.Finanzausgleichssatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Finanzausgleichssatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg
Vom 29. September 2018
Inhaltsübersicht
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# geregelt.
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
1 Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes3# insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises veranschlagt und durch Beschluss der Kreissynode bei der Haushaltsplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. 2 Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 5 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Satz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
(
2
)
Über die Verwendung von über die Planzahl nach Absatz 1 hinausgehenden Kirchensteuer-Mehreinnahmen entscheidet die Kreissynode.
(
3
)
1 Von der Zuweisung nach Absatz 1 wird der Bedarf für die Pfarrbesoldung gemäß § 4 dieser Satzung abgezogen und der Pfarrbesoldungskasse zugewiesen. 2 Weiterhin werden die Kosten für die Prämien der Versicherungen, die für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis abgeschlossen sind, abgezogen.
(
4
)
Die Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. erhält eine Zuweisung in Höhe von 5,38 % der Zuweisung nach Absatz 1.
(
5
)
Für den Fonds für übergemeindliche Aufgaben werden 0,40 % der Zuweisung nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt (s. § 5 Absatz 6).
(
6
)
1 Die Kosten für den Bereich Leitung und Verwaltung werden entsprechend dem von der Kreissynode festgestellten Bedarf gedeckt. 2 Zum Bereich Leitung und Verwaltung gehören die Superintendentur, die Öffentlichkeitsarbeit, das Ausschusswesen, das Gebäude für die Superintendentur/Verwaltung und das Kreiskirchenamt.
#§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten von der Zuweisung gemäß § 1 Absatz 1 nach Abzug der in § 1 Absatz 3 bis 6 dieser Satzung genannten Kosten eine Zuweisung in Höhe von 66 %.
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung nach Absatz 1 erfolgt durch Beschluss der Kreissynode auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
- 10 % der Zuweisung nach Absatz 1 werden über den Sonderfonds Infrastruktur verteilt. An dem Sonderfonds partizipieren die Kirchengemeinden Arnsberg, Brilon, Hüsten, Marsberg, Medebach, Meschede, Neheim, Olsberg-Bestwig, Sundern, Warstein und Wickede bzw. jeweils deren Rechtsnachfolgerin. Die Verteilung erfolgt zu 50 % über die Zahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 31. Dezember des jeweiligen Vorvorjahres, festgestellt anhand des Gemeindegliederverzeichnisses (§ 26 VwO.d4#), und zu 50 % über die Fläche der Kirchengemeinde,
- 2,2 % der Zuweisung nach Absatz 1 werden für den Sonderfonds Wiesenkirche zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung erfolgt an den Eigentümer der Kirche,
- von der Zuweisung nach Absatz 1 werden nach Abzug der Sonderfonds unter Buchstabe a und b 90 % über die Zahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 31. Dezember des jeweiligen Vorvorjahres, festgestellt anhand des Gemeindegliederverzeichnisses (§ 26 VwO.d5#), und 10 % über den Versicherungswert der Kirchen – hiervon ausgenommen ist die Wiesenkirche – laut Inkassoliste an die Kirchengemeinden verteilt.
§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält von der Zuweisung gemäß § 1 Absatz 1 nach Abzug der in § 1 Absatz 3 bis 6 dieser Satzung genannten Kosten eine Zuweisung in Höhe von 34 %.
(
2
)
Unabhängig von der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder (Kirchengemeinde oder Kirchenkreis) erfolgt die Finanzierung des Trägeranteils aus der Zuweisung nach Absatz 1.
#§ 4
Finanzierung der Pfarrbesoldung
Für die Finanzierung der Pfarrbesoldung nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# einschließlich der Kosten für die Umzugskostenvergütung erhält der Kirchenkreis
- die Sonderzuweisung der Landeskirche gemäß § 10 Finanzausgleichsgesetz7#,
- die Erträge der Kirchengemeinden aus dem Grundvermögen des Pfarrvermögens,
- 75 % der Erträge der Kirchengemeinden aus dem Kapitalvermögen des Pfarrvermögens (25 % der Erträge des Kapitalvermögens werden als Inflationsausgleich dem Kapitalvermögen zugeführt),
- die Refinanzierungen Dritter bezüglich des Pfarrdienstes.
§ 5
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
(
1
)
Für besondere Aufgaben sind für den Kirchenkreis und alle Kirchengemeinden die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- ein Darlehensfonds Baurücklage,
- eine Pfarrdienstrücklage,
- ein Fonds für übergemeindliche Aufgaben.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben der Kreiskirchenkasse für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis sicherzustellen, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(
3
)
Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen (z. B. auf Grund von Kirchensteuerausfällen) oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer rechtlicher Verpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
(
4
)
1 Der Darlehensfonds Baurücklage ist für die Errichtung bzw. Erhaltung kirchlicher Gebäude sowie für den Erwerb von Grundbesitz bestimmt. 2 Über die Bewilligung von Darlehen entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses.
(
5
)
Die Pfarrdienstrücklage dient der Sicherstellung des Pfarrdienstes.
(
6
)
1 Der Fonds für übergemeindliche Aufgaben soll insbesondere der Finanzierung von Projekten im Kirchenkreis und seiner Kirchengemeinden dienen. 2 Über die Inanspruchnahme entscheidet der Kreissynodalvorstand. 3 Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel kann auf die Superintendentin oder den Superintendenten durch widerruflichen Beschluss delegiert werden.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand im Auftrag der Kreissynode
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
- ergänzende Regelungen zur Durchführung der Finanzverteilung erlassen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist auf der Basis der von der Kreissynode beschlossenen Pfarrstellenkonzeption für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zur geplanten Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie pfarramtlicher Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gemäß Artikel 102 Absatz 2 KO8# gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen mindestens sieben nicht theologische Mitglieder sind. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 4 Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Finanzausschusses teilzunehmen.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses muss mit beratender Stimme in die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes eingeladen werden, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
(
6
)
1 Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben. 2 Kommt es auch dann nicht zu einem übereinstimmenden Beschluss, muss der Kreissynodalvorstand bei der Mitteilung seiner Entscheidung die abweichende Stellungnahme des Finanzausschusses bekannt geben.
#§ 8
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch erheben. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Der Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 9
Informationspflicht
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Anforderung die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Ausführungsbestimmungen
Die Kreissynode kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung beschließen.
#§ 12
Inkrafttreten9#
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.