnung gilt auch für Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
    Protokollnotiz zu Absatz 1a:
    Bei der praxisintegrierten Ausbildung werden fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten so verzahnt, dass die mindestens 2.560 Stunden fachtheoretische Ausbildung erst im zweiten Jahr erreicht werden. Die Anwendung dieser Ordnung setzt daher die Verzahnung von Praxisanteilen und fachtheoretischer Ausbildung voraus. Eine vollschulische Ausbildung oder ein Ausbildungsteil wird von dieser Ordnung nicht erfasst.“
  2. In § 8 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
  3. § 1 der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 der AzubiO wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) beträgt monatlich:
      1. für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 1a AzubiO
        ab 1. April 2022
        monatlich in Euro
        im ersten Ausbildungsjahr
        1.068,22
        im zweiten Ausbildungsjahr
        1.118,20
        im dritten Ausbildungsjahr
        1.164,02
        im vierten Ausbildungsjahr
        1.227,59
      2. für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 2 AzubiO
        ab 1. April 2022
        monatlich in Euro
        im ersten Ausbildungsjahr
        1.190,69
        im zweiten Ausbildungsjahr
        1.252,07
        im dritten Ausbildungsjahr
        1.353,38
    2. In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach den Wörtern „nach § 1 Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 1a“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Dortmund, 18. Mai 2022
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 33Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Gütersloh

Vom 19. Mai 2022

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh bindet sich ein in die Leitgedanken der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh und entfaltet ihre Arbeitsschwerpunkte auf Grund ihrer Gemeindekonzeption.
Sie verpflichtet sich, die Würde und die Freiheit aller Menschen zu achten und einzutreten für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Die Verwendung der Haushaltsmittel der Kirchengemeinde muss mit ihrer Konzeption und den damit verfolgten Zielen in Einklang stehen.
Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium und Ausschüsse

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern diese nicht nach dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit einen geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse (wenn und soweit vom Presbyterium Pfarr- oder Gemeindebezirksgrenzen festgelegt werden) sowie Fachausschüsse für folgende Themenfelder:
  1. Stadtkirchenarbeit,
  2. Friedhofsangelegenheiten,
  3. Mission, Ökumene, Weltverantwortung,
  4. Zentrale Altenarbeit,
  5. Kommunikation,
  6. Kirchenmusik,
  7. Nominierungen.
( 3 ) Die Ausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und seiner anderen Rahmenbeschlüsse. Die Delegation von Entscheidungsbefugnissen ist per Beschluss des Presbyteriums aufzuheben, sollte sich ein Ausschuss nicht als arbeitsfähig erweisen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums lädt die Mitglieder der Ausschüsse jeweils zu ihren konstituierenden Sitzungen ein und leitet diese, bis die Mitglieder aus ihrer Mitte Vorsitz und Stellvertretung gewählt haben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, dem die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung, die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sowie wenigstens vier weitere Presbyteriumsmitglieder angehören.
( 2 ) Der Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor und erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen. Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse.
( 3 ) Der Ausschuss berät oder entscheidet in Finanz-, Bau- und Grundstücks- sowie in Personalangelegenheiten auf Basis von Rahmenbeschlüssen des Presbyteriums.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums sowie weitere Personen, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und die im Gemeindebezirk beruflich Mitarbeitenden.
( 2 ) Die Ausschüsse gestalten die Arbeit in den Gemeindebezirken und beraten oder entscheiden auf Basis von Rahmenbeschlüssen des Presbyteriums über Ziele der Arbeit vor Ort.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, davon mindestens eine Presbyterin oder ein Presbyter. Kann ein Ausschuss wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht besetzt werden, werden seine Aufgaben durch den geschäftsführenden Ausschuss wahrgenommen.
( 2 ) Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
  1. Stadtkirchenarbeit:
    Fortentwicklung der Stadtkirchenarbeit unter Berücksichtigung der urbanen Herausforderungen und deren Folgen für die Stadt und die städtische Gesellschaft,
  2. Friedhofsangelegenheiten:
    Leitung und Verwaltung der im Eigentum der Kirchengemeinde befindlichen Friedhöfe,
  3. Mission, Ökumene, Weltverantwortung:
    Förderung und Weiterentwicklung des Fairen Handels, insbesondere Zusammenarbeit mit dem Weltladen Gütersloh, Beratung der Kirchengemeinde bei allen Fragen des Umweltschutzes und zum Thema Nachhaltigkeit,
  4. Zentrale Altenarbeit:
    Konzeptionelle Entwicklung und Evaluation der Zentralen Altenarbeit, inhaltliche Gestaltung und Herausgabe eines Veranstaltungsprogramms,
  5. Kommunikation:
    Erstellung sowie kontinuierliche Optimierung der Kommunikationsstrategien und eines Kommunikationsplanes sowie Sicherstellung eines konsistenten Unternehmensauftritts (Corporate Identity und Corporate Design),
  6. Kirchenmusik:
    Planung, Koordination und Qualitätskontrolle,
  7. Nominierungen:
    Unterbreitung von Vorschlägen zur Besetzung sämtlicher Ämter und Beauftragungen unter jeweiliger Angabe von Anforderungs- und Kompetenzprofilen.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig und wohlwollend bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. September 2015 (KABl. 2015 S. 216) außer Kraft.
Gütersloh, 19. Mai 2022
Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh
Das Presbyterium
(L. S.)
Salzmann
Schröder
Reichert
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gütersloh vom 19. Mai 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3205

Nr. 34Satzung
der Karin und Egon Daniel-Stiftung

Vom 1. Dezember 2021

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Präambel

Herr Egon Daniel, Hauptstraße 247, 44649 Herne, ermöglicht die Errichtung der „Karin und Egon Daniel-Stiftung“ durch die Bereitstellung der finanziellen Mittel für den Kapitalstock der Stiftung in Höhe von 15.000 Euro. Herr Daniel möchte damit seiner Familie und insbesondere seiner 2016 verstorbenen Ehefrau Karin Daniel ein bleibendes Andenken stiften, das den Menschen in Wanne-Eickel zugutekommen soll. Aus diesem Grunde versetzt Herr Egon Daniel die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel finanziell in die Lage, neben dem persönlichen Andenken den Menschen in Wanne-Eickel auch für die Zukunft ein gutes Leben zu ermöglichen.
Zur Ordnung und Regelung der Arbeit ihrer unselbstständigen Stiftung gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß Artikel 74 und Artikel 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Karin und Egon Daniel-Stiftung“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Hauptstraße 245a, 44649 Herne.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke, der Zwecke der Kunst und Kultur und der Jugend- und Altenhilfe im Rahmen der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel und ihrer kirchlichen Einrichtungen sowie mildtätiger Zwecke. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel,
  • die Unterstützung von Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen in Wanne-Eickel,
  • die Förderung kirchlicher und kultureller Angebote in der Evangelischen Christuskirche Wanne-Eickel, Hauptstraße 245, 44649 Herne.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel nach den Vorgaben der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
( 4 ) Zustiftungen sind zulässig.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Presbyterium

Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind. Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
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§ 8
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Stiftungsrates der „Evangelischen Matthäusstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel“.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin/des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
  1. die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
  2. die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  3. Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und/oder der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 2 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 11
Verwaltung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Herne. Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung.
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§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit

Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung.
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§ 13
Satzungsänderung

Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
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§ 14
Änderung des Stiftungszwecks und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
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§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Herne, 1. Dezember 2021
Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel
Das Presbyterium
(L. S.)
Thoma
Wippich
Gayko
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Genehmigung

Die Satzung der Karin und Egon Daniel-Stiftung vom 1. Dezember 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3830/01

Nr. 35Satzung
des Diakonie Münster e. V.

Landeskirchenamt
Bielefeld, 9. Juni 2022
Az.: 240.4-4300
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Satzung des Diakonie Münster e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2014 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
des Diakonie Münster e. V.

Vom 3. Dezember 2014

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Präambel

Der Verein Diakonie Münster e. V. ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung im Evangelischen Kirchenkreis Münster, die sich für die Zusammengehörigkeit von Verkündigung und Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche einsetzt.
Der Verein steht allen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster und allen anderen ihm beigetretenen Körperschaften und Anstalten bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung. Auch bildet er innerhalb des Kirchenkreises die Stelle, durch die die Vertretung in diakonischen Angelegenheiten und ihre einheitliche Bearbeitung erfolgt, soweit dies zweckmäßig ist.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Münster e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Münster und ist unter der Nummer 1438 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens. Er ist vor allem auf folgenden Aufgabengebieten tätig:
    1. Jugendarbeit und -hilfe,
    2. Altenhilfe sowie Hilfe für Gebrechliche und Pflegebedürftige,
    3. psychosoziale Beratung und Hilfe für gefährdete Personen,
    4. Erholungsfürsorge und Rehabilitation,
    5. Betreuungsarbeit im Sinne des Betreuungsgesetzes.
    Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
  3. Der Verein hat ferner folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    2. Förderung der Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiter.
    Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen.
  4. Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, ihren Pfarrern, Presbyterien und den großen Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
  5. Ferner wird der Vereinszweck verwirklicht durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitswesen. Darüber hinaus veranstaltet der Verein fachspezifische und berufsübergreifende Seminare, Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens. Auch widmet sich der Verein der Vermittlung von aktuellen pflegerischen, psychologischen, pädagogischen, medizinischen und christlich-ethischen Themen.
  6. Des Weiteren ist Zweck des Vereins die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, die selbst Träger von Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- und Wohlfahrtswesens sind, wobei vorrangig die zum Unternehmensverbund „Diakonie Münster“ gehörenden steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden sollen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
    Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter.
  7. Der Verein ist Träger und Zusammenschluss diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Evangelischen Kirchenkreis Münster. Der Verein ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Öffnungsklausel

Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 5
Mitgliedschaft

  1. Geborene Mitglieder sind der Evangelische Kirchenkreis Münster und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
  2. Weitere Mitglieder können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen sein, die ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Münster haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
  4. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung sowie durch Beendigung seiner Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
    Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
  5. Der Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Ziffer 2 kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen.
  6. Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
    Unter anderem haben sich die Mitglieder nach Kräften zu bemühen,
    1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen sowie
    2. sich an der Durchführung der Sammlungen des Vereins und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
  2. Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  3. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der Kreissynode festgelegt.
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§ 7
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Verwaltungsrat,
    • der Vorstand,
    • besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
  2. Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt oder zum Pfarramt haben. Gleiches gilt für die besonderen Vertreter.
  3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund besonderer Vereinbarung.
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§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Münster hat drei Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die Kirchengemeinden haben so viele Stimmen wie Gemeindepfarrstellen; die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme.
  2. Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht durch einen oder mehrere bevollmächtigte Vertreter ausüben, wobei für jedes Mitglied die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder oder von vier dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen einzuladen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung erfüllen, aber keine Mitglieder des Vereins sind. In der Mitgliederversammlung haben ihre Vertreter zu Fragen nach § 2 Absatz 3 Buchstabe a und c beratende Stimme und bei Entscheidungen nach § 10 Absatz 2 Buchstabe f Stimmrecht.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung innerhalb von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
  5. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und wenigstens ein Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 10
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Darüber hinaus ist sie zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
    4. die Genehmigung des von Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans,
    5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Einvernehmen mit der Kreissynode,
    6. die Entsendung von Vertretern zur Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt § 17 Absatz 1. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
    Wird binnen vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt.
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§ 11
Verwaltungsrat

  1. Dem Verwaltungsrat gehört als geborenes Mitglied der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster an. Verzichtet er darauf, so kann er für die Dauer der laufenden Wahlperiode ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes benennen.
  2. Ferner gehören dem Verwaltungsrat vier bis sechs von der Mitgliederversammlung gewählte sachkundige Personen an. Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat das alleinige Vorschlagsrecht für zwei weitere Personen, die in einem gesonderten Verfahren durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  3. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster. Verzichtet er darauf, so wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende wird durch den Verwaltungsrat gewählt.
  4. Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Gesamtwahldauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
    Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
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§ 12
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
    Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
  3. Der Verwaltungsrat kann in besonderen Fällen sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
  4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
    Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Danach ist sie von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu verwahren.
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§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Vorstandsvorsitzenden sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein,
    2. Bestellung der besonderen Vertreter gemäß § 16 dieser Satzung,
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Wirtschaftsplans,
    4. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung und den Zusammenschluss zu einem Verbund,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    7. Beschlussfassung über die Berufung der Kuratorien,
    8. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
    9. Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
    10. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
    11. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
    12. Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
    13. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
    14. Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
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§ 14
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, von denen eines ordinierter Theologe sein soll.
  2. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.
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§ 15
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB partiell befreit für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen gemeinnützigen Organisationen. Darüber hinaus kann jedes einzelne Vorstandsmitglied durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Der Vorsitzende vertritt den Vorstand. Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
  4. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Über die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitern entscheidet er im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiter des Vereins.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 16
Besondere Vertreter

Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Vorstands besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die besonderen Vertreter sind im Einzelnen zuständig für die Bereiche ambulante und stationäre Altenhilfe, Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Beratungsdienste sowie zentrale Dienste/Verwaltung. Der Vorstand schlägt dem Verwaltungsrat vor, für welche Aufgabenbereiche die besonderen Vertreter jeweils zuständig sind. Die besonderen Vertreter unterliegen dem Weisungsrecht des Verwaltungsrats und des Vorstands.
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§ 17
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
    Der Beschluss über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Münster und kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu verwenden hat.
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§ 18
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
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§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2014 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Einvernehmen

Mit der Satzung des Diakonie Münster e. V. vom 3. Dezember 2014 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 9. Juni 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
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