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Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 27. Juni 2001

(KABl. 2001 S. 317)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn
13. Juni 2007
§ 1
§ 10
neu gefasst
neu gefasst
2
Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn
14. Juni 2008
§ 6
§ 10
neu gefasst
neu gefasst
3
Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn der Ev. Kirche von Westfalen
4. Juni 2016
Anlage zu § 7 Abs. 3
neu gefasst
4
Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn der Ev. Kirche von Westfalen
15. November 2017
§ 10
neu gefasst
5
Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen
26. März 2021
Einleitungssatz
geändert
§ 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 2
gestrichen
§ 7 Abs. 3 und 4
neu nummeriert
§ 7 Abs. Satz 2 und 3
gestrichen
§ 8 Abs. 5
gestrichen
§ 10
neu gefasst
Anlage zu § 1 Abs. 1
eingefügt
Anlage zu § 1 Abs. 2
eingefügt
Anlage zu § 7 Abs. 3
gestrichen
6
Kreissatzung - Änderung der Zusammensetzung der Regionen
8. August 2022
Anlage zu § 1 Abs. 2
neu gefasst
7
Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen
24. April 2023
Anlage zu § 1 Absatz 1
neu gefasst
8
Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen
24. April 2023
Anlage zu § 1 Absatz 2
neu gefasst
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat aufgrund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 13#
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn sind alle evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden auf Grund von Artikel 78 KO4# gemäß der von der Kreissynode am 27. Juni 2001 beschlossenen Satzung für ihre Regionen gemeinsam beschließende Versammlungen, um Aufgaben der jeweiligen Region wahrzunehmen. Die Zusammensetzung der Regionen ist in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle einer Veränderung der Zusammensetzung der Regionen ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz, es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn“.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung von § 10 der Satzung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die die Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind;
  3. die Abgeordneten, die von den Presbyterien der Kirchengemeinden entsandt werden;
  4. eine angemessene Anzahl von Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand gemäß Artikel 91 KO5# zu berufen sind.
( 2 ) Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 1 c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten mit der Befähigung zum Presbyteramt. Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), die der Kreissynode nicht gemäß den Absätzen 1 b) und 1 c) angehören, nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil. Die Kreissynode kann ihnen in besonderen Fällen beschließende Stimme zuerkennen.
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§ 66#
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Skriba,
  4. weiteren sechs Mitgliedern, bei deren Zusammensetzung die synodalen Arbeitsbereiche in angemessener Weise zu berücksichtigen sind.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer der Superintendentin oder dem Superintendenten - wird eine Stellvertretung berufen.
( 3 ) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes darf weder ordiniert sein noch haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen.
( 4 ) Zu weiteren Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes (siehe Absatz 1 Buchstabe d) können alle Mitglieder der Kreissynode, alle Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und zugeordneten Pfarrstellen von kirchlichen Verbänden sowie alle Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinden des Kirchenkreises gewählt werden. Bei der Wahl zum Kreissynodalvorstand ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 77#
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Nominierungsausschuss als ständigen Ausschuss.
( 2 ) Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen und soweit sie sich aus inhaltlichen Arbeitsschwerpunkten oder aus personellen und / oder rechtlichen Verpflichtungen ergeben.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen. Die Beauftragten sind Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse. Ihnen kann die Geschäftsführung des Ausschusses übertragen werden.
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§ 88#
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, ferner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 2 ) Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Das Verfahren zur Bildung, Leitung und Geschäftsführung der Ausschüsse wird durch eine Ordnung für Ausschüsse des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn geregelt.
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§ 109#
Kreiskirchenamt

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn und seiner Kirchengemeinden werden von dem für die Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg gebildeten gemeinsamen Evangelischen Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg10#.
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§ 11
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Kirchenkreises Iserlohn vom 16. September 1980 außer Kraft.
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Anlage 111#
(zu § 1 Absatz 1 „Kirchengemeinden“)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen gehören folgende 23 Evangelische Kirchengemeinden:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Balve,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
  3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
  5. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Evingsen,
  8. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
  9. Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
  10. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Ihmert,
  12. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
  13. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
  14. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
  15. Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
  16. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
  17. Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
  18. Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
  19. Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Menden,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Oestrich,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
  23. Evangelische Kirchengemeinde Westhofen.
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Anlage 212#
(zu § 1 Absatz 2 „Regionen“)

Der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen bildet nachfolgende Regionen und ordnet seine Kirchengemeinden diesen Regionen wie folgt zu:
  1. Region Altena:
    1. Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark,
    2. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Evingsen.
  2. Region Hemer-Menden:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Balve,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
    3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Ihmert,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
    6. Evangelische Kirchengemeinde Menden.
  3. Region Hohenlimburg:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
    2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
    3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg.
  4. Region Iserlohn:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
    2. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
    3. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
    4. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
    5. Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
    6. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
    7. Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
    8. Evangelische Kirchengemeinde Oestrich.
  5. Region Schwerte:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Westhofen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch die Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 13. Juni 2007; § 1 neu gefasst durch Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ § 6 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des. Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 14. Juni 2008.
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7 ↑ § 7 Abs. 1 neugefasst, Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 und 4 neu nummeriert und Abs. 2 Satz 2 und 3 gestrichen durch Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021.
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8 ↑ § 8 Abs. 5 gestrichen durch Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021.
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9 ↑ § 10 neu gefasst durch die Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 13. Juni 2007; § 10 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 14. Juni 2008; § 10 neu gefasst durch Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn der Ev. Kirche von Westfalen vom 15. November 2018; § 10 neu gefasst durch Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021.
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10 ↑ Nr. 3095.
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11 ↑ Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 neu eingefügt durch Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021; Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. April 2023.
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12 ↑ Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 neu eingefügt durch Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021; Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Kreissatzung - Änderung der Zusammensetzung der Regionen vom 8. August 2022; Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. April 2023.