.
Grafik

Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen

Nr. 56Kirchengesetz
zu dem Kirchenvertrag über die Errichtung
der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003
zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche

Vom 14. Juni 2022

####
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#

Artikel 1

( 1 ) Dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 328), geändert durch den Ersten Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 8. Februar 2008/13. Dezember 2007/13. November 2007 (KABl. 2008 S. 178) und durch den Zweiten Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 13. Juni 2008/29. Mai 2008/15. April 2008 (KABl. 2008 S. 179) und den Dritten Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 6. September 2013/29. August 2013/15. Oktober 2013 (KABl. 2013 S. 25) und den Vierten Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016/9. März 2016/17. März 2016 (KABl. 2016 S. 121, ber. KABl. 2016 S. 204), zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche wird zugestimmt.
( 2 ) Dem in Düsseldorf am 6. Mai 2022, in Bielefeld am 28. April 2022 und in Detmold am 17. Mai 2022 unterzeichneten Fünften Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche wird zugestimmt.
( 3 ) Der Fünfte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche wird nachstehend veröffentlicht.
( 4 ) Der Kirchenvertrag über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003, zuletzt geändert am 6. Mai 2022/28. April 2022/17. Mai 2022, zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche wird nachstehend veröffentlicht.
#

Artikel 2

Das Kirchengesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Bielefeld, 14. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Dr. Kupke
Az.: 572.011/013

Nr. 57Kirchengesetz
zu dem Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022
zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland
und der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 14. Juni 2022

####
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#

Artikel 1

( 1 ) Dem Zweiten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021 (KABl. 2021 I Nr. 105 S. 241) zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen wird zugestimmt.
( 2 ) Dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 (KABl. 2006 S. 4), geändert durch den Ersten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021/2. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 104 S. 240), zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Stiftung Bethel (Rechtsnachfolge für die Stiftung Anstalt Bethel) wird zugestimmt.
( 3 ) Dem in Düsseldorf am 6. Mai 2022 und in Bielefeld am 28. April 2022 unterzeichneten Dritten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen wird zugestimmt.
( 4 ) Der Dritte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nachstehend veröffentlicht.
( 5 ) Der Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022, zuletzt geändert am 6. Mai 2022/28. April 2022, zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nachstehend veröffentlicht.
#

Artikel 2

Das Kirchengesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Bielefeld, 14. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Dr. Kupke
Az.: 571.011/01

Nr. 58Kirchengesetz
zu dem Kirchenvertrag zwischen
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
über die Errichtung eines Gemeinsamen Pastoralkollegs

Vom 14. Juni 2022

####
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#

Artikel 1

( 1 ) Dem Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs, der zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 14. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 671.00/02

Nr. 59Erste Verordnung
zur Änderung der Pfarrhausbauverordnung

Vom 22. September 2022

####
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgende Verordnung beschlossen:
#

§ 1
Änderung der Pfarrhausbauverordnung

Die Pfarrhausbauverordnung vom 29. März 2001 (KABl. 2001 S. 87), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017 (KABl. 2017 S. 166), wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠5
    Bauausführung und Instandhaltungskosten
    Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung dient als Orientierungsgröße für die Instandhaltungskosten von Pfarrdienstwohnungen. Pfarrdienstwohnungen sollen zeitlos, angemessen, nutzerunabhängig und ökologisch verantwortbar gestaltet sein. Die Bauausführung soll dementsprechend gestaltet werden.“
  2. Die Anlage „Einzelheiten der Bauausführung“ wird aufgehoben.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Bielefeld, 22. September 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 840.1

Nr. 60Grundordnung
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal

Landeskirchenamt
Bielefeld, 23. September 2022
Az.: 571.2/00
Die Neufassung der Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal wurde vom Senat der Kirchlichen Hochschule Wuppertal am 4. Mai 2022 beschlossen.
Genehmigt wurde die Grundordnung vom Kuratorium am 8. Juni 2002 sowie von den beiden Trägern, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen, am 20. Juni 2022 und am 9. Juni 2022.
Die Grundordnung wurde in den Amtlichen Mitteilungen der Kirchlichen Hochschule Wuppertal am 24. Juni 2022 veröffentlicht und ist somit am 25. Juni 2022 in Kraft getreten.
Nachstehend geben wir die Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal bekannt.

Grundordnung
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal

Vom 4. Mai 2022

####
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Rechtsstellung, Struktur und Auftrag
§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung und Sitz
§ 2
Auftrag
§ 3
Gleichwertigkeit
II. Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 4
Mitglieder und Angehörige
§ 5
Rechte und Pflichten
§ 6
Gruppenzugehörigkeit
III. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 7
Verfahrensregelungen
§ 8
Einberufung und Leitung
§ 9
Wahlen zu den Gremien
§ 10
Beschlussfassung der Gremien
IV. Informationspflichten
§ 11
Bekanntmachungen
§ 12
Amtliche Mitteilungen
V. Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Organe
§ 13
Organe
§ 14
Kuratorium
§ 15
Senat
§ 16
Rektorin/Rektor
§ 17
Rektorat
2. Verwaltung der Hochschule
§ 18
Verwaltung
§ 19
Kanzlerin/Kanzler
3. Einrichtungen
§ 20
Einrichtungen an der Hochschule
4. Ephora/Ephorus
§ 21
Ephora/Ephorus
5. Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragter
§ 22
Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragter
VI. Hochschulpersonal
§ 23
Professorinnen/Professoren
§ 24
Berufungsverfahren
§ 25
Außerplanmäßige Professorinnen/Professoren
§ 26
Sonstige Lehrkräfte
§ 27
Kollegium
§ 28
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
§ 29
Lehrbeauftragte
§ 30
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
§ 31
Dienstrecht
§ 32
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter
VII. Studierende
§ 33
Einschreibung
§ 34
Studierendenschaft
VIII. Aufsicht über die Hochschule
§ 35
Aufsicht der Träger
§ 36
Staatliches Aufsichtsrecht
§ 37
Übergangsbestimmung
IX. Schlussvorschriften
§ 38
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
#

Präambel

( 1 ) Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreibt die Kirchliche Hochschule Wuppertal Theologie im Auftrag der Kirche und nimmt damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
( 2 ) Sie ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtung mit Promotions- und Habilitationsrecht.
( 3 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. Sie ist ihrer Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der Bekennenden Kirche verpflichtet.
#

I. Rechtsstellung, Struktur und Auftrag

##

§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung und Sitz

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Träger“ genannt.
( 2 ) Die Hochschule führt den Namen „Kirchliche Hochschule Wuppertal“. Die Hochschule kann in ihrer Kommunikation den Untertitel „Protestant University Wuppertal“ tragen.
( 3 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der Kirchen.
( 4 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal hat das Recht auf Selbstverwaltung im Sinne des Hochschulgesetzes NRW im Rahmen des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
( 5 ) Der Sitz der Hochschule ist Wuppertal.
#

§ 2
Auftrag

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie, insbesondere der Pfarramtsausbildung. Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Masterstudiengangs „Master of Theological Studies“ (MThSt). Sie ermöglicht wissenschaftliche Qualifikation durch Promotion und Habilitation. Sie kann weitere Studiengänge aufnehmen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Kuratoriums und ihrer Träger. Die Einrichtung neuer oder die Aufgabe bestehender Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Träger und der Anpassung dieser Grundordnung.
( 2 ) Weiterbildungen erfolgen entsprechend den Regelungen nach dem Hochschulgesetz NRW.
#

§ 3
Gleichwertigkeit

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtung mit Promotions- und Habilitationsrecht.
( 2 ) Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
#

II. Mitgliedschaft und Mitwirkung

##

§ 4
Mitglieder und Angehörige

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind:
die Mitglieder des Rektorats,
die Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten,
die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
die eingeschriebenen Studierenden.
( 2 ) Ohne Mitglied zu sein, gehören der Hochschule an:
die Lehrenden im Ruhestand,
die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren,
die Privatdozentinnen/Privatdozenten,
die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen
sowie die Zweit- und Gasthörerinnen/Zweit- und Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
#

§ 5
Rechte und Pflichten

( 1 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben haben Mitglieder und Angehörige der Hochschule das Recht, die Einrichtungen der Hochschule vorbehaltlich freier Kapazitäten und entsprechend getroffenen Regelungen zu nutzen. Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule nicht gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
( 2 ) Im Ruhestand befindliche hauptamtliche Lehrende der Kirchlichen Hochschule haben das Recht, Lehrveranstaltungen ihres Lehrgebietes im Einvernehmen mit dem Rektorat durchzuführen.
( 3 ) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Sie nehmen die durch Artikel 5 Absatz 3 GG verbürgten Rechte in Lehre, Studium und Forschung im Rahmen des wissenschaftlichen Auftrages der Hochschule wahr. Die Mitglieder und Angehörigen haben die kirchliche Zielsetzung der Hochschule zu achten, zu fördern und zu gestalten.
( 4 ) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder die Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, deren Besetzung die zu vergebende Qualifikation voraussetzt.
( 5 ) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen/Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle eines Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Neuwahl bzw. Bestellung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers weiterzuführen. Während einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten in der Selbstverwaltung.
( 6 ) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung stellt die Hochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.
( 7 ) Die Hochschule sorgt dafür, dass die Mitglieder der Hochschule wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
( 8 ) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerinnen/Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. Dies gilt auch nach Beendigung des Amtes.
#

§ 6
Gruppenzugehörigkeit

( 1 ) Für die Vertretung in den Gremien bilden
  1. die Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
  2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
  3. die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung) und
  4. die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils eine Gruppe.
( 2 ) Die Mitglieder der Gruppe 1 bilden das Kollegium.
( 3 ) Ist für die Ausübung einer Funktion die Gruppenzugehörigkeit von Belang, ist diese auch bei der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu beachten.
#

III. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

##

§ 7
Verfahrensregelungen

( 1 ) Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse der Senat, das Rektorat und das Kuratorium im Rahmen ihrer rechtlich zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es durch den Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich zugelassen ist.
( 2 ) Gremienmitglieder sind insbesondere auch hinsichtlich der Beschlussfassung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Mitglieder und Hochschulangehörige der Hochschule dürfen an Beratungen und Abstimmungen von Angelegenheiten nicht teilnehmen, die ihnen selbst oder nahen Angehörigen persönliche Vor- oder Nachteile bringen können. Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW entsprechend. Beteiligte/Beteiligter im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige/derjenige, die/der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter Mitwirkung einer nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
( 4 ) Die Gremien können Dritte durch Beschluss hinzuziehen. Diese haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.
( 5 ) Zur weiteren Ausgestaltung der Verfahrensregelungen können sich die Organe Geschäftsordnungen geben.
#

§ 8
Einberufung und Leitung

( 1 ) Die Gremien werden von ihrer/ihrem Vorsitzenden oder, falls diese/dieser verhindert ist, von deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen und geleitet.
( 2 ) Die Gremien sind grundsätzlich einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Beratungsgegenstandes verlangt.
#

§ 9
Wahlen zu den Gremien

( 1 ) Die zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt.
( 2 ) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird von einer Gruppe nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit Mehrheitswahl statt.
( 3 ) Die Ordnung der Wahlen kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
#

§ 10
Beschlussfassung der Gremien

( 1 ) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitz, anwesend sind. Bei Entscheidungen, die Berufungen und Habilitationen betreffen, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
( 2 ) Alle Mitglieder eines Organs oder Gremiums haben gleiches Stimmrecht, soweit die Grundordnung nicht etwas anderes regelt. Jedes Mitglied kann sein Wahlrecht nur für eine Mitgliedergruppe ausüben.
( 3 ) Werden mehrere Ämter von einer Person übernommen, hat sie nur eine Stimme.
( 4 ) Beschlüsse werden, sofern diese Grundordnung oder auf ihrer Grundlage ergangene Ordnungen und Satzungen nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Sondervoten sind möglich.
( 5 ) Entscheidungen, die Forschung und Lehre sowie die Berufung von Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Senats auch der Mehrheit der Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren. Kommt die Übereinstimmung auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung im dritten Abstimmungsgang die Mehrheit der Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren.
( 6 ) Dringliche Beschlüsse können als Umlaufbeschlüsse gefasst werden und sind in der nächsten Sitzung zu protokollieren. Umlaufbeschlüsse setzen voraus, dass alle Stimmberechtigten des Gremiums der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. Für das Kuratorium gilt diese Regelung nicht.
#

IV. Informationspflichten

##

§ 11
Bekanntmachungen

( 1 ) Wichtige Ordnungen für die Selbstverwaltung, das Studium und für Prüfungen werden auf der Website der Kirchlichen Hochschule Wuppertal zugänglich gemacht.
( 2 ) Langfristig festgelegte Termine der Lehrveranstaltungen, der Praktika und der Prüfungen werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen und durch die Website der Kirchlichen Hochschule Wuppertal bekanntgemacht. Im Übrigen werden Informationen durch Aushang in der Hochschule veröffentlicht.
#

§ 12
Amtliche Mitteilungen

( 1 ) Amtliche Mitteilungen sind das Mitteilungsblatt der Kirchlichen Hochschule Wuppertal, die jahresweise nummeriert auf der Website elektronisch veröffentlicht werden.
( 2 ) Satzungen, Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule werden in den „Amtlichen Mitteilungen der Kirchlichen Hochschule Wuppertal“ bekannt gegeben. Sie treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Genehmigung durch das Kuratorium und, soweit dies erforderlich ist, durch die leitenden Organe der Träger am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Amtliche Mitteilungen der Kirchlichen Hochschule Wuppertal“ in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch.
( 3 ) Die Ausfertigung aller Amtlichen Mitteilungen der Hochschule erfolgt durch die Rektorin/den Rektor.
#

V. Aufbau und Organisation der Hochschule

#

1. Organe

#

§ 13
Organe

Organe der Hochschule sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Senat,
  3. die Rektorin/der Rektor,
  4. das Rektorat.
#

§ 14
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium ist Organ der Kirchlichen Hochschule Wuppertal.
Näheres regelt der Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Das Kuratorium beaufsichtigt die Kirchliche Hochschule Wuppertal.
#

