.

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
Bielefeld-Süd1#

Vom 15. Januar 2026

(KABl. 2026 I Nr. 9 S. 10)

####
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#

§ 1
Leitung und Gliederung der Kirchengemeinde

( 1 ) Das Presbyterium verantwortet die Leitung der Kirchengemeinde mit dem Auftrag der Gestaltung kirchlichen Lebens vor Ort. Dies umfasst die Bereiche Gemeindearbeit und Geschäftsführung der Körperschaft, die arbeitsteilig aufeinander zu beziehen sind. Ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende verantworten die ihnen übertragenen Arbeitsbereiche, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Presbyterium.
Die Gemeindearbeit umfasst insbesondere:
  1. Verkündigung (Dienst an Wort und Sakrament), Bildung und Gemeindeleben,
  2. biografische Begleitung durch Amtshandlungen (Kasualien) und Seelsorge,
  3. Aktivitäten im Umfeld der Kirchengemeinde und in der Gesellschaft einschließlich diakonischer Arbeit.
Die Geschäftsführung der Körperschaft umfasst insbesondere:
  1. Personalführung,
  2. Finanzen,
  3. Immobilien,
  4. Organisation,
  5. Rechtsvertretung.
Im Übrigen gelten die Auftrags- und Aufgabenbezeichnungen der KO3#.
( 2 ) Für die Kirchenwahlen sollen Wahlbezirke entsprechend den Grenzen der vormaligen Kirchengemeinden mit einer identischen Anzahl an wählbaren Presbyteriumsmitgliedern gebildet werden.
( 3 ) Das Presbyterium bestellt aus der Gruppe der gewählten Presbyterinnen oder Presbyter:
  1. eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister sowie
  2. eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister.
Ihre Amtszeit bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter.
( 4 ) Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Gestaltung seiner Arbeit nach dieser Satzung einen geschäftsführenden Ausschuss sowie Fachausschüsse und Standortausschüsse. Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sollen nicht mehr als zehn Mitglieder haben. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wählen die Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vorzugsweise ein Presbyteriumsmitglied. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf seiner satzungsgemäßen Amtszeit oder vor Erreichen des mit der Ausschussbildung verfolgten Zweckes aus, kann das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen. In bestimmten Angelegenheiten kann das Presbyterium die Entscheidung an sich ziehen, die nach dieser Satzung grundsätzlich einem Ausschuss zugeschrieben wurde. Für die Arbeitsweise der Ausschüsse gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend; ihre Einladungen mit Tagesordnungen sowie Niederschriften sind an den geschäftsführenden Ausschuss weiterzuleiten.
( 5 ) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses, der Fachausschüsse und der Standortausschüsse werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Ihre Amtszeit bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter; sie bleiben bis zu ihrer Nachbesetzung im Amt. Jedem dieser Ausschüsse gehört wenigstens ein Presbyteriumsmitglied an.
( 6 ) Die Ausschüsse
  1. arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage der theologischen Grundausrichtung der Kirchengemeinde, des Haushaltsplanes, des Stellenplanes, des Gebäudeplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums,
  2. haben die Grundaufgabe, die gemeindliche Arbeit innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches unter Berücksichtigung finanzieller, räumlicher und personeller Aspekte zu konzeptionieren, zu fördern und zu koordinieren,
  3. halten Kontakte zu fachbereichsbezogenen Gremien und Gruppen auf kirchlichen und kommunalen Ebenen,
  4. unterbreiten dem Presbyterium Wahlvorschläge für dessen Entscheidung über die Entsendung von Delegierten in die kirchlichen und staatlichen Gremien in ihren Arbeitsbereichen,
  5. berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
#

§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der das operative Geschäft verantwortet und die Presbyteriumsbeschlüsse umsetzt.
( 2 ) In dringenden Angelegenheiten kann der geschäftsführende Ausschuss anstelle des Presbyteriums entscheiden, wenn dieses nicht rechtzeitig einberufen werden kann.
( 3 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. ihre oder seine Stellvertretung,
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  4. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister sowie
  5. bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
#

