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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 19Kirchengesetz
zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts

Vom 20. November 2019

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat nach Artikel 11 Absatz 2 Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Pfarrstellenbesetzungsgesetz
(PSBG)

Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Zuständigkeit
II.
Prüfung des Formats der Pfarrstelle und Freigabe
§ 3
Pfarrstellenformat
§ 4
Freigabe zur Wiederbesetzung
III.
Pfarrstellenbesetzungsverfahren
§ 5
Wahlzuständigkeit
§ 6
Landeskirchliches Präsentationsrecht
§ 7
Phasen des Pfarrstellenbesetzungsverfahrens
§ 8
Wahlfähigkeit
§ 9
Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
§ 10
Gemeindebeteiligung und Beteiligung der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode
§ 11
Erforderliche Mehrheit bei der Wahl
IV.
Pfarrstellenübertragung und Einführung
§ 12
Pfarrstellenübertragung und Einführung
V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13
Ausführungsregelungen
§ 14
Übergangsregelungen
§ 15
Pfarrstellen in Anstaltskirchengemeinden, Verbandspfarrstellen, Patronatspfarrstellen
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Errichtung, Festlegung des Formats, Aufhebung und pfarramtliche Verbindung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie ihre Besetzung.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die Errichtung, Festlegung des Formats, Aufhebung und pfarramtliche Verbindung von kirchengemeindlichen Pfarrstellen sowie die Zulassung von eingeschränktem Dienst in kirchengemeindlichen Pfarrstellen ist die Kirchenleitung. Die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber, die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören.
( 2 ) Über die Errichtung, die Festlegung des Formats einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sowie die pfarramtliche Verbindung von kreiskirchlichen Pfarrstellen beschließt nach Anhörung der Kreissynode die Kirchenleitung. Die Kreissynode kann dem Kreissynodalvorstand das Anhörungsrecht übertragen.
( 3 ) Über die Aufhebung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sowie über die Zulassung von eingeschränktem Dienst in einer kreiskirchlichen Pfarrstelle beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes sowie der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers.
( 4 ) Zuständig für die Errichtung, Festlegung des Formats, Aufhebung, pfarramtliche Verbindung und die Zulassung von eingeschränktem Dienst von und in landeskirchlichen Pfarrstellen ist die Kirchenleitung. Die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber sind vorher zu hören.
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II. Prüfung des Formats der Pfarrstelle und Freigabe

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§ 3
Pfarrstellenformat

( 1 ) Bei der Errichtung einer Pfarrstelle ist zunächst zu prüfen, welches Format die Pfarrstelle haben soll; bei Vakanz einer Pfarrstelle ist zunächst zu prüfen, ob die Pfarrstelle fortbestehen soll und welches Format die Pfarrstelle zukünftig haben soll. Das Pfarrstellenformat beschreibt den Dienstumfang, den Aufgabeninhalt und eine eventuelle pfarramtliche Verbindung.
( 2 ) Der Dienstumfang kann hierbei 50 Prozent, 75 Prozent oder 100 Prozent betragen. Für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht kann auch ein anderer Dienstumfang vorgesehen werden. Die Festlegung des Dienstumfangs kann für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht auch in der Weise geschehen, dass die befristete Erhöhung des Dienstumfanges möglich ist.
( 3 ) Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehrere Kirchengemeinden errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg.
( 4 ) Eine kreiskirchliche Pfarrstelle kann auch für zwei oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden.
( 5 ) Eine Pfarrstelle kann auch für eine oder mehrere Kirchengemeinden und einen oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg.
( 6 ) Eine Pfarrstelle kann auch für die Landeskirche und für eine oder mehrere Kirchengemeinden und/oder einen oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden.
( 7 ) Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche können mit anderen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und der Landeskirche auch im Fall von besetzten Pfarrstellen pfarramtlich verbunden werden. Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber sowie die Presbyterien der Kirchengemeinden und die Kreissynoden der Kirchenkreise sind vorher zu hören. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 4
Freigabe zur Wiederbesetzung

( 1 ) Die Wiederbesetzung von kirchengemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen bedarf der Freigabe durch das Landeskirchenamt. Hierbei ist auf eine ausgewogene und bedarfsorientierte Pfarrstellenbesetzung in der verbundenen Gemeinschaft der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche zu achten.
( 2 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, ist die Pfarrstelle in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben, dass auf eine Stelle mit einem Dienstumfang von 100 Prozent auch zwei Personen gemeinsam gewählt werden können. Im Falle ihrer Wahl werden aus der Pfarrstelle kraft Gesetzes zwei halbe Pfarrstellen, und jede Person hat eine halbe Stelle inne. Die Teilung der Stelle bleibt bestehen, wenn eine Person ihre halbe Stelle verlässt. Die Teilung kann durch Beschluss der Kirchenleitung aufgehoben werden.
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III. Pfarrstellenbesetzungsverfahren

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§ 5
Wahlzuständigkeit

( 1 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde für die Wahl in eine Gemeindepfarrstelle wird durch das Presbyterium in geheimer Abstimmung ausgeübt.
( 2 ) Das Wahlrecht des Kirchenkreises für die Wahl in eine kreiskirchliche Pfarrstelle wird durch den Kreissynodalvorstand in geheimer Abstimmung ausgeübt.
( 3 ) Das Wahlrecht für eine gemeinsame Pfarrstelle von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen oder eine gemeinsame Pfarrstelle von einer Kirchengemeinde und einem Kirchenkreis wird von den beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorständen in getrennter geheimer Abstimmung ausgeübt. Bei gemeinsamen Pfarrstellen mit der Landeskirche erfolgt die Zustimmung der Landeskirche durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Besetzung der landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenleitung.
( 5 ) Die bisherige Pfarrstelleninhaberin oder der bisherige Pfarrstelleninhaber sowie Pfarrerinnen und Pfarrer derselben Kirchengemeinde, desselben Kirchenkreises oder desselben landeskirchlichen Amtes, welche innerhalb eines Jahres aus der Kirchengemeinde, aus dem Kirchenkreis oder aus dem landeskirchlichen Amt ausscheiden, dürfen am gesamten Pfarrstellenbesetzungsverfahren nicht mitwirken.
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§ 6
Landeskirchliches Präsentationsrecht

( 1 ) Die Landeskirche hat das Recht, für die Besetzung von kirchengemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen Pfarrerinnen und Pfarrer vorzuschlagen (Präsentationsrecht). Das landeskirchliche Präsentationsrecht kann durch das Landeskirchenamt an die Superintendentin oder den Superintendenten delegiert werden.
( 2 ) Im Falle einer Präsentation müssen die Kirchengemeinden oder die Kirchenkreise die Eignung der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen prüfen und über ihre oder seine Wahl entscheiden. Soweit diese oder dieser nicht gewählt werden, erfolgt die Pfarrstellenbesetzung durch das Presbyterium bei Gemeindepfarrstellen im gemeindlichen oder den Kreissynodalvorstand bei kreiskirchlichen Pfarrstellen im kreiskirchlichen Besetzungsverfahren.
( 3 ) Das Landeskirchenamt soll bei der Wahrnehmung seines Präsentationsrechtes auf eine ausgewogene Inanspruchnahme aller Kirchengemeinden und Kirchenkreise achten. Das Landeskirchenamt soll auch darauf achten, dass nur in etwa einem Drittel aller Pfarrstellenneubesetzungen in den Kirchengemeinden vom Präsentationsrecht der Landeskirche Gebrauch gemacht wird.
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§ 7
Phasen des Pfarrstellenbesetzungsverfahrens

Das Pfarrstellenbesetzungsverfahren für die kirchengemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen besteht aus einer Vorauswahl nach der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die konkrete Pfarrstelle und der Wahl.
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§ 8
Wahlfähigkeit

( 1 ) Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises können Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen, welchen die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde, gewählt werden.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kirchen oder Gliedkirchen der EKD können gewählt werden, wenn ihnen von der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer anderen Gliedkirche der EKD die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde und sie vom Landeskirchenamt zur Wahl auf westfälische Pfarrstellen zugelassen wurden. Dasselbe gilt für aus dem Dienst der Evangelischen Kirche von Westfalen auf eigenen Antrag entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie erneut vom Landeskirchenamt zur Wahl auf westfälische Pfarrstellen zugelassen wurden.
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§ 9
Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

( 1 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl auf eine Gemeindepfarrstelle erfolgt durch das Presbyterium. Dieses wird hierbei durch die Superintendentin oder den Superintendenten begleitet.
( 2 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl auf eine kreiskirchliche Pfarrstelle erfolgt durch den Kreissynodalvorstand.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberinnen oder der Bewerber anhand eines zu erstellenden Anforderungsprofils für die konkrete Pfarrstelle.
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§ 10
Gemeindebeteiligung und Beteiligung der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Der Gemeinde ist vor der Wahl auf Gemeindepfarrstellen Gelegenheit zu geben, die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Vorstellung kennenzulernen. Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten sind beim Presbyterium vor der Wahl schriftlich einzureichen. Das Presbyterium ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Gemeinde vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt, ob und gegebenenfalls wo die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die kreiskirchliche Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Weise sich den wahlberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vorstellen sollen. Erfolgt keine Vorstellung, sind die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle den wahlberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vor der Wahl bekannt zu geben. Jedes Mitglied der Kreissynode ist berechtigt, beim Kreissynodalvorstand vor der Wahl schriftlich Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten einzureichen. Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Mitglieder der Kreissynode vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen.
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§ 11
Erforderliche Mehrheit bei der Wahl

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums bei Gemeindepfarrstellen oder des Kreissynodalvorstandes bei kreiskirchlichen Pfarrstellen abzüglich der nach § 5 Absatz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür infrage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, ist keiner von ihnen gewählt.
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IV. Pfarrstellenübertragung und Einführung

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§ 12
Pfarrstellenübertragung und Einführung

( 1 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 2 ) Die auf eine gemeindliche oder kreiskirchliche Pfarrstelle gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 13
Ausführungsregelungen

Die Kirchenleitung kann weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erlassen. Hierbei sollen auch zukunftsweisende Formen des Pfarrdienstes und der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen gefördert werden.
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§ 14
Übergangsregelungen

Für Pfarrstellen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zur Wiederbesetzung freigegeben waren, erfolgt das gesamte Verfahren nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
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§ 15
Pfarrstellen in Anstaltskirchengemeinden, Verbandspfarrstellen, Patronatspfarrstellen

( 1 ) Die Besetzung von Pfarrstellen in Anstaltskirchengemeinden erfolgt nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1973 in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Für die Pfarrstellen eines Verbandes gilt § 4 Absatz 2 Verbandsgesetz.
( 3 ) Die Besetzung von Patronatspfarrstellen erfolgt nach diesem Gesetz, soweit dem nicht besondere Rechte für die Patronatspfarrstellen entgegenstehen.
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Artikel 2
Änderung des Superintendentengesetzes

§ 1 Absatz 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zu Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189) erhält folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes finden keine Anwendung.“
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953 (KABl. 1953 S. 43), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 291), und das Kirchengesetz über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. 1985 S. 172), geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189), außer Kraft.“
Bielefeld, 20. November 2019
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 302.051

Nr. 20Verordnung
zur Ausführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
(Ausführungsverordnung zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz – AVO.PSBG)

Vom 23. Januar 2020

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Auf Grund von § 13 Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 20. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ausführungsbestimmungen
II.
Gemeindepfarrstellen
1.
Prüfung des Pfarrstellenformats und Freigabe
§ 2
Gemeinsames Beratungsgespräch über die Pfarrstellenneubesetzung
§ 3
Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung
§ 4
Stellenprofil und Anforderungsprofil
2.
Pfarrstellenbesetzung
§ 5
Präsentationsrecht der Landeskirche
§ 6
Stellenausschreibung
§ 7
Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber durch das Presbyterium
§ 8
Gespräch der Bewerberinnen und Bewerber mit der Superintendentin oder dem Superintendenten
§ 9
Gemeinsames Beratungsgespräch über die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
§ 10
Zweitgespräch
§ 11
Gemeindebeteiligung bei Wahl in Gemeindepfarrstellen
§ 12
Endgültige Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
§ 13
Wahl in eine Gemeindepfarrstelle
§ 14
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen
§ 15
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 16
Annahme der Wahl
§ 17
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantritts durch das Landeskirchenamt
§ 18
Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung
§ 19
Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens
§ 20
Reisekosten
3.
Pfarrstellenübertragung und Einführung
§ 21
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung
§ 22
Einführung
III.
Kreiskirchliche Pfarrstellen
1.
Prüfung des Pfarrstellenformats und Freigabe
§ 23
Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung
§ 24
Erstellung von Stellenprofil und Anforderungsprofil
2.
Pfarrstellenbesetzung
§ 25
Präsentationsrecht der Landeskirche
§ 26
Stellenausschreibung
§ 27
Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber durch den Kreissynodalvorstand
§ 28
Beteiligung der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode bei Berufung in kreiskirchliche Pfarrstellen
§ 29
Wahl in eine kreiskirchliche Pfarrstelle
§ 30
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen
§ 31
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 32
Annahme der Wahl
§ 33
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantrittes durch das Landeskirchenamt
§ 34
Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung
§ 35
Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens
§ 36
Reisekosten
3.
Pfarrstellenübertragung und Einführung
§ 37
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung
§ 38
Einführung
IV.
Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
§ 39
Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
V.
Landeskirchliche Pfarrstellen
§ 40
Pfarrstellenkonzeption
§ 41
Pfarrstellenbesetzung
VI.
Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche
§ 42
Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche
VII.
Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
§ 43
Übergangsregelung
§ 44
Inkrafttreten
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Ausführungsbestimmungen

Diese Verordnung dient der Ausführung und Ergänzung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 20. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18).
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II. Gemeindepfarrstellen

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1. Prüfung des Pfarrstellenformats und Freigabe

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§ 2
Gemeinsames Beratungsgespräch über die Pfarrstellenneubesetzung

( 1 ) Einige Monate vor der beabsichtigten Errichtung einer neuen Pfarrstelle oder vor der Vakanz einer Pfarrstelle führt das Presbyterium mit der Superintendentin oder dem Superintendenten ein gemeinsames Beratungsgespräch über die Pfarrstellenneubesetzung.
( 2 ) In dem Beratungsgespräch erläutert die Superintendentin oder der Superintendent dem Presbyterium die tatsächlichen Möglichkeiten, den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Pfarrstellenneubesetzung. Hierbei soll auch die Einführung der Arbeit in multiprofessionellen Teams und deren Auswirkungen besprochen werden.
( 3 ) Soweit eine Pfarrstellenneubesetzung in Frage kommt, erläutern die Superintendentin oder der Superintendent, wie vom Presbyterium das Stellenprofil für die Pfarrstelle, das Anforderungsprofil für die künftige Pfarrstelleninhaberin oder den künftigen Pfarrstelleninhaber und die Stellenausschreibung zu erstellen sind.
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§ 3
Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung

( 1 ) Für eine neue Pfarrstelle ist vom Presbyterium über die Superintendentin oder den Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Errichtung der Pfarrstelle mit Feststellung des Pfarrstellenformats und zur Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen.
( 2 ) Bei Vakanz einer Pfarrstelle ist vom Presbyterium über die Superintendentin oder den Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Aufhebung der Pfarrstelle oder zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen. Der Antrag kann auch vor Vakanz der Pfarrstelle erfolgen, soweit ein konkreter Zeitpunkt der Vakanz feststeht. Beabsichtigt eine Kirchengemeinde anstelle einer Pfarrstellenbesetzung einen pastoralen Dienst im Übergang, ist der Antrag im Rahmen und rechtzeitig vor Ablauf dieses Dienstes zu stellen.
( 3 ) Das Presbyterium, die Superintendentin oder der Superintendent und das Landeskirchenamt beraten hierzu über das neue Pfarrstellenformat. Die Superintendentin oder der Superintendent und das Landeskirchenamt beraten darüber hinaus, ob sie von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen möchten.
( 4 ) Das Pfarrstellenformat beschreibt den Dienstumfang, den Aufgabeninhalt und eine eventuelle pfarramtliche Verbindung. Der Dienstumfang einer Pfarrstelle kann hierbei 50 Prozent, 75 Prozent und 100 Prozent betragen. Für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht kann auch ein anderer Dienstumfang vorgesehen werden. Die Festlegung des Dienstumfangs kann für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht auch in der Weise geschehen, dass die befristete Erhöhung des Dienstumfangs möglich ist.
( 5 ) Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg. Das Pfarrstellenbesetzungsverfahren erfolgt in gemeinsamen Presbyteriumssitzungen der beteiligten Kirchengemeinden. § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 4 gelten entsprechend.
( 6 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, ist die Pfarrstelle in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben, dass auf eine Stelle mit einem Dienstumfang von 100 Prozent auch zwei Personen gemeinsam gewählt werden können. Im Falle ihrer Wahl werden aus der Pfarrstelle kraft Gesetzes zwei halbe Pfarrstellen, und jede Person hat eine halbe Stelle inne. Die Teilung der Stelle bleibt bestehen, wenn eine Person ihre halbe Stelle verlässt. Die Teilung kann durch Beschluss des Landeskirchenamtes aufgehoben werden.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent übermittelt zum Antrag der Kirchengemeinde zur Errichtung einer neuen Pfarrstelle, zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und zur Pfarrstellenneubesetzung