.
§ 1
§ 2
§ 1
#§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
#
§ 1
#§ 2
#
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
§ 1
#§ 2
Ausgabe 5Bielefeld, 30. Mai 2025
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 33Elfte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 10. Mai 2025
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt, die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch die Zehnte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 74 S. 135), wie folgt zu ändern:
#§ 1
Änderung
In § 35 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „die Feststellung der Beschlussfähigkeit,“ gestrichen.
#§ 2
Inkrafttreten
Die Elfte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Bielefeld, 10. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 061.11 |
Nr. 34Bestätigung einer Gesetzesvertretenden Verordnung
Landeskirchenamt | Bielefeld, 10. Mai 2025 |
Az.: 571.011/00 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 10. Mai 2025
die Gesetzesvertretende Verordnung zum Vierten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023 zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. April 2025 (KABl. 2025 I Nr. 25 S. 42) |
gemäß Artikel 144 Absatz 2 Kirchenordnung bestätigt.
Nr. 35Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden
in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden
in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
Vom 15. Mai 2025
####Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden
in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
Die Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vom 27. Oktober 2022 (KABl. 2022 I Nr. 82 S. 208), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vom 19. Dezember 2024 (KABl. 2025 I Nr. 7 S. 13, Nr. 20 S. 36), wird wie folgt geändert:
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Als kirchliche Studiengänge an evangelischen oder kirchlichen Fachhoch- oder Hochschulen werden in der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) alle in der Liste der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) nach den Standards des EKD-Textes 137.1 (Diakonisch-gemeindepädagogischer Dienst – Gemeinsame Standards der hochschulischen Qualifikation) geführten Studiengänge für Religions- und/oder Gemeindepädagogik und Diakonie anerkannt. Die aktuelle Fassung des EKD-Textes 137.1 und die aktuelle Liste der EKD-weit anerkannten Studiengänge mit entsprechenden Erläuterungen zu den gemeinsamen Standards der hochschulischen Qualifikation finden sich auf der Internetseite www.gemeindepaedagogik-westfalen.de unter Rechtsgrundlagen | VSBMO | Anerkannte Ausbildungsgänge.Link: www.gemeindepaedagogik-westfalen.de/rechtsgrundlagen/anerkannte-ausbildungsgaenge/“
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Bis dahin gelten im Übergang die noch existierenden Ausbildungsstätten, wie sie in der VSBMO in der am 1. Oktober 1997 in Kraft getretenen Fassung benannt sind, und deren Nachfolgeausbildungen, sofern sie die kirchlichen Mitwirkungsrechte der örtlichen Landeskirche gewähren, als anerkannte Ausbildungen nach VSBMO in der EKvW (Internetseite www.gemeindepaedagogik-westfalen.de unter Rechtsgrundlagen | VSBMO | Anerkannte Ausbildungsgänge).Link: www.gemeindepaedagogik-westfalen.de/rechtsgrundlagen/anerkannte-ausbildungsgaenge/“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Bielefeld, 15. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 321.11 |
Nr. 36Verordnung zur Aufhebung der Ordnung
der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO)
der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO)
Vom 15. Mai 2025
####Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Ordnung
Die Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO) (KABl. 2005 S. 287) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juni 2025 in Kraft.
Bielefeld, 15. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 270.01 |
Nr. 37Verordnung zur Aufhebung der Ordnung
für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers
für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers
Vom 15. Mai 2025
####Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Ordnung
Die Ordnung der für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers (KABl. 1964 S. 55) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juni 2025 in Kraft.
Bielefeld, 15. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 270.5 |
Nr. 38Verordnung zur Aufhebung der Ordnung
für den Dienst der Jugendpresbyter
für den Dienst der Jugendpresbyter
Vom 15. Mai 2025
####Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Ordnung
Die Ordnung der für den Dienst der Jugendpresbyter (KABl. 1966 S. 9) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juni 2025 in Kraft.
