.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
Anlage
Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
Vom 21. November 2024
Der Verbandsvorstand des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
„Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Verband fördert den Auftrag der evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Verband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
#§ 1
Name und Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband trägt den Namen „Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“ und hat seinen Sitz in Gütersloh.
(2) 1Der Verband ist Träger der gemeinsamen zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) und sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn, ihrer Kirchengemeinden und ihrer Verbände. 2Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“.
(3) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des Verbandes mit Beizeichen.
(4) 1Das Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. 2Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. 3Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Der Verband ist Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche, die ihm durch seine Mitglieder, deren Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. 2Zur Übernahme von Aufgaben und Arbeitsbereichen sind übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes erforderlich. 3Der Verbandsvorstand handelt im Auftrag der Leitungsorgane. 4Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben und den Kostenrahmen festzulegen. 5Der Verbandsvorstand führt eine Liste der übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche als Anlage zu dieser Satzung. 6Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
(6) 1Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. 2Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz1# wahrnehmen.
(7) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes Aufgaben für rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtungen übernehmen.
(8) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
#§ 2
Verbandsvorstand
(1) Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
(2) 1Jeder Kirchenkreis entsendet seine Superintendentin oder seinen Superintendenten als geborenes Mitglied in den Verbandsvorstand. 2Sie oder er wird nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vertreten. 3Jeder Kirchenkreis beruft zudem nach den Kirchenwahlen durch seinen Kreissynodalvorstand ein weiteres Vorstandsmitglied sowie ein stellvertretendes Vorstandsmitglied für die Dauer von vier Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden kann der jeweilige Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachbesetzung vornehmen. 4Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neuen Mitglieder im Amt.
(3) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
#§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere:
- Beschlussfassung über den Haushalt mit Stellenübersicht des Verbandes,
- Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes,
- Entgegennahme der Arbeitsberichte der von ihm eingerichteten Ausschüsse,
- Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Verbandes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung oder die Leitung eines Arbeitsbereiches übertragen,
- Einrichtung und Organisation des Kreiskirchenamtes,
- Erlass einer Dienst- und Geschäftsordnung für das Kreiskirchenamt und weiterer Arbeitsbereiche,
- Berufung einer Verwaltungsleitung und ihrer Stellvertretung für das Kreiskirchenamt,
- Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die Verwaltungsleitung und ihrer Stellvertretung sowie die Leitungen von Arbeitsbereichen; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung und Leitungen von Arbeitsbereichen übertragen.
(3) Den Kreissynoden der Mitglieder ist jährlich über die Arbeit des Verbandes zu berichten.
#§ 4
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. 2Er ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragt.
(2) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind. 2Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
(3) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(4) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(5) 1Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Art der Zusammenkunft sowie formelle wie inhaltliche Punkte zu vermerken sind. 2Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird den Vorstandsmitgliedern, deren Vertretungen sowie der Verwaltungsleitung zur Verfügung gestellt.
(6) 1Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
(7) Der Verbandsvorstand kann für sich, für die von ihm eingerichteten Ausschüsse und Arbeitsbereiche sowie für das gemeinsame Kreiskirchenamt Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen.
#§ 5
Ausschüsse
(1) 1Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. 2Er kann dabei auch Mitglieder berufen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums eines Verbandsmitgliedes sind. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. 4Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
(2) 1Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern nicht der Verbandsvorstand dies selbst bestimmt. 2Hauptamtlich im Verband tätige Mitarbeitende sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
(3) Die Einberufung zu konstituierenden Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes.
(4) Der Verbandsvorstand kann für besondere Bereiche Fachausschüsse mit wenigstens fünf Mitgliedern bilden und ihnen dabei die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben wie folgt übertragen:
- 1Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung oder einer anderen Satzung des Verbandes übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. 2Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung oder einer anderen Satzung des Verbandes einem Fachausschuss vorbehalten hat.
- 1Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. 2Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der Amtszeit der nach § 2 Absatz 2 Satz 3 berufenen Mitglieder.
- Der Verbandsvorstand bildet den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit folgenden Aufgaben:(aktuell wird kein Fachausschuss gebildet)
(5) 1Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. 2Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden durch Geschäftsordnung geregelt, die jeweils vom Verbandsvorstand zu beschließen ist und dem in der Kirche geltenden Recht oder dieser Satzung nicht widersprechen darf.
(6) 1Die Ausschüsse des Verbandes tagen mindestens zwei Mal jährlich. 2Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 3Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
(7) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.
#§ 6
Verwaltungsleitung
(1) Der Verwaltungsleitung obliegt die Leitung des Kreiskirchenamtes.
(2) Die Verwaltungsleitung
- führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Dienst- und Geschäftsordnung,
- hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt,
- entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplanes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes auf der Grundlage von Rahmenbeschlüssen und Weisungen des Verbandsvorstandes sowie der Dienst- und Geschäftsordnung,
- hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
- ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
- ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
- nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt im Einzelfall etwas anderes.
§ 7
Finanzierung
(1) 1Die Verbandsmitglieder stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). 2Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann als Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
(2) Der Bedarf für das Kreiskirchenamt bemisst sich nach der erforderlichen Mindestpersonal- und Sachmittelausstattung zur Erfüllung der Pflichtaufgaben gemäß Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz2#.
(3) 1Übernimmt der Verband weitere Aufgaben, sind diese im Rahmen des entstehenden Bedarfs zu finanzieren (Anerkennungsbedarf). 2Regelungen hierzu sind in den Beschlüssen zur Übernahme der Aufgaben zu treffen.
(4) 1Die Schlüssel zur Bemessung von Grund- und Anerkennungsbedarf sind jährlich mit dem Haushalt festzustellen. 2Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Mitglieder sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe beteiligt werden.
#§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 22. September 2022 (KABl. 2022 I Nr. 90 S. 247), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 30. August 2023 (KABl. 2023 I Nr. 65 S. 147), sowie die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn vom 22. September 2022 (KABl. 2022 I Nr. 91 S. 249) außer Kraft.
(3) Die Amtszeiten der Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben hiervon unberührt.
(4) 1Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. 2Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(5) Dem Verband können weitere Kirchenkreise gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen beitreten.
(6) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband erfolgt nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen und wird mit Ablauf des Folgejahres nach entsprechender Beschlussfassung wirksam.
#Anlage
zur Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
1Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellt gemäß § 1 Absatz 5 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn Träger von Aufgaben und Arbeitsbereichen ist, die ihm nach übereinstimmenden Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen worden sind.
2Folgende Aufgaben und Arbeitsbereiche sind dem Verband übertragen worden:
- Aufgabenbereich Prävention gegen sexualisierte Gewalt: Bereitstellung einer Präventionsfachkraft bzw. von Präventionsfachkräften sowie von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh und Halle; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) tragen die beteiligten Kirchenkreise.
- Aufgabenbereich Klimaschutz/Klimaschutzmanagement: Bereitstellung von Klimaschutzmanagerinnen oder Klimaschutzmanagern und ggf. weiteren Kräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) tragen die beteiligten Kirchenkreise.
- Aufgabenbereich Religionspädagogisches Zentrum Ostwestfalen: Bereitstellung von Personal inklusive Pfarrstelle, Räumen und Sachmitteln zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulpfarrstelle mit Mediothek im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) trägt der Evangelische Kirchenkreis Paderborn.
- Aufgabenbereich Fundraising: Bereitstellung von Personal, Räumen und Sachmitteln zur Wahrnehmung von Fundraising-Aufgaben in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) tragen die beteiligten Kirchenkreise.