§ 15
Senat

( 1 ) Der Senat hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Erlass und Änderung der Grundordnung. Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder; die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Träger.
  2. Er wählt die Rektorin/den Rektor und die Prorektorin/den Prorektor, die Ephora/den Ephorus. Der Senat hat Vorschlagsrecht bei der Kanzlerin/dem Kanzler. Die Ämter der Prorektorin/des Prorektors und der Ephora/des Ephorus können von derselben Person übernommen werden.
  3. Er wählt die Gleichstellungsbeauftragte/den Gleichstellungsbeauftragten.
  4. Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen.
  5. Er beschließt unter besonderer Beachtung von § 2 über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs und gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zum Hochschulentwicklungsplan und empfiehlt diesen zur Genehmigung durch das Kuratorium.
  6. Er sorgt für ein den Studienordnungen entsprechendes Lehrangebot und für die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und beschließt die Lehraufträge.
  7. Er beschließt über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedürfen.
  8. Er beschließt über die Vorschläge für die Berufung von Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie für die Ernennung und Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben.
  9. Er nimmt Stellung zum Entwurf des Haushalts und berät das Rektorat bei der Entscheidung über die Verteilung der nach dem Entwurf zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
  10. Er gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zu den Evaluationsberichten.
( 2 ) Dem Senat gehören an:
  1. die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/Vorsitzender und die weiteren Mitglieder des Rektorats,
  2. alle Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren,
  3. die Studienkoordinatorin/der Studienkoordinator des MThSt,
  4. die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  5. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
  6. fünf Studierende, möglichst aus dem gesamten Spektrum der Studiengänge,
  7. eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
Die Mitglieder der Gruppen 5 bis 7 werden von der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt.
( 3 ) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Senats beträgt zwei Jahre.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Scheidet ein Mitglied aus, wird für die restliche Amtszeit nachgewählt.
( 4 ) Der Senat tagt mindestens zweimal jährlich. Der Senat kann Ausschüsse bilden.
#

§ 16
Rektorin/Rektor

( 1 ) Die Rektorin/Der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie/Er wird durch die Prorektorin/den Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie/er durch die Kanzlerin/den Kanzler vertreten.
( 2 ) Die Rektorin/Der Rektor ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus, das delegiert werden kann.
( 3 ) Die Rektorin/Der Rektor und die Prorektorin/der Prorektor werden vom Senat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Die Rektorin/Der Rektor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der Hochschulorgane, der Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat die Rektorin/der Rektor die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterrichten und ihr/ihm Vorschläge für eine Regelung zu machen. In dringenden Fällen kann die Rektorin/der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen, von denen sie/er dem Senat unverzüglich zu berichten hat.
#

§ 17
Rektorat

( 1 ) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung seiner Aufgaben obliegen dem Rektorat alle Angelegenheiten der Hochschule, für die im Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung und in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 2 ) Das Rektorat besteht aus der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzender/Vorsitzendem, der Prorektorin/dem Prorektor, der Ephora/dem Ephorus und der Kanzlerin/dem Kanzler. Die Prorektorin/Der Prorektor kann gleichzeitig das Amt der Ephora/des Ephorus wahrnehmen.
( 3 ) Das Rektorat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf.
( 4 ) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen des Senats und des Kuratoriums vor und führt deren Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
  2. Es legt gegenüber dem Senat und dem Kuratorium jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und berichtet über Vorgänge und Entscheidungen der Verwaltung.
  3. Es ist für die Durchführung von Evaluationen zuständig und erstellt den Hochschulentwicklungsplan und setzt diesen um. Der Hochschulentwicklungsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben.
  4. Es hat Anspruch auf Auskunft gegenüber den Organen der Hochschule, den Gremien und den Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern wie diese ihrerseits über die sie betreffenden Entscheidungen des Rektorats. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten. Sie haben beratende Stimme, sofern sie nicht gewähltes Mitglied des Gremiums sind.
  5. Es entscheidet im Auftrag des Kuratoriums in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Hochschule tätigen Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und hauptamtlichen Dozentinnen/Dozenten. Beim übrigen Personal entscheidet es in eigener Zuständigkeit.
  6. Es stellt den Haushalt und den Jahresabschluss auf und beschließt die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Bereiche. Es leitet den Haushalt zur Stellungnahme an den Senat und zur Feststellung an das Kuratorium weiter. Das Rektorat informiert den Senat über den Jahresabschluss und leitet diesen zur Feststellung an das Kuratorium weiter.
( 5 ) Entscheidungen im Rektorat werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Rektorin/des Rektors.
#

2. Verwaltung der Hochschule

#

§ 18
Verwaltung

Die Verwaltung wird entsprechend dem Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung wahrgenommen.
#

§ 19
Kanzlerin/Kanzler

( 1 ) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin/dem Kanzler. Der Kanzlerin/Dem Kanzler obliegen die Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie/er auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien fallen unter die Zuständigkeit der Kanzlerin/des Kanzlers.
( 2 ) Als Mitglied des Rektorats sorgt die Kanzlerin/der Kanzler für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das Rektorat. Das Nähere kann die Geschäftsordnung des Rektorats regeln.
( 3 ) Die Kanzlerin/Der Kanzler bereitet den Haushalt und den Jahresabschluss vor.
( 4 ) Die Kanzlerin/Der Kanzler verwaltet den Haushalt.
( 5 ) Die Kanzlerin/Der Kanzler kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichten die Rektorin/der Rektor und die Kanzlerin/der Kanzler dem Kuratoriumsvorsitz, welcher eine Dringlichkeitsentscheidung des Kuratoriums herbeiführt.
( 6 ) Die Kanzlerin/Der Kanzler wird vom Kuratorium ernannt. Der Senat hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin/Der Kanzler soll die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2 oder ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre haben. Sie/Er muss der evangelischen Kirche angehören.
#

3. Einrichtungen

#

§ 20
Einrichtungen an der Hochschule

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen.
( 2 ) Für diese gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
( 3 ) Das Kuratorium kann nach Zustimmung des Senats eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
#

4. Ephora/Ephorus

#

§ 21
Ephora/Ephorus

( 1 ) Der Senat wählt aus dem Kollegium eine Ephora/einen Ephorus. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Ephora/Der Ephorus hat die Gesamtverantwortung für das geistlich-kulturelle Leben auf dem Campus, dazu gehören auch die Wohnheime.
#

5. Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragter

#

§ 22
Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragter

( 1 ) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Geschlechtergerechtigkeit, soweit sie die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule betreffen, wahrzunehmen. Sie/Er wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit. Sie/Er kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Berufungskommissionen und anderer Gremien beratend teilnehmen; sie/er ist zur Durchführung ihrer/seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Sie/Er berichtet regelmäßig dem Senat.
( 2 ) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wird vom Senat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Unterstützung der/des Gleichstellungsbeauftragten kann eine Gleichstellungskommission gebildet werden.
( 3 ) Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln. Im Übrigen finden die Vorschriften des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungsgesetz – GleiStG) Anwendung.
#

VI. Hochschulpersonal

##

§ 23
Professorinnen/Professoren

( 1 ) Die Professorinnen/Professoren bzw. die Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr.
( 2 ) Die Hochschule kann die Professorinnen/Professoren und die Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren von ihren Aufgaben in der Lehre und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung befristet freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. Falls auch eine teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden.
( 3 ) Die Freistellung kann jeweils nach einer Lehrtätigkeit von acht Semestern durch das Rektorat gewährt werden. Dem Kuratorium ist hierüber und auch über die Forschungsergebnisse zu berichten.
#

§ 24
Berufungsverfahren

( 1 ) Zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge bildet der Senat Berufungskommissionen, in denen die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren der Hochschule über die Stimmenmehrheit verfügen.
( 2 ) Auf Grund der Beratungen der Berufungskommission beschließt der Senat den Berufungsvorschlag.
( 3 ) Die Berufung erfolgt durch das Kuratorium, in der Regel nach persönlicher Vorstellung.
( 4 ) Das Nähere kann die Hochschule in einer Berufungsordnung regeln.
#

§ 25
Außerplanmäßige Professorinnen/Professoren

( 1 ) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor“ kann von der Hochschule an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen von Professorinnen/Professoren erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.
( 2 ) Die Frist beginnt erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors vorliegen. Die Bezeichnung begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf die Übertragung eines Amtes.
#

§ 26
Sonstige Lehrkräfte

( 1 ) Sonstige Lehrkräfte der Hochschule sind hauptberufliche Dozentinnen/Dozenten und hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
( 2 ) Die Aufgaben der sonstigen Lehrkräfte können in Dienstordnungen geregelt werden.
( 3 ) Die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. In besonderen Fällen kann ihnen nach einer Lehrtätigkeit von mindestens zwölf Semestern ein Forschungssemester gewährt werden. Forschungssemester werden vom Rektorat genehmigt.
#

§ 27
Kollegium

Das Kollegium besteht aus den Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, den hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und den hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben. Das Kollegium erstellt theologische Gutachten. Es hat über konzeptionelle Entscheidungen in Forschung und Lehre zu beraten. Es berät über Veröffentlichungen der Hochschule sowie über längerfristige Konzeptionen in Forschung und Lehre. Es tagt mindestens einmal im Semester.
#

§ 28
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

( 1 ) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule sind die Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungsvorhaben obliegen.
( 2 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule haben neben ihrer Verpflichtung am Lehrstuhl und in der Lehre als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten und an der Gestaltung des geistlichen und kulturellen Lebens der Hochschule mitzuwirken. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen gegeben werden. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule dem Aufgabenbereich einer Professorin/eines Professors zugewiesen sind, ist diese/dieser weisungsbefugt.
#

§ 29
Lehrbeauftragte

( 1 ) Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
( 2 ) Der Lehrauftrag ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Arbeitsverhältnis.
#

§ 30
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die nicht in der Lehre beschäftigten hauptberuflich tätigen Beamtinnen/Beamten und Angestellten der Hochschule.
#

§ 31
Dienstrecht

( 1 ) Die Bediensteten der Hochschule stehen als Beamtinnen/Beamte oder Angestellte im Dienst der Hochschule.
( 2 ) Für die Bediensteten gilt das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche im Rheinland. Enthält das kirchliche Dienstrecht Regelungslücken, so gilt das staatliche Hochschulrecht sinngemäß.
( 3 ) Das in der Lehre tätige Personal muss nach Eignung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die für die entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Hauptberuflich Lehrende gehören der evangelischen Kirche an. Professorinnen/Professoren, die ein Fach der Evangelischen Theologie lehren, müssen die Zweite Theologische Prüfung abgelegt haben und ordiniert sein.
( 4 ) Nur wer die Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen als grundlegend für die Arbeit der Hochschule anerkennt, kann als Lehrende/Lehrender an der Hochschule tätig sein.
( 5 ) Die Stellen für die Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben sowie die beabsichtigte Besoldung/Vergütung beschreiben.
( 6 ) Über Berufung, Ernennung, Anstellung und Zuordnung der unter Absatz 5 genannten Personen entscheidet das Kuratorium, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 32
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter

( 1 ) Dienstvorgesetzt ist der Rektorin/dem Rektor, den Professorinnen/Professoren, den Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, den hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie der Kanzlerin/dem Kanzler das Kuratorium.
( 2 ) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist die Rektorin/der Rektor.
( 3 ) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist die Kanzlerin/der Kanzler.
#

VII. Studierende

##

§ 33
Einschreibung

( 1 ) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule.
( 2 ) Die Einschreibung der Studierenden kann in einer Einschreibungsordnung, die als Satzung erlassen wird, geregelt werden.
( 3 ) Für das Studium an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal können Studienbeiträge und Hochschulgebühren erhoben werden. Das Nähere wird durch eine Satzung geregelt.
#

§ 34
Studierendenschaft

( 1 ) Die eingeschriebenen Studierenden an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal bilden die Studierendenschaft der Hochschule.
( 2 ) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die der Zustimmung des Senats und des Kuratoriums bedarf.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern einen Beitrag erheben. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium.
#

VIII. Aufsicht über die Hochschule

##

§ 35
Aufsicht der Träger

( 1 ) Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rheinland aus.
( 2 ) Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 3 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
( 4 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.
( 5 ) Die Träger und das Kuratorium können sich jederzeit über die Arbeit der Organe und Gremien unterrichten lassen. Die Träger und das Kuratorium können Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen/Funktionsträger sowie der Studierendenschaft der Hochschule, die gegen geltendes Recht verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule oder die Studierendenschaft einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgerecht nach oder erfüllen sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist, so können je nach Zuständigkeit das Kuratorium und/oder die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland die notwendigen Maßnahmen treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
#

§ 36
Staatliches Aufsichtsrecht

Die kirchlichen Aufsichtsrechte lassen die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte unberührt.
#

§ 37
Übergangsbestimmung

Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Funktionen wahr. Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
#

IX. Schlussvorschriften

##

§ 38
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Grundordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kuratorium und die Träger am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Hochschule in Kraft. Die Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) in der Fassung vom 1. Januar 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Nr. 61Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift
gemäß § 11 IT-Gesetz EKvW
des Landeskirchenamtes
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 13. September 2022

####
Auf Grund von § 11 IT-Gesetz EKvW hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Verwaltungsvorschrift beschlossen:
#

§ 1
Änderung der Verwaltungsvorschrift gemäß § 11 IT-Gesetz EKvW
des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Verwaltungsvorschrift gemäß § 11 IT-Gesetz EKvW des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. April 2021 (KABl. 2021 I Nr. 43 S. 90) wird wie folgt geändert:
  1. Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt neu gefasst:
    „aa)
    Sie beschließt ein Schema zur Klassifizierung von Dateien, welches auf die Klassen öffentlicher, vertraulicher, streng vertraulicher und streng geheimer Dateien beschränkt ist. Die Bezeichnungen der Klassen lauten EKvW-weit einheitlich „Öffentlich“, „Vertraulich“, „Streng vertraulich“ und „Streng geheim“. Sie legt die Kriterien für die Zuordnung ihrer Dateien zu den einzelnen Klassen fest. Es wird empfohlen, das von der Landeskirche erarbeitete Muster (Anhang zur Verwaltungsvorschrift) als Schema zur Klassifizierung der Dateien zu verwenden. Sie ordnet an, dass mittels Microsoft 365 erstellte oder geänderte Dateien und Dateianhänge grundsätzlich zu klassifizieren sind. E-Mails können hiervon ausgenommen werden.“
  2. Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird wie folgt neu gefasst:
    „ff)
    sie befähigt ihre Mitarbeitenden darin
    • einzuordnen, welche Anwendung für welche Verarbeitung die geeignete ist (dies gilt insbesondere für die neuen Kooperationstools),
    • sämtliche im täglichen Betrieb mittels Microsoft 365 erstellten oder geänderten Dateien und Dateianhänge entsprechend dem vorgegebenen Schema zu klassifizieren.
    Es wird angeregt, dass die verantwortlichen Stellen mittels sogenannter Key-User die Anwendung des Klassifizierungsschemas einführen.“
  3. Der Anhang zur Verwaltungsvorschrift erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bielefeld, 13. September 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Bock
Az.: 600.042.1

