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Erprobungsgesetz
für die Leitung von Kirchengemeinden
(Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz – KGLEG)

Vom 27. November 2024

(KABl. 2024 I Nr. 75 S. 136)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung1# mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz hat das Ziel, zeitlich befristet für Kirchengemeinden, die an der Erprobung teilnehmen, eine von den Regelungen der Kirchenordnung für Presbyterien abweichende Leitungsform zuzulassen und das Format dabei zum Lernen angesichts gegenwärtiger Herausforderungen zu nutzen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz ist anwendbar für einen begrenzten Kreis von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die freiwillig an der Erprobung des Leitungsformats Gemeindeleitung teilnehmen.
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§ 2
Anmeldung zur Erprobung

( 1 ) Die Anmeldung einer Kirchengemeinde zur Erprobung erfolgt beim Landeskirchenamt auf Grundlage eines Erprobungsbeschlusses. Vor dem Erprobungsbeschluss kann eine Gemeindeversammlung einberufen werden. Der Erprobungsbeschluss wird gefasst durch
  1. das Presbyterium mit Bestätigung des Kreissynodalvorstandes oder
  2. den Kreissynodalvorstand im Verfahren zur Einsetzung von Bevollmächtigten nach Artikel 81 und 82 Kirchenordnung2#, wodurch eine Gemeindeleitung anstelle von Bevollmächtigten eingesetzt wird.
In Fällen einer gemeinsamen Gemeindeleitung für mehrere Kirchengemeinden nach § 7 Absatz 2 wird der Erprobungsbeschluss durch die beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorstände gefasst.
( 2 ) Der Erprobungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst. Er enthält
  1. die Bereitschaft zur aktiven Erprobung nach diesem Kirchengesetz,
  2. den Zeitpunkt für den Erprobungsbeginn,
  3. die Anzahl der Mitglieder der Gemeindeleitung (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand),
  4. die Bestimmung zu reservierten Plätzen nach § 4 Absatz 2,
  5. die Bestimmung zum Besetzungsverfahren für reservierte Plätze nach § 5 Absatz 2,
  6. die beteiligten Kirchengemeinden, sofern eine gemeinsame Gemeindeleitung errichtet wird (§ 7 Absatz 2).
Der Erprobungsbeschluss kann weitere Festlegungen für die künftige Gemeindeleitung enthalten, insbesondere eine Geschäftsordnung. Der Erprobungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.
( 3 ) Das Landeskirchenamt bestätigt die Anmeldung zur Erprobung nach diesem Gesetz. Die Anmeldung kann bis zum Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens von dem Presbyterium zurückgenommen werden.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann feststellen, dass die Erprobungskapazitäten erschöpft sind und das Ende des Anmeldeverfahrens zur Erprobung beschließen. Bei veränderter Kapazitätslage kann sie das Verfahren wieder eröffnen.
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§ 3
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Gemeindeleitung

( 1 ) Wählbar als Mitglieder der Gemeindeleitung sind alle Mitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland, die bei der Amtseinführung mindestens 18 Jahre alt sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Nicht wählbar sind Personen, für die bei Amtsübertragung ein Entlassungsgrund nach § 12 Absatz 2 Satz 1 vorläge. Personen, die aus einem kirchlichen Leitungsorgan entlassen wurden, sind wählbar, sofern der Grund für die Entlassung nicht fortwirkt und nicht zu erwarten ist, dass er erneut auftritt. In Streitfällen über die Wählbarkeit entscheidet der Kreissynodalvorstand abschließend.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in mehreren Gemeindeleitungen oder einem Presbyterium und Gemeindeleitungen ist möglich.
( 4 ) Abweichend von Artikel 39 Kirchenordnung3# können Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei einem Kirchenkreis oder kreiskirchlichen Verband stehen, Mitglieder der Gemeindeleitung in einer seiner Kirchengemeinden sein. Für beruflich Mitarbeitende der jeweiligen Kirchengemeinde gilt Artikel 39 Kirchenordnung4#.
( 5 ) Artikel 38 Kirchenordnung5# gilt für die Mitgliedschaft in der Gemeindeleitung entsprechend.
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§ 4
Zusammensetzung der Gemeindeleitung