Bielefeld, 15. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 270.01 |
Satzungen / Verträge
Nr. 39Anlage zu § 1 Absatz 2
der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
der Evangelischen Kirche von Westfalen
der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 28. April 2025
####Auf Grund des Beschlusses der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn vom 5. April 2025 zur Änderung der Zuordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dahle und der Evangelischen Kirchengemeinde Evingsen – jeweils von der Region 3 zur Region 2 – und der damit einhergehend beschlossenen Umbenennung der Regionen 2 und 3 hat der Kreissynodalvorstand am 28. April 2025 die Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 317), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021 (KABl. 2021 I Nr. 36 S. 75), wie folgt aktualisiert:
„Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 „Regionen“)
(zu § 1 Absatz 2 „Regionen“)
Der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen bildet nachfolgende Regionen und ordnet seine Kirchengemeinden diesen Regionen wie folgt zu:
- Region Schwerte-Ergste-Westhofen-Hennen:
- Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
- Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
- Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
- Evangelische Kirchengemeinde Westhofen.
- Region Iserlohn-Hohenlimburg-Altena:
- Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
- Evangelische Kirchengemeinde Evingsen,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg,
- Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
- Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
- Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
- Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
- Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
- Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
- Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark,
- Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Oestrich-Dröschede.
- Region Hemer-Menden-Balve:
- Evangelische Kirchengemeinde Balve,
- Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
- Evangelische Kirchengemeinde Ihmert,
- Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
- Evangelische Kirchengemeinde Menden.“
Die Aktualisierung der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 „Regionen“) der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen wird bestätigt.
Bielefeld, 8. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 030.21-3900 |
Nr. 40Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 5. April 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 13. November 2019 (KABl. 2019 S. 254), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023 (KABl. 2023 I Nr. 58 S. 140), wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe „8,2 %“ durch die Angabe „9 %“ ersetzt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Iserlohn, 5. April 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Günther | Freiburg |
Genehmigung
Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 5. April 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. April 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-3900 |
Nr. 41Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt
der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt
Vom 7. April 2025
####Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt vom 7. Januar 2020 (KABl. 2020 I Nr. 25 S. 42) wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „gemäß § 63 VwO.d“ gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe l werden die Angaben „gemäß § 32 Absatz 2 VwO.d“ sowie „gemäß § 39 VwO.d“ gestrichen.
- In Absatz 7 Satz 2 wird vor der Angabe „zur Kenntnis“ die Angabe „sowie den Mitgliedern des Presbyteriums“ eingefügt.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:„Die Kirchengemeinde bildet wie folgt Gemeindebezirke nach den Grenzen der bis einschließlich 31. Dezember 2019 bestandenen selbstständigen Kirchengemeinden:
- Bezirk I – Finnentrop, Attendorn,
- Bezirk II – Grevenbrück, Lennestadt-Kirchhundem.“
- In Absatz 4 Buchstabe b wird die Angabe „Schwerpunkte gemeindlicher“ durch die Angabe „gemeindlichen“ ersetzt.
- Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:„Darüber hinaus kann das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu sechs Gemeindeglieder berufen, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.“
- In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „und der oder dem Vorsitzenden“ durch die Angabe „sowie den Mitgliedern“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird gestrichen.
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben b und c.
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:„Die oder der Vorsitzende sowie ihre oder seine Stellvertretung sollen Mitglied im Presbyterium sein.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,“
- bb)
- In Buchstabe c wird die Angabe „mit beratender Stimme“ gestrichen.
- Satz 3 wird gestrichen.
- § 6 wird gestrichen.
- Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden zu den §§ 6 bis 9.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Attendorn, 7. April 2025 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Schnittka | Wollny | Schebitz |
Genehmigung
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt vom 7. April 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.21-4161 |
Nr. 42Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL
des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL
Landeskirchenamt | Bielefeld, 15. Februar 2025 |
Az.: 242.11 |
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL, die in der Sitzung der Hauptversammlung am 5. Dezember 2024 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL
Vom 5. Dezember 2024
####Die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL vom 22. Juni 2016 (KABl. EKvW 2016 S. 512), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. vom 1. Dezember 2022 (KABl. 2023 I Nr. 91 S. 216), wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland“,
- Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „grundsätzlich“ gestrichen.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Rechtsanspruch“ durch die Angabe „Anspruch“ ersetzt.