Satzungen / Verträge

Nr. 62Satzung
des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

Vom 18. August 2022

####

Präambel

Die Evangelische Kirche von Westfalen baut sich auf drei Ebenen auf: die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis und die Landeskirche. Sie arbeiten miteinander und füreinander.
Die Evangelische Kirche von Westfalen stellt ihre Arbeit unter den Leitgedanken „Glauben aus gutem Grund!“. Sechs Handlungsfelder werden darin für die Arbeit beschrieben:
  1. Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
  2. Seelsorge und Beratung,
  3. Diakonie und Gesellschaftliche Verantwortung,
  4. Mission und Ökumene,
  5. Bildung und Erziehung,
  6. Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung).
Diese Handlungsfelder sollen auf jeder Verfassungsebene der Evangelischen Kirche von Westfalen ausgestaltet werden.
Vor diesem Hintergrund arbeiten der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und seine Kirchengemeinden unter dem Leitgedanken „Aus gutem Grund: Gott ehren und den Menschen dienen!“ und der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen: „Aus gutem Grund: Klarheit im Bekenntnis und Verantwortung zum Handeln“.
Der Kirchenkreisverband verfolgt insbesondere das Ziel der intensiven und verbindlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchenkreisen. Er dient den beteiligten Kirchenkreisen mit ihren Kirchengemeinden und Verbänden dazu, eine kostenbewusste, gemeindenahe, effiziente Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität bereitzustellen. Die Errichtung des Verbandes ist ein Zwischenschritt auf dem Weg hin zur künftigen Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten und des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen.
Die Organisationsformen dienen dem grundsätzlichen Auftrag der Kirche: „Und Jesus trat herzu und sprach zu ihnen: Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Matthäus 28,18–20)
Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich der Verband zur Ordnung und Regelung seiner Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 157 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) in Verbindung mit den Regelungen des Verbandsgesetzes folgende Satzung:
#

§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die in den Evangelischen Kirchenkreisen Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen zum Zeitpunkt der Verbandserrichtung gemeinsam verantworteten und finanzierten synodalen Arbeitsbereiche (Gesellschaftliche Verantwortung, Schulreferat und Öffentlichkeitsarbeit) werden mit den diesbezüglichen Kreispfarrstellen auf den Verband übertragen. Weitere synodale Arbeitsbereiche können mit Zustimmung der Kreissynoden auf den Verband übertragen werden.
( 2 ) Der Verband sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen, ihrer Kirchengemeinden und ihrer Verbände durch eine zentrale Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt). Das gemeinsame Kreiskirchenamt trägt den Namen „Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen“.
( 3 ) Der Sitz des Verbandes ist Recklinghausen.
( 4 ) Die Verwaltung des Verbandes wird von der zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) wahrgenommen.
( 5 ) Dem Verband können durch Änderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
( 6 ) Den Kreissynoden der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist jährlich über die Arbeit des Verbandes Bericht zu erstatten.
( 7 ) Die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen, deren Arbeitsbereiche an den Verband übertragen werden, sowie des Kreiskirchenamtes für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis des Kreiskirchenamtes für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer in den in Absatz 1 benannten synodalen Arbeitsbereichen werden nach den Vorschriften des Pfarrdienst- und Beamtenrechtes im Rahmen der Versetzung für den Kirchenkreisverband tätig.
#

§ 2
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Sie nehmen die Rechte und Pflichten des Verbandes wahr.
#

§ 3
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören an:
  1. die Mitglieder des Verbandsvorstandes und
  2. die weiteren Mitglieder der beiden Kreissynodalvorstände der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
Für die Mitglieder der Verbandsvertretung ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretungen entsprechen den stellvertretenden Mitgliedern der Kreissynodalvorstände der beiden Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen. Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung vertreten. Jeder Kirchenkreis entsendet durch seine Kreissynode die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Zahl der nicht theologischen Mitglieder muss die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und die andere Superintendentin oder den anderen Superintendenten als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung und die Vorsitzenden der kreiskirchlichen Finanzausschüsse nehmen an den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme teil, es sei denn, die Verbandsvertretung beschließt etwas anderes.
#

§ 4
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt, sofern sie nicht vom Verbandsvorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung. Ihr obliegt insbesondere die
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
  3. Feststellung des Haushaltsplanes mit Stellenübersicht des Verbandes,
  4. Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes,
  5. Erstellung einer Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  6. Berufung einer Verwaltungsleitung sowie deren Stellvertretung für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  7. Errichtung, Besetzung und Aufhebung von Personalstellen im Bereich der synodalen Arbeitsbereiche.
( 2 ) Durch die Satzung können der Verbandsvertretung weitere Rechte und Aufgaben übertragen werden.
#

§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und vier weiteren Mitgliedern (je Kreissynodalvorstand zwei), die aus den Mitgliedern der Verbandsvertretung gewählt werden. Die Zahl der theologischen Mitglieder soll die Zahl der nicht theologischen Mitglieder nicht übersteigen. Für die Mitglieder des Verbandsvorstandes ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und die andere Superintendentin oder den anderen Superintendenten als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung und die Vorsitzenden der kreiskirchlichen Finanzausschüsse nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
( 4 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit wahr.
( 5 ) Urkunden, durch die für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
#

§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Verbandes im Rahmen dieser Satzung,
  2. Einrichtung und Organisation des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
  3. Übertragung von Organisationsbefugnissen auf die Verwaltungsleitung durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss,
  4. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende auf die Verwaltungsleitung übertragen,
  5. Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse auf die Verwaltungsleitung übertragen,
  6. Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die gemeinsamen synodalen Dienste,
  7. die Erstellung des Berichts über die Tätigkeit des Verbandes an die Kreissynoden.
#

§ 7
Arbeitsweise der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen, der Verbandsvorstand mindestens viermal im Jahr. Sie sind innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
( 2 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand sind beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind.
( 3 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand sollen danach streben, die Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 6 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsvertretung ist an die Amtszeit der Kreissynodalvorstände gekoppelt; die Amtszeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes beträgt vier Jahre und endet mit den jeweils nächsten turnusmäßigen Wahlen zum Presbyterium. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
#

§ 8
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand können zur Beratung der Aufgaben des Kirchenkreisverbandes Ausschüsse bilden.
( 2 ) Diesen Ausschüssen sollen angehören:
  1. Mitglieder der Verbandsvertretung,
  2. sachkundige Gemeindeglieder,
  3. für den Fachbereich qualifizierte Mitarbeitende.
( 3 ) Die Ausschüsse werden zeitlich befristet eingesetzt. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Ausschüsse berichten den jeweiligen Verbandsorganen über ihre Beratungsergebnisse und leiten ihnen die Niederschriften zu.
#

§ 9
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das gemeinsame Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleitung geleitet.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Führung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes und selbstständige Ausführung der Verwaltungsgeschäfte im Rahmen der Vorgaben der Verbandsorgane und der Geschäftsordnung,
  2. Ausübung der Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das gemeinsame Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
  6. Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, ihrer Kirchengemeinden und Verbände gemäß den Vorgaben und Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane,
  7. Berechtigung und Verpflichtung, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. regelmäßige beratende Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
#

§ 10
Finanzierung

( 1 ) Die Kosten der gemeinsam getragenen synodalen Arbeitsbereiche der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen werden von den Kirchenkreisen im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen aufgebracht. Der Stichtag für die Feststellung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres.
( 2 ) Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes die erforderlichen Mittel bereit. Die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung wird von der Verbandsvertretung jährlich auf der Grundlage der aktuell geltenden kirchenrechtlichen Vorgaben mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt. Dabei sollen fünf Prozent der Gesamteinnahmen (Kirchensteuern und öffentliche Zuschüsse) nicht überschritten werden.
( 3 ) Sämtliche Kosten des gemeinsamen Kreiskirchenamtes werden von den Kirchenkreisen je zur Hälfte übernommen.
( 4 ) Eine Änderung der Finanzierungsschlüssel erfolgt durch Änderung der Satzung.
#

§ 11
Änderung der Satzung

Beschlüsse der Verbandsvertretung über die Änderung der Satzung erfordern die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder ihres satzungsgemäßen Mitgliederbestandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 12
Schlussbestimmung

( 1 ) Diese Satzung und insbesondere die Finanzierungsschlüssel (§ 10) werden mindestens alle drei Jahre überprüft.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit Errichtung des Verbandes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 040.21-8400

Nr. 63Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 21. Mai 2022

####
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten hat die folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 7. November 2014 (KABl. 2014 S. 358) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Buchstaben e bis j gestrichen.
    2. Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
    3. Absatz 6 wird Absatz 4.
  2. § 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gladbeck, 21. Mai 2022
Evangelischer Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Riesenberg
Solty
#

Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3100

Nr. 64Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 21. Mai 2022

####
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten hat die folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 18. Juni 2016 (KABl. 2016 S. 254) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen erhält für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop- Dorsten und Recklinghausen eine Zuweisung nach den Bestimmungen seiner Satzung.“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden
      1. die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen abzüglich Erstattungen nach dem Bedarf,
      2. die Pfarrbesoldung der in dem Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eingerichteten Pfarrstellen abzüglich Erstattungen nach dem Bedarf,
      3. die Bedarfe der auf den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop- Dorsten und Recklinghausen übertragenen gemeinsamen synodalen Arbeitsbereiche beider Kirchenkreise nach den Bestimmungen seiner Satzung
      finanziert.“
    2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „die“ das Wort „übrigen“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 werden die Worte „Superintendentur, kreiskirchliche Dienste“ gestrichen.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kirchengemeinden“ die Worte „und Personalkosten in Interprofessionellen Pastoralteams in Kirchengemeinden“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bauunterhaltungsrücklage“ durch das Wort „Substanzerhaltungsrücklage“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Verteilsumme I, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergibt, wird rechnerisch um eine Umlage, die dem Anteil an den öffentlichen Zuschüssen entspricht, der sich aus dem Verhältnis der Höhe der Kosten des Kreiskirchenamtes des Anteils Gladbeck-Bottrop-Dorsten zu der Summe aus der Kirchensteuerzuweisung nach § 1 Absatz 1 und dem Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse errechnet, erhöht. Grundlage für alle Beträge ist das Ist-Ergebnis des Vorvorjahres.“
    4. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Zuweisung an die Kirchengemeinden nach Absatz 4 wird um die nach Absatz 3 hinzugerechnete Umlage reduziert. Die Verteilung erfolgt nach dem prozentualen Anteil der jeweiligen Gemeinde am Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse. Der auf den Verband entfallende Anteil der Umlage reduziert die Zuweisung an die verbandsangehörigen Kirchengemeinden im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl.“
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In der Paragrafenüberschrift werden nach dem Wort „Pfarrbesoldungspauschale“ die Worte „und Kosten der Interprofessionellen Pastoralteams“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Landeskirche“ die Worte „und die weiteren Personalkosten in Interprofessionellen Pastoralteams“ eingefügt.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gladbeck, 21. Mai 2022
Evangelischer Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Riesenberg
Solty
#

Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3100

Nr. 65Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

Vom 22. Juni 2022

####
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen hat die folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Änderung

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 30. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 223) wird wie folgt geändert:
§ 7 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Recklinghausen, 22. Juni 2022
Evangelischer Kirchenkreis Recklinghausen
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Karpenstein
Winzbeck
#

Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. Juni 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-4600

Nr. 66Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

Vom 22. Juni 2022

####
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1
Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Finanzverteilung
§ 2
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes und des Interprofessionellen Pastoralteams
§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis
§ 4
Diakoniezuweisung
§ 5
Zuweisung an die Kirchengemeinden
§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
§ 8
Finanzausschuss
§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
§ 11
Inkrafttreten
#

Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Der Einsatz der Finanzmittel soll Gott ehren und den Menschen dienen. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 FAG wie folgt geregelt:
#

§ 1
Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Finanzverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen. Sie werden aus Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. Kirchengemeinden und Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft.
( 2 ) Die Kreissynode kann über die Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen erhält eine Zuweisung nach den Bestimmungen seiner Satzung.
( 4 ) Die Hälfte der aus öffentlichen Zuschüssen für Kindertageseinrichtungen refinanzierbaren Verwaltungskosten wird der Finanzausgleichskasse zugerechnet und mit zur Finanzierung der unter Absatz 3 benannten Zuweisung verwendet. Diese werden bei den Trägern nach Verteilung in Abzug gebracht.
( 5 ) Der Betrag, der sich nach Ermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beträge ergibt, bildet die zur Verteilung in der Finanzausgleichskasse zur Verfügung stehende Bemessungsgrundlage für die weitere Finanzverteilung. Diese Mittel werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch die Kreissynode verteilt.
#

§ 2
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes und des Interprofessionellen Pastoralteams

( 1 ) Der Kirchenkreis vereinnahmt in der Finanzausgleichskasse die Pfarrbesoldungspauschalen, die der Kirchenkreis (§ 2 Absatz 2) und die Kirchengemeinden (§ 3 Absatz 2) zahlen.
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse die nach § 8 FAG zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen an die Landeskirche und die weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam. Übersteigen Stellen den Pfarrstellenbedarf nach der zur Pfarrstellenbesetzung freigegebenen Pfarrstellenzahl, erhält die betreffende Körperschaft eine entsprechend geringere Zuweisung.
#

§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5 entsprechend den ihm zugewiesenen Aufgaben.
( 2 ) Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden
  1. die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen und Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam, das Aufgaben von Kreispfarrstellen wahrnimmt, abzüglich Erstattungen,
  2. die Pfarrbesoldung der im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eingerichteten Pfarrstellen abzüglich Erstattungen,
  3. die Bedarfe der auf den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen übertragenen gemeinsamen synodalen Arbeitsbereiche beider Kirchenkreise entsprechend den Regelungen seiner Satzung
finanziert. Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt.
( 3 ) Aus den verbleibenden Mitteln werden die übrigen Arbeitsbereiche des Kirchenkreises finanziert.
( 4 ) Für Kindertageseinrichtungen im Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen werden diesem die Mittel nach § 1 Absatz 4 abgezogen.
#

§ 4
Diakoniezuweisung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung tätigen Träger diakonischer Arbeit für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen und dessen Evangelische Kirchengemeinden erhalten insgesamt eine Zuweisung in Höhe von 6 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5.
#

§ 5
Zuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten eine Zuweisung in Höhe von 84 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5.
( 2 ) Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden die Pfarrbesoldungspauschalen und Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam in Kirchengemeinden abzüglich Erstattungen finanziert.
( 3 ) Aus den verbleibenden Mitteln erhalten die Kirchengemeinden eine Zuweisung, die nach der Zahl der Gemeindeglieder erfolgt. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres.
( 4 ) Die Mittel nach § 1 Absatz 4 werden den jeweiligen Kirchengemeinden, die ihre Einrichtung nicht in die Trägerschaft des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen überführt haben, von ihrer Zuweisung nach Absatz 3 abgezogen.
( 5 ) Den Kirchengemeinden, die sich dem Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen angeschlossen haben, wird vom Zuweisungsbetrag nach Absatz 3 der zur solidarischen Finanzierung des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen festgelegte Betrag abgezogen.
#

§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage.
( 2 ) Die gemeinsame Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
( 3 ) Die gemeinsame Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können.
( 4 ) Die gemeinsame Substanzerhaltungsrücklage ist dazu bestimmt, Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen.
( 5 ) Weitere Rücklagen und Sonderfonds des Kirchenkreises können gebildet werden.
( 6 ) Über die Inanspruchnahme von Rücklagen entscheidet der Kreissynodalvorstand. Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#

§ 7
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände kann die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand
  1. den Kirchengemeinden und den Gemeindeverbänden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
  2. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  3. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen im Kirchenkreis, in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden aufstellen. Dabei ist der Gebäudebestand dem notwendigen Bedarf der Grundversorgung anzupassen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen.
#

§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus zehn Mitgliedern besteht. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein.
( 2 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, den Verbandsvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
#

§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die Gemeindeverbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#

§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen wahrgenommen.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 17. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 341) außer Kraft.
Recklinghausen, 22. Juni 2022
Evangelischer Kirchenkreis Recklinghausen
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Karpenstein
Winzbeck
#

Genehmigung

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. Juni 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-4600

Nr. 67Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten
für das „Haus am Weststrand“

Vom 26. August 2022

####
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
1
Präambel
§ 1
Name, Träger
§ 2
Zweck
§ 3
Aufgaben
§ 4
Kreissynode
§ 5
Kreissynodalvorstand
§ 6
Beirat
§ 7
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
§ 8
Verwaltung
§ 9
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
Das „Haus am Weststrand“ ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten. Für die Ordnung und Regelung der Arbeit des „Hauses am Weststrand“ erlässt der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten gemäß Artikel 104 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) in Verbindung mit § 22 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) die folgende Satzung:
#

Präambel

Maßstab unseres Handelns ist unser christlicher Glaube. Unser Anspruch ist, das JA Gottes zu seiner gesamten Schöpfung für alle erlebbar zu machen.
Wir legen besonderen Wert auf einen respektvollen und sensiblen Umgang im Miteinander, der geprägt ist von Nächstenliebe, Wertschätzung und gelebter Spiritualität.
Wir bieten den Menschen, die sich uns anvertrauen, einen einzigartigen Ort, an dem Gemeinschaft in Vielfalt erlebbar wird.
Die an ihren Bedürfnissen orientierte Erholung an Körper, Geist und Seele ist unser Ziel.
Wir erweitern den Horizont unseres Handelns in der stetigen Weiterentwicklung unseres Angebotes mit der Perspektive auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen.
#

§ 1
Name, Träger

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten ist Träger des „Hauses am Weststrand“, Am Weststrand 1, 26548 Norderney.
( 2 ) Das „Haus am Weststrand“ ist gemäß § 22 VwO.d ein kirchlicher Eigenbetrieb des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten.
( 3 ) Das Grundvermögen ist verzeichnet im Grundbuch von Norderney, Blatt 2439, Flur 10, Flurstücke 2/7, 3/1, 2/25 und 2/26.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck

Das „Haus am Weststrand“ dient dem Kirchenkreis, seinen Kirchengemeinden, deren Gruppen und kirchlichen Einrichtungen als Tagungs- und Freizeitstätte.
Darüber hinaus stehen die Angebote des „Hauses am Weststrand“ auch sonstigen Erholungsuchenden offen.
#

§ 3
Aufgaben

Der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten unterhält das christlich geprägte Freizeit-, Erholungs- und Tagungshaus, damit Menschen sich an Leib, Geist und Seele erholen können. Das „Haus am Weststrand“ ist offen für jedermann. Es soll ein Ort der Begegnung sein. Alle Gäste sind eingeladen, sich aktiv an den Angeboten des Hauses und der Freizeitleitungen zu beteiligen.
#

§ 4
Kreissynode

Die Kreissynode
  1. entscheidet über die Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. entscheidet über die Genehmigung des Wirtschafts- und Stellenplanes,
  3. entscheidet über die Entlastung auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
  4. nimmt den Lagebericht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zur Kenntnis.
#

§ 5
Kreissynodalvorstand

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt über
  1. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. die Bestätigung der Regelung der Stellvertretung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
  3. den Wirtschaftsplanentwurf und die Weiterleitung an die Kreissynode,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. die Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
  6. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  7. die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen,
  8. Maßnahmen und Auftragserteilungen mit einem Gesamtkostenvolumen von über 30.000 € im Rahmen des Wirtschaftsplanes.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer bzw. ihre oder seine Stellvertretung. Er übt die Aufsicht über das „Haus am Weststrand“ aus.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
#

§ 6
Beirat

( 1 ) Zur laufenden Begleitung der Arbeit für das „Haus am Weststrand“ beruft der Kreissynodalvorstand einen Beirat.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. zwei aus dem Kreis der ehrenamtlichen Freizeitleitungen zu benennende Vertreterinnen/Vertreter,
  2. zwei Mitglieder des Kreissynodalvorstands,
  3. die Hausleiterin oder der Hausleiter,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
( 3 ) Zu den Sitzungen können sachkundige Personen hinzugezogen werden.
( 4 ) Der Beirat soll in der Regel zweimal jährlich tagen. Die Sitzungsprotokolle sind dem Kreissynodalvorstand vorzulegen.
( 5 ) Dem Beirat werden die folgenden Aufgaben zugewiesen:
  1. Erarbeitung von Vorschlägen zu perspektivisch notwendigen Investitionsmaßnahmen,
  2. Begleitung der laufenden Arbeit,
  3. Erarbeitung von Beschlussvorschlägen für die dem Kreissynodalvorstand vorbehaltenen Entscheidungen.
#

§ 7
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das „Haus am Weststrand“. Sie oder er hat die Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zuständig für:
  1. alle Personalangelegenheiten und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf Grundlage des gültigen Stellenplans,
  2. Maßnahmen und Auftragserteilungen mit einem Gesamtkostenvolumen von bis zu 30.000 € im Rahmen des Wirtschaftsplanes.
( 3 ) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller dem „Haus am Weststrand“ zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das „Haus am Weststrand“ unbeschadet des Artikels 106 Absatz 2 KO nach außen. Prozessvollmachten werden durch den Kreissynodalvorstand erteilt. Erklärungen und Arbeitsverträge im Rahmen des Absatzes 2, durch welche das „Haus am Weststrand“ verpflichtet werden soll, sind durch die Geschäftsführung (die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter) zu unterzeichnen.
( 5 ) Die Geschäftsführung erstattet dem Kreissynodalvorstand Bericht und legt diesem die aktuellen Ergebnisse (Belegung, Belegungsanfragen, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss) des „Hauses am Weststrand“ vor. Sie hat den Kreissynodalvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
#

§ 8
Verwaltung

( 1 ) Das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm führt die Verwaltungsgeschäfte, die sich aus dieser Satzung ergeben, sofern sie nicht der Geschäftsführung obliegen.
( 2 ) Zur Erstellung der steuerlichen Jahresabschlüsse und der notwendigen Korrespondenz mit der Finanzverwaltung kann eine erforderliche externe Fachkompetenz hinzugezogen werden.
#

§ 9
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Witten, 26. August 2022
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Holtz
Dr. Wentzel
#

Genehmigung

Wir genehmigen gemäß § 22 Absatz 2 Satz 3 VwO.d den Beschluss der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 26. August 2022, TOP 8, Beschluss Nr. 1, wonach das „Haus am Weststrand“ als kirchlicher Eigenbetrieb geführt wird.
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten für das „Haus am Weststrand“ vom 26. August 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 5. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 010.21-3600/01

Nr. 68Anlage zu § 1 Absatz 2
der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
der Evangelischen Kirche von Westfalen

####
Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat gemäß § 1 Absatz 2 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 317), zuletzt geändert durch die fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021 (KABl. 2021 I Nr. 36 S. 75), durch Beschluss vom 8. August 2022 die Zusammensetzung der Regionen im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn am 1. Oktober 2022 festgestellt.
„Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 „Regionen“)
Der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen bildet nachfolgende Regionen und ordnet seine Kirchengemeinden diesen Regionen wie folgt zu:
  1. Region Altena:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Altena,
    2. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Evingsen,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld,
    5. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Wiblingwerde.
  2. Region Hemer-Menden:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Balve,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
    3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Ihmert,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
    6. Evangelische Kirchengemeinde Menden.
  3. Region Hohenlimburg:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
    2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
    3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg.
  4. Region Iserlohn:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
    2. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
    3. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
    4. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
    5. Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
    6. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
    7. Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
    8. Evangelische Kirchengemeinde Oestrich.
  5. Region Schwerte:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Westhofen.“
Die Liste der Regionen des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen wird bestätigt.
Bielefeld, 12. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3900

Nr. 69Fünfter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages
über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003

Vom 28. April 2022/6. Mai 2022/17. Mai 2022

####
Der Kirchenvertrag über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003, zuletzt geändert am 16. März 2016/9. März 2016/17. März 2016, wird durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. Mai 2022, durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. April 2022 und durch Beschluss der Kirchenleitung der Lippischen Landeskirche vom 17. Mai 2022 wie folgt geändert:
#

§ 1
Änderungen

  1. § 26 „Aufgaben des Kuratoriums“ Buchstabe c Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
    „Die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung erfolgen durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen, die hierfür Gebühren erheben kann. Das Kuratorium kann zusätzlich für die Prüfungen oder Teile der Prüfungen eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, soweit es einen zwingenden Grund hierfür feststellt.“
  2. § 64 „Inkrafttreten, Änderungen und Ergänzungen“ Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Der Fünfte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“
  3. Die Neufassung des sich durch die vorstehenden Änderungen ergebenden „Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003“ wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht.
#

§ 2
Inkrafttreten

Die Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, 6. Mai 2022
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Pistorius
Bielefeld, 28. April 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Schlüter
Az.: 572.011/01
Detmold, 17. Mai 2022
Lippische Landeskirche
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Schilberg
Arends

Nr. 70Kirchenvertrag
über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003

(KABl. 2003 S. 328)
#
Inhaltsübersicht
I. Errichtung und Auftrag
§ 1
Errichtung
§ 2
Auftrag
§ 3
Studiengänge
§ 4
Gleichwertigkeit
II. Rechtsstellung und Sitz der Hochschule
§ 5
Rechtsstellung
§ 6
Sitz der Hochschule
§ 7
Recht auf Selbstverwaltung
§ 8
Bewerberauswahl
III. Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 9
Mitglieder und Angehörige
§ 10
Rechte und Pflichten
§ 11
Zusammensetzung der Gremien
§ 12
Stimmrecht
§ 13
Entscheidungsbefugnisse, Verfahrensgrundsätze
§ 14
Öffentlichkeit
§ 15
Verkündungsblatt
§ 16
Wahlen
IV. Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Zentrale Organe
§ 17
Zentrale Organe
§ 18
Rektorin oder Rektor
§ 19
Rektorat
§ 20
Senat
2. Die Fachbereiche
§ 21
Fachbereiche
§ 22
Mitglieder, Angehörige und Organe des Fachbereiches
§ 23
Dekanin oder Dekan
§ 24
Fachbereichsrat
3. Das Kuratorium
§ 25
Organeigenschaft
§ 26
Aufgaben des Kuratoriums
§ 27
Mitglieder des Kuratoriums
§ 28
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
§ 29
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums
4. Verwaltung der Hochschule
§ 30
Aufgabe der Verwaltung
§ 31
Kanzlerin oder Kanzler
5. Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission
§ 32
Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission
V. Hochschulpersonal
1. Professoren
§ 33
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
2. Sonstige Lehrkräfte
§ 34
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 35
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 36
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 37
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
§ 38
Lehrbeauftragte
3. Wissenschaftliche Hilfskräfte und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
§ 39
Wissenschaftliche Hilfskräfte
§ 40
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
4. Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal
§ 41
Dienstrecht
§ 42
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
VI. Studierende
§ 43
Einschreibungen
§ 44
Studierendenschaft
VII. Lehre, Studium und Prüfungen
§ 45
Gestaltung von Studium und Lehre
§ 46
Studienordnungen
§ 47
Sicherung des Lehrangebotes
§ 48
Prüfung
§ 49
Prüferinnen und Prüfer
§ 50
Abstimmung von Studien- und Prüfungsordnung
§ 51
Hochschulgrade
VIII. Forschung
§ 52
Forschung
IX. Kostentragung und Haushalt
§ 53
Kostendeckung durch die Träger
§ 54
Überlassungsverträge
§ 55
Auflösung der Hochschule
§ 56
Haushaltsplan
X. Aufsicht über die Hochschule
§ 57
Aufsicht der Kirchenleitungen
§ 58
Rechts- und Fachaufsicht
§ 59
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten
§ 60
Aufsichtsmaßnahmen
§ 61
Staatliches Aufsichtsrecht
XI. Übergangsbestimmungen
§ 62
Neuwahl der Organe und Gremien
§ 63
Ausführungsbestimmungen
§ 64
Inkrafttreten, Änderungen und Ergänzungen
Der Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (im Folgenden „Kirchen“ genannt) vom 15./22./30. Juli 1971 über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe wird geändert und erhält folgende Fassung:
#

I. Errichtung und Auftrag

##

§ 1
Errichtung

Die „Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe“ – Protestant University of Applied Sciences ist eine gemeinsame Einrichtung der Kirchen. Sie wurde mit Wirkung vom 1. August 1971 errichtet.
#

§ 2
Auftrag

( 1 ) Die Evangelische Hochschule bietet im Auftrag der Kirchen eine Ausbildung für soziale, pflegerische und theologisch-pädagogische Berufe an, die zu fördern in kirchlicher und diakonischer Verantwortung liegt. Sie bereitet durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. In diesem Rahmen nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr, die der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium dienen.
( 2 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Hochschule Aufbau- und Zusatzstudien anbieten, sie soll auch Weiterbildung betreiben.
( 3 ) Die Hochschule hat die ständige Aufgabe zur Studienreform und der Sicherung der Qualität.
( 4 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Hochschule mit anderen Hochschulen, Ausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen im kirchlichen und staatlichen Bereich zusammen.
#

§ 3
Studiengänge

( 1 ) Die Evangelische Hochschule bietet Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der Gemeindepädagogik und Diakonie an.
( 2 ) Errichtung oder Aufhebung von Studiengängen bedürfen des Beschlusses des Senats und der Genehmigung des Kuratoriums sowie der Kirchen. Aus wichtigem Grund kann eine derartige Veränderung auch durch die Kirchen im Benehmen mit dem Senat vorgenommen werden.
#

§ 4
Gleichwertigkeit

( 1 ) Die Kirchen gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Fachhochschulen mit vergleichbaren Studiengängen gleichwertig sind.
( 2 ) Die Kirchen und die Hochschule gewährleisten, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Absatz 3 GG verbürgten Rechte in Lehre, Studium und Forschung im Rahmen des Auftrages der Hochschule wahrnehmen können.
#

II. Rechtsstellung und Sitz der Hochschule

##

§ 5
Rechtsstellung

( 1 ) Die Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der Kirchen.
( 2 ) Rechtsvorschriften des Landes, die Religionsgemeinschaften mit dem Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betreffen, gelten auch für die Evangelische Hochschule. Sie kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, insbesondere Professorinnen und Professoren und andere Beamtinnen und Beamte ernennen.
( 3 ) Die Evangelische Hochschule kann Gebühren und Beiträge erheben. Art, Umfang und Zweck sind durch Satzung zu regeln.
#

§ 6
Sitz der Hochschule

( 1 ) Der Sitz der Hochschule ist Bochum.
( 2 ) Die Hochschule kann Abteilungen unterhalten. Über die Errichtung, Teilung, Zusammenlegung und Aufhebung von Abteilungen beschließt der Senat mit Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
#

§ 7
Recht auf Selbstverwaltung

( 1 ) Die Hochschule hat das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrages. Sie gibt sich eine Grundordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen bedarf. Die darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsnormen beschließt die Hochschule durch Satzungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
( 2 ) Die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte bleiben unberührt.
#

§ 8
Bewerberauswahl

Die Hochschule hat das Recht der freien Bewerberauswahl. Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für den Zugang in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen.
#

III. Mitgliedschaft und Mitwirkung

##

§ 9
Mitglieder und Angehörige

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind:
  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. die Kanzlerin oder der Kanzler,
  3. die Professorinnen und die Professoren,
  4. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  5. die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. die eingeschriebenen Studierenden.
( 2 ) Ohne Mitglied zu sein, gehören der Hochschule
  1. die in den Ruhestand versetzten Lehrenden,
  2. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  3. die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen,
  4. die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
  5. von der Hochschule anerkannte Doktorandinnen und Doktoranden, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind sowie
  6. die Zweit- und Gasthörerinnen und Zweit- und Gasthörer
an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
#

§ 10
Rechte und Pflichten

( 1 ) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
( 2 ) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Die Mitglieder und Angehörigen haben die kirchliche Zielsetzung der Hochschule zu achten, zu fördern und zu gestalten.
( 4 ) Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule durch die Grundordnung geregelt.
#

§ 11
Zusammensetzung der Gremien

( 1 ) Für die Vertretung in den Gremien bilden
  1. die Professorinnen und die Professoren,
  2. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. die Studierenden
jeweils eine Gruppe.
( 2 ) Ist für die Ausübung einer Funktion die Gruppenzugehörigkeit von Belang, ist diese auch bei der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu beachten.
( 3 ) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestimmen sich nach deren Aufgaben sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.
#

§ 12
Stimmrecht

( 1 ) Die Mitglieder aller in einem Gremium vertretenen Gruppen haben gleiches Stimmrecht. Das Recht der Stimmabgabe bei Ämterhäufung ist in der Grundordnung zu regeln.
( 2 ) Soweit die Grundordnung keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht.
( 3 ) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Absatz 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat, bei Gremien des Fachbereiches die Dekanin oder der Dekan.
#

§ 13
Entscheidungsbefugnisse, Verfahrensgrundsätze

( 1 ) Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche im Rahmen ihrer rechtlich zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es durch diesen Vertrag ausdrücklich zugelassen ist.
( 2 ) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die oder der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied Dringlichkeitsentscheidungen treffen. Die oder der Vorsitzende hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. Das Gremium kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses schutzwürdige Rechte anderer entstanden sind. Im Falle von Wahlen, Berufungs- und Anstellungsverfahren können keine Dringlichkeitsentscheidungen getroffen werden.
( 3 ) Im Übrigen trifft die Hochschule in der Grundordnung Verfahrensregelungen für die Gremien.
#

§ 14
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Sitzungen des (erweiterten) Senats sind hochschulintern öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind fachbereichsintern öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nicht öffentlich.
( 2 ) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeiten der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten aus nicht öffentlichen Sitzungen.
#

§ 15
Verkündungsblatt

( 1 ) Satzungen, Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule und ihrer Fachbereiche werden in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe“ bekannt gegeben, die jahresweise fortlaufend nummeriert werden. Sie treten, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach Genehmigung durch das Kuratorium und, soweit dies erforderlich ist, durch das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Evangelischen Hochschule“ in Kraft.
( 2 ) Die Ausfertigung aller Ordnungen der Hochschule erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor.
#

§ 16
Wahlen

Die zu wählenden Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Näheres regeln die Grundordnung und Wahlordnung.
#

IV. Aufbau und Organisation der Hochschule

#

1. Zentrale Organe

#

§ 17
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind:
  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. das Rektorat,
  3. der Senat.
#

§ 18
Rektorin oder Rektor

( 1 ) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine oder einen der beiden Prorektorinnen oder Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten.
( 2 ) Die Rektorin oder der Rektor ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus.
( 3 ) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Amt der Rektorin/des Rektors muss auf Grund mehrjähriger beruflicher Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lassen, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Bewerberinnen und Bewerber um das Amt der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen und Prorektoren müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 4 ) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren werden vom erweiterten Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, für die Dauer von vier Jahren gewählt. In den ersten beiden Wahlgängen ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Näheres regeln die Grundordnung und die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten werden von der Rektorin oder dem Rektor dem Kuratorium zur Ernennung als Rektorin oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren vorgeschlagen.
( 5 ) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des erweiterten Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Absatz 4 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor bzw. neue Prorektorinnen und Prorektoren gewählt werden.
( 6 ) Rektorin oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren legen mit Beginn ihrer Amtszeit sonstige Wahlmandate nieder.
( 7 ) Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ist sie oder er von ihren oder seinen Dienstaufgaben als Professorin oder Professor befreit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.
#

§ 19
Rektorat

( 1 ) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, den beiden Prorektorinnen und Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. In Ausübung seiner Aufgaben obliegen ihm alle Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Vertrag oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 2 ) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
  2. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.
  3. Es wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Fachbereichsräte, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen.
  4. Es hat Anspruch auf Auskunft gegenüber den Organen der Hochschule, den Fachbereichsräten, den Gremien und den Funktionsträgern. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten. Sie haben beratende Stimme, sofern sie nicht gewähltes Mitglied des Gremiums sind.
  5. Es hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der zentralen Hochschulorgane, der Fachbereichsräte, der Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterrichten und Vorschläge für eine Regelung zu machen. In dringenden Fällen kann das Rektorat vorläufige Maßnahmen treffen, von denen es dem Senat unverzüglich zu berichten hat.
  6. Es erarbeitet auf der Grundlage der Entwicklungspläne der Fachbereiche einen Hochschulentwicklungsplan einschließlich der Studienangebote, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation und legt ihn dem Senat zur Beratung und Beschlussfassung vor; dieser Hochschulentwicklungsplan muss kontinuierlich fortgeschrieben werden.
  7. Es gibt den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
  8. Es entscheidet im Auftrag des Kuratoriums in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren. Beim übrigen Personal entscheidet es in eigener Zuständigkeit, sofern nicht nach diesem Vertrag andere Zuständigkeiten gegeben sind.
  9. Es beschließt über die Öffentlichkeitsarbeit.
  10. Es beschließt über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen; im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltung kann die Kanzlerin oder der Kanzler gegen Beschlüsse des Rektorats Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Kuratorium.
  11. Es entscheidet über die Zuordnung der Lehrenden zu den Fachbereichen und deren Lehrverpflichtungen gemäß § 22 Absatz 2 und über kommissarische Besetzungen gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 und § 24 Absatz 4.
( 3 ) Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
#

§ 20
Senat

( 1 ) Der Senat hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs sowie der Studienberatung.
  2. Er erlässt für die Fachbereiche verbindliche Rahmenordnungen gemäß § 50.
  3. Er trifft Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.
  4. Er beschließt den vom Rektorat auf der Grundlage der Fachbereichspläne erstellten Hochschulentwicklungsplan.
  5. Er koordiniert die Arbeit der Abteilungen, Fachbereiche und Studiengänge.
  6. Er beschließt über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, und genehmigt Satzungen und Ordnungen der Fachbereiche.
  7. Er beschließt über Erlass und Änderung der Grundordnung. Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Er beschließt über Struktur- und Entwicklungsvorschläge der Hochschule.
  9. Er beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen oder Abteilungen mit Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen.
  10. Er genehmigt Anträge von Fachbereichen, anstelle der Dekanin oder des Dekans ein Dekanat einzurichten.
  11. Er beschließt über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie für die Ernennung, Einstellung und Höhergruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben.
  12. Er beschließt über Vorschläge zur Berufung der Kanzlerin oder des Kanzlers.
  13. Er nimmt Stellung zum Haushaltsvoranschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers und berät das Rektorat bei der Entscheidung über die Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
  14. Er beschließt auf Vorschlag des Rektorats über die Gründung von An-Instituten.
  15. Er verleiht die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ und entscheidet über die Vergabe der Ehrenmedaille der Hochschule.
  16. Er ist für die Ordnung des Bibliothekswesens der Hochschule zuständig.
  17. Er kann an Stelle des betreffenden Fachbereiches entscheiden, sofern dieser seine Aufgaben nicht rechtzeitig wahrnimmt und eine Mahnung des Rektorats mit Fristsetzung vorausgegangen ist. Er ist für die Ordnung des Bibliothekswesens der Hochschule zuständig.
  18. Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen.
( 2 ) Die Genehmigungsrechte von Kirche und Staat bleiben unberührt.
( 3 ) Mitglieder des Senats sind:
die Rektorin als Vorsitzende oder der Rektor als Vorsitzender,
10 Professorinnen und Professoren,
2 Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5 Studierende,
1 weitere Mitarbeiterin oder weiterer Mitarbeiter.
( 4 ) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Können Mandate für oder während einer Wahlzeit nicht besetzt werden, kann das Rektorat kommissarische Besetzungen vornehmen.
( 5 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, soweit sie nicht gewählte Mitglieder sind, nehmen an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil.
( 6 ) Der erweiterte Senat wählt die Rektorin/den Rektor und die Prorektorinnen/Prorektoren.
( 7 ) Zur Wahrnehmung der nach Absatz 6 genannten Aufgaben gehören dem Senat über die Mitglieder nach Absatz 3 hinaus folgende weitere Mitglieder an (erweiterter Senat):
6 Professorinnen und Professoren,
1 Lehrkraft für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter,
4 Studierende,
1 weitere Mitarbeiterin oder weiterer Mitarbeiter.
#

2. Die Fachbereiche

#

§ 21
Fachbereiche

Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung von Forschung und Lehre. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
#

§ 22
Mitglieder, Angehörige und Organe des Fachbereiches

( 1 ) Mitglieder des Fachbereiches sind die dort eingeschriebenen Studierenden sowie die ihm zugeordneten hauptberuflich Lehrenden.
( 2 ) Die Entscheidung über die Zuordnung der hauptberuflich Lehrenden trifft das Rektorat; hierbei sind Art und Umfang der bisherigen Aufgaben eines Lehrenden zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Zuordnung sind die Lehrenden im Bedarfsfall verpflichtet, auch in anderen Fachbereichen zu lehren. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 ergehen nach Anhörung der beteiligten Lehrenden, der Fachbereiche und des Senats.
( 3 ) Organe des Fachbereiches sind die Dekanin oder der Dekan bzw. das Dekanat und der Fachbereichsrat.
( 4 ) Angehörige des Fachbereiches sind die ihm zugeordneten Personen gemäß § 9 Absatz 2. Es gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
#

§ 23
Dekanin oder Dekan

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und führt die Geschäfte des Fachbereiches in eigener Zuständigkeit. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Fachbereichsbeschlüssen ist sie oder er dem Fachbereichsrat verantwortlich. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er trägt dafür Sorge, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereiches die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen, und veranlasst gegebenenfalls Entscheidungen des Rektorats.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
( 3 ) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren nach näherer Bestimmung der Grundordnung und der Wahlordnung gewählt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) In Fachbereichen mit mehr als 30 hauptberuflich Lehrenden können die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus der Dekanin oder dem Dekan und zwei Prodekaninnen und Prodekanen besteht. Näheres regelt die Grundordnung.
#

§ 24
Fachbereichsrat

( 1 ) Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät den Senat in Angelegenheiten des Fachbereiches.
  2. Er beschließt über die Studienordnungen, den Studienplan und die Prüfungsordnung nach Anhörung mit den Lehrenden des Fachbereiches.
  3. Er schlägt die Lehrenden für die Berufung vor.
  4. Er sorgt für ein den Studienordnungen entsprechendes Lehrangebot und für die Koordinierung der Lehrveranstaltungen im Fachbereich.
  5. Er leistet den Beitrag des Fachbereiches zur Ausgestaltung des Ausstattungs-, Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie zur Studienreform.
  6. Er legt dem Senat Vorschläge zum Haushaltsvoranschlag vor.
  7. Er arbeitet mit den übrigen Fachbereichen in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmt er sein Lehrangebot, soweit erforderlich, mit dem anderen Fachbereich ab.
  8. Er kann seine Organisation durch eine Fachbereichssatzung regeln und sonstige zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen erlassen.
( 2 ) Mitglieder des Fachbereichsrates sind Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sofern Mitgliedschaft im Fachbereich besteht – und Studierende. Die Grundordnung regelt die zahlenmäßige Zusammensetzung mit der Maßgabe, dass die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen und die übrigen Gruppen in angemessenen Anteilen vertreten sind.
( 3 ) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden entsprechend § 16 von den Mitgliedern des Fachbereiches gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr.
( 4 ) Ergeben sich für vorgesehene Mandate nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten, so kann das Rektorat die Mandate kommissarisch besetzen.
( 5 ) Bei der Behandlung von Fragen eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Lehrende oder einen Lehrenden vertreten wird, ist mindestens einer Lehrenden oder einem Lehrenden dieses Faches Gelegenheit zu geben, an der Beratung teilzunehmen. In Angelegenheiten, die die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, können alle Professorinnen und Professoren des Fachbereiches an den Beratungen teilnehmen. Diesen Personen steht das Recht zur Abgabe schriftlicher Sondervoten zu.
( 6 ) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerrufliche Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen.
#

3. Das Kuratorium

#

§ 25
Organeigenschaft

Das Kuratorium ist Organ der Hochschule.
#

§ 26
Aufgaben des Kuratoriums

Aufgaben des Kuratoriums sind:
  1. Es trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gemäß § 2 dieses Vertrages gewahrt bleibt und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgaben mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
  2. Es entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Bei den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entscheidet es über die Berufung, Beförderung bzw. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sowie bei Einstellung und Entlassung ab Vergütungsgruppe BAT IV b bzw. Besoldungsgruppe A 10. Im Übrigen entscheidet es in Personalangelegenheiten von gleichwertiger Bedeutung. Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Kirchenleitungen einzuholen.
  3. Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan fest und nimmt die Jahresrechnungen ab. Die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung erfolgen durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen, die hierfür Gebühren erheben kann. Das Kuratorium kann zusätzlich für die Prüfungen oder Teile der Prüfungen eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, soweit es einen zwingenden Grund hierfür feststellt.
  4. Es überwacht die Geschäftsführung der Hochschule. Es kann vom Rektorat die hierfür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
  5. Es besetzt auf Antrag des Senats oder des Rektorats freie Stellen für Lehrende, sofern seitens der Fachbereiche binnen zwölf Monaten nach Freiwerden keine Berufungsvorschläge eingehen.
  6. Das Kuratorium kann nach Anhörung der Dekaninnen/Dekane verwaiste Stellen des Rektorats kommissarisch besetzen.
  7. Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
    1. die von den Organen verabschiedeten Satzungen sowie die Grundordnung,
    2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
    3. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme fremder Verbindlichkeiten,
    4. die Änderung der Fachbereiche und Abteilungen, auch hinsichtlich der Zahl der Studienplätze.
  8. Das Kuratorium bestellt die Rektorin oder den Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren.
  9. Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
  10. Es trifft Regelungen und Entscheidungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 und 10.
#

§ 27
Mitglieder des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern; je vier Mitglieder werden von den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen und je ein Mitglied vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen; ein weiteres Mitglied entsendet der Lippische Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche. Jede der im Kuratorium vertretenen Institutionen beruft entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder stellvertretende Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder der Westfälischen und der Rheinischen Landeskirche sind berechtigt, jedes Mitglied ihrer Institution zu vertreten. Es kann eine Reihenfolge der Vertretungsberechtigten festgelegt werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Der Ersatz von Reisekosten richtet sich nach den Vorschriften für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
( 3 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
#

§ 28
Sitzungen, Beschlussfähigkeit

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 4 ) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann eine Beschlussfassung im Umlaufwege vorgesehen werden.
#

§ 29
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen verschiedenen Landeskirchen angehören.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. Sie/Er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den drei Kirchenleitungen und den Diakonischen Werken.
( 3 ) Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter treffen. Bei Nichterreichbarkeit der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied. Diese Entscheidungen sind dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
#

4. Verwaltung der Hochschule

#

§ 30
Aufgabe der Verwaltung

( 1 ) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen.
( 2 ) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Personalverwaltung,
  2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,
  3. die Durchführung des Zulassungsverfahrens sowie des Verfahrens nach der Einschreibungssatzung,
  4. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
  5. die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten,
  6. die Hausverwaltung sowie die Regelung von Grundstücks- und Bauangelegenheiten.
#

§ 31
Kanzlerin oder Kanzler

( 1 ) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.
( 2 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler verwaltet den Haushalt.
( 3 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Kuratorium ernannt; der Senat hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
#

5. Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission

#

§ 32
Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission

( 1 ) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der Entwicklungsplanung. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien beratend teilnehmen; sie ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
( 2 ) Alle weiblichen Mitglieder der Hochschule wählen, nach Gruppen (siehe § 11 Absatz 1) getrennt, je eine Frau für die Gleichstellungskommission. Die Amtszeit für das studentische Mitglied beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder vier Jahre. Die Gleichstellungskommission unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte und wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne mit. Sie wählt aus ihrer Mitte die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte muss in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur EFH stehen; sie ist für ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in angemessenem Umfang freizustellen. Die Stellvertreterin kann eine an der EFH eingeschriebene Studentin sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, soweit ein studentisches Mitglied zur Stellvertreterin gewählt ist, ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Die anschließende Bestellung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Näheres über die Wahl der Gleichstellungskommission und der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des Kirchengesetzes zur Förderung der Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (GleiStG) Anwendung.
#

V. Hochschulpersonal

#

1. Professoren

#

§ 33
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

( 1 ) Die Professorinnen und die Professoren nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professorinnen und die Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, auf Anordnung des Rektorats Beschlüsse des Fachbereiches, die zur Sicherstellung des Lehrangebotes gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Rektorat nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach in einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen an einem anderen Fachbereich abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebotes erforderlich ist und an ihrem Fachbereich ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
( 2 ) Die Professorinnen und die Professoren wirken ferner an der Studienreform und der Studienberatung mit und sind im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz verpflichtet, Prüfungen abzunehmen.
( 3 ) Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Selbstverwaltung und in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken.
#

2. Sonstige Lehrkräfte

#

§ 34
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Nach Maßgabe staatlichen Rechts kann die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ verliehen werden. Die Rechte und Pflichten werden in einer Satzung geregelt.
#

§ 35
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

( 1 ) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich von Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordern. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden.
( 2 ) Lehraufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach oder für die betroffenen Fächer zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen. Die Fachaufsicht liegt beim Fachbereichsrat, der durch die Dekanin oder den Dekan bzw. das Dekanat handelt.
#

§ 36
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Hochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
( 2 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen, fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
( 3 ) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57a und 57b Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
( 4 ) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
#

§ 37
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

( 1 ) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 41 Absatz 3 nebenberuflich als Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
( 2 ) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
( 3 ) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.
#

§ 38
Lehrbeauftragte

( 1 ) Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
( 2 ) Der Lehrauftrag ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Dienstverhältnis.
#

3. Wissenschaftliche Hilfskräfte und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

#

§ 39
Wissenschaftliche Hilfskräfte

Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in der Hochschule Dienstleistungen in Lehre, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder eines sonst Verantwortlichen. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
#

§ 40
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die nicht in der Lehre beschäftigten hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Hochschule.
#

4. Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal

#

§ 41
Dienstrecht

( 1 ) Die Bediensteten der Hochschule stehen als Beamtinnen und Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter im Dienst der Hochschule.
( 2 ) Für die Bediensteten gilt das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen. Enthält das kirchliche Dienstrecht Regelungslücken, so gilt staatliches Hochschulrecht sinngemäß.
( 3 ) Das in der Lehre tätige Personal muss nach Eignung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die für die entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Hauptberuflich Lehrende gehören der evangelischen Kirche an.
( 4 ) Nur wer die Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als grundlegend für die Arbeit der Hochschule anerkennt, kann Lehrender an der Hochschule sein.
( 5 ) Die Stellen für die Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben sowie die beabsichtigte Besoldungs-/Vergütungsgruppe beschreiben.
( 6 ) Über Berufungen, Ernennungen und Anstellungen entscheidet das Kuratorium, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 42
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

( 1 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Professorinnen und Professoren ist das Kuratorium.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das Rektorat.
( 3 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler.
#

VI. Studierende

##

§ 43
Einschreibungen

( 1 ) Die Studierenden werden durch Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einschreibung der Studierenden wird unter Berücksichtigung von § 8 dieses Vertrages in der Einschreibungsordnung geregelt, die als Satzung erlassen wird.
( 2 ) Bei der Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sind folgende Kriterien besonders zu berücksichtigen:
  1. Tätigkeit im kirchlichen oder diakonischen Bereich,
  2. schulische Leistungen,
  3. berufliche Bewährung.
( 3 ) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann in der Regel nicht gleichzeitig für mehrere Studiengänge eingeschrieben werden, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht. Näheres regelt die Einschreibungsordnung.
( 4 ) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend einer zu schließenden Vereinbarung im Sinne von § 109 Satz 3 HG an einer der Hochschulen eingeschrieben.
#

§ 44
Studierendenschaft

( 1 ) Die eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Diese wird mit dem Inkrafttreten ihrer Satzung eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
( 2 ) Die Studierendenschaft gibt sich ihre Satzung. Diese muss den an den staatlichen Hochschulen üblichen Mindestanforderungen genügen. Die Satzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Rektorats und des Kuratoriums. Sie ist in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ der Hochschule zu veröffentlichen.
( 3 ) Als rechtsfähige Gliedkörperschaft verwaltet die Studierendenschaft ihre Angelegenheit selbst. Sie nimmt diejenigen Aufgaben wahr, die den Studierendenschaften an staatlichen Hochschulen durch Gesetz übertragen sind. Allgemeinpolitische Belange werden von ihr nicht wahrgenommen. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats.
( 4 ) Die Studierendenschaft hat als rechtsfähige Gliedkörperschaft eigenes Vermögen. Sie erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Ordnung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen und bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Beiträge werden widerruflich von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft erhoben. In der Beitragsordnung ist zu regeln, dass in sozialen Härtefällen vom Einzug der Beiträge abgesehen werden kann. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres dem Rektorat vorzulegen.
( 5 ) Bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft sind die Vorschriften der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend anzuwenden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch das Kuratorium. Dieses veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung. Es beauftragt damit eine unabhängige Prüfungsstelle. Stellt diese Prüfungsstelle erhebliche Verstöße gegen die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung fest, kann das Kuratorium der Studierendenschaft für eine festzulegende Zeitdauer die Beitragshoheit entziehen und Anweisungen zur Wirtschaftsführung erteilen.
#

VII. Lehre, Studium und Prüfungen

##

§ 45
Gestaltung von Studium und Lehre

In Wahrnehmung ihres Auftrages gemäß § 2 und in Achtung ihres Selbstverständnisses als kirchliche Einrichtung hat die Hochschule Studium und Lehre so auszugestalten, dass diese denen im staatlichen Bereich gleichwertig sind.
#

§ 46
Studienordnungen

( 1 ) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung als Satzung auf.
( 2 ) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
( 3 ) Auf der Grundlage der Studienordnung ist für jeden Studiengang ein Studienplan aufzustellen, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.
#

§ 47
Sicherung des Lehrangebotes

Stellt der Fachbereichsrat fest, dass das erforderliche Lehrangebot nicht abgedeckt ist, weil unter den zur Lehre Verpflichteten keine Einigung über die Verteilung und Übernahme der Lehrveranstaltungen erzielt worden ist, so überträgt ihnen das Rektorat im Benehmen mit dem Fachbereich im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die Aufgaben, die zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig sind. Bei der Verteilung sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
#

§ 48
Prüfung

( 1 ) Die Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen.
( 2 ) Die Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die von der Hochschule als Satzung erlassen worden sind. Unbeschadet sonstiger Zustimmungs- und Genehmigungsrechte bedarf die Prüfungsordnung im Studiengang Gemeindepädagogik und Diakonie der Genehmigung der Kirchenleitungen.
( 3 ) Die Prüfungen müssen den Abschlüssen an staatlichen Fachhochschulen gleichwertig sein.
( 4 ) Die Hochschulprüfungen im Studiengang Gemeindepädagogik und Diakonie werden von den beteiligten Landeskirchen als kirchliche Prüfungen anerkannt.
#

§ 49
Prüferinnen und Prüfer

( 1 ) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich und sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
( 2 ) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 3 ) Im Übrigen gilt das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
#

§ 50
Abstimmung von Studien- und Prüfungsordnung

Die Studienordnungen und Prüfungsordnungen innerhalb einer Fachrichtung sind miteinander abzustimmen nach Maßgabe von durch den Senat zu erlassenen Rahmenordnungen.
#

§ 51
Hochschulgrade

Nach Maßgabe der staatlichen Regelungen verleiht die Hochschule auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, akademische Grade; auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen ist der Studiengang anzugeben.
#

VIII. Forschung

##

§ 52
Forschung

( 1 ) Die Hochschule fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
( 2 ) Lehrende, die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, sind, mit Ausnahme der Dienstpflicht zu lehren, von den sonstigen Aufgaben mit ihrem Einvernehmen nach Möglichkeit zu entlasten.
#

IX. Kostentragung und Haushalt

##

§ 53
Kostendeckung durch die Träger

( 1 ) Die zur Errichtung und Unterhaltung der Hochschule erforderlichen, durch Zuschüsse des Landes, andere Zuschüsse und andere Zuwendungen und Eigeneinnahmen nicht gedeckten Kosten werden von den beteiligten Landeskirchen nach Maßgabe der landeskirchlichen Haushalte gemeinsam aufgebracht.
( 2 ) Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen je 1/2 von den um den Betrag der Lippischen Landeskirche gekürzten vorgenannten Kosten.
#

