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      Erläuterungen zu § 20 Verwaltungsorganisationsgesetz
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)
Stand: 03.06.2024
###Allgemeines
Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Das Verwaltungsorganisationsgesetz dient der Übersichtlichkeit mit dem Ziel einer effektiven, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen     Verwaltung     auf     allen     drei     Verfassungsebenen     in     der     EKvW (Kirchengemeinden,  Kirchenkreise,  Landeskirche).  Durch  die  Geltung für  alle  kirchlichen Körperschaften soll unter anderem erreicht werden, dass die kirchlichen Organisationseinheiten   innerhalb   der   Landeskirche   nicht   konkurrierend   miteinander umgehen,  sondern  arbeitsteilig auf  das  gemeinsame  Ziel  eines  effektiven  Ergebnisses ausgerichtet  agieren.  Die  arbeitsteilige  Vernetzung  von  Aufträgen  und  die  zur  Erfüllung erforderlichen Ressourcen sind zu umfangreich, als dass eine Einheit ohne oder sogar gegen eine  andere  Organisationseinheit  einen  sinnvollen  Dienst  leisten  könnte.  Zur  Erreichung effektiver   und   übersichtlicher   Arbeitsstrukturen   bedarf   es   eines   klaren,   gemeinsam gesteuerten    kirchlichen    Corporate    Governance    Standards,    der    mit    Hilfe    des Verwaltungsorganisationsgesetzes gefördert werden soll. Die  Regelungen  aus  dem  Ersten  Abschnitt  „Leitung,  Verwaltung,  Aufsicht“  der Verwaltungsordnung  kamerale Fassung (VwO.k) und der Verwaltungsordnung doppische  Fassung  (VwO.d)1#,  die  nicht  im engeren   Sinne   zur   Finanz- und   Vermögensverwaltung   gehören,   wurden   in   den Verwaltungsorganisationsgesetzentwurf überführt. Des  Weiteren  enthält  das Verwaltungsorganisationsgesetz Regelungen zum  Umgang  mit § 2b   UstG,   die   aus   umsatzsteuerrechtlichen   Gründen   einen   Marktzugang   Dritter   zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben ausschließen. 
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Änderung der Kirchenordnung – 66. KO-Änderungsgesetz – zentrale Verwaltungen – und Verwaltungsorganisationsgesetz (Landessynode 2020)
Auszug aus der Begründung zu § 20 (früher § 19):
Das VwOrgG soll die Einheitlichkeit der Verwaltung in der EKvW fördern. Darüber hinaus sind aber weitere Maßnahmen nötig, um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsarbeit zu sichern. Es sind weitere Instrumente der Qualitätssicherung und zur Transparenz in der Kostenentwicklung zu schaffen. 
§ 20 erlaubt es deshalb, diese weiteren Regelungen nicht durch Gesetze einzuführen, sondern jeweils in Form einer Verordnung (wie bisher die VwO.d), die die Kirchenleitung erlässt. Dabei ist hier neu die Beteiligung der Kirchenkreise durch Anhörung der Kreissynodalvorstände gesichert. Wenn andere Leitungsorgane – Verbandsvorstand – für die Kreiskirchenämter verantwortlich zeichnen, liegt es in der Verantwortung und im Interesse der Kreissynodalvorstände, diese angemessen zu beteiligen. Eine gesonderte Regelung ist nicht erforderlich, weil die Kreissynodalvorstände im ureigenen Interesse diesen Zusammenhang kennen und gestalten.
Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 24  S. 74) wurde der bisherige § 19 zu § 20.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
        1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.