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk wird den Mitgliedern eine Bescheinigung ausgestellt.“
- Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:„(6) Die Mitgliedschaft für Mitglieder nach Absatz 3 endet durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds, durch Auflösung des Rechtsträgers sowie durch förmliche Aufhebung der Zuordnung zur Kirche aufgrund kirchenrechtlicher Bestimmung. Im Zweifel gilt die Mitteilung über die Auflösung eines Mitglieds als Erklärung des Austrittes zum Ende des zum Zeitpunkt der Mitteilung laufenden Jahres.(7) Der Austritt eines Mitglieds nach Absatz 3 ist durch Erklärung in Schriftform oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand mit Wirkung für den Schluss des laufenden Geschäftsjahres zulässig. Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind der evangelischen Kirche zugeordnet, in der das Mitglied seinen Sitz hat. Für Mitglieder anderer Kirchen gelten die Zuordnungsbestimmungen ihrer Kirche. Näheres kann durch Beschluss des Verwaltungsrates geregelt werden.“
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
- Absatz 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Betreuung und Beratung der angeschlossenen Mitglieder in fachlichen und rechtlichen Fragen,“
- § 7 wird wie folgt geändert:
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- das Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt ihrer jeweiligen Kirche,“
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:„Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Abfragen des Diakonischen Werkes zur Mitgliederstatistik teilzunehmen. Sie müssen die Erreichbarkeit über die postalische Adresse und eine E-Mail-Adresse sicherstellen sowie Änderungen an ihren Satzungen oder den tatsächlichen Verhältnissen dem Verein mitteilen.“
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
- § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:„Umlagen dürfen nicht mehr als die Hälfte des in dem betreffenden Jahr fälligen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied betragen.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „Zustimmung des Vorstandes“ die Angabe „; die Zustimmung wird erteilt, wenn die Änderungen die Zuordnung des Mitglieds zur Kirche nicht beeinträchtigen“ eingefügt.
- bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:„Änderungen der Satzung oder sonstigen Ordnung sind so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Mitwirkung des Diakonischen Werkes im Sinne der Satzung möglich ist.“
- Die Absätze 2 bis 4 werden und durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Das Mitglied informiert bei Angelegenheiten trägerübergreifender Bedeutung oder bei erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das Diakonische Werk unverzüglich. Das Mitglied zeigt die Versagung oder Erteilung eines nur eingeschränkten Prüfvermerks der Abschlussprüfung dem Diakonischen Werk unverzüglich an.(3) Das Mitglied teilt auf Aufforderung dem Werk die bei dem Mitglied beschäftigten Mitarbeitenden gerechnet auf Vollzeitbasis (Vollzeitäquivalent – VZÄ) zur Feststellung der Beitragspflicht mit. Das Verfahren und die weitere Ausführung regelt die Beitragsordnung gemäß § 8 dieser Satzung.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die regionalen Diakonischen Werke gemäß dem Diakoniegesetz des Sitzes sind die regionalen Gliederungen des Werkes.“
- Absatz 4 wird gestrichen.
- Absatz 5 wird zu Absatz 4.
- In neuen Absatz 4 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:„Das Werk kann an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.“
- In § 11 Absatz 4 wird die Angabe „Vorstandes“ durch die Angabe „Verwaltungsrates“ ersetzt.
- § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:„§ 13
Hauptversammlung(1) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus entsandten und gewählten Delegierten der Mitglieder.- Die drei Landeskirchen werden vertreten durch sechs Delegierte der Evangelischen Kirche im Rheinland, sechs Delegierte der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie durch zwei Delegierte oder einen Delegierten der Lippischen Landeskirche.
- Der Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten.
- Freie Träger mit bis zu 500 VZÄ wählen ihre Delegierten.
- Nr. 1
- Zusammensetzung einer Wahlversammlung freier Träger mit bis zu 500 Vollzeitäquivalenten (VZÄ)Alle Mitglieder – mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen und der regionalen Diakonischen Werke ungeachtet ihrer Größe – mit bis zu 500 VZÄ wählen Delegierte per Briefwahl. Jedes Mitglied gemäß Satz 2 hat eine Stimme. Näheres kann eine Wahlordnung regeln.
- Nr. 2
- Anzahl der zu wählenden Delegierten und ZählmodusDie Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach den insgesamt bei den Mitgliedern mit bis zu 500 VZÄ tätigen VZÄ innerhalb des Verbandsgebietes. Je angefangene 500 VZÄ wird je eine Delegierte oder ein Delegierter für die Hauptversammlung gewählt. Die Zahl der zugrunde zu legenden VZÄ richtet sich nach der letzten, der Hauptversammlung vorangegangenen Jahresabfrage.
- Freie Träger mit mehr als 500 VZÄ und regionale Diakonische Werke entsenden Delegierte.
