.Satzung der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
Satzung der
Evangelisch-Reformierten
Emmaus-Kirchengemeinde Siegen
Vom 18. August 2020
(KABl. 2020 I Nr. 86, S. 219)
Präambel
1 Die Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinden Eiserfeld, Eisern, Gosenbach und Niederschelden bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen“. 2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Im Presbyterium sollen die vier Gemeindebezirke paritätisch vertreten sein. 3 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 4 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO4# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 4 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO7#.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Er bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor (z. B. Beschlussvorlagen, Themen) und organisiert diese,
- er entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt,
- er nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung der Pfarrbezirke und von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über den Sitzungsverlauf des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien8#.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Eiserfeld,
- Eisern,
- Gosenbach,
- Niederschelden.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu drei im Gemeindebezirk tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu acht Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bezirksausschusses einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Das Presbyterium hat über Vorschläge und Anträge aus den Bezirksausschüssen zu beraten. 4 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien9#.
#§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik, Mission und Ökumene,
- Diakonie,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Kindertageseinrichtungen,
- Bauangelegenheiten,
- Finanzangelegenheiten.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu vier in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu acht sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien10#.
#§ 5
Fachausschuss für Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik, Mission und Ökumene
1 Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen theologischen und praktischen Fragen, die mit Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik, Mission und Ökumene sowie mit dem Gemeindeaufbau zu tun haben. 2 Der Ausschuss bereitet Veranstaltungen vor wie z. B. Bibelwochen, Evangelisationen, Missionsfeste und ökumenische Projekte. 3 Er hält engen Kontakt zum Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit und berät mit ihm zusammen gemeinsame Angelegenheiten und Projekte.
#§ 6
Fachausschuss für Diakonie
Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie,
- er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde und dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk,
- er koordiniert die diakonische Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde und gibt Anregungen,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
- er erarbeitet Konzepte,
- er begleitet die Gruppen,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern, beispielsweise dem CVJM, sowie entsprechenden Verbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 8
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen
1 Die Kindertageseinrichtungen sind ein wesentlicher gemeindebezogener Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 2 Der Fachausschuss unterstützt die Kirchengemeinde bei der Mitwirkung an der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Siegen.
#§ 9
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
1 Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung baulicher Maßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Prüfung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten.
2 Der Bauausschuss stimmt sich mit dem Finanzausschuss ab.
#§ 10
Fachausschuss für Finanzangelegenheiten
Der Fachausschuss für Finanzangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten.
§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft14#.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.