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Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Minden
der Ev. Kirche von Westfalen

Vom 27. November 2015

(KABl. 2016 S. 38)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Minden beschließt auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# folgende Kreissatzung:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Minden wurde am 9. Juli 1818 in seiner damaligen Rechtsform durch Verfügung des Königlich Preußischen Consistoriums in Münster gebildet; die „Diözesaneinteilung“ wurde 1841 durch die Abtrennung von sieben Kirchengemeinden südlich des Wiehengebirges zur Neubildung des Kirchenkreises Vlotho geändert.
( 2 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Minden der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Ev. Kirchengemeinden Barkhausen, Ev.-Luth. Bergkirchen, Ev.-Luth. Buchholz, Ev.-Luth. Dankersen, Ev.-Luth. Friedewalde, Ev.-Luth. Hartum-Holzhausen, Ev.-Luth. Heimsen, Ev.-Luth. Hille, Ev.-Luth. Kleinenbremen, Ev.-Luth. Lahde, Ev.-Luth. Lerbeck, Ev.-Luth. St. Marien Minden, Ev.-Luth. St. Markus Minden, Ev.-Luth. St. Martini Minden, Ev.-Luth. St. Simeonis Minden, Ev.-Luth. St. Jakobus Minden, Ev.-Ref. Petri Minden, Ev.-Luth. Oberlübbe-Rothenuffeln, Ev.-Luth. Ovenstädt, Ev.-Luth. Petershagen, Ev.-Luth. Schlüsselburg, Ev.-Luth. Windheim und die Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin Minden zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz und zwei gekreuzte Schlüssel mit nach unten liegenden Schlüsselgriffen und mit nach außen gekehrten Bärten. Es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Minden“.
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§ 3
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand berufen Synodalausschüsse und Fachausschüsse entsprechend den vorhandenen Satzungen und Rahmenbeschlüssen.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 4
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt in Minden errichtet. Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Minden wahr.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können dem Kreiskirchenamt weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Evangelischer Kirchenkreis Minden – Kreiskirchliche Verwaltung“.
( 4 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinden jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
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§ 5
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird geleitet von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung). Ihr obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den Kreissynodalvorstand benannt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen (Artikel 161 KO3# und § 6 Absatz 3 VwO4#).
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§ 65#
Genehmigungsvorbehalte, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Februar 1989 (KABl. 1990 S. 49) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Januar 2016.