.Satzung der
§ 12#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken
Vom 7. März 2002
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken | 30. Oktober 2019 | § 1 | neu gefasst |
Die Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken gibt sich zu Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# folgende Gemeindesatzung:
####§ 12#
Gliederung der Kirchengemeinde
Die Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die beiden Gemeindebezirke Gescher und Reken gegliedert.
#§ 2
Leitung der Kirchengemeinde
(
1
)
Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Presbyteriums richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung.
(
2
)
1 Dem Presbyterium obliegen insbesondere die Planung und Lenkung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit. 2 Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium für die obengenannten Gemeindebezirke Bezirksausschüsse. 2 Den Bezirksausschüssen gehören an:
- die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber des betreffenden Gemeindebezirks;
- die für den Bezirk gewählten Presbyterinnen und Presbyter;
- die dem Gemeindebezirk zugewiesenen Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst).
- bis zu zwei durch das Presbyterium jeweils nach Presbyteriumswahlen neu berufene Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters besitzen.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse können aus ihrer Mitte für besondere Aufgaben Unterausschüsse oder Arbeitskreise bilden.
(
4
)
Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien.
#§ 4
Aufgaben der Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Bezirksausschüsse haben auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums die Aufgabe,
- die ihren Bezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit, insbesondere der Gottesdienste, der Seelsorge, des kirchlichen Unterrichts, der Jugendarbeit, der Kirchenmusik, der Tagesstätten für Kinder sowie die Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben zu regeln;
- die Entscheidung über die Verwendung der für ihre bezirkliche Arbeit vorgesehenen Haushaltsmittel im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes zu treffen;
- im Rahmen des Stellenplanes Anstellungen für ihren Gemeindebezirk vorzunehmen. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen bleibt dem Presbyterium vorbehalten;
- die Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gebäude und Grundstücke zu regeln.
(
2
)
1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 stellt das Presbyterium den Bezirksausschüssen die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. 2 Die Bezirkshaushalte werden als Teilhaushalte des Gemeindehaushalts ausgewiesen. 3 Dies gilt auch für die bezirkseigenen Rücklagen. Die Verteilung der Mittel erfolgt gemäß Verteilungsschlüssel des Kirchenkreises. 4 Über Verwendung der Mittel entscheiden die Bezirksausschüsse im Rahmen dieser Satzung. 5 Die Vorschriften über Kassenanordnungen (§§ 1013# bis 106 Verwaltungsordnung4#) bleiben hiervon unberührt.
#§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Bezirksausschüsse und das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 In streitigen Fällen soll zunächst ein Einvernehmen erzielt werden. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet das Presbyterium.
(
2
)
In Verantwortung vor der Gesamtgemeinde treten die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde in regelmäßigen Abständen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zur Koordination von Veranstaltungen und zur Regelung überbezirklicher Fragen zu Arbeitsbesprechungen zusammen.
#§ 6
Dienst- und Fachaufsicht
Die Dienst- und Fachaufsicht über die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt den jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksausschüsse, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind.
#§ 7
Schlussbestimmungen
1 Die Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
2 Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.