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Satzung des
Evangelischen Kirchenkreises Minden
über den Finanzausgleich

Vom 9. Juni 2018

(KABl. 2019 S. 14; S. 45)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich
22. April 2023
§ 4
neu gefasst
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Präambel

1In geistlicher Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander sind die evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Minden zur Durchführung des Finanzausgleichs nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen2# eine Finanzgemeinschaft.
2Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 3Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 4Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# wie folgt geregelt.
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz5# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden

(1) 1Die Kirchengemeinden erhalten für jedes Haushaltsjahr:
  1. einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
  2. einen Pauschalbetrag für die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude in Anlehnung an den Tagesneubauwert; nicht berücksichtigt werden Mietobjekte, Dienstwohnungen und Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Sonderzuweisungen für Gemeinden, wenn nach der Entscheidung der Kreissynode die finanzielle Notwendigkeit dazu gegeben ist,
  4. Mittel für Aufgaben, die nach der Entscheidung der Kreissynode eine überörtliche Bedeutung haben,
  5. Mittel für die von der Kreissynode festgelegten Tageseinrichtungen für Kinder. 2Die Einrichtung und Übernahme neuer Tageseinrichtungen und Kindergartengruppen setzt die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes voraus.
(2) Einnahmen aus dem Kirchenvermögen werden nicht angerechnet.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe des durch die Kreissynode festgestellten Bedarfes.
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§ 46#
Finanzbedarf für Pfarrbesoldung und Verkündigung

(1) Für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nach § 8 FAG erhält die Finanzausgleichskasse von den kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis:
  1. 70 Prozent des Jahresüberschusses des Pfarrvermögens,
  2. Refinanzierungen Dritter.
(2) Der nicht durch Absatz 1 gedeckte Bedarf für die Pfarrbesoldung wird aus der Verteilsumme (Kirchensteuerzuweisung) gemäß § 1 bereitgestellt.
(3) 1Eine Pfarrstelle, die hätte besetzt werden können, aber nicht besetzt wurde, kann mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes auch mit einer Person aus den Berufsgruppen der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) besetzt werden. 2Die Personalkosten werden dann ebenfalls aus den Mitteln gemäß Absatz 1 und Absatz 2 finanziert.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

(1) Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Strukturrücklage.
(2) Die Inanspruchnahme der Rücklagen der Buchstaben a-c bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
(3) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(4) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
(5) Die Strukturrücklage ist dazu bestimmt, strukturelle Veränderungsmaßnahmen der Kirchengemeinden zu fördern und finanziell zu unterstützen.
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§ 6
Gemeinsame Finanz- und Personalplanung

(1) Der Kreissynodalvorstand kann nach Vorberatung durch den Finanzausschuss im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne festlegen,
  2. Richtlinien für die Errichtung, Übernahme und den Betrieb gemeindlicher Einrichtungen, wie z. B. Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendheime (anerkannte Häuser der Offenen Tür oder Häuser der Teiloffenen Tür) etc., festlegen,
  3. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen aufstellen,
  4. Richtlinien für die Errichtung von Personalstellen geben.
(2) Die Kirchengemeinden haben schon vor
  1. der Übernahme von neuen Aufgaben,
  2. der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten,
  3. der Einrichtung von Personalstellen,
  4. der Planung von Neubauten und größeren Instandsetzungen,
die Kosten/Folgekosten verursachen, die über die in § 2 Absatz 1 genannten Leistungen hinausgehen, die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
(3) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden. 3Die Kreissynode kann hierzu eine Satzung beschließen.
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§ 7
Finanzausschuss

(1) Nach § 3 der Kreissatzung des Kirchenkreises Minden7# wird ein Finanzausschuss als ständiger Ausschuss im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung8# gebildet.
(2) 1Der Ausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Dem Ausschuss können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) 1Der Ausschuss besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern; davon sind neun von der Kreissynode zu wählen, die übrigen Sitze entfallen auf eine Vertreterin oder einen Vertreter der Diakonie Stiftung Salem und die Leiterin oder den Leiter des Kreiskirchenamtes
2Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt. 3Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 4Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 5Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stimmberechtigt an den Sitzungen teil. 6Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Ausschusses und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Ausschusses gilt Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung9#.
(4) 1Der Ausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. 2Für die Sitzungen des Ausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses bzw. deren Vertreterin oder dessen Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
(6) Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Ausschusses abweichen, so soll er vorher dem Ausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme geben.
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§ 8
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

(1) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Er hat aufschiebende Wirkung. 4Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 5Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(2) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 11
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Nr. 840.
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6 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich vom 22. April 2023.
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7 ↑ Nr. 4170.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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