- Nr. 1
- Delegierte freier Träger mit mehr als 500 VZÄ und regionale Diakonische WerkeAlle Mitglieder – mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen – mit mehr als 500 VZÄ, die regionalen Diakonischen Werke ungeachtet ihrer Rechtsform und die Lippische Landeskirche entsenden Delegierte in die Hauptversammlung.Sind mehrere Körperschaften als Konzernunternehmen gemäß § 18 AktG anzusehen, so kann das beherrschende Unternehmen für verbundene Konzernunternehmen erklären, dass die VZÄ aller im Konzern verbundenen Mitglieder dem beherrschenden Unternehmen zugerechnet werden. Die Erklärung des beherrschenden Unternehmens muss die abhängigen Unternehmen mit Firma und Registernummer bezeichnen und darlegen, woraus sich die Beherrschung ergibt. Die Erklärung muss spätestens drei Monate vor dem ersten Zusammentreten der Hauptversammlung dem Werk zugehen. Bei fristgerechter Erklärung nehmen die verbundenen Unternehmer weder an der direkten Benennung noch an der Wahl von Delegierten teil.
- Nr. 2
- Anzahl der zu entsendenden DelegiertenMitglieder gemäß Nr. 1 delegieren eine Person, ab 500 VZÄ zwei und für weitere angefangene 500 VZÄ je eine weitere. Mehrere Stimmrechte für ein Mitglied können durch eine Person wahrgenommen werden. Die Zahl der zugrunde zu legenden VZÄ richtet sich nach der letzten, der Hauptversammlung vorangegangenen Jahresabfrage.
- Für die im diakonischen Arbeitsfeld tätigen Mitarbeitenden der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts entsenden die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils bis zu 14 Delegierte und die Lippische Landeskirche zwei Delegierte.
- Die Fachverbände, die nach dem Recht der jeweiligen Gliedkirche anerkannt und im Bereich Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, entsenden insgesamt zehn Delegierte. Sofern Fachverbände nicht übergreifend in Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, sind sie nur dann befugt, Delegierte in die Hauptversammlung zu entsenden, wenn sie besonders vom Verwaltungsrat anerkannt sind. Die Anzahl der Delegierten wird vom Verwaltungsrat nach freiem Ermessen zusätzlich zu den zehn Delegierten gemäß Satz 1 bestimmt.
- Der Verwaltungsrat kann bis zu zehn Personen zusätzlich berufen.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates, sofern sie nicht bereits Mitglied der Hauptversammlung auf Grund der Buchstaben a bis h sind, können an der Hauptversammlung teilnehmen, in diesem Fall jedoch ohne Stimmrecht.
(2) Die Amtsdauer der Hauptversammlung beträgt fünf Jahre. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.(3) Die Amtszeit der gewählten Delegierten endet auch bei Ende des Arbeitsverhältnisses oder Organverhältnisses zu einem Mitglied des Werkes, wenn ein solches bei Aufstellung zur Wahl bestand.(4) Delegierte können ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch andere Delegierte desselben Mitglieds wahrnehmen lassen. Voraussetzung ist eine darauf gerichtete Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins in Schriftform oder Textform, die spätestens zu Beginn der Versammlung vorliegen muss.“ - § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „in Textform, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail),“ durch die Angabe „per E-Mail“ ersetzt.
- Absatz 3 wird durch die Angabe „(3) (weggefallen)“ ersetzt.
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst.“
- § 18 wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst.“
- In Absatz 5 wird die Angabe „mit beratender Stimme“ durch die Angabe „beratend“ ersetzt.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten das Diakonische Werk gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Vorstände können gemeinsam Mitarbeitende des Diakonischen Werkes zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigen.“
- Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:„§ 20a
Besondere Vertretung(1) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Verwaltungsrat für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.(2) Besondere Vertreter können für die Bereiche- Personalverwaltung und Personalwesen,
- IT und Organisation (Erfüllung der mit der laufenden Verwaltung der Einrichtungen des Werkes, insbesondere der informationstechnologischen Einrichtungen verbundenen Tätigkeiten) und
- Rechnungswesen und Controlling.
(3) Besondere Vertreter sind auch in ihrem Geschäftsbereich nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Diese Einschränkung ist im Rahmen einer Weisung an den besonderen Vertreter umzusetzen.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Hauptversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche in Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL vom 5. Dezember 2024 hergestellt.
Bielefeld, 15. Mai 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 242.11 |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de |
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar. | |
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Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich |