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Satzung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn

Vom 28. November 2019

(KABl. 2020 I Nr. 24, S. 39)

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§ 1

( 1 ) Dem Evangelischen Gemeindeverband Iserlohn gehören die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn und die Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn an.
( 2 ) Der Evangelische Gemeindeverband Iserlohn ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden2# und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Gemeindeverband entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Gemeindeverbandes gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 2

( 1 ) Der Gemeindeverband nimmt die Aufgaben der Kirchengemeinden wahr, für die ein gemeinsames Handeln zweckmäßig und erforderlich ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Gemeinschaft zwischen den Kirchengemeinden und der evangelischen Präsenz in Iserlohn und Umgebung,
  2. Trägerschaft für folgende Einrichtungen: Stiftung Evangelische Jugendhilfe, Elias-Partnerschaft, Archiv der Kirchengemeinde Iserlohn, Varnhagensche Bibliothek,
  3. Trägerschaft für die Gesellschafteranteile der Evangelischen Seniorenwohnanlage „Altes Stadtbad“ gGmbH,
  4. Bildung und Verwaltung eines Baufonds zur Mitfinanzierung der Bauunterhaltung der denkmalwerten Kirchen und anderer dringend zuschussbedürftiger Bauvorhaben in Gemeinden,
  5. Unterstützung der Kantorei und des Jugendcafés,
  6. Verwaltung aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht einer Verbandsgemeinde zugeteilt sind,
  7. Unterhaltung des Gemeindeamtes als gemeinsames Gemeindebüro des Verbandes und der Verbandsgemeinden, soweit nicht eine der Verbandsgemeinden ein eigenes Gemeindebüro einrichtet.
( 2 ) Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Vor einer Beschlussfassung sind Stellungnahmen der Presbyterien der Verbandsgemeinden einzuholen. Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Verbandsgemeinden statten den Verband mit den Mitteln aus, die zur Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 1 einschließlich der Schaffung angemessener Rücklagen nötig sind. Dies geschieht durch jährliche Erhebung einer Verbandsumlage.
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§ 3

( 1 ) Der Verbandsvertretung, die aus zwölf Mitgliedern besteht, gehören an:
  • die Mitglieder des Vorstandes,
  • die von den Presbyterien entsandten Mitglieder:
    1. das Presbyterium der Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet vier Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und drei Presbyterinnen oder Presbyter,
    2. das Presbyterium der Christus-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
    3. das Presbyterium der Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
    4. das Presbyterium der Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
    5. das Presbyterium der Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter.
In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
( 2 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden von den Presbyterien alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl auf die Dauer von vier Jahren entsandt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet, wenn ein Mitglied sein Mandat niederlegt oder aus seinem Presbyterium ausscheidet. In diesem Fall ist für den Rest der Wahlzeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger vom Presbyterium zu entsenden.
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§ 4

Der Verbandsvertretung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes des Verbandes,
  4. die Feststellung der Haushaltspläne der vom Verband verwalteten eigenen oder ihm übertragenen Einrichtungen,
  5. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung.
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§ 5

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen nicht derselben Verbandsgemeinde angehören. Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann jedes Mitglied der Verbandsvertretung gewählt werden. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden gewählt, so muss die Stellvertretung ein nichttheologisches Mitglied sein.
( 2 ) Die Verbandsvertretung bildet einen Verbandsvorstand. Der Verbandsvorstand besteht aus vier Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung. Die Mitglieder müssen Mitglieder der Verbandsvertretung und aus verschiedenen Kirchengemeinden sein. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand können beratende Ausschüsse bilden und sie mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. In diese Ausschüsse sollen Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Presbyterien sowie sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeitende berufen werden. In den Ausschüssen sollen die Verbandsgemeinden gleichmäßig vertreten sein.
( 3 ) Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich sinngemäß nach § 3 Absatz 2 der Satzung. Sie werden zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie wählen den Vorsitz und die Stellvertretung.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
( 5 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Die Ausschüsse sind berechtigt, Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einzuladen.
( 6 ) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien3# entsprechende Anwendung.
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§ 6

( 1 ) Die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes obliegt dem Verbandsvorstand, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er ist für die Durchführung der in § 2 der Satzung im Einzelnen aufgeführten Aufgaben zuständig,
  2. er bereitet den Haushaltsplan und die Stellenübersicht des Gemeindeverbandes und die Berechnung der Beträge der Verbandsgemeinden, die diese als Verbandsumlage zur Finanzierung der Aufgaben des Gemeindeverbandes zu zahlen haben, vor und leitet es der Verbandsvertretung zur Beschlussfassung weiter,
  3. er errichtet und besetzt die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandsvorstandes erforderlichen Planstellen,
  4. er stattet den Baufonds des Gemeindeverbandes zur Mitfinanzierung der denkmalwerten Kirchen und anderer dringend zuschussbedürftigen Bauvorhaben in den Gemeinden mit den zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel aus. Hierzu ist ein Anteil in Höhe von 25 Prozent der Bauunterhaltungsmittel, die den Kirchengemeinden aufgrund der Finanzsatzung des Kirchenkreises zugewiesen werden, an den gemeinsamen Baufonds des Gemeindeverbandes abzuführen. Über Änderungen des Schlüssels entscheidet die Verbandsvertretung,
  5. der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einmal von der oder dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von der Stellvertretung, einzuberufen. Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung; sie muss zehn Tage vor der Sitzung ergehen. Der Verbandsvorstand muss außerdem binnen 14 Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder eine Verbandsgemeinde schriftlich unter Angaben der Beratungsgegenstände beantragt; er ist weiterhin einzuberufen, wenn der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines satzungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist.
( 3 ) Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Verbandsvorsitzende unter Beidrückung des Verbandssiegels beglaubigt, festgestellt.
( 4 ) Die Protokolle der Verhandlungen des Verbandsvorstandes sind den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den Verbandsgemeinden umgehend zuzuleiten.
( 5 ) Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 8

Beitragsschlüssel für die Verbandsumlage ist die Zahl der Gemeindeglieder, die der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn für das betreffende Jahr seinen Zuweisungen an die Kirchengemeinden zugrunde legt. Soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, haben die Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder den Verlust abzudecken und darauf Vorschüsse zu leisten.
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§ 9

Bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Der Kreissynodalvorstand ist zu beteiligen. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
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§ 10

Der Verband führt die Vermögensauseinandersetzung entsprechend den vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Iserlohn beschlossenen Regelungen durch.
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§ 11

Über die Auflösung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien, der Verbandsvertretung und des Kreissynodalvorstandes. Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung und von zwei Dritteln der dem Gemeindeverband angehörenden Presbyterien.
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§ 12

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#. Die Satzung vom 23. November 1994 (KABI. 1995 S. 40) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 60.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 29. Februar 2020.