§ 3
Standortausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet an jedem seiner Standorte einen Standortausschuss, sofern es nicht beschließt, dass ein Standortausschuss für mehrere Standorte zuständig ist.
( 2 ) Den Standortausschüssen werden innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. Gestaltung des örtlichen Gemeindelebens,
  2. Organisation und Durchführung regelmäßiger Versammlungen,
  3. Unterstützung und Vernetzung von Gemeindegruppen, einschließlich Festlegung von Nutzungsbedingungen für Räume und Arbeitsmittel auf Grundlage eines vom Presbyterium beschlossenen Standards,
  4. Benennung einer oder eines Gebäudebeauftragten für den jeweiligen Standort,
  5. Beratung des Presbyteriums bei der Besetzung von Stiftungsräten,
  6. Verfügung über die im Haushaltsplan festgelegten Ansätze, zweckgebundene Spenden und Erbschaften sowie über die von Stiftungen oder Förderinitiativen bewilligten Mittel für die Arbeit am jeweiligen Standort nach Rücksprache mit der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister.
Stehen im Presbyterium Entscheidungen an, die die Arbeit eines Standortes betreffen, ist der jeweilige Standortausschuss anzuhören.
( 3 ) Den Standortausschüssen gehören an:
  1. mindestens ein dem Bereich zugehöriges Presbyteriumsmitglied,
  2. mindestens ein Mitglied des Interprofessionellen Pastoralteams (IPT).
( 4 ) Angestellte der Kirchengemeinde sind von der Übernahme von Vorsitz und Stellvertretung ausgeschlossen.
#

§ 4
Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss ermittelt nach Anhörung der weiteren Ausschüsse den Finanzbedarf der Kirchengemeinde, bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht die Haushaltslage und stellt die Haushaltsrechnung fest. Er ist zuständig für die mittel- und langfristige Finanz- und Bauplanung der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister führen den Vorsitz und die Stellvertretung.
#

§ 5
Fachausschuss für Kinder und Jugend

( 1 ) Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an allen Standorten. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Kinder- und Jugendvertretungsgesetzes (KJVG)4#.
( 2 ) Eine Person aus dem Kreis der beruflichen Jugendmitarbeitenden soll in den Fachausschuss berufen werden.
#

§ 6
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten der Kirchengemeinde in Abstimmung mit den ehrenamtlich und beruflich Tätigen sowie unter Berücksichtigung aller Musikgruppen und Chöre.
( 2 ) Eine Person aus dem Kreis der beruflichen Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker soll in den Fachausschuss berufen werden.
#

§ 7
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Der Fachausschuss ist zuständig für alle Grundsatzfragen der Friedhofsverwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zu Maßnahmen der Erweiterung oder Schließung von Friedhöfen vor. Ihm obliegt außerdem die Durchführung der regelmäßigen Friedhofsbegehungen.
#

§ 8
Gemeindebüro

( 1 ) Die Kirchengemeinde unterhält ein Gemeindebüro als zentrale Verwaltungseinheit. Es kann mehrere Standorte haben, die in enger Abstimmung zusammenarbeiten.
( 2 ) Das Gemeindebüro ist Anlaufstelle für die Anliegen der Gemeindeglieder und unterstützt das Presbyterium, seine Ausschüsse und das IPT bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
( 3 ) Die Fach- und Dienstaufsicht über das Gemeindebüro liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie oder er sorgt für eine abgestimmte Arbeitsweise, koordiniert die Aufgaben der Mitarbeitenden, entscheidet über Zuständigkeiten zwischen den Standorten und ist für die dienstrechtlichen Belange verantwortlich.
( 4 ) Näheres zur Organisation, Aufgabenverteilung, Vertretungsregelung und Zusammenarbeit der Standorte des Gemeindebüros werden durch Dienstanweisung, Dienstvereinbarung oder Geschäftsordnung geregelt.
#

§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium, seine Ausschüsse, das IPT, die Mitarbeitendenvertretung und die Mitarbeitenden im Gemeindebüro arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Die Zusammenarbeit ist von gegenseitiger Wertschätzung, offener Kommunikation und der gemeinsamen Verantwortung für das kirchliche Leben geprägt.
( 2 ) Informationen, die für die Arbeit in anderen Gremien oder an anderen Standorten von Bedeutung sind, werden zeitnah und vollständig weitergegeben. Hierfür werden gemeinsame digitale Kommunikations- und Verwaltungstools genutzt, die vom Presbyterium festgelegt werden.
( 3 ) Konflikte werden konstruktiv und in einem dem kirchlichen Auftrag entsprechenden Geist der Versöhnung bearbeitet.
( 4 ) Entscheidungen sollen in transparenter Weise und unter frühzeitiger Beteiligung der jeweils zuständigen Gremien vorbereitet werden.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. März 2026 in Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd ist zum 1. Januar 2026 aus einer Vereinigung hervorgegangen (KABl. 2025 I Nr. 85 S. 208). Sie nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil; die Amtszeit der Gemeindeleitung begann am 1. Januar 2026 (KABl. 2025 I Nr. 123 S. 287).
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ Nr. 1.
#
4 ↑ Nr. 6.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER