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Satzung
des Ev. Kirchenkreises Gütersloh
der Ev. Kirche von Westfalen

Vom 4. Dezember 2015

(KABl. 2016 S. 36)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen
30. Juni 2018
§ 6
neu gefasst
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen sind folgende Kirchengemeinden und ihre möglichen Rechtsnachfolgerinnen zusammengeschlossen:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Beckum
  2. Evangelisch-Lutherische Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede
  3. Evangelische Kirchengemeinde Ennigerloh
  4. Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf
  5. Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh
  6. Evangelische Kirchengemeinde Isselhorst
  7. Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum
  8. Evangelische Kirchengemeinde Oelde
  9. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quelle-Brock
  10. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück
  11. Evangelische Kirchengemeinde Rietberg
  12. Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
  13. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Senne
  14. Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt
  15. Evangelische Kirchengemeinde Ummeln
  16. Evangelische Kirchengemeinde Verl
  17. Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild die Apostelkirche in Gütersloh mit den einer mittelalterlichen Glockengravur entnommenen Buchstaben Alpha und Omega links und rechts des Turmhelmes zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh“.
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§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. sechs weiteren Mitgliedern.
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§ 4
Beratende Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode beruft Synodalausschüsse. Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können Projektausschüsse berufen. Diese Ausschüsse sind beratende Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 2 KO3#. Die Ausschüsse arbeiten entsprechend ihren Aufträgen und innerhalb der Rahmenbeschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Kreissynode beruft die folgenden regelmäßig tagenden Synodalausschüsse:
  1. Synodaler Nominierungsausschuss.
Die Kreissynode kann für die Handlungsfelder im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh weitere regelmäßig tagende Synodalausschüsse berufen.
( 3 ) Projektausschüsse werden für die Erarbeitung eines bestimmten Themas für einen festgelegten Zeitraum berufen.
( 4 ) Bildung und Besetzung der Ausschüsse erfolgt für die Dauer einer Synodalperiode. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist die Beteiligung möglichst vieler Mitglieder anzustreben, welche nicht im neben- bzw. hauptberuflichen kirchlichen Dienst stehen. Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen regionale, fachliche und Gender-Aspekte relevant sein.
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§ 5
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode errichtet kreiskirchliche Referate und Dienste. Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Referate und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Referate und Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und kreiskirchlichen Referaten und Diensten. Dazu kann der Kreissynodalvorstand Rahmenbeschlüsse fassen.
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§ 65#
Kirchenkreisverband

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn in Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn.
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§ 76#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Gütersloh vom 20. Juni 1998 (KABl. 1999 S. 49) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 3551.
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5 ↑ § 6 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 30. Juni 2018.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Januar 2016.