.Satzung
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Lübbecke
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
– Finanzsatzung –
Vom 25. November 2019
Präambel
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
1 Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz4# zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2 Sie werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für jedes Haushaltsjahr:
- einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
- einen Pauschalbetrag für die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude gemäß § 133 VwO.d5# in Verbindung mit § 3 der Richtlinie für die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage für Kirchengebäude und Dienstwohnungen (z. B. Pfarrhäuser); nicht berücksichtigt werden Gemeindehäuser, Mietobjekte und sonstige Gebäude,
- eine Zuweisung zur Finanzierung der Pfarrbesoldungspauschale gemäß § 8 Finanzausgleichsgesetz6#, dem Bedarf nach,
- weitere Finanzmittel nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Kreissynode.
(
2
)
Zur Konkretisierung der Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden kann die Kreissynode Haushaltsrichtlinien erlassen.
(
3
)
Den Kirchengemeinden verbleiben:
- die Erträge des Kirchenvermögens,
- 25 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen,
- Nettoerträge aus Mietobjekten,
- Einnahmen aus Kollekten, Opfern, Spenden (einschließlich der daraus resultierenden Zinserträge),
- Zuwendungen und Zuschüsse, Erstattungen, Beiträge, Benutzungsentgelte.
§ 3
Finanzbedarf der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Für die Tageseinrichtungen für Kinder werden abweichende Haushalte mit einem Haushaltsjahr, welches am 1. August des laufenden Jahres beginnt und am 31. Juli des folgenden Jahres endet, nach § 62 Absatz 2 VwO.d7# geführt.
(
2
)
1 Die Träger der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes eine durch die Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2 Diese soll mindestens dem nach Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung zu erbringenden Anteil entsprechen. 3 Änderungen in der Festsetzung werden frühestens im folgenden Haushaltsjahr wirksam. 4 Die Mittel werden im Haushalt der Finanzausgleichskasse dargestellt. 5 Der Kreissynodalvorstand kann Richtlinien für die Mittelverwendung festlegen.
#§ 4
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1 Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe des durch die Kreissynode festgestellten Bedarfes. 2 Zur Konkretisierung der Bedarfsermittlung des Kirchenkreises kann die Kreissynode Haushaltsrichtlinien erlassen.
#§ 5
Finanzbedarf für den Träger der Diakonie im Kirchenkreis Lübbecke
1 Der Verein DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke e. V. erhält eine auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2 Die Festsetzung soll im Rhythmus von vier Jahren, jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einer Kreissynode erfolgen. 3 Die Haushaltsmittel werden im Sonderhaushalt der Finanzausgleichskasse dargestellt.
#§ 6
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
und den Kirchenkreis
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erstatten der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2 Zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung sind 75 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen von den Kirchengemeinden an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
(
2
)
Der Kirchenkreis erstattet der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz9# für die Pfarrbesoldung des Kirchenkreises zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen.
#§ 7
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
1 Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden bei der Finanzausgleichskasse folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage (§ 131 VwO.d10#),
- eine Ausgleichsrücklage (§ 132 VwO.d11#),
- ein Sonderfonds für Härtefälle (§ 136 VwO.d12#).
2 Die Substanzerhaltungsrücklage (§ 133 VwO.d13#) wird bei der jeweiligen Eigentümerin/dem Eigentümer der Gebäude geführt, für welche sie zu bilden ist.
(
2
)
1 Die Inanspruchnahme der Rücklagen der Buchstaben b und c bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. 2 Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle (§ 140 VwO.d14#).
(
3
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(
4
)
Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
(
5
)
Der Sonderfonds (Strukturrücklage) ist dazu bestimmt, strukturelle Veränderungsmaßnahmen der Kirchengemeinden zu fördern und finanziell zu unterstützen.
(
6
)
Die Substanzerhaltungsrücklage soll die Wertbeständigkeit des immobilen Anlagevermögens gewährleisten, indem aus ihrem Bestand Ausgaben finanziert werden, die aus dem laufenden Haushalt nicht gedeckt werden könnten.
(
7
)
1 Zur Ansammlung und Bestandspflege der Substanzerhaltungsrücklage in dem Volumen, wie es sich aus der Richtlinie zu § 133 VwO.d15# ergibt, sind die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis grundsätzlich verpflichtet, die bei Jahresabschluss nicht verbrauchten Haushaltsmittel der Substanzerhaltungsquote der für sie zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. 2 Die Substanzerhaltungsquote je Gebäude berechnet sich gemäß Richtlinie zu § 133 VwO.d16#.
#§ 8
Gemeinsame Finanz- und Personalplanung
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand kann nach Vorberatung durch den Finanzausschuss im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne, unbeschadet der Kompetenz der Kreissynode zum Erlass von Haushaltsrichtlinien, festlegen,
- Richtlinien für die Errichtung, Übernahme und den Betrieb kreiskirchlicher und/oder kirchengemeindlicher Einrichtungen, wie z. B. Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendheime etc., festlegen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten, Ersatzbauten und größeren Instandsetzungen aufstellen,
- Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Vorschüssen für investive Maßnahmen an Gebäuden und
- Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden. 3 Die Kreissynode kann hierzu eine Satzung beschließen.
#§ 9
Finanzausschuss – Grundsatz
(
1
)
1 Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet. 2 Der Finanzausschuss ist ständiger Ausschuss im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung17#. 3 Für die Sitzungen des Ausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes18# sinngemäß.
(
2
)
Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(
3
)
Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
#§ 10
Bildung und Arbeitsweise des Finanzausschusses
(
1
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Kreissynode zu wählen sind. 2 Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre. 5 Die Amtszeit endet mit der Konstituierung des neu gewählten Finanzausschusses. 6 Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 7 Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stimmberechtigt an den Sitzungen teil.
(
2
)
Die konstituierende Sitzung des Finanzausschusses wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen und bis zur Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden geleitet.
(
3
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(
4
)
1 An den Sitzungen des Finanzausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
- der Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB des Vereins DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke e. V.,
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes des Evangelischen Kirchenkreises Lübbecke.
2 Für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanzausschusses gilt Artikel 102 Absatz 1 Satz 5 der Kirchenordnung19#.
(
5
)
Für die Einladung zu den Sitzungen und die Beschlussfähigkeit der Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Regelungen der Geschäftsordnung der Kreissynode sinngemäß.
(
6
)
1 Über die Sitzungen des Finanzausschusses wird ein Protokoll geführt. 2 Der Finanzausschuss bestellt auf Vorschlag der Verwaltungsleiterin bzw. des Verwaltungsleiters eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer sowie deren Stellvertretung.
#§ 11
Aufgaben des Finanzausschusses
(
1
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Durch ergänzende Beschlüsse können ihm von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand weitere Aufgaben übertragen werden.
(
2
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Finanzausschusses behandelt werden.
(
3
)
Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so soll er vorher dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme geben.
#§ 12
Informationspflicht
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Die Satzung des Kirchenkreises gilt sinngemäß.
(
2
)
Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis haben schon vor
- der Übernahme von neuen Aufgaben,
- der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten,
- der Einrichtung und Bewertung von Personalstellen,
- der Planung von Neu- und Ersatzbauten und größeren Instandsetzungen,
die Kosten/Folgekosten verursachen, die über die in § 2 Absatz 1 genannten Leistungen hinausgehen, die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
#§ 13
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Er hat aufschiebende Wirkung. 4 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 5 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 14
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 15
Schlussbestimmung
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Lübbecke nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes – Finanzsatzung – vom 8. Oktober 2004 außer Kraft.