( 1 ) Die Gemeindeleitung besteht aus mindestens drei und soll aus höchstens zehn Personen bestehen. Die konkrete Zahl wird im Erprobungsbeschluss festgelegt; Artikel 40 Absatz 3 Kirchenordnung6# gilt entsprechend. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Gemeindeleitung darf weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen.
( 2 ) Der Erprobungsbeschluss kann bestimmen, dass Plätze in der Gemeindeleitung für nach § 3 Absatz 1 wählbare Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams oder Pfarrpersonen vorgesehen werden. Für die folgende Amtsperiode kann die Gemeindeleitung bis zum Beginn des Wahlverfahrens mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes diese Bestimmung treffen.
( 3 ) Die Tätigkeit eines Mitglieds eines Interprofessionellen Pastoralteams oder einer Pfarrperson in der Gemeindeleitung erfolgt neben dem dienstlichen Auftrag unter Anrechnung der Arbeitszeit.
( 4 ) Das Jugendbeteiligungserprobungsgesetz7# findet entsprechende Anwendung.
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§ 5
Besetzung der Gemeindeleitung

( 1 ) Die Gemeindeleitung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter entsprechender Anwendung der für das Presbyterium geltenden Vorschriften gewählt.
( 2 ) Sind nach § 4 Absatz 2 Plätze für Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams oder Pfarrpersonen vorgesehen, wird im Erprobungsbeschluss nach Anhörung dieser Personen der Besetzungsmodus festgelegt. Die Gemeindeleitung kann für eine folgende Amtsperiode einen abweichenden Besetzungsmodus festlegen. Eine Person kann nur mit ihrer Zustimmung Mitglied der Gemeindeleitung werden.
( 3 ) Sind keine Plätze nach § 4 Absatz 2 für die Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams oder Pfarrpersonen vorgesehen, können sich auch diese Personen zur Wahl stellen.
( 4 ) Soll die Gemeindeleitung außerhalb der turnusmäßigen Kirchenwahlen eingesetzt werden, regelt der Erprobungsbeschluss, ob eine gesonderte Wahl durchgeführt wird oder ein Berufungsverfahren greifen soll. Im Berufungsverfahren werden wählbare Personen durch das Presbyterium und den Kreissynodalvorstand einvernehmlich in die Gemeindeleitung berufen. Dazu können sie einen Besetzungsausschuss aus ihrer Mitte bilden. Das Presbyterium macht in ortsüblicher Weise eine Frist bekannt, in der Gemeindeglieder entsprechend § 14 Kirchenwahlgesetz8# Personen vorschlagen können. § 32 Absatz 3 Satz 2 Kirchenwahlgesetz9# gilt entsprechend.
( 5 ) Wahlvorschläge können zusätzlich zum Verfahren nach § 14 Kirchenwahlgesetz10# durch das Presbyterium oder die Gemeindeleitung beschlossen werden. Die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen ist Voraussetzung.
( 6 ) Im Fall von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wählt der Kreissynodalvorstand die Mitglieder der Gemeindeleitung aus.
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§ 6
Amtszeit und Amtseinführung

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Gemeindeleitung beträgt vier Jahre. Sie endet nach den nächsten turnusmäßigen Kirchenwahlen mit der Einführung der neu gewählten Mitglieder des Leitungsorganes.
( 2 ) Die Mitglieder der Gemeindeleitung werden entsprechend § 30 Kirchenwahlgesetz11# in ihr Amt eingeführt. Sie legen bei der Amtseinführung das Gelöbnis nach Artikel 36 Absatz 2 Kirchenordnung12# ab und erkennen die Theologische Erklärung von Barmen nach Artikel 36 Absatz 3 Kirchenordnung13# an.
( 3 ) Die Mitglieder des Presbyteriums oder die Bevollmächtigten scheiden mit Amtseinführung der ersten Gemeindeleitung aus dem Amt aus.
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§ 7
Kooperationsformen mehrerer Kirchengemeinden

( 1 ) Gemeindeleitungen können als Kooperationsformat in gemeinsamen Sitzungen mit anderen Gemeindeleitungen oder Presbyterien Beschlüsse fassen und bestimmte Aufgaben und Projekte arbeitsteilig organisieren und bearbeiten.
( 2 ) Mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes oder der Kreissynodalvorstände können mehrere Kirchengemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse eine gemeinsame Gemeindeleitung als ihr Leitungsorgan einsetzen. Bei einer kirchenkreisübergreifenden gemeinsamen Gemeindeleitung bedarf es bei Kreissynodalvorstandsentscheidungen nach diesem Kirchengesetz übereinstimmender Beschlüsse aller beteiligten Kreissynodalvorstände. Abweichend von § 8 Kirchenwahlgesetz14# bilden die beteiligten Kirchengemeinden einen gemeinsamen Wahlbezirk.
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§ 8
Leitungsaufgabe und Auftrag

( 1 ) Die Gemeindeleitung verantwortet die Leitung der Kirchengemeinde mit dem Auftrag der Gestaltung kirchlichen Lebens vor Ort. Dies umfasst die Bereiche Gemeindearbeit und Geschäftsführung der Körperschaft, die arbeitsteilig aufeinander zu beziehen sind. Ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende verantworten die ihnen übertragenen Arbeitsbereiche, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Gemeindeleitung.
( 2 ) Die Gemeindearbeit umfasst insbesondere die Themen:
  1. Verkündigung (Dienst an Wort und Sakrament), Bildung und Gemeindeleben,
  2. biografische Begleitung durch Amtshandlungen (Kasualien) und Seelsorge,
  3. Aktivitäten im Umfeld der Gemeinde und in der Gesellschaft, einschließlich diakonischer Arbeit.
( 3 ) Die Geschäftsführung der Körperschaft umfasst insbesondere die Bereiche:
  1. ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende,
  2. Finanzen,
  3. Immobilien,
  4. Organisation,
  5. Rechtsvertretung.
( 4 ) Im Übrigen gilt die Auftrags- und Aufgabenbezeichnung in Artikel 56 und 57 Kirchenordnung15# entsprechend.
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§ 9
Arbeitsweise

( 1 ) Die Gemeindeleitung wählt aus ihrer Mitte Vorsitz und Stellvertretung für eine festzulegende Amtszeit. Diese Amtszeiten enden mit der Einführung eines neuen Leitungsorganes, durch Beschluss der Gemeindeleitung, durch Amtsübernahme einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im jeweiligen Amt oder durch Amtsniederlegung. Im Falle einer Vakanz im Vorsitz und in seiner Stellvertretung führt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Vorsitz ohne Stimmrecht.
( 2 ) Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder voraus. Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
( 3 ) Pfarrpersonen in der Kirchengemeinde und die weiteren Personen nach Artikel 59 Kirchenordnung16#, die nicht selbst Mitglieder der Gemeindeleitung sind, können, soweit im Einzelfall nicht anders beschlossen, beratend an den Sitzungen der Gemeindeleitung teilnehmen. Auf Bitten der Gemeindeleitung nehmen sie teil.
( 4 ) Die Gemeindeleitung kann Personen aus ihrer Mitte mit den Aufgaben einer Kirchmeisterin oder eines Kirchmeisters (Artikel 61 Kirchenordnung17#) betrauen.
( 5 ) Eilentscheidungen werden entsprechend Artikel 71 Absatz 3 Kirchenordnung18# durch Vorsitz und möglichst im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied gefasst.
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§ 10
Ausschüsse, Arbeitsteilung

( 1 ) Die Gemeindeleitung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen und zur Erledigung von zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese können dauerhaft oder befristet, beschließend oder beratend wirken. Die Gemeindeleitung trägt unbeschadet der Aufträge der Ausschüsse die Verantwortung für eine gelingende Organisation und die Erledigung der Aufgaben. Die persönlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung in der Gemeindeleitung nach § 3 Absatz 1 finden keine Anwendung für die Mitwirkung in Ausschüssen. Aufgaben, Zusammensetzung, Mitgliedschaftsvoraussetzung, Arbeitsweise und Vorsitz können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die der Beratung durch den Kirchenkreis und Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 2 ) Die Gemeindeleitung kann aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vorsitz und Geschäftsführung des Ausschusses werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Beratung und Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 3 ) Die Gemeindeleitung kann einen Gemeindebeirat berufen und zu Gemeindeversammlungen und Bezirksversammlungen einladen.
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§ 11
Rechtsvertretung

( 1 ) Die Gemeindeleitung vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch die für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Gemeindeleitung zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 12
Vorzeitiges Ende der Mitgliedschaft in der Gemeindeleitung, Mahnung und Verweis

( 1 ) Mitglieder der Gemeindeleitung können ihr Amt entsprechend Artikel 42 Absatz 2 Kirchenordnung19# niederlegen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entlässt ein Mitglied der Gemeindeleitung, wenn
  1. es seine Amtspflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat,
  2. es auf Dauer nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben,
  3. es sich durch Wort oder Tat in Widerspruch zu Auftrag und Werten der Kirche oder den Grundsätzen ihrer Ordnung begeben hat oder aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt, oder in sonstiger Weise ein Verhalten gezeigt hat, das einer weiteren Ausübung des Amtes entgegensteht,
  4. ein Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss nach § 5 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt20# vorliegt,
  5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der der weiteren Ausübung des Amtes entgegensteht.
In minder schweren Fällen spricht der Kreissynodalvorstand eine Mahnung aus. Vor jeder Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind das Mitglied sowie die Gemeindeleitung zu hören. Die Superintendentin oder der Superintendent holt die Beratung des Landeskirchenamtes ein, sobald eine Entlassung beabsichtigt ist; vor dem Ausspruch einer Mahnung soll die Beratung des Landeskirchenamtes eingeholt werden. Der Rechtsweg entsprechend Artikel 43 Absatz 2 Kirchenordnung21# ist eröffnet. Artikel 43 Absatz 3 Kirchenordnung22# gilt entsprechend.
( 3 ) Ein Mitglied der Gemeindeleitung kann vom Kreissynodalvorstand vorläufig entlassen (suspendiert) werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Entlassungsgrund nach Absatz 2 Satz 1 vorliegt. Bis zur Klärung ruht das Amt als Mitglied. Der Rechtsweg entsprechend Artikel 43 Absatz 2 Kirchenordnung23# ist eröffnet. In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Kreissynodalvorstandes nicht möglich ist, hat die oder der Vorsitzende (Superintendentin oder Superintendent), möglichst im Einvernehmen mit der Assessorin oder dem Assessor, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Kreissynodalvorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung wirksam.
( 4 ) Ein Mitglied der Gemeindeleitung scheidet mit dem Verlust der Kirchenmitgliedschaft aus der Gemeindeleitung aus.
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§ 13
Nachbesetzung

( 1 ) Scheiden Mitglieder der Gemeindeleitung vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, kann die Gemeindeleitung andere wählbare Personen für die Amtszeit der Ausgeschiedenen als Mitglied berufen. Die Berufung ist der Kirchengemeinde am folgenden Sonntagsgottesdienst durch Abkündigung bekannt zu geben. Für die Auswahl und Amtseinführung gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.
( 2 ) Anlässlich einer Nachbesetzung kann der Erprobungsbeschluss nach § 4 mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes geändert werden.
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§ 14
Aktive Erprobung

( 1 ) Die erprobende Kirchengemeinde reflektiert und sammelt für sich und gemeinsam mit dem Kirchenkreis und der Landeskirche bereits während der Erprobungsphase die in der Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse (aktive Erprobung). Dabei wird sie vom Kirchenkreis, der zuständigen kreiskirchlichen Verwaltung und der Landeskirche unterstützt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ruft die erprobenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise regelmäßig zum Erfahrungsaustausch zusammen. Es stellt zur strukturierten Bearbeitung Erprobungsfragen zur Verfügung.
( 3 ) Dieses Erprobungsgesetz und die Ergebnisse der aktiven Erprobung werden zum Ende der ersten Amtsperiode und zum Ende des Erprobungszeitraumes von der Kirchenleitung ausgewertet.
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§ 15
Ende der Erprobung

( 1 ) Die Erprobung endet mit der Amtseinführung des Leitungsorganes nach der Kirchenwahl 2032.
( 2 ) Die Gemeindeleitung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand das Ende der Erprobung beschließen. Sie bestimmt dabei auch, ob Wahlen zu einem Presbyterium alsbald oder erst im Zuge des nächsten turnusmäßigen Wahlverfahrens abgehalten werden. Die Gemeindeleitung bleibt bis zur Amtseinführung eines Presbyteriums im Amt.
( 3 ) Bei Auflösung der Gemeindeleitung werden in Anwendung von Artikel 80 bis 83 Kirchenordnung24# Bevollmächtigte eingesetzt. Die Bevollmächtigten entscheiden, ob die Erprobung nach dem Ende ihrer Amtszeit fortgesetzt wird, sofern nicht zuvor die Gemeindeleitung das Erprobungsende beschlossen hat.
( 4 ) Bei einer Gemeindeleitung, die nach § 7 Absatz 2 für mehrere Kirchengemeinden errichtet ist, kann über die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3 hinaus auch der jeweilige Kreissynodalvorstand das Erprobungsende oder das Herauslösen einer, mehrerer oder aller beteiligten Kirchengemeinden beschließen.
( 5 ) Das vorzeitige Ende der Erprobung wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und ist dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen.
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§ 16
Übergangsvorschriften

( 1 ) Regelungen in bestehenden Kirchengemeindesatzungen gelten fort, soweit sie nicht in Widerspruch zu diesem Erprobungsgesetz, dem Erprobungsbeschluss oder anderen Entscheidungen zur Erprobung stehen. Im Zweifel ist eine Klärung durch das Landeskirchenamt herbeizuführen.
( 2 ) Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, die nach § 6 Absatz 3 aus dem Amt der Presbyterin oder des Presbyters ausscheiden, verbleiben im Kreissynodalvorstand. Die Mitglieder der Gemeindeleitung können in die Kreissynode entsendet und in den Kreissynodalvorstand gewählt werden und scheiden nicht wegen des Endes der Erprobung aus. Wer als Abgeordnete oder Abgeordneter in die Kreissynode entsendet wurde, kann nicht durch eine weitere Kirchengemeinde entsendet werden.
( 3 ) In nicht geregelten Fällen kann der Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Landeskirchenamt nach eigenem Ermessen entscheiden.
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§ 17
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz weicht von Artikel 20 Absatz 2, 36 Absatz 1, 39, 40, 41 Absatz 1 Satz 2, 42 Absatz 1, 43, 55, 58, 61, 63 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5, 64, 66, 70 Absatz 2, 72 bis 75, 78 Absatz 2, 90 Absatz 1 Kirchenordnung25# ab. Sofern dieses Erprobungsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die an der Erprobung teilnehmenden Kirchengemeinden die kirchenrechtlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen für das Presbyterium entsprechend.
( 2 ) Für die teilnehmenden Kirchengemeinden werden Beginn und Ende der Amtszeit der Gemeindeleitung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
( 3 ) Dieses Erprobungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Es tritt am 30. April 2032 außer Kraft. Die Gemeindeleitungen bleiben bis zur Einführung eines neuen Leitungsorganes im Amt.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 7.
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8 ↑ Nr. 50.
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9 ↑ Nr. 50.
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10 ↑ Nr. 50.
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11 ↑ Nr. 50.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Nr. 1.
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14 ↑ Nr. 50.
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15 ↑ Nr. 1.
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16 ↑ Nr. 1.
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17 ↑ Nr. 1.
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18 ↑ Nr. 1.
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19 ↑ Nr. 1.
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20 ↑ Nr. 295.
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21 ↑ Nr. 1.
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22 ↑ Nr. 1.
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23 ↑ Nr. 1.
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24 ↑ Nr. 1.
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25 ↑ Nr. 1.