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Satzung der Karin und Egon Daniel-Stiftung

Vom 1. Dezember 2021

(KABl. 2022 I Nr. 34 S.90)

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Präambel

Herr Egon Daniel, Hauptstraße 247, 44649 Herne, ermöglicht die Errichtung der „Karin und Egon Daniel-Stiftung“ durch die Bereitstellung der finanziellen Mittel für den Kapitalstock der Stiftung in Höhe von 15.000 Euro. Herr Daniel möchte damit seiner Familie und insbesondere seiner 2016 verstorbenen Ehefrau Karin Daniel ein bleibendes Andenken stiften, das den Menschen in Wanne-Eickel zugutekommen soll. Aus diesem Grunde versetzt Herr Egon Daniel die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel finanziell in die Lage, neben dem persönlichen Andenken den Menschen in Wanne-Eickel auch für die Zukunft ein gutes Leben zu ermöglichen.
Zur Ordnung und Regelung der Arbeit ihrer unselbstständigen Stiftung gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß Artikel 74 und Artikel 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Karin und Egon Daniel-Stiftung“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Hauptstraße 245a, 44649 Herne.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke, der Zwecke der Kunst und Kultur und der Jugend- und Altenhilfe im Rahmen der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel und ihrer kirchlichen Einrichtungen sowie mildtätiger Zwecke. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel,
  • die Unterstützung von Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen in Wanne-Eickel,
  • die Förderung kirchlicher und kultureller Angebote in der Evangelischen Christuskirche Wanne-Eickel, Hauptstraße 245, 44649 Herne.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel nach den Vorgaben der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
( 4 ) Zustiftungen sind zulässig.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Presbyterium

Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind. Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
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§ 8
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Stiftungsrates der „Evangelischen Matthäusstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel“.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin/des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
  1. die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
  2. die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  3. Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und/oder der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien4# sinngemäß.
( 2 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 11
Verwaltung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Herne. Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung.
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§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit

Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung.
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§ 13
Satzungsänderung

Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
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§ 14
Änderung des Stiftungszwecks und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
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§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Nr. 1.