.Satzung
####§ 13#
§ 2
§ 34#
§ 45#
#§ 56#
§ 67#
#§ 78#
§ 8
§ 910#
Anlage zu § 1 Absatz 311#
Satzung
des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg
Vom 2. Dezember 2016
(KABl. 2016 S. 458)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg | 10. März 2019 | Präambel 2. Stufe | neu gefasst | |
Präambel 5. Stufe Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 5 Buchst. a | aufgehoben | ||||
§ 1 Abs. 5 Buchst. b-d | neu nummeriert | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg | 28. September 2023 | Präambel | neu gefasst | |
§ 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 4 | angefügt | ||||
§ 4 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 5 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 5 Abs. 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 4 Satz 4 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 2 Buchst. f | geändert | ||||
§ 7 Abs. 2 Satz 2 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 4 und 5 | angefügt | ||||
Anlage zu § 1 Abs. 1 | angefügt |
Präambel2#
1 Die Ziele des gemeinsamen Kreiskirchenamtes sind eine fachlich kompetente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit. 2 Mit dem gemeinsamen Kreiskirchenamt soll durch die Straffung der Organisationsstrukturen eine optimierte Aufgabenwahrnehmung erreicht werden. 3 Der Verband fördert auf diese Weise den Gesamtauftrag unserer evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten kirchlichen Körperschaften dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 4 Der Verband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den derzeitigen und zukünftigen Anforderungen und Erfordernissen orientiert.
#§ 13#
Aufgaben, Verwaltung, Aufsicht
(
1
)
1 Der Verband führt den Namen „Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg“ mit Sitz in Münster. 2 Er sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg und ihrer dazugehörenden kirchlichen Körperschaften durch eine zentrale Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) mit dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Münsterland/Tecklenburger Land“.
(
2
)
Die Verwaltung des Verbandes selbst wird vom gemeinsamen Kreiskirchenamt wahrgenommen.
(
3
)
1 Dem Verband können weitere Aufgaben und Arbeitsbereiche durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane der Kirchenkreise und des Verbandsvorstandes übertragen werden. 2 Die Beschlüsse haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung zu beschreiben. 3 Eine Liste der übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. 4 Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
4
)
Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
#§ 2
Organ des Verbandes
Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
#§ 34#
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis entsendet die Superintendentin oder den Superintendenten in den Verbandsvorstand. 2 Sie oder er wird nach der Kirchenordnung vertreten. 3 Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand zwei weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren, wovon eines Mitglied des Kreissynodalvorstandes und eines Mitglied des Finanzausschusses sein muss. 4 Bei der Berufung der weiteren Vorstandsmitglieder soll darauf geachtet werden, dass unter den Vorstandsmitgliedern aus jedem Kirchenkreis ordinierte und nicht ordinierte Mitglieder und Frauen und Männer sind. 5 Für die Vorstandsmitglieder nach Satz 3 berufen die Kreissynodalvorstände die Stellvertretung aus dem Kreissynodalvorstand bzw. aus dem Finanzausschuss.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
(
3
)
1 Die Berufungen nach Absatz 1 Sätze 3 bis 5 und die Wahl nach Absatz 2 zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen entsprechend den Amtszeiten des jeweiligen Kreissynodalvorstandes. 2 Wird der Verband während der laufenden Amtszeit des Kreissynodalvorstandes gebildet, endet die Amtszeit der von diesem berufenen Mitglieder mit der Neubildung des Kreissynodalvorstandes. 3 Die erneute Berufung und Wahl ist zulässig. 4 Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Kreissynodalvorstand oder aus dem Finanzausschuss, soweit das Vorstandsmitglied aus deren Mitte berufen wurde.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit wahr. 2 Der Verbandsvorstand wird dabei durch Vorsitz und ein weiteres Mitglied vertreten.
#§ 45#
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
(
2
)
Der Verbandsvorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Einrichtung, Organisation und Betrieb des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
- Berufung und Abberufung einer Verwaltungsleitung für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
- Erstellung einer Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt, wobei der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse auf die Verwaltungsleitung übertragen kann,
- Beschlussfassung über den Verbandshaushalt mit dessen Stellenübersicht,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Verbandes sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden, wobei der Vorstand durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende auf die Verwaltungsleitung übertragen kann,
- Fach- und Dienstaufsicht über das gemeinsame Kreiskirchenamt, wobei der Vorstand durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse auf die Verwaltungsleitung übertragen kann,
- Berichterstattung an die Kreissynoden,
- Änderung der Verbandssatzung.
§ 56#
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. 2 Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte des satzungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend und jeder Kirchenkreis mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. 2 Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. 3 Wird die Mindestanzahl an Mitgliedern je Kirchenkreis nicht erreicht, wird ein neuer Sitzungstermin innerhalb eines Monats mit derselben Tagesordnung festgelegt, sofern sich die Anwesenden nicht für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren aussprechen. 4 Im Falle der erneuten Terminansetzung genügt es, wenn zur Sitzung mehr als die Hälfte des satzungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. 2 Stimmen aus einem Kirchenkreis alle Vorstandsmitglieder gegen eine Vorlage, ist diese in der nächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen und abschließend zu beraten. 3 Beschlüsse zur Geschäftsordnung und zur Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters bedürfen der Zustimmung von sieben der neun Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(
4
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4 Außerhalb der Sitzung ist Abstimmung in Textform möglich, wenn mehr als zwei Drittel des satzungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
5
)
Soweit der Verbandsvorstand nicht für einzelne Sitzungen oder Teile von Sitzungen anderes beschließt, nimmt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
(
6
)
1 Über die Verhandlungen des Verbandsvorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. 2 Die Niederschriften werden den Mitgliedern der Kreissynodalvorstände der beteiligten Kirchenkreise zugeleitet.
#§ 67#
Aufgaben der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters
(
1
)
Das „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg“ wird von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter geleitet.
(
2
)
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter
- führt das gemeinsame Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung,
- hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das gemeinsame Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im gemeinsamen Kreiskirchenamt im Rahmen der Stellenübersicht, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
- ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
- ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken.
§ 78#
Finanzierung
(
1
)
1 Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). 2 Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.
(
2
)
1 Die Kosten des Verbandes werden von den Kirchenkreisen anteilig übernommen. 2 Die Anteile richten sich nach dem Verhältnis, in dem die Personalbedarfe der drei Kirchenkreise, wie sie sich nach Anlage 3 zu § 5 AusfVO.VwOrgG9# (Mindestpersonalausstattung in den Kreiskirchenämtern) berechnen, zueinander stehen (gerundet auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma).
(
3
)
1 Vor Beginn der Haushaltsaufstellung in den Kirchenkreisen wird jährlich der Schlüssel nach Absatz 2 auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt. 2 Der jeweils ermittelte Schlüssel wird bei der Haushaltsaufstellung der Kirchenkreise im selben Jahr zugrunde gelegt und regelt die Kostentragungspflicht für das Folgejahr.
(
4
)
1 Übernimmt der Verband gemäß § 1 Absatz 3 dieser Satzung weitere Aufgaben und werden diese abweichend vom Kostenverteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 2 finanziert, erfolgt ihre Finanzierung im Rahmen des entstehenden Bedarfs. 2 Diesbezügliche Regelungen sind in übereinstimmenden Beschlüssen der Kirchenkreise und des Verbandsvorstandes zu treffen und ebenfalls in der Anlage zu dieser Satzung zu dokumentieren.
(
5
)
Die Organisation der Haushaltsplanung erfolgt durch das gemeinsame Kreiskirchenamt.
#§ 8
Änderung der Satzung
1 Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von sieben der neun Mitglieder des Verbandsvorstandes. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 910#
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Bildung des Verbandes durch die Kirchenleitung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Anlage zu § 1 Absatz 311#
(„Weitere Aufgaben und Arbeitsbereiche“)
Der Verbandsvorstand des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung fest, dass der Verband ab dem 1. Januar 2024 nachfolgende Aufgaben wahrnimmt, die ihm nach übereinstimmenden Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane durch seine Verbandsmitglieder, deren Kirchengemeinden oder Verbände übertragen worden sind.
- Klimaschutz/Klimamanagement:Die erforderlichen Mittel für die Bereitstellung von Klimaschutzmanagerinnen oder Klimaschutzmanagern (Personal- und Sachmittel) werden zu gleichen Anteilen von den Verbandsmitgliedern bereitgestellt.
- Vertretungspfarrstellen auf Gestaltungsraumebene:1 Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten und verwalten. 2 Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz12# wahrnehmen. 3 Die Pfarrbesoldungspauschalen für die Vertretungspfarrstellen werden von der Landeskirche bereitgestellt. 4 Die für Einrichtung und Ausstattung der Stellen erforderlichen Sachmittel werden zu gleichen Anteilen von den Verbandsmitgliedern übernommen. 5 Die Erstattung der in Ausübung des Vertretungsdienstes anfallenden Fahrtkosten erfolgt durch den Kirchenkreis, zu dessen Nutzen die Fahrten ausgeführt werden. 6 Fahrtkosten, die nicht in Ausübung des Vertretungsdienstes anfallen, werden durch den Kirchenkreis erstattet, dem die Pfarrperson dienstaufsichtlich zugeordnet ist.
#
2 ↑ Präambel neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
2 ↑ Präambel neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
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4 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 geändert und Abs. 4 angefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
4 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 geändert und Abs. 4 angefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
#
5 ↑ § 4 Abs. 2 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
5 ↑ § 4 Abs. 2 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
#
6 ↑ § 5 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 2 geändert und Abs. 4 Satz 4 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
6 ↑ § 5 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 2 geändert und Abs. 4 Satz 4 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
#
7 ↑ § 6 Abs. 2 Buchst. f geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
7 ↑ § 6 Abs. 2 Buchst. f geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
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8 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 2 geändert und Abs. 4 und 5 angefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
8 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 2 geändert und Abs. 4 und 5 angefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 28. September 2023.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 15. Dezember 2016. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 15. Dezember 2016. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.