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Satzung des
Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken

Vom 29. November 2025

(KABl. 2025 I Nr. 117 S. 279)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde durch Teilung des Kirchenkreises Münster auf Grund der Urkunde vom 27. November 1952 (KABl. 1953 S. 3), genehmigt durch den Regierungspräsidenten Münster am 26. Januar 1953, gebildet.
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Die evangelischen Kirchengemeinden auf dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind zu einem Kirchenkreis zusammengeschlossen.
( 2 ) Die Liste dieser Kirchengemeinden wird der Satzung als Anlage („Kirchengemeinden und Kooperationsräume“) beigefügt. Körperschaftliche Veränderungen werden vom Kreissynodalvorstand beschlussmäßig festgestellt und nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken (Kirchenkreis) führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein gleichschenkliges Kreuz und ist umschlossen von den Worten „Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken“.
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§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden

( 1 ) Dem Kirchenkreis obliegen die Aufgaben, die ihm nach der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# übertragen sind.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Erledigung der Aufgaben des Kirchenkreises Fachbereiche bilden.
( 3 ) Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung. Diese drückt sich insbesondere in der Förderung der Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, ihrer Organe und ihrer Mitarbeitenden sowie ihrer Einrichtungen und Dienste aus. Auf die gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen ist hinzuwirken.
( 4 ) Der Kirchenkreis fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und hat dazu Kooperationsräume gebildet. Die konkrete Gestaltung und Arbeitsweise der Kooperationsräume werden in kreiskirchlichen Leitlinien sowie in auf die Kooperationsräume zugeschnittenen Kooperationsvereinbarungen geregelt. Die Leitlinien werden von der Kreissynode beschlossen. In der Anlage zu § 1 können die Kooperationsräume genannt werden.
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§ 4
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. Für jeden Ausschuss sind wenigstens sieben und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
  2. Bei der Nominierung
    1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
    2. sollen aus jeder Synodalregion und jedem Referat jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
    3. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
  3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
  5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
  6. Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des jeweils zuständigen Leitungsorgans möglich.
( 4 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende und von der Kreissynode zu genehmigende Geschäftsordnung beschließt. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
( 5 ) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 6 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
( 8 ) Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
( 9 ) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
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§ 5
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss kann auf einer Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung informieren und darum bitten, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu.
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§ 6
Verwaltungsgeschäfte

Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt Münsterland/Tecklenburger Land“) in Trägerschaft des Verbandes wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg2#.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 129), Anlage 1 angefügt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 5. September 2019 (KABl. 2019 S. 191), außer Kraft.
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Anlage zu § 1 Absatz 2
„Kirchengemeinden und Kooperationsräume“

Die derzeit 20 Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind folgenden Kooperationsräumen zugeordnet:
  1. Kooperationsraum Steinfurt 1:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Borghorst-Horstmar3#,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Burgsteinfurt,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Ochtrup-Metelen.
  2. Kooperationsraum Steinfurt 2 (mit Greven):
    1. Evangelische Kirchengemeinde Emsdetten,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Nordwalde-Altenberge.
  3. Kooperationsraum Coesfeld:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Billerbeck,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Coesfeld,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Dülmen,
    4. Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Nottuln.
  4. Kooperationsraum Borken 1:
    1. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Ahaus,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Gronau,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Oeding-Stadtlohn-Vreden.
  5. Kooperationsraum Borken 2 A:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Borken,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Gemen,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Rhede.
  6. Kooperationsraum Borken 2 B:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Anholt,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Bocholt,
    3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Suderwick,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Werth.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 4245.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Evangelische Kirchengemeinde Borghorst-Horstmar nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil; die Amtszeit der Gemeindeleitung begann am 1. Juni 2025 (KABl. 2025 I Nr. 66 S. 155).
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