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Satzung
des Ev. Kirchenkreises Gütersloh
der Ev. Kirche von Westfalen

Vom 4. Dezember 2015

(KABl. 2016 S. 36)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen
30. Juni 2018
§ 6
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen
28. Juni 2025
§ 1
neu gefasst
§ 6
neu gefasst
Anlage 1
eingefügt
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung beschlossen:
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§ 13#
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Regionen

1Zum Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh sind alle evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zusammengeschlossen. 2Sie sind Regionen zugeordnet und innerhalb dieser sowie darüber hinaus zur Zusammenarbeit verpflichtet und werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. 3Im Falle körperschaftlicher Veränderungen der Kirchengemeinden ist der Kreissynodalvorstand für die Aktualisierung der Liste verantwortlich. 4Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild die Apostelkirche in Gütersloh mit den einer mittelalterlichen Glockengravur entnommenen Buchstaben Alpha und Omega links und rechts des Turmhelmes zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh“.
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§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. sechs weiteren Mitgliedern.
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§ 4
Beratende Ausschüsse des Kirchenkreises

(1) 1Die Kreissynode beruft Synodalausschüsse. 2Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können Projektausschüsse berufen. 3Diese Ausschüsse sind beratende Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 2 KO4#. 4Die Ausschüsse arbeiten entsprechend ihren Aufträgen und innerhalb der Rahmenbeschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(2) 1Die Kreissynode beruft die folgenden regelmäßig tagenden Synodalausschüsse:
  1. Synodaler Nominierungsausschuss.
2Die Kreissynode kann für die Handlungsfelder im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh weitere regelmäßig tagende Synodalausschüsse berufen.
(3) Projektausschüsse werden für die Erarbeitung eines bestimmten Themas für einen festgelegten Zeitraum berufen.
(4) 1Bildung und Besetzung der Ausschüsse erfolgt für die Dauer einer Synodalperiode. 2Bei der Besetzung der Ausschüsse ist die Beteiligung möglichst vieler Mitglieder anzustreben, welche nicht im neben- bzw. hauptberuflichen kirchlichen Dienst stehen. 3Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen regionale, fachliche und Gender-Aspekte relevant sein.
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§ 5
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

(1) 1Die Kreissynode errichtet kreiskirchliche Referate und Dienste. 2Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden. 3Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Referate und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(2) 1Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Referate und Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und kreiskirchlichen Referaten und Diensten. 2Dazu kann der Kreissynodalvorstand Rahmenbeschlüsse fassen.
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§ 66#
Verwaltungsstelle

1Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“) in Trägerschaft des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn wahrgenommen. 2Die näheren Regelungen trifft die diesbezügliche Satzung des Verbandes7#.
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§ 78#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

(1) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(2) 1Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Gütersloh vom 20. Juni 1998 (KABl. 1999 S. 49) außer Kraft.
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Anlage 19#
(zu § 1 „Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Regionen“)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh gehören derzeit die folgenden siebzehn Kirchengemeinden:
  • Region „Kreis Warendorf“:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Beckum,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Ennigerloh,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Oelde,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh.
  • Region „Bielefeld-Süd“10#:
    1. Evangelisch-Lutherische Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede,
    2. Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock,
    3. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Senne,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Ummeln.
  • Region „Gütersloh“:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Isselhorst.
  • Region „Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Verl“:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Rietberg,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Verl.
  • Region „Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück“:
    1. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Juni 2025.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 3551.
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6 ↑ § 6 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 30. Juni 2018; § 6 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Juni 2025.
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7 ↑ Nr. 3554.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Januar 2016.
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9 ↑ Anlage 1 angefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Juni 2025.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchengemeinden dieser Region sind zum 1. Januar 2026 zur Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd vereinigt worden (KABl. 2025 I Nr. 85 S. 208). Sie nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil; die Amtszeit der Gemeindeleitung begann am 1. Januar 2026 (KABl. 2025 I Nr. 123 S. 287).
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