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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 48Erste Verordnung
zur Änderung der Dienstordnung für die Landeskirche –
Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK)

Vom 12. Juni 2025

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Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Dienstordnung für die Landeskirche –
Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK)

Die Dienstordnung für die Landeskirche – Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK) vom 25. Oktober 2023 (KABl. 2023 I Nr. 84 S. 198) wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 2 DO.LK (Aufgaben des Kollegiums) wird unter A. 6. folgender Satz 3 eingefügt:
„Es nimmt die Anmeldungen der Kirchenkreise zur Teilnahme am Erprobungsgesetz zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 76 S. 141) entgegen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Bielefeld, 12. Juni 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Krause
Az.: 062.40

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 30. Juni 2025
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 25. Juni 2025 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 49Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Vom 25. Juni 2025

Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt die folgende Arbeitsrechtsregelung:

„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen.
Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt.
Voraussetzung dafür, dass diese Ordnung auf Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der von
  1. § 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) oder
  2. § 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
erfasst wird.
( 2 ) Die Einrichtung, mit welcher der Vertrag geschlossen wird, wird nachfolgend Ausbildender genannt.
( 3 ) Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a oder b erfasst wird, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird.
Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.
Dabei beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
( 4 ) Diese Ordnung gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage von Teil 3 des Gesetzes über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung für die Teilnahme an einem dualen Pflegestudium schließen.
Für diese Personen findet die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium Anwendung.
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§ 2
Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag abzuschließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:
  1. Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
  2. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
  4. Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,
  5. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  6. Dauer der Probezeit,
  7. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  9. die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO,
  10. einen Hinweis, dass auf den Ausbildungs- und Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen anzuwenden ist, sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Ausbildende seinen Sitz hat.
Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
  1. den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
  2. Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
  3. Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 3 ) Falls im Rahmen des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen.
Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 2a
Erweitertes Führungszeugnis

Der Ausbildende, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Ausbildende. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Ausbildungs- und Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 3
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt
  1. drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO,
  2. sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung mit Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person
  1. bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege länger als 14 Tage bekannt sind,
  2. bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 4
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
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§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden des Ausbildenden und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 6
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.
Der Ausbildende kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der berufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils bei einem Dritten.
In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach § 2 werden die berufspraktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
( 2 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. Im Übrigen gelten für Studierende Unterrichtszeiten im Rahmen der Ausbildung einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Unterricht fortgesetzt werden.
( 4 ) Im Übrigen gilt für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
( 5 ) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 6 ) Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig.
§§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Absatz 7 BBiG und § 19 Absatz 3 PflBG bleiben unberührt.
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§ 8
Studienentgelt und Studiengebühren

( 1 ) Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage zusammensetzt.
Das monatliche Entgelt beträgt
  1. für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 3 oder § 1 Absatz 1a AzubiO
    bis zum 30. April 2026
    ab dem 1. Mai 2026
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.293,22 Euro
    1.368,22 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.343,20 Euro
    1.418,20 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.389,02 Euro
    1.464,02 Euro
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.452,59 Euro
    1.527,59 Euro
  2. für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 1 Absatz 1b AzubiO oder nach § 1 AzubiO-Pflege
    bis zum 30. April 2026
    ab dem 1. Mai 2026
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.415,69 Euro
    1.490,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.477,07 Euro
    1.552,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.578,38 Euro
    1.653,38 Euro
Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro.
Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile.
( 2 ) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten Studierende anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt.
Das monatliche Studienentgelt nach Satz 1 beträgt
  1. bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 3 oder § 1 Absatz 1a AzubiO
    bis zum 30. April 2026
    ab dem 1. Mai 2026
    1.550,00 Euro
    1.625,00 Euro
  2. bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 1 Absatz 1b AzubiO oder nach § 1 AzubiO-Pflege
    bis zum 30. April 2026
    ab dem 1. Mai 2026
    1.740,00 Euro
    1.815,00 Euro
( 3 ) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 4 ) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden des Ausbildenden gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 5 ) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
( 6 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 7 ) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 AzubiO die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
  1. im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
  2. auf Antrag der Studierenden nach § 8 Absatz 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.
Für Studierende mit Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege gilt:
Bestehen Studierende die staatliche Prüfung nicht oder können sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Ausbildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, nach § 21 Absatz 2 PflBG.
Verlängert sich die Ausbildungszeit nach Satz 2, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.
( 8 ) Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 (AzubiO) ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt.
Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a.
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§ 8a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.
Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit (§ 7) zu teilen.
Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
( 3 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 vom Hundert der Zulagen gezahlt werden, die Mitarbeitenden nach § 16 BAT-KF zustehen.
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§ 9
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege oder § 1 Absatz 1 Satz 2 oder 3 AzubiO, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen oder in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen der Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.
Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
( 3 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege oder § 1 Absatz 1 Satz 2 oder 3 AzubiO zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
( 4 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 vom Hundert des Studienentgelts nach § 8 Absatz 1 für das erste Studienjahr übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
( 5 ) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
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§ 10a
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen.
Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) können Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt.
Satz 1 gilt nicht, wenn auf Grund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
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§ 11
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen oder der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
( 3 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO erhalten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brutto. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.
Dies gilt nicht, wenn alle Lernmittel Studierenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
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§ 12
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 12a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

( 1 ) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Tage.
( 2 ) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
( 3 ) Im Übrigen gelten die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von dem Ausbildenden oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht.
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 14
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 90 vom Hundert des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 8 Absatz 1 und 2). Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang von ihrem Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis.
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§ 15
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 16
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit.
( 2 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absatz 2 und 3),
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung,
  3. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.
( 3 ) Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist.
Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.
( 4 ) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 17
Abschlussprämie

( 1 ) Bei Beendigung des Ausbildungsteils auf Grund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung oder staatlicher Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung oder der staatlichen Prüfung fällig.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums nach erfolgloser Prüfung auf Grund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.
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§ 18
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen Zulage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, dem Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 und den Studiengebühren (§ 8 Absatz 4), ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
    1. durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder
    2. durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
Wurden Studienentgelt, monatliche Zulage oder Studiengebühren von einem Dritten getragen, reduziert sich der Gesamtbetrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe.
Satz 2 gilt nicht, insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Ausbildenden geltend macht.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.
( 5 ) Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a oder b entfällt, wenn die Studierenden nach
  1. endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung, oder
  2. Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Qualifikation übernommen werden und dieses für die nach Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht.
Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus einem vom Mitarbeitenden zu vertretenden Grund endet.
Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
( 6 ) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
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§ 19
Zeugnis

Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder vom Ausbildenden in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage.
Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“

Artikel 2
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 50Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen

Vom 25. Juni 2025

Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt die folgende Arbeitsrechtsregelung:

„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang nach § 3 abschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studiengang in einer anderen Ordnung geregelt ist.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22. November 2019 mit Krankenhäusern einen Studienvertrag zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen. Für diese Personen gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium.
( 3 ) Diese Ordnung gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage von Teil 3 des Gesetzes über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung für die Teilnahme an einem dualen Pflegestudium schließen. Für diese Personen gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Personen, die einen praxisintegrierten dualen Studiengang absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
( 2 ) Die Einrichtung, mit welcher der Vertrag geschlossen wird, wird nachfolgend Ausbildender genannt.
( 3 ) Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (§ 3) fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule/Universität mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
Umfang und Inhalt der berufspraktischen Studienabschnitte ergeben sich aus der einschlägigen Studien- und Prüfungsverordnung.
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§ 3
Studienvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
  1. den Beginn des Studiums,
  2. Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
  3. die Verpflichtung der/des Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  4. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule/Universität,
  5. den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
  6. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Studienzeit,
  7. Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren,
  8. Bindungs -und Rückzahlungsbedingungen,
  9. die Dauer der Probezeit,
  10. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  11. Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  12. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  13. einen Hinweis, dass auf den Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen anzuwenden ist, sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Ausbildende seinen Sitz hat.
( 2 ) Der Studienvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende dem Ausbildenden eine Studienplatzzusage der Hochschule/Universität in Textform vorlegen.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Falls im Rahmen des Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis

Der Ausbildende, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Ausbildende. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 4
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung durch den Ausbildenden ist zuvor das Benehmen der Hochschule oder Universität herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 5
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der vom Ausbildenden beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
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§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden des Ausbildenden oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen berufspraktische Studienabschnitte geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Ausbildende kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit der Studierenden richtet sich während der berufspraktischen Studienabschnitte nach den für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit und während der fachtheoretischen Studienabschnitte nach dem jeweiligen Studienplan und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. In dem Studienvertrag nach § 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der berufspraktischen Studienabschnitte verbindlich in einem Studienplan vereinbart.
( 2 ) An Tagen, an denen Vorlesungen stattfinden, gilt die tägliche Studienzeit als erfüllt.
( 3 ) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
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§ 9
Studienentgelt, Studiengebühren

( 1 ) Studierende erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt
  1. im Gesundheits- und Pflegewesen sowie der sozialen Arbeit in Höhe von
    bis zum 30. April 2026
    ab dem 1. Mai 2026
    im ersten Studienjahr
    1.415,69 Euro
    1.490,69 Euro
    im zweiten Studienjahr
    1.477,07 Euro
    1.552,07 Euro
    im dritten Studienjahr
    1.578,38 Euro
    1.653,38 Euro
    ab dem vierten Studienjahr
    1.740,00 Euro
    1.815,00 Euro
  2. in sonstigen Berufen in Höhe von
    bis zum 30. April 2026
    ab dem 1. Mai 2026
    im ersten Studienjahr
    1.293,22 Euro
    1.368,22 Euro
    im zweiten Studienjahr
    1.343,20 Euro
    1.418,20 Euro
    im dritten Studienjahr
    1.389,02 Euro
    1.464,02 Euro
    ab dem vierten Studienjahr
    1.550,00 Euro
    1.625,00 Euro
In den ersten drei Studienjahren erhalten Studierende eine Zulage in Höhe von 150 Euro.
( 2 ) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 3 ) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden des Ausbildenden gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 4 ) Der Ausbildende und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
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§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren berufspraktische Studienabschnitte an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Studienzeit (§ 8) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind,
  2. im Gesundheits- und Pflegewesen die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF zur Hälfte,
  3. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
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§ 10
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des berufspraktischen Studienteils erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils gelten.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Ausbildenden sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
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§ 12
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom von dem Ausbildenden veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
( 2 ) Soweit beim Ausbildenden günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
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§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

Die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von dem Ausbildenden oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 16
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 vom Hundert des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 9). Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Studienverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das praxisintegrierte duale Studium von dem Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis.
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§ 17
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beendigung, Verlängerung und Verkürzung des praxisintegrierten Studiums

( 1 ) Das praxisintegrierte duale Studium endet mit dem Ablauf der im Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. Bestehen Studierende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das praxisintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber den Studierenden.
( 2 ) Das Vertragsverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule/Universität (von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden) nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 3 ) Eine Verkürzung der Regelstudienzeit kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung des Studiums zulässig ist. Der Studienvertrag ist dann entsprechend anzupassen.
( 4 ) Das Vertragsverhältnis kann einmalig auf Verlangen der Studierenden bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 19
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres praxisintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des praxisintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus dem Studienentgelt (§ 9 Absatz 1) und auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 vom Ausbildenden übernommenen Studiengebühren, ist von Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei Exmatrikulation, wenn diese in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des praxisintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
Wurden Studienentgelt oder Studiengebühren von einem Dritten getragen, reduziert sich der Gesamtbetrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. Satz 2 gilt nicht, insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Ausbildenden geltend macht.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Eine Erstattungspflicht gemäß Absatz 2 besteht nicht, wenn die Exmatrikulation, die Kündigung des Studienvertrages, das Ablehnen eines Beschäftigungsangebots, das der erworbenen Abschlussqualifikation entspricht, oder das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Bindungszeitraumes aus Gründen erfolgt,
  1. die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Ausbildenden zuzuordnen sind,
  2. die der Ausbildende zumindest mitveranlasst hat,
  3. die Studierende nicht zu vertreten haben und die entweder die Erbringung der Studien- oder Arbeitsleistung für den Zeitraum von durchgehend 24 Monaten unmöglich machen.
( 5 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/60 vermindert.
( 6 ) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder dem Ausbildenden in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage.
Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“

Artikel 2
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 51Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium

Vom 25. Juni 2025

Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt die folgende Arbeitsrechtsregelung:

„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die auf der Grundlage von Teil 3 des Gesetzes über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PfBG) mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung (§ 2 Absatz 3) einen Ausbildungsvertrag (§ 2 Absatz 4, § 3) zur hochschulischen Pflegeausbildung für die Teilnahme an einem dualen Pflegestudium schließen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Die Personen, die ein duales Pflegestudium (§ 1) absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
( 2 ) Das duale Pflegestudium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages (§ 2 Absatz 4, § 3) theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule mit Praxiseinsätzen der Studierenden. Die Praxiseinsätze werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes gemäß Pflegeberufegesetz durchgeführt.
( 3 ) Verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Praxiseinsätze gegenüber den Studierenden ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung können ausschließlich
  1. ein Krankenhaus, das gemäß SGB V zur Versorgung zugelassen ist,
  2. eine stationäre Pflegeeinrichtung, die gemäß SGB XI zur Versorgung zugelassen ist, oder
  3. eine ambulante Pflegeeinrichtung, die gemäß SGB XI zur Versorgung zugelassen ist, sein.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen müssen selbst eine Hochschule betreiben oder mit mindestens einer Hochschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen geschlossen haben. Sind am praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung weitere Einrichtungen beteiligt, so hat der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zu gewährleisten, dass die Praxiseinsätze auf der Grundlage des Ausbildungsplanes zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden können, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
( 4 ) Der zwischen dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und der/dem Studierenden abzuschließende Vertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung wird im Sinne des Pflegeberufegesetzes nachfolgend Ausbildungsvertrag genannt.
( 5 ) Die monatliche Vergütung, die der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung der/dem Studierenden während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses zu zahlen hat und die sonstigen in dieser Arbeitsrechtsregelung geregelten Entgeltbestandteile werden nachfolgend im Sinne des Pflegeberufegesetzes Ausbildungsvergütung genannt.
Protokollerklärung zu § 2:
Die Begriffe „Ausbildungsvertrag“ (Absatz 4) und „Ausbildungsvergütung“ (Absatz 5) beziehen sich ausschließlich auf die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes.
Sie beziehen sich ausdrücklich nicht auf die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder ein Ausbildungsverhältnis, das unter den Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) fällt.
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§ 3
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des dualen Pflegestudiums ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen, der mindestens folgende Angaben enthält:
  1. den Beginn und die Dauer des Studiums,
  2. die Bezeichnung des Abschlusses als duales Pflegestudium, den gewählten Vertiefungseinsatz sowie eine mögliche Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
  3. den Ausbildungsplan, der den Aufbau und die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der praktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach den Maßgaben der Hochschule für die Studierenden zu erstellen ist,
  4. die Verpflichtung der Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  5. die dem Studium zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß Pflegeberufegesetz sowie den Kooperationsvertrag mit der Hochschule,
  6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Studienzeit,
  7. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung sowie, soweit sie von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
  8. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  9. die Dauer der Probezeit,
  10. die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  11. die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  12. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  13. den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2 PflBG,
  14. eine Angabe zur Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch),
  15. einen Hinweis, dass auf den Ausbildungsvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium anzuwenden ist, sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung seinen Sitz hat.
( 2 ) Der Ausbildungsvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung eine schriftliche oder elektronische Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Kooperationsvertrag nach § 38 Absatz 4 Satz 2 PflBG abgeschlossen hat, vorlegen.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis

Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Ausbildungs- und Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 4
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung durch den Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 5
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der/dem von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beauftragten Ärztin/beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
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§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen Praxiseinsätze geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise des dualen Pflegestudiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an der Hochschule richten sich nach dem Studienplan sowie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 2 ) Die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche praktische Studienzeit (praktische Ausbildungszeit im Sinne des Pflegeberufegesetzes) der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, richtet sich während der Praxiseinsätze der Studierenden bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach den für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der Pflegeausbildung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von Praxiseinsätzen der Studierenden bei einer anderen Einrichtung. In dem Ausbildungsvertrag nach § 3 werden die Praxiseinsätze verbindlich in einem Ausbildungsplan vereinbart.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolvieren, gilt die praktische Studienzeit (praktische Ausbildungszeit im Sinne des Pflegeberufegesetzes) als erfüllt.
( 4 ) Studierende dürfen im Rahmen und zu Zwecken des dualen Pflegestudiums während der Praxiseinsätze auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden, sofern die hochschulrechtlichen Bestimmungen dies nicht ausschließen.
( 5 ) Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 2 geregelte praktische Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. §§ 21, 23 JArbSchG bleiben unberührt.
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§ 9
Ausbildungsvergütung, Studiengebühren

( 1 ) Die Studierenden erhalten für die Dauer des Ausbildungsvertragsverhältnisses eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
im ersten Ausbildungsjahr
1.415,69 Euro
1.490,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.477,07 Euro
1.552,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.578,38 Euro
1.653,38 Euro
ab dem vierten Ausbildungsjahr
1.740,00 Euro
1.815,00 Euro
In den ersten drei Ausbildungsjahren erhalten Studierende eine Zulage in Höhe von 150 Euro.
( 2 ) Die Ausbildungsvergütung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung der Ausbildungsvergütung entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 4 ) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
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§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren Praxiseinsätze an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
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§ 10
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Ausbildungsvergütung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende, die während der Praxiseinsätze im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb des Trägers
des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen der Praxiseinsätze erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung jeweils gelten.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket, Deutschlandticket) sind auszunutzen.
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§ 12
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten von dem vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard, Deutschlandticket) sind auszunutzen. Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Einsatzort oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
( 2 ) Soweit beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
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§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
( 2 ) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung der Praxiseinsätze des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen die Ausbildungsvergütung (§ 9 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder einer Praxiseinrichtung, in der Praxiseinsätze stattfinden (§ 2 Absatz 3), erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei den zuvor genannten Praxiseinrichtungen zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und der sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsvergütung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

Die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Ausbildungsvergütung, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 16
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 vom Hundert der den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsvergütung (§ 9). Bei Studierenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung (§ 9 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10 Absatz 1) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz keine Ausbildungsvergütung erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit der für November zustehenden Ausbildungsvergütung ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das duale Pflegestudium von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
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§ 17
Zusätzliche Altersversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beendigung und Verlängerung des dualen Pflegestudiums

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Abschluss der Prüfung mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Dauer (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a). Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 2 ) Das Vertragsverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 3 ) Besteht die/der Studierende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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§ 19
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach Beendigung ihres dualen Pflegestudiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden, sofern ihre Studiengebühren auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung übernommen wurden, verpflichtet, dort für die Dauer von zwölf Monaten beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Die von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bis zur Beendigung oder zum Abbruch des Studiums auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 übernommenen Studiengebühren sind von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
    1. durch Kündigung durch den Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder
    2. durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Pflegestudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Pflegestudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten zwölf Monate seines Bestehens endet.
Wurden Studiengebühren von einem Dritten getragen, reduziert sich der Betrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. Satz 2 gilt nicht, insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltend macht.
( 3 ) Sofern Praxiseinsätze bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Eine Erstattungspflicht gemäß Absatz 2 besteht nicht, wenn die Exmatrikulation, die Kündigung des Ausbildungsvertrages oder das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Bindungszeitraumes nach Absatz 1 aus Gründen erfolgt,
  1. die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zuzuordnen sind oder der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zumindest mitveranlasst hat,
  2. die die Studierenden nicht zu vertreten haben und die die Erbringung der Studien- oder Arbeitsleistung für den Zeitraum von durchgehend 24 Monaten unmöglich machen.
( 5 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des dualen Pflegestudiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/12 vermindert.
( 6 ) Von einer Rückzahlungspflicht nach den Regelungen der Absätze 1 bis 5 kann einzelvertraglich ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage.
Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“

Artikel 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 9a wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“
  2. In § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Auszubildende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

Artikel 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“
  2. In § 15 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Auszubildende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils einen Tag Zusatzurlaub.“

Artikel 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz
(AzubiO-Pflegeassistenz)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“

Artikel 5
Änderung der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“

Artikel 6
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 6 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 52Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium

Vom 25. Juni 2025

Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt die folgende Arbeitsrechtsregelung:

„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22. November 2019 mit Krankenhäusern (§ 2 Absatz 4) einen Studienvertrag (§ 3) zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Die Personen, die ein duales Hebammenstudium (§ 1) absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
( 2 ) Das duale Hebammenstudium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (§ 3) einen hochschulischen Studienteil, der sowohl praktische als auch theoretische Lehrveranstaltungen umfasst, mit einem berufspraktischen Studienteil bei einem Krankenhaus als verantwortlicher Praxiseinrichtung.
( 3 ) Der berufspraktische Studienteil umfasst Praxiseinsätze in einem Krankenhaus (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HebG) und bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HebG). Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 HebG) stattfinden. Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze ergeben sich aus der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).
( 4 ) Verantwortlich für die Durchführung des berufspraktischen Studienteils gegenüber den Studierenden einschließlich deren Organisation und Koordination bei mehreren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen kann nur ein Krankenhaus sein, das Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet und gemäß § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist (§ 15 HebG). Dieses Krankenhaus, das mit der/dem Studierenden den Studienvertrag (§ 3) abschließt, wird nachfolgend als verantwortliche Praxiseinrichtung bezeichnet.
( 5 ) Das Studienentgelt und die sonstigen in diesem Abschnitt geregelten Entgeltbestandteile ergeben die Vergütung im Sinne des Hebammengesetzes.
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§ 3
Studienvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des dualen Hebammenstudiums ist ein schriftlicher Studienvertrag abzuschließen, der die Bezeichnung „duales Hebammenstudium“ und mindestens folgende Angaben enthält:
  1. den Beginn des Studiums,
  2. den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für Studierende zu erstellen ist,
  3. die Verpflichtung der Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
  5. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung, § 71 HebG in der jeweils geltenden Fassung sowie den Kooperationsvertrag mit der Hochschule,
  6. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Absatz 2 HebG,
  7. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  8. die Dauer der Probezeit,
  9. die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  10. die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  11. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2 HebG,
  13. einen Hinweis, dass auf den Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium anzuwenden ist, sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der die verantwortliche Praxiseinrichtung ihren Sitz hat.
( 2 ) Der Studienvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine Studienplatzzusage der Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, in Textform vorlegen.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Falls im Rahmen des Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis

Die verantwortliche Praxiseinrichtung, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt die verantwortliche Praxiseinrichtung. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 4
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
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§ 5
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen der verantwortlichen Praxiseinrichtung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
Die Kosten dieser Untersuchung trägt die verantwortliche Praxiseinrichtung.
Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
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§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen Praxiseinsätze geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrer verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen der verantwortlichen Praxiseinrichtung zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise des dualen Hebammenstudiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung der verantwortlichen Praxiseinrichtung vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des hochschulischen Studienteils richten sich nach dem Studienplan sowie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 2 ) Die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Studienzeit (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, während des berufspraktischen Studienteils bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung richtet sich nach den für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung des berufspraktischen Studienteils bei einer anderen Einrichtung. In dem Studienvertrag nach § 3 werden die berufspraktischen Studienteile (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) verbindlich in einem Praxisplan vereinbart.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende hochschulische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolvieren, gilt die berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) als erfüllt.
( 4 ) Studierende dürfen im Rahmen und zu Zwecken des dualen Hebammenstudiums während der berufspraktischen Studienteile auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden, sofern die hochschulrechtlichen Bestimmungen dies nicht ausschließen.
( 5 ) Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 2 geregelte Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. §§ 21, 23 JArbSchG bleiben unberührt.
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§ 9
Studienentgelt, Studiengebühren

( 1 ) Die Studierenden erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
1.740,00 Euro
1.815,00 Euro
( 2 ) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 3 ) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 4 ) Die verantwortliche Praxiseinrichtung und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
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§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren berufspraktische Studienteile an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Studienzeit (§ 8) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
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§ 10
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb der verantwortlichen Praxiseinrichtung

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des berufspraktischen Studienteils erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung jeweils gelten.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der verantwortlichen Praxiseinrichtung sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
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§ 12
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom von der verantwortlichen Praxiseinrichtung veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
( 2 ) Soweit in der verantwortlichen Praxiseinrichtung günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
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§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum der verantwortlichen Praxiseinrichtung.
( 2 ) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder einer Praxiseinrichtung, in der Praxiseinsätze stattfinden (§ 2 Absatz 3), erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei den zuvor genannten Praxiseinrichtungen zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

Die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der verantwortlichen Praxiseinrichtung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 16
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 vom Hundert des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 9). Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Studienverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das duale Hebammenstudium von der verantwortlichen Praxiseinrichtung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis.
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§ 17
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beendigung und Verlängerung des dualen Hebammenstudiums

( 1 ) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
( 2 ) Das Vertragsverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 3 ) Besteht die/der Studierende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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§ 19
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden von der verantwortlichen Praxiseinrichtung nach Beendigung des dualen Hebammenstudiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden, sofern ihre Studiengebühren auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen wurden, verpflichtet, dort für die Dauer von zwölf Monaten beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur Beendigung oder zum Abbruch des Studiums auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 übernommenen Studiengebühren sind von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten zwölf Monate seines Bestehens endet.
Wurden Studiengebühren von einem Dritten getragen, reduziert sich der Betrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. Satz 2 gilt nicht, insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltend macht.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des dualen Hebammenstudiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/12 vermindert.
( 5 ) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann einzelvertraglich ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder der verantwortlichen Praxiseinrichtung in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage.
Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“

Artikel 2
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 53Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Im Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 2025, wird § 19 Absatz 5 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 2
Änderung der Anlage 1 der AzubiO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 wird § 5 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 3
Änderung der PraktO

In der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird § 7 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 4
Änderung der Anlage 1 der KrSchO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 5
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflege

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 6
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflegeassistenz

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) vom 10. November 2022, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 54Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 28. Mai 2025

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Änderung von Artikel 5 § 1 „Änderungen der AzubiO-Pflegeassistenz zum 1. April 2025“

Artikel 5 § 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 28. Mai 2025 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „1. Mai 2025“ wird durch Angabe „1. Mai 2026“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 55Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF)

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Änderung des TV-Ärzte-KF – Anlage 6 zum BAT-KF

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 2025, wird wie folgt geändert:
  1. In § 14 Absatz 2 wird die Angabe „Anlagen A1 und A2“ durch die Angabe „Anlage A“ ersetzt.
  2. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Anlagen A1 und A2“ durch die Angabe „Anlage A“ ersetzt.
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§ 2
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des TV-Ärzte KF –
Anlage 6 zum BAT-KF vom 19. März 2025

§ 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF vom 19. März 2025 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
In § 18 wird die Angabe „27,33“ durch die Angabe „27,86“ ersetzt.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 56Arbeitsrechtsregelung zur Berichtigung der Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF vom 19. März 2025

Vom 25. Juni 2025

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§ 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF

§ 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF vom 19. März 2025 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „1. Die Sätze 1 bis 3 werden“ werden durch die Wörter „1. Satz 1 wird“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. März 2025 in Kraft.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Satzungen / Verträge

Nr. 57Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

Vom 5. Juli 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 22. Februar 2013 (KABl. 2013 S. 85), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 30. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 102 S. 233), wird wie folgt geändert:
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Gemeinsames Kreiskirchenamt
Für die Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 5. Juli 2025
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Bald
Steffen
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 5. Juli 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-2200

Nr. 58Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 28. Juni 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 36), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 30. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 218), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
    „§ 1
    Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Regionen
    Zum Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh sind alle evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zusammengeschlossen. Sie sind Regionen zugeordnet und innerhalb dieser sowie darüber hinaus zur Zusammenarbeit verpflichtet und werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle körperschaftlicher Veränderungen der Kirchengemeinden ist der Kreissynodalvorstand für die Aktualisierung der Liste verantwortlich. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.“
  2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
    „§ 6
    Verwaltungsstelle
    Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“) in Trägerschaft des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die diesbezügliche Satzung des Verbandes.“
  3. Nach § 7 wird die folgende Anlage 1 eingefügt:
    „Anlage 1
    (zu § 1 „Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Regionen“)
    Zum Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh gehören derzeit die folgenden siebzehn Kirchengemeinden:
    • Region „Kreis Warendorf“:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Beckum,
      2. Evangelische Kirchengemeinde Ennigerloh,
      3. Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum,
      4. Evangelische Kirchengemeinde Oelde,
      5. Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh.
    • Region „Bielefeld-Süd“:
      1. Evangelisch-Lutherische Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede,
      2. Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock,
      3. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Senne,
      4. Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt,
      5. Evangelische Kirchengemeinde Ummeln.
    • Region „Gütersloh“:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf,
      2. Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh,
      3. Evangelische Kirchengemeinde Isselhorst.
    • Region „Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Verl“:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Rietberg,
      2. Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock,
      3. Evangelische Kirchengemeinde Verl.
    • Region „Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück“:
      1. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück.“
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§ 2
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung ist durch das Landeskirchenamt zu genehmigen und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zu veröffentlichen.
( 2 ) § 1 Nummer 1 und 3 treten am 1. August 2025 in Kraft.
( 3 ) § 1 Nummer 2 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Gütersloh, 28. Juni 2025
Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Schneider
Frentrup
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3200

Nr. 59Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle

Vom 27. Juni 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Halle hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Halle der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde gegründet durch Circumscriptionsbeschluss des Königlichen Konsistoriums in Münster vom 2. Januar 1841 (Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden, Jahrgang 1841, Seite 24 f.) und auf Grund des Beschlusses der Westphälischen Provinzial-Synode zu Soest vom 15. bis 26. September 1838 (Synodalprotokoll Seite 21, 1.), geändert durch Beschluss der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. September 1963 (Az.: 161 46/A 5–05 b, Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen 1964 S. 49) in Verbindung mit der staatlichen Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 2. Dezember 1963, durch den Regierungspräsidenten in Münster vom 18. Februar 1964 und durch den Regierungspräsidenten in Detmold vom 17. März 1964.
( 2 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Halle (Kirchenkreis) sind alle Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Halle zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage („Kirchengemeinden und Personalplanungsräume“) zu dieser Satzung nach Maßgabe der von der Kreissynode beschlossenen Personalplanungsräume aufgeführt. Im Falle körperschaftlicher Veränderungen der Kirchengemeinden ist der Kreissynodalvorstand für die Aktualisierung der Liste verantwortlich. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit der stilisierten Darstellung der Krone des Bockhorster Triumphkreuzes von 1190; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Halle“.
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§ 3
Leitung und Vertretungsbefugnis

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei seiner Kreissynode. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich.
( 2 ) Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten sowie den Kreissynodalvorstand, der den Kirchenkreis in ihrem Auftrag leitet und den Kirchenkreis im Rechtsverkehr vertritt.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. sechs weiteren Mitgliedern.
Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
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§ 4
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis mit seinen gemeinsamen kreiskirchlichen Diensten und Referaten und die Kirchengemeinden arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert diese Zusammenarbeit.
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§ 5
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. Für jeden Ausschuss sind wenigstens acht und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
  2. Bei der Nominierung
    1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
    2. sollen aus jedem Personalplanungsraum jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
    3. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
  3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
  5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann vom zuständigen Organ für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
( 4 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
( 5 ) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 6 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen. Zur konstituierenden Sitzung lädt die Superintendentin oder der Superintendent ein.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
( 8 ) Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch zueinander mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
( 9 ) Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Wenn in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
( 10 ) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand aus ihrem Arbeitsbereich regelmäßig zu berichten.
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§ 6
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, die Wahlen der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, die Wahlen der Abgeordneten zur Landessynode, die Wahlen für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und die Wahlen von durch die Kreissynode zu bestellenden Beauftragten vor.
( 2 ) Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor. Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.
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§ 7
Strukturausschuss

Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden.
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§ 8
Geschäftsordnung

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Verwaltungsgeschäfte

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Halle, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle in Trägerschaft des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn („Evangelisches Kreiskirchenamt Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“) wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirchen von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle vom 26. November 2010 (KABl. 2010 S. 356), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle vom 18. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 220), außer Kraft.
Halle, 27. Juni 2025
Evangelischer Kirchenkreis Halle
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Heinrich
Gillmann
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Anlage zu § 1 Absatz 2
„Kirchengemeinden und Personalplanungsräume“

Die derzeit acht Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Halle sind folgenden Personalplanungsräumen zugeordnet:
  1. Personalplanungsraum:
    • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Halle,
    • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Werther.
  2. Personalplanungsraum:
    • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bockhorst,
    • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Borgholzhausen,
    • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Versmold.
  3. Personalplanungsraum:
    • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Brockhagen,
    • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Harsewinkel,
    • Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen.
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Genehmigung

Die Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle vom 27. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3400

Nr. 60Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen
des Evangelischen Kirchenkreises Herford

Vom 23. Mai 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herford hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Januar 2016 (KABl. 2016 S. 87) wird wie folgt geändert:
  1. Die Präambel wird wie folgt gefasst:
    „Präambel
    Die Kirche versteht ihren Auftrag, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, als einen im Evangelium begründeten Dienst. Ihre Tageseinrichtungen für Kinder nehmen den Bildungsauftrag wahr und fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit sowie die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung. Im Rahmen ihres evangelischen Auftrags helfen sie Kindern, in den christlichen Glauben hineinzuwachsen und mit der Vielfalt der Religionen zu leben. Sie ermöglichen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam als Gemeinde in der Tageseinrichtung für Kinder und in der Kirchengemeinde vor Ort zu leben. Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinde in evangelischer Ausrichtung.“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Der Evangelische Kirchenkreis Herford führt Tageseinrichtungen für Kinder in seiner Trägerschaft als besondere Einrichtung im Sinne der Kirchenordnung.“
    2. In Absatz 3 wird nach der Angabe „(Kinderbildungsgesetz – KiBiz)“ die Angabe „,die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO), die Bildungsgrundsätze (Grundsätze zur Bildungsförderung für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich)“ eingefügt.
    3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Der Evangelische Kirchenkreis Herford ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWDE) angeschlossen.“
    4. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Der Evangelische Kirchenkreis Herford kann seine Trägerschaft gemäß dazu erstellter und von der Kreissynode beschlossener Leitsätze näher ausgestalten.“
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird gestrichen.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
  4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Leitungsausschuss“ durch die Angabe „KiTa-Ausschuss“ ersetzt.
  5. In § 4 Absatz 3 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
    „Die vom bisherigen Träger durch den Betrieb ihrer Einrichtungen gebildeten Defizite werden bei Übernahme der Trägerschaft durch den Kirchenkreis nicht übertragen.“
  6. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Leitungsausschuss vorher“ durch die Angabe „KiTa-Ausschuss vor seiner Entscheidung“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Der Kreissynodalvorstand kann nach Anhörung des KiTa-Ausschusses die Abgabe der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder an einen anderen Träger als eine Kirchengemeinde des Evangelischen Kirchenkreises Herford beschließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung für Kinder liegt, ist vorher zu hören.“
    3. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
  7. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird nach der Angabe „durch Beschluss“ die Angabe „nach Beratung durch den KiTa-Ausschuss“ ergänzt.
    2. In Satz 2 wird die Angabe „Der Leitungsausschuss und die“ durch die Angabe „Die“ ersetzt.
  8. In § 7 wird die Angabe „Leitungsausschuss“ durch die Angabe „KiTa-Ausschuss, ein KiTa-Referat“ ersetzt.
  9. In § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe c wird die Angabe „Leitungsausschusses“ durch die Angabe „KiTa-Ausschusses“ ersetzt.
    2. In Buchstabe d wird die Angabe „Leitungsausschusses“ durch die Angabe „KiTa-Ausschusses“ ersetzt.
    3. Buchstabe e wird gestrichen.
  10. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe a wird nach der Angabe „Trägerschaftsabgabe“ die Angabe „sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder“ eingefügt.
      bb)
      Der Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
      „e)
      bei Streitigkeiten zwischen KiTa-Ausschuss, Geschäftsführung, Kreiskirchenamt und Presbyterien oder Kirchengemeindeleitungen nach Anhörung der Beteiligten endgültig.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „den Leitungsausschuss und/oder“ gestrichen.
      bb)
      In Satz 2 wird die Angabe „Leitungsausschuss“ durch die Angabe „KiTa-Ausschuss“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird gestrichen.
    4. Absatz 4 wird zu Absatz 3 und durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Der Kreissynodalvorstand kann die Geschäftsordnung für den KiTa-Ausschuss sowie die Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. Er kann den Geschäftsverteilungsplan der Geschäftsführung erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Trägerschaft erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie der Organisation der Trägerschaft geregelt werden.“
  11. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
    „§ 10
    Zusammensetzung des KiTa-Ausschusses
    (1) Der KiTa-Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
    1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
    2. bis zu sechs von der Kreissynode gewählte Mitglieder.
    Mitarbeitende einer Tageseinrichtung für Kinder, die in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford ist, können nicht Mitglieder des KiTa-Ausschusses sein.
    (2) Scheidet ein Mitglied aus dem KiTa-Ausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom Kreissynodalvorstand ein Ersatzmitglied entsandt.
    (3) An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil, sofern der KiTa-Ausschuss im Einzelfall nichts anderes beschließt:
    1. die Geschäftsführung,
    2. die Fachberatung.
    (4) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des KiTa-Ausschusses teilnehmen.
    (5) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
    (6) Die Amtszeit des KiTa-Ausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.“
  12. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird die Angabe „Leitungsausschusses“ durch die Angabe „KiTa-Ausschusses“ ersetzt.
    2. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Der KiTa-Ausschuss hat folgende Aufgaben:
      1. Entwicklung und Festlegung der Strategie für die Konzeptionsentwicklung, Qualitätssicherung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder, insbesondere der Pädagogik, der Religionspädagogik, der Personalentwicklung, der Finanzen und der Auswahl der Standorte betreffend in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung.
      2. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus ihrer Mitte,
      3. Vorbereitung der Beschlussfassung zur Trägerschaftsaufnahme, Trägerschaftsabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
      4. Anträge an die Kreissynode,
      5. Aufstellung der Haushalts- und Stellenplanung, die dann über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weitergeleitet wird,
      6. Möglichkeit der Entsendung eines Mitgliedes des KiTa-Ausschusses in die Auswahlkommission zur Besetzung einer Leitungsstelle einer Tageseinrichtung für Kinder.“
    3. Absatz 3 wird gestrichen.
  13. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird die Angabe „Leitungsausschusses“ durch die Angabe „KiTa-Ausschusses“ ersetzt.
    2. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Der KiTa-Ausschuss soll von der oder dem Vorsitzenden mindestens achtmal im Jahr in Textform einberufen werden.“
    3. Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
    4. Absatz 5 wird zu Absatz 2 und die Angabe „Bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses“ wird gestrichen.
  14. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 wird die Angabe „Leitungsausschuss“ durch die Angabe „KiTa-Ausschuss“ ersetzt.
      bb)
      Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
      „Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.“
    2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Ist das Amt der Geschäftsführung durch mehrere Personen besetzt, wird die Aufgabenverteilung durch den Kreissynodalvorstand geregelt. Er kann dabei auch festlegen, ob die zur Geschäftsführung berufenen Personen einzelvertretungsberechtigt sind.“
    3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
  15. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Leitungsausschuss“ durch die Angabe „KiTa-Ausschuss“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
      1. Entwicklung und Verantwortung der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder unter Verwendung geeigneter Qualitätsmanagementsysteme,
      2. Leitung des KiTa-Referates sowie Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des KiTa-Referates, soweit diese durch den Kreissynodalvorstand übertragen sind,
      3. Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden in Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford; widerrufliche Delegation dieser Aufgabe an die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder ist möglich, sofern dies in der Geschäftsordnung festgelegt wurde,
      4. Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford, soweit durch den Kreissynodalvorstand übertragen, und kann widerruflich an die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder delegiert werden, sofern dies in der Geschäftsordnung festgelegt wurde,
      5. Informationsweiterleitung an die Tageseinrichtungen für Kinder,
      6. Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD,
      7. Erstellung der Jahresrechnung und Weiterleitung über den KiTa-Ausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode,
      8. Umsetzung des Haushalts- und Stellenplanes,
      9. Vertretung des Evangelischen Kirchenkreises Herford in Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder in der Öffentlichkeit, soweit erforderlich mit der Superintendentin oder dem Superintendenten oder der oder dem Vorsitzenden des KiTa-Ausschusses,
      10. Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Verband für Kindertageseinrichtungen in Rheinland, Westfalen und Lippe (EVeKt),
      11. Abstimmung mit den örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung und Bedarfsplanung,
      12. umfassende Informationsvorbereitung sowie regelmäßige Vorlage eines Personalberichts für die Sitzungen des KiTa-Ausschusses,
      13. Koordination eines gemeinsamen Arbeitsrahmens im Falle einer Bürogemeinschaft mit anderen Beschäftigten.
      Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäftes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.“
  16. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 bis 19 ersetzt:
    „§ 15
    KiTa-Referat
    Für die Erledigung der erforderlichen Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford ist das KiTa-Referat zuständig, in welchem Verwaltungsmitarbeitende, die Fachberatung und die Geschäftsführung sowie bei Bedarf weitere Mitarbeitende zusammenarbeiten.
    § 16
    Finanzierung der Trägerschaft
    Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford setzt sich insbesondere zusammen aus:
    1. Zuschüssen des Landes,
    2. Zuschüssen der Kommunen,
    3. sonstigen Leitungen der Kommunen,
    4. Zuweisungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford im Rahmen der Finanzsatzung,
    5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
    § 17
    KiTa-Beirat der Gemeinden
    (1) Der KiTa-Ausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zum KiTa-Beirat der Gemeinden ein. Eingeladen werden dazu jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinden, in deren Bereich Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises geführt werden. Wenn im Bereich einer Kirchengemeinde mehr als drei Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford betrieben werden, können bis zu zwei Personen durch eine solche Kirchengemeinde entsandt werden. Mitarbeitende einer Tageseinrichtung für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford können nicht entsandt werden. Die Geschäftsführung und die Mitglieder des KiTa-Ausschusses sind ebenfalls Mitglieder des KiTa-Beirates.
    (2) Der KiTa-Beirat dient dazu, Informationen aus den Gemeinden und Informationen aus der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder bzw. dem KiTa-Referat zu teilen.
    § 18
    Konferenz der Leitungen von Tageseinrichtungen für Kinder
    (1) Die Geschäftsführung lädt mit Unterstützung der Fachberatung mindestens sechsmal im Jahr zur Konferenz der Leitungen von Tageseinrichtungen für Kinder ein. Es finden weitere regelmäßige Zusammenkünfte der Leitungen auf regionaler Ebene statt.
    (2) Die Konferenz dient insbesondere
    1. zur Koordination und Information betreffs der pädagogischen und organisatorischen Arbeit,
    2. zur Entwicklung und Implementierung gemeinsamer Qualitätsstandards,
    3. zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches zwischen den Einrichtungen,
    4. zum Austausch über strategische Entscheidungen des Trägers,
    5. zur Unterstützung bei der Personalentwicklung und -fortbildung.
    § 19
    Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
    (1) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden, auf deren Gebiet Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford vorhanden sind, mit durch:
    1. die Entsendung einer Vertretung in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 10 Absatz 6 KiBiz),
    2. die Entsendung ihrer Vertretung oder Vertretungen in den KiTa-Beirat der Gemeinden,
    3. Beteiligung bei der Besetzung der Leitungsstelle der Tageseinrichtung für Kinder.
    Die für die vorgenannten Aufgaben bestimmten Personen sind Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Mitarbeitende einer Tageseinrichtung für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises können die Gemeinden in den vorgenannten Aufgaben nicht vertreten.
    (2) Der KiTa-Ausschuss hört die jeweilige Kirchengemeinde bei folgenden Entscheidungen über eine Tageseinrichtung für Kinder auf dem Gebiet der Kirchengemeinde an:
    1. Gründung einer Tageseinrichtung für Kinder,
    2. Übertragung einer Tageseinrichtung für Kinder in die Trägerschaft eines anderen Trägers,
    3. Schließung einer Tageseinrichtung für Kinder.
    (3) Die jeweilige Kirchengemeinde informiert den KiTa-Ausschuss bei folgenden Entscheidungen:
    1. Gründung eines Gemeindezentrums oder von Gemeinderäumen im direkten Bezugsraum zur Tageseinrichtung für Kinder,
    2. Aufgabe eines Gemeindezentrums oder von Gemeinderäumen oder einer Kirche im direkten Bezugsraum zur Tageseinrichtung für Kinder.
    (4) Die Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Herford, auf deren Gebiet sich eine Tageseinrichtung bzw. mehrere Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford befinden, sind Partnerinnen dieser Tageseinrichtungen für Kinder. Details dieser Partnerschaft werden im Rahmen des Konzeptes der Zusammenarbeit erarbeitet, dadurch wird insbesondere sichergestellt:
    1. die Angebote der Kirchengemeinde und weiterer kirchlicher Einrichtungen sind in der Tageseinrichtung für Kinder bekannt,
    2. die pädagogischen Fachkräfte tauschen sich regelmäßig mit den für Familienförderung relevanten Akteuren in der Kirchengemeinde aus,
    3. Mitarbeitende der Tageseinrichtung für Kinder und Mitarbeitende der Kirchengemeinde nutzen Erkenntnisse aus dem Netzwerk für ihre pädagogische und religionspädagogische Arbeit,
    4. Mitarbeitende der Tageseinrichtung für Kinder und Mitarbeitende der Kirchengemeinde unterstützen die Eltern dabei, Kontakt in die Kirchengemeinde zu knüpfen,
    5. die Tageseinrichtung für Kinder wirkt an Gottesdiensten und Festen der Kirchengemeinde mit.
    (5) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im KiTa-Ausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme in den KiTa-Ausschuss zu entsenden.“
  17. Der bisherige § 17 wird zu § 20.
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§ 2
Inkrafttreten

§ 1 Nummer 15 dieser Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Februar 2025 in Kraft.
§ 1 Nummer 1 bis 14 sowie Nummer 16 und 17 dieser Satzung treten nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2025 in Kraft.
Herford, 23. Mai 2025
Evangelischer Kirchenkreis Herford
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Reinmuth
Kasfeld
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 25. Juni 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-3700

Nr. 61Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 13. Juni 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Februar 2012 (KABl. 2012 S. 78) wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7
Kirchenkreisverband
Für die Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Paderborn, 13. Juni 2025
Evangelischer Kirchenkreis Paderborn
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Neuhoff
Neumann
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-4400

Nr. 62Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg

Vom 28. Juni 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 29. September 2018 (KABl. 2018 S. 271) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
    „§ 5
    Ausschüsse und Beauftragte
    (1) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
    (2) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
    (3) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
    1. Für jeden Ausschuss sollen fünf bis vierzehn Mitglieder bestellt werden. Ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes wird entsandt.
    2. Bei der Nominierung
      1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
      2. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
    3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
    4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
    5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
    6. Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des jeweils zuständigen Leitungsorgans möglich.
    (4) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
    (5) Die Einladungen und Protokolle der Ausschusssitzungen sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
    (6) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen. Zu konstituierenden Sitzungen lädt die Superintendentin oder der Superintendent ein.
    (7) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
    (8) Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch zueinander mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
    (9) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
    (10) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.“
  2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
    „§ 6
    Ausschüsse Erwachsenenbildung, Jugendarbeit und Partnerschaften
    Dem Ausschuss Erwachsenenbildung, dem Ausschuss Jugendarbeit und dem jeweiligen Ausschuss für eine Partnerschaft mit einem gültigen oder vorzubereitenden Partnerschaftsvertrag obliegen für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Beratung und Begleitung der konzeptionellen Arbeit des jeweiligen Arbeitsbereiches,
    2. die Verabschiedung eines jährlichen Berichtes an die Kreissynode und an den Kreissynodalvorstand über die Arbeit im Arbeitsbereich,
    3. die Beratung über den Entwurf des Haushaltsplanes für den Arbeitsbereich und Kenntnisnahme der Rechnungslegung,
    4. die Beteiligung bei Personalfragen für den zugeordneten Arbeitsbereich,
    5. die Entscheidung über den Einsatz der Sachmittel für den Arbeitsbereich im Rahmen des Haushaltsplanes.“
  3. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
    „§ 7
    Nominierungsausschuss
    Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor. Für die Zusammensetzung des Nominierungsausschusses macht der Kreissynodalvorstand der Kreissynode einen Vorschlag.“
  4. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
    „§ 8
    Strukturausschuss
    Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. Dem Strukturausschuss werden durch die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand die Arbeitsaufträge erteilt.“
  5. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
    „§ 10
    Verwaltungsstelle
    Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg“) in Trägerschaft des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg gemäß seiner Satzung wahrgenommen.“
  6. Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:
    „§ 12
    Evangelische Jugendkirche Hochsauerland
    (1) Die Evangelische Jugendkirche Hochsauerland ist eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. Die Leitung der Jugendkirche Hochsauerland erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland.
    (2) Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden zur Jugendkirche Hochsauerland gehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
    (3) Dem Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland gehören an:
    1. jeweils zwei Mitglieder aus den regionalen Jugendausschüssen der Region 7 und der Region 8, die sich aktiv in der kreiskirchlichen bzw. gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit engagieren,
    2. die zuständigen beruflich pädagogischen Mitarbeitenden,
    3. die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer.
    (4) Der Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus seiner Mitte,
    2. Beratung der Presbyterien der Kirchengemeinden in allen Fragen betreffend die Kinder- und Jugendarbeit,
    3. Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplanes für die Jugendkirche Hochsauerland zur Beschlussfassung der Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
    4. Anhörung bei der Besetzung der Stellen der beruflichen Mitarbeitenden,
    5. Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes, einschließlich der Budgetverantwortung,
    6. Schaffung und Organisation von Angeboten in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Konfirmandenarbeit sowohl auf gemeindlicher als auch kreiskirchlicher Ebene in Absprache mit den beiden regionalen Jugendausschüssen,
    7. Koordinierung und Begleitung der Arbeit der beruflich pädagogischen Mitarbeitenden sowie der Erstellung eines gemeinsamen Jahresplanes (inhaltliche Arbeit),
    8. Beratung und Beschluss über konzeptionelle Angelegenheiten und Vorstellung dieser in den beiden regionalen Jugendausschüssen sowie den Presbyterien der Kirchengemeinden der Region 7 und 8,
    9. Entsendung eines Mitgliedes in den Ausschuss Jugendarbeit.
    (5) Der Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland tagt bei Bedarf, jedoch mindestens quartalsweise.“
  7. Der bisherige § 12 wird zu § 13.
  8. Die Anlage zu § 11 Absatz 2 wird durch die folgende Anlage zu § 11 Absatz 2 ersetzt:
    „Anlage zu § 11 Absatz 2
    Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Lippstadt/Hellweg
    1. Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
    3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Warstein.
    Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Soest
    1. Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
    3. Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
    6. Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
    7. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
    8. Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
    9. Evangelische Kirchengemeinde Weslarn.“
  9. Nach der Anlage zu § 11 Absatz 2 wird die folgende Anlage zu § 12 Absatz 2 eingefügt:
    „Anlage zu § 12 Absatz 2
    Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Hochsauerland
    1. Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Brilon,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Hüsten,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Marsberg,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Meschede,
    6. Evangelische Kirchengemeinde Neheim,
    7. Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig,
    8. Evangelische Kirchengemeinde Sundern.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Meschede, 28. Juni 2025
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Schilling
Dodt
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 16. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-5500

Nr. 63Satzung
des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten

Vom 27. Mai 2025

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Die Verbandsvertretung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten hat im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop, die Evangelische Kirchengemeinde Dorsten, die Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen und die Evangelische Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe bilden den Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Der Verband nimmt Aufgaben wahr, für die ein gemeinsames Handeln geboten und zweckmäßig ist. Er errichtet und unterhält die dafür erforderlichen Einrichtungen.
( 4 ) Die Verbandsgemeinden sollen danach streben, ihre pädagogischen und diakonischen Arbeitsfelder strukturell und inhaltlich gemeinsam mit anderen kirchlichen und diakonischen Akteuren zu entwickeln.
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§ 2
Inhaltliche Arbeit des Verbandes

Die Arbeit des Verbandes wird in Trägerschaft und Betrieb folgender Angebote vollzogen:
  1. Familien- und Erziehungshilfe,
  2. Beratungsstellen und Bildungsstätten,
  3. Tages- und Betreuungseinrichtungen für Kinder / Familienzentren,
  4. offene Ganztagsangebote an Schulen / Schulsozialarbeit,
  5. Einrichtungen für Jugendarbeit.
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§ 3
Finanzierung des Verbandes

( 1 ) Die Verbandsgemeinden stellen die finanziellen Mittel zum Ausgleich des Verbandshaushaltes zur Verfügung.
( 2 ) Die Beiträge sind im Haushaltsplan des Verbandes festzulegen. Dabei ist eine langfristige Planung für jeweils drei bis fünf Jahre anzustreben. Die Beiträge können um den jeweiligen Anteil der Kirchengemeinden an der Umlage der Verwaltungskosten des Verbandes entsprechend der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten reduziert werden.
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§ 4
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Er nimmt die Aufgaben und Rechte des Verbandes wahr.
( 2 ) Die Verbandsgemeinden entsenden je ein Mitglied pro angefangene 7.000 Gemeindeglieder in den Verbandsvorstand gemäß der zuletzt vom Landeskirchenamt zum 31. Dezember eines Kalenderjahres festgestellten und bekannt gegebenen Anzahl an Gemeindegliedern. Veränderungen der Gemeindegliederzahlen sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Mitglieder erst im Rahmen der folgenden Neubildung des Verbandsvorstandes zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden nach der jeweiligen Kirchenwahl für die Dauer von vier Jahren entsandt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
( 4 ) Im Verbandsvorstand soll die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder die Zahl der ordinierten Mitglieder übersteigen.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine umgehende Entsendung einer Nachfolge durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde für den Rest der Amtszeit.
( 6 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit des Verbandsvorstandes. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 7 ) Für die Verhandlungen des Verbandsvorstandes gelten die entsprechenden Regelungen der Kirchenordnung über die Arbeitsweise des Presbyteriums entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
( 8 ) Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten und von ihr oder ihm beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilzunehmen und Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
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§ 5
Verbandsbüro und Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand richtet für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben ein Verbandsbüro ein und kann eine Geschäftsführung bestellen.
( 2 ) Sofern eine Geschäftsführung bestellt ist, arbeitet sie innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse. Ihr können folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  2. finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
  3. Anweisungsbefugnis im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
  4. Kontaktstelle für die zentrale Verwaltungsstelle des Kirchenkreises (Kreiskirchenamt) in Bezug auf Antragstellungen und Verwendungsnachweise,
  5. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden, sofern sie nicht der Geschäftsführung angehören,
  6. Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Mitarbeitenden bis einschließlich Entgeltgruppe 11 und vergleichbarer Entgeltgruppen; soweit durch Beschluss des Verbandsvorstandes delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
Näheres kann vom Verbandsvorstand durch eine Dienstordnung geregelt werden, die dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
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§ 6
Ausschüsse

( 1 ) Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
( 2 ) Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. Berufliche Mitarbeitende des Verbandes sollen nicht den Vorsitz eines für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
( 3 ) Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse mit drei bis neun Mitgliedern bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. Der Verbandsvorstand bildet den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit den folgenden Aufgaben:
(aktuell wird kein Fachausschuss gebildet)
( 5 ) Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden beschlussmäßig festgelegt. In einer vom Verbandsvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung können derartige Beschlüsse zusammengefasst werden.
( 6 ) Die Ausschüsse tagen, wenn es die Sachlage erfordert oder der Verbandsvorstand dies beantragt, mindestens aber zwei Mal jährlich. Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
( 7 ) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten vom 13. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 224) außer Kraft.
( 2 ) Bis zur konstituierenden Sitzung eines nach dieser Satzung gebildeten Verbandsvorstandes fungieren die bisherigen Mitglieder des Vorstandes des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten als Bevollmächtigte und nehmen die Aufgaben des Verbandsvorstandes nach dieser Satzung wahr. Sie haben insbesondere in Abstimmung mit den Verbandsmitgliedern dafür zu sorgen, dass kurzfristig ein Verbandsvorstand nach dieser Satzung für die restliche Amtszeit (bis zur Kirchenwahl 2028) gebildet wird, und laden hierfür in Abstimmung mit den Verbandsmitgliedern baldmöglichst ein.
Dorsten, 27. Mai 2025
Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Scharf
Lackner
Lachs
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Genehmigung

Die Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten vom 27. Mai 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 1. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.21-3171

Urkunden

Nr. 64Erweiterung und Umbenennung
des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten

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Nach Anhörung der Beteiligten hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop wird an den zum 1. April 1972 errichteten Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten (KABl. 1972 S. 158) angeschlossen.
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§ 2

Der Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten führt zukünftig den Namen „Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten“.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Bielefeld, 1. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.11-3171

Nr. 65Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Herford,
der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Herford und
der Evangelisch-Lutherischen Marien-Kirchengemeinde Stiftberg zu Herford

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Herford, die Evangelisch-Lutherische Kreuz-Kirchengemeinde Herford und die Evangelisch-Lutherische Marien-Kirchengemeinde Stiftberg zu Herford – alle Evangelischer Kirchenkreis Herford – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Visionskirchengemeinde Herford“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der „Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford“ ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Herford und des Evangelischen Kirchenkreises Herford „Frauenarbeit“ wird die gemeinsame Pfarrstelle der „Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford“ und des Evangelischen Kirchenkreises Herford „Frauenarbeit“. Die 1.2 Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Herford wird die 2. Pfarrstelle der „Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford“. Die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Herford wird die 3. Pfarrstelle der „Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford“. Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Marien-Kirchengemeinde Stiftberg zu Herford wird die 4. Pfarrstelle der „Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford“. Die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Marien-Kirchengemeinde Stiftberg zu Herford wird die 5. Pfarrstelle der „Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford“.
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§ 4

Die „Evangelische Visionskirchengemeinde Herford“ ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Herford, der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Herford und der Evangelisch-Lutherischen Marien-Kirchengemeinde Stiftberg zu Herford.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 15. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3744

Bekanntmachungen

Nr. 66Teilnahme am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. Juli 2025
Az.: 000.392
Die Evangelische Kirchengemeinde Borghorst-Horstmar (Evangelischer Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken) nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der Gemeindeleitung beginnt am 1. Juni 2025.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Obernbeck (Evangelischer Kirchenkreis Herford) nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der Gemeindeleitung beginnt am 22. Juni 2025.
Impressum
Herausgeber:
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