§ 54
Überlassungsverträge

Die für den Betrieb der Evangelischen Hochschule erforderlichen Einrichtungen und Grundstücke werden von den Kirchen durch gesonderte Überlassungsverträge der Hochschule zur Verfügung gestellt. Soweit bereits Überlassungsverträge geschlossen wurden, bleiben diese unberührt.
#

§ 55
Auflösung der Hochschule

Bei Auflösung der Evangelischen Hochschule fließt ihr Vermögen nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu.
#

§ 56
Haushaltsplan

( 1 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler stellt den Haushaltsvorschlag und die Jahresrechnung auf. Im Übrigen gelten die §§ 26 Buchstabe c, 30 und 31 dieses Vertrages.
( 2 ) Der Haushaltsplan unterliegt der Genehmigung der Kirchenleitungen. Die Jahresrechnung wird den Kirchenleitungen zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
#

X. Aufsicht über die Hochschule

##

§ 57
Aufsicht der Kirchenleitungen

( 1 ) Die Aufsicht über die Hochschule üben die Kirchenleitungen aus.
( 2 ) Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitungen treten zu gemeinsamer verbindlicher Entscheidung zusammen, wenn bei getrennter Beschlussfassung der Kirchenleitungen keine Übereinstimmung erzielt wurde. Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen entsenden hierzu je sechs Mitglieder, die Lippische Landeskirche ein Mitglied. Die Entscheidungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit getroffen. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
#

§ 58
Rechts- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht ist Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 2 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
#

§ 59
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten

Soweit die Kirchenleitungen im Einzelfall nichts anderes bestimmen, wird die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen.
#

§ 60
Aufsichtsmaßnahmen

Die Kirchenleitungen und das Kuratorium können sich jederzeit über die Arbeit der Organe und Gremien unterrichten. Im Rahmen ihrer Aufsicht können die Kirchenleitungen und das Kuratorium Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien, Funktionsträger sowie der Studierendenschaft der Hochschule, die gegen geltendes Recht verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule oder die Studierendenschaft einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllen sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist, so können je nach Zuständigkeit die Kirchenleitungen und das Kuratorium an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
#

§ 61
Staatliches Aufsichtsrecht

Die kirchlichen Aufsichtsrechte lassen die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte unberührt.
#

XI. Übergangsbestimmungen

##

§ 62
Neuwahl der Organe und Gremien

Bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach Maßgabe der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
#

§ 63
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitungen können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften, erlassen.
#

§ 64
Inkrafttreten, Änderungen und Ergänzungen

( 1 ) Dieser Vertrag wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. Er tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Der Fünfte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Kirchenleitungen nach Anhörung des Kuratoriums. Vor der Beschlussfassung ist der Senat zu hören, sofern die Selbstverwaltung betroffen ist.
Düsseldorf, 6. Mai 2022
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Pistorius
Bielefeld, 28. April 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Schlüter
Az.: 572.011/01
Detmold, 17. Mai 2022
Lippische Landeskirche
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Schilberg
Arends

Nr. 71Dritter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022

Vom 28. April 2022/6. Mai 2022

####
Der Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022, zuletzt geändert am 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021, wird durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. Mai 2022 und durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. April 2022 wie folgt geändert:
#

§ 1
Änderungen

  1. § 14 Absatz 3 „Finanzierung durch die Träger“ wird wie folgt neu gefasst:
    „(3) Die Verwaltung der Kirchlichen Hochschule erfolgt für die folgenden Bereiche durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen Erstattung der entstehenden Kosten:
    1. internes und externes Rechnungswesen (Haushalt, Finanzierung und Investition, Buchhaltung, Jahresabschluss),
    2. Personalangelegenheiten (arbeits-/dienstrechtliche Fragen, Zahlbarmachung),
    3. Geschäftsführung, Unterstützung des Rektorats.“
  2. § 19 Satz „Inkrafttreten“ wird folgender Satz 4 angefügt:
    „Der Dritte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“
  3. Die Neufassung des sich durch die vorstehenden Änderungen ergebenden „Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022“ wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht.
#

§ 2
Inkrafttreten

Die Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, 6. Mai 2022
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Pistorius
Bielefeld, 28. April 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Schlüter
Az.: 572.011/013

Nr. 72Kirchenvertrag
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022

(KABl. 2021 I Nr. 106 S. 244)

####
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
1
Präambel
I. Gemeinsame Einrichtung und Auftrag
§ 1
Gemeinsame Einrichtung
§ 2
Auftrag
§ 3
Gleichwertigkeit
II. Rechtsstellung und Sitz
§ 4
Rechtsstellung
§ 5
Sitz der Hochschule
§ 6
Recht auf Selbstverwaltung
III. Das Kuratorium
§ 7
Aufgaben des Kuratoriums
§ 8
Mitglieder des Kuratoriums
§ 9
Sitzungen
§ 10
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums
IV. Aufsicht
§ 11
Rechts- und Fachaufsicht
§ 12
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten
V. Wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen
§ 13
Einrichtungen
VI. Kosten
§ 14
Finanzierung durch die Träger
§ 15
Haushalt
VII. Schlussbestimmungen
§ 16
Ausführungsbestimmungen
§ 17
Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages
§ 18
Übergangsvorschriften
§ 19
Inkrafttreten
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen nachstehenden zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005, nachdem die Stiftung Anstalt Bethel, jetzt die Stiftung Bethel, durch ersten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021/2. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 104 S. 240) aus dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 ausgeschieden ist.
#

Präambel

Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreiben die Kirchlichen Hochschulen Theologie im Auftrag der Kirche und nehmen damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Sie sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotions- und Habilitationsrecht. Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. Sie ist ihrer Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der Bekennenden Kirche verpflichtet.
#

I. Gemeinsame Einrichtung und Auftrag

#

§ 1
Gemeinsame Einrichtung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Träger“ genannt.
#

§ 2
Auftrag

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie, insbesondere in der Pfarramtsausbildung. Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Masterstudiengangs „Master of Theological Studies“. Sie ermöglicht wissenschaftliche Qualifikation durch Promotion und Habilitation. Sie kann weitere Studiengänge aufnehmen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Kuratoriums und ihrer Träger. Die Einrichtung neuer oder die Aufgabe bestehender Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Träger und der Anpassung dieses Kirchenvertrages.
#

§ 3
Gleichwertigkeit

Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
#

II. Rechtsstellung und Sitz

#

§ 4
Rechtsstellung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#

§ 5
Sitz der Hochschule

Der Sitz der Hochschule ist in Wuppertal.
#

§ 6
Recht auf Selbstverwaltung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal hat das Recht auf Selbstverwaltung im Sinne des Hochschulgesetzes NRW im Rahmen dieses Vertrages. Sie gibt sich eine Grundordnung, die der Genehmigung der Träger bedarf. Die darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsnormen beschließt die Hochschule durch Satzungen und Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
#

III. Das Kuratorium

#

§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gemäß § 2 dieses Vertrages gewahrt bleibt und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
( 2 ) Das Kuratorium entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden. Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Träger einzuholen.
( 3 ) Das Kuratorium stellt den Haushalt und den Jahresabschluss der Kirchlichen Hochschule fest. Es veranlasst die Vornahme von Kassen- und anderen Sonderprüfungen und die Prüfung des Jahresabschlusses. Es beauftragt damit die Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland, die Gebühren erheben kann.
( 4 ) Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
  1. die von den Organen verabschiedeten Satzungen sowie die Grundordnung,
  2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme fremder Verbindlichkeiten.
( 5 ) Das Kuratorium bestätigt die Rektorin oder den Rektor und die Kanzlerin oder den Kanzler. Die Grundordnung kann eine Prorektorin oder einen Prorektor sowie etwaige weitere Mitglieder des Rektorats vorsehen, die gleichermaßen die Bestätigung durch das Kuratorium benötigen.
( 6 ) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
#

§ 8
Mitglieder des Kuratoriums

( 1 ) Mitglieder des Kuratoriums sind:
  • vier Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  • zwei Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
( 3 ) Das Kuratorium kann bis zu fünf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. Darunter soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelisch-theologischen Fakultäten, der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe und der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sein.
( 4 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 5 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen können ihr Stimmrecht jeweils untereinander übertragen. Die Evangelische Kirche in Deutschland benennt schriftlich bei Bestellung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters als Mitglied im Kuratorium für deren Amtszeit eine Stellvertretung.
( 6 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 9
Sitzungen

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass das Kuratorium im Einzelfall anders beschließt.
#

§ 10
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche von Westfalen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. Sie oder er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den Trägern.
( 3 ) Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter treffen. Diese Entscheidungen sind im Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
#

IV. Aufsicht

#

§ 11
Rechts- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rheinland aus.
( 2 ) Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 3 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
#

§ 12
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten

Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.
#

V. Wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen

#

§ 13
Einrichtungen

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen. Für diese gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
#

VI. Kosten

#

§ 14
Finanzierung durch die Träger

( 1 ) Die zur Unterhaltung der Hochschule nach Maßgabe des Haushalts erforderlichen, durch Eigeneinnahmen nicht gedeckten Kosten werden von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
( 2 ) Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland 2.770.000 Euro der vorgenannten nicht gedeckten Kosten und für die Evangelische Kirche von Westfalen 750.000 Euro. Ein Jahresüberschuss ist einer Rücklage zur Deckung der Kosten einer Umgestaltung der Kirchlichen Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunftsfähigkeit (Transformationsrücklage) zuzuweisen. Jahresfehlbeträge, die nicht anderweitig gedeckt werden können, werden von den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Kostentragungspflicht anteilig getragen.
( 3 ) Die Verwaltung der Kirchlichen Hochschule erfolgt für die folgenden Bereiche durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen Erstattung der entstehenden Kosten:
  1. internes und externes Rechnungswesen (Haushalt, Finanzierung und Investition, Buchhaltung, Jahresabschluss),
  2. Personalangelegenheiten (arbeits-/dienstrechtliche Fragen, Zahlbarmachung),
  3. Geschäftsführung, Unterstützung des Rektorats.
#

§ 15
Haushalt

Der Haushalt unterliegt der Genehmigung der Träger. Der Jahresabschluss wird den Trägern zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
#

VII. Schlussbestimmungen

#

§ 16
Ausführungsbestimmungen

Die Träger können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften, erlassen.
#

§ 17
Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages beschließen die Träger nach Anhörung des Kuratoriums. Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. Die Träger sind sich darin einig, dass die Kirchliche Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunft weitreichender Umgestaltungen, möglicherweise auch unter Einbeziehung weiterer Partner und des Zusammenschlusses mit anderen Institutionen, bedarf. Sie werden sich nach besten Kräften und im Einvernehmen bemühen, diese Umgestaltungen innerhalb der kommenden drei Jahre festzulegen und so weit wie möglich zu vollziehen. Die Evangelische Kirche von Westfalen ist berechtigt, zum 31. Dezember 2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von neun Monaten diesen Vertrag zu kündigen und sich aus dem Kreis der Träger zurückzuziehen. Sollte die Evangelische Kirche von Westfalen eine solche Erklärung abgeben, ist die Evangelische Kirche im Rheinland berechtigt, unter Wahrung einer Frist von vier Monaten nach Zugang dieser Erklärung sich ihr anzuschließen.
#

§ 18
Übergangsvorschriften

Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
#

§ 19
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. Der zweite Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Dritte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, 6. Mai 2022
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Pistorius
Bielefeld, 28. April 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Schlüter
Az.: 572.011/013

Nr. 73Kirchenvertrag
über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs

Vom 20. Januar 2022/17. März 2022/11. Juni 2022/28. Juli 2022

####
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1
Gegenstand der Kooperation und Auftrag
§ 2
Name, Organisation und Leitung des gemeinsamen Pastoralkollegs
§ 3
Dezernatskonferenz
§ 4
Aufgaben der Dezernatskonferenz
§ 5
Delegation von Verwaltungsgeschäften
§ 6
Sitzungen, Beschlüsse der Dezernatskonferenz
§ 7
Planungskonferenz
§ 8
Fortbildung in den ersten Amtsjahren
§ 9
Regionale Fortbildungsangebote
§ 10
Finanzierung
§ 11
Dauer des Vertrages, Kündigung, Freundschaftsklausel
§ 12
Inkrafttreten
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
die Evangelische Kirche von Westfalen,
die Lippische Landeskirche
und die Evangelisch-reformierte Kirche
schließen nachstehenden Vertrag:
#

Präambel

Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung in Haus Villigst ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen im Sinne von Artikel 156 der Kirchenordnung. Integraler Bestandteil des Instituts ist der Bereich Pastoralkolleg. Der nachfolgende Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche regelt, wie das gemeinsame Pastoralkolleg im Rahmen der fortbestehenden Gesamtstruktur des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Trägerkirchen arbeitet. Ziel ist es, das gemeinsame Pastoralkolleg als zukunftsfähiges Bildungszentrum in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu entwickeln. Die Arbeit des gemeinsamen Pastoralkollegs geschieht im Rahmen des gemeinsamen Konzeptes der Trägerkirchen für die pastorale Aus- und Fortbildung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen konfessionellen Profils der Trägerkirchen und in Respekt vor den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Traditionen.
#

§ 1
Gegenstand der Kooperation und Auftrag

( 1 ) Das Pastoralkolleg ist integraler Bestandteil des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen (IAFW). Die Leitungs- und Arbeitsstrukturen sowie die Arbeit des IAFW sind in der Institutsordnung beschrieben, die von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen angepasst wurde.
( 2 ) Im Rahmen der Kooperation hat das gemeinsame Pastoralkolleg den Auftrag:
  1. zur theologischen Fort- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den Trägerkirchen,
  2. zur Entwicklung und zum Angebot qualifizierender Langzeitfortbildungen und Weiterbildungen,
  3. zur Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEA),
  4. zur Qualifikation von anderen beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in den Trägerkirchen,
  5. zur Beratung und Unterstützung von kirchlichen Körperschaften und kirchlichen Gruppen in Fragen der theologischen Fort- und Weiterbildung.
    Die Arbeitsfelder
    • Aus- und Fortbildung der Laienpredigerinnen und Laienprediger,
    • Ausbildung für den Predigtdienst und die Sakramentsverwaltung durch Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
    • Supervision
    des Pastoralkollegs der Evangelischen Kirche von Westfalen sind zurzeit nicht Gegenstand der Kooperation.
( 3 ) Im Rahmen seines Auftrags bietet das gemeinsame Pastoralkolleg Fort- und Weiterbildungen in den folgenden Handlungsfeldern an:
  1. Theologie und Spiritualität,
  2. Pastorale Grundfragen: Beruf und Identität,
  3. Verkündigung und Gottesdienst,
  4. Konfirmandenarbeit und Kirche in der Schule (vom Pädagogischen Institut verantwortet),
  5. Gruppen- und Bildungsarbeit,
  6. Beratung und Seelsorge,
  7. Gesellschaftliche Verantwortung, Diakonie und Sozialarbeit,
  8. Mission und Ökumene,
  9. Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung und Kirchliche Verwaltung.
( 4 ) Das gemeinsame Pastoralkolleg kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der beteiligten Trägerkirchen.
( 5 ) Das gemeinsame Pastoralkolleg arbeitet bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der Evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-)Bistümer zusammen. Es pflegt den Kontakt zu internationalen Bildungseinrichtungen im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der Trägerkirchen.
#

§ 2
Name, Organisation und Leitung des gemeinsamen Pastoralkollegs

( 1 ) Das gemeinsame Pastoralkolleg führt vorläufig den Namen „Gemeinsames Pastoralkolleg im Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen“. Es hat seinen Hauptsitz in Schwerte-Villigst und ist am Standort Wuppertal im Theologischen Zentrum vertreten.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts im Rahmen der Institutsordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeiten der Landeskirchenämter die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. Sie oder er führt Jahresdienstgespräche mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts. Sie oder er ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts. Sie oder er verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und vertritt das Institut nach außen.
( 3 ) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des IAFW wird das Gemeinsame Pastoralkolleg von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter des Pastoralkollegs im IAFW zusammen mit der Dezernatskonferenz geleitet.
( 4 ) Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Pastoralkollegs ist die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter der Institutsleitung. Gemeinsam mit der Institutsleitung nimmt sie oder er Leitungsverantwortung für das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wahr. Die Bereichsleitung ist zuständig für Planung, praktische Durchführung und Organisation der Pastoralkollegs, Koordinierung des Personaleinsatzes, Leitung der regelmäßigen Bereichskonferenzen und Berichterstattung an die Dezernatskonferenz und die Planungskonferenz. Sie vertritt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Institutsleitung das Pastoralkolleg nach außen.
#

§ 3
Dezernatskonferenz

( 1 ) Für die Arbeit des Gemeinsamen Pastoralkollegs wird eine Dezernatskonferenz gebildet.
( 2 ) Die Dezernatskonferenz besteht aus sechs Mitgliedern. Je zwei Mitglieder werden von den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen, je ein weiteres Mitglied entsenden der Lippische Landeskirchenrat und das Moderamen der Evangelisch-reformierten Kirche. Jede der in der Dezernatskonferenz vertretenen Trägerkirchen kann bei Vertretungsbedarf entsprechende Vertreter entsenden. Das Stimmrecht kann übertragen werden.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter des IAFW und die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Pastoralkollegs nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Dezernatskonferenz teil.
( 4 ) Die Amtszeit der Dezernatskonferenz beträgt vier Jahre.
( 5 ) Die Dezernatskonferenz wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter abwechselnd aus den Mitgliedern der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen verschiedenen Landeskirchen angehören.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
#

§ 4
Aufgaben der Dezernatskonferenz

( 1 ) Die Dezernatskonferenz hat die Aufsicht über die Arbeit des Gemeinsamen Pastoralkollegs und ist in allen grundsätzlichen Fragen nach Maßgabe dieses Vertrages mit Beschlussfassung zu beteiligen. Sie arbeitet an der Konzeptionsentwicklung für das Gemeinsame Pastoralkolleg mit und beschließt dessen jährliches Fortbildungsprogramm.
( 2 ) Die Berufung der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters des Pastoralkollegs sowie der Dozentinnen und Dozenten des Gemeinsamen Pastoralkollegs erfolgt durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Vorschlag der Dezernatskonferenz, die das Bewerbungsverfahren im Zusammenwirken mit der Institutsleitung durchführt. Vor der Berufung ist die Zustimmung der anderen Trägerkirchen einzuholen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Erneute Berufung ist möglich.
( 3 ) Die Berufungs- und Anstellungsverträge werden nach dem Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen geschlossen. Soweit Personal auf Grund von Abordnungen oder Gestellungen tätig wird, ist das Recht der abordnenden oder gestellenden Kirche anzuwenden.
( 4 ) Vor allen anderen personalrechtlichen Maßnahmen im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis der Mitarbeitenden des Gemeinsamen Pastoralkollegs ist die Dezernatskonferenz zu hören.
( 5 ) Der Dezernatskonferenz ist der Teilhaushaltsplan für das Gemeinsame Pastoralkolleg rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Der Teilhaushaltsplan bedarf der Genehmigung der Trägerkirchen.
( 6 ) Die Dezernatskonferenz kann die Vornahme von Kassenprüfungen für den Bereich des Gemeinsamen Pastoralkollegs veranlassen. Mit der Durchführung einer Kassenprüfung wird die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen beauftragt.
( 7 ) Die Dezernatskonferenz nimmt die Jahresrechnung für das Gemeinsame Pastoralkolleg ab. Die Jahresrechnung ist alsbald nach dem Jahresabschluss aufzustellen und der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Prüfung vorzulegen. Die Jahresrechnung wird den Trägerkirchen zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
( 8 ) Die Dezernatskonferenz achtet auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte. Sie kann die hierfür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
#

§ 5
Delegation von Verwaltungsgeschäften

( 1 ) Die Verwaltungsgeschäfte werden von der Evangelischen Kirche von Westfalen wahrgenommen.
( 2 ) Zu den Verwaltungsgeschäften zählen insbesondere:
  1. Haushaltsangelegenheiten, Kassen- und Rechnungswesen:
    • Planung, Aufstellung, Abwicklung und Überwachung des Haushaltes,
    • Bearbeitung der Zahlungsein- und -ausgänge, Mahnwesen,
    • Bearbeitung der Reisekostenerstattungen,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Geschäftsführung,
  4. IT (Bereitstellung und Betreuung erforderlicher Hard- und Software),
  5. Mediothek Haus Villigst (Nutzung der wissenschaftlichen Präsenzbibliothek).
( 3 ) Personal- und Sachkosten für Verwaltungsgeschäfte, die die Evangelische Kirche von Westfalen für das Gemeinsame Pastoralkolleg erbringt, sind zu erstatten. Für die aufgeführten Verwaltungsgeschäfte werden aus dem Haushalt des Gemeinsamen Pastoralkollegs Verwaltungskosten in Höhe von fünf Prozent des Haushaltsvolumens (dies entspricht im Neuen Kirchlichen Finanzwesen fünf Prozent des Volumens der Ergebnisrechnung zuzüglich fünf Prozent des Volumens der Investitions- und Finanzierungsrechnung) veranschlagt. Über die genannten Verwaltungsgeschäfte erfolgt zum Jahresende eine Abrechnung, nach der die Kosten vom Gemeinsamen Pastoralkolleg den jeweiligen Empfängern zugeführt werden. Die Gesamtsumme soll die veranschlagten fünf Prozent nicht übersteigen.
#

§ 6
Sitzungen, Beschlüsse der Dezernatskonferenz

( 1 ) Die Dezernatskonferenz trifft sich in der Regel halbjährlich. Die Sitzungstermine sollen für ein Jahr im Voraus festgelegt werden. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ist die Dezernatskonferenz unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Den Einladungen zur Sitzung der Dezernatskonferenz, die zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen sollen, ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Kirchenleitungen der Trägerkirchen erhalten die Tagesordnung nachrichtlich.
( 3 ) Die Sitzungen der Dezernatskonferenz sind nicht öffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 4 ) Beschlüsse der Dezernatskonferenz werden im Namen der Trägerkirchen gefasst. Die Dezernatskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Stimmen vertreten sind, darunter je eine Stimme aus der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen zu den abgegebenen Stimmen.
#

§ 7
Planungskonferenz

( 1 ) Die Vorplanung und die Reflexion der jährlichen Fortbildungsprogramme erfolgt durch eine gemeinsame Planungskonferenz der Trägerkirchen. Die Zusammensetzung der Planungskonferenz wird gesondert geregelt.
( 2 ) Den Vorsitz in der Planungskonferenz führt die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Pastoralkollegs. Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten des Pastoralkollegs nehmen an den Sitzungen teil.
( 3 ) Die Planungskonferenz trifft sich in der Regel einmal jährlich. Die Sitzungstermine sollen für ein Jahr im Voraus festgelegt werden.
( 4 ) Die Einladung mit einer Tagesordnung zur Sitzung der Planungskonferenz soll den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen.
#

§ 8
Fortbildung in den ersten Amtsjahren

( 1 ) Das Angebot der Fortbildungsveranstaltungen ist verbunden mit einem integrierten Konzept für die Fortbildung in den ersten fünf Amtsjahren der Pfarrerinnen und Pfarrer (FEA). Die FEA begleitet den berufsbezogenen lebenslangen Lernprozess in seiner Anfangsphase. Sie hat das Ziel, die für die eigenständige Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes erforderlichen Handlungskompetenzen zu entwickeln, zu fördern und zu vertiefen.
( 2 ) Die FEA umfasst auch Fortbildungsberatung, Supervision und fachliche Schwerpunktbildung.
( 3 ) Grundlage für die Entwicklung einer gemeinsamen FEA sind zunächst die Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. Juni 1976 (KABl. 1976 S. 78) und die Richtlinien für die Fortbildung in den ersten Amtsjahren in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. August 2001 (KABl. 2001 S. 284) in der jeweils geltenden Fassung. Die bislang in den anderen Trägerkirchen in Geltung stehenden Richtlinien sind angemessen zu berücksichtigen.
#

§ 9
Regionale Fortbildungsangebote

Das gemeinsame Fortbildungsprogramm ist so auszugestalten, dass neben den Kursen in Villigst (ca. ein Drittel) und Wuppertal (ca. ein Drittel) in den Kirchenkreisen und Gestaltungsräumen ein breites Angebot externer Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass die Fortbildungsangebote den südlichen Bereich der rheinischen Landeskirche sowie die Gebiete der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche besonders berücksichtigen. Über Abweichungen von dieser Aufteilung entscheidet die Dezernatskonferenz.
#

§ 10
Finanzierung

Die Kosten für das Gemeinsame Pastoralkolleg werden wie folgt aufgeteilt:
Evangelische Kirche im Rheinland
47,5 %
Evangelische Kirche von Westfalen
47,5 %
Lippische Landeskirche
2,5 %
Evangelisch-reformierte Kirche
2,5 %
#

§ 11
Dauer des Vertrages, Kündigung, Freundschaftsklausel

( 1 ) Der Vertrag wird für die Dauer von acht Jahren geschlossen. Er verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn er nicht von einer der Trägerkirchen spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung ist gegenüber dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen auszusprechen.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Kirchenleitungen der Trägerkirchen nach Anhörung der Dezernatskonferenz.
( 3 ) Unbeschadet der originären Zuständigkeit jeder Trägerkirche für ihre pastorale Fortbildung sollen die Trägerkirchen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
#

§ 12
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs vom 18. Juni 2009 tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Düsseldorf, 20. Januar 2022
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Pistorius
Bielefeld, 17. März 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 671.00/02
Detmold, 11. Juni 2022
Lippische Landeskirche
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Arends
Dr. Schilberg
Leer, 28. Juli 2022
Evangelisch-reformierte Kirche
Die Kirchenpräsidentin
(L. S.)
Dr. Bei der Wieden

Nr. 74Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung
zur Errichtung des Kreiskirchenamtes
für die Evangelischen Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

####

Genehmigung

Wir genehmigen die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung gemäß § 14a VerbG zur Errichtung des Kreiskirchenamtes für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2010 S. 287) in Verbindung mit den Beschlüssen der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 2. April 2022 und der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 052-4600

Nr. 75Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung
zwischen den Evangelischen Kirchenkreisen
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

####

Genehmigung

Wir genehmigen die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung gemäß § 14a VerbG zwischen dem Evangelischen Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen (KABl. 2018 S. 114) in Verbindung mit den Beschlüssen der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 2. April 2022 und der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 054-4600/06

Urkunden

Nr. 76Errichtung
des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

####
Nach Anhörung der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten und des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
#

§ 1

Der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen bilden für gemeinsame Angelegenheiten den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
#

§ 2

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Organe, Rechte und Aufgaben sowie Geschäftsführung des Verbandes werden durch die Verbandssatzung geregelt.
( 3 ) Der Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 4 ) Sitz des Verbandes bei Errichtung ist Recklinghausen.
#

§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 040.11-8400
Die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Münster vom 20. September 2022 – Az.: 48.03.01.02 – staatlich genehmigt.

Nr. 77Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Altena,
der Evangelischen Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld
und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wiblingwerde

####

§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Altena, die Evangelische Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld und die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Wiblingwerde – alle Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn – werden gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark“.
#

§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark ist evangelisch-uniert.
#

§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Altena wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark. Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark. Die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Altena und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wiblingwerde wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark.
#

§ 4

Die Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Altena, der Evangelischen Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wiblingwerde.
#

§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 20. September 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-39N1
Die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Altena, der Evangelischen Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wiblingwerde – alle Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Oktober 2022 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Nr. 78Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eisbergen,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holzhausen
und Holtrup an der Porta
und der Evangelischen Kirchengemeinde Veltheim

#####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eisbergen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta und die Evangelische Kirchengemeinde Veltheim – alle Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – werden gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd“.
#

§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd ist evangelisch-lutherisch (Lutherischer Katechismus).
#

§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd, die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd, die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eisbergen und der Evangelischen Kirchengemeinde Veltheim wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd, die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta wird die 4. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd.
#

§ 4

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eisbergen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta und der Evangelischen Kirchengemeinde Veltheim.
#

§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 23. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-53N3
Die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eisbergen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta und der Evangelischen Kirchengemeinde Veltheim – alle Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 29. September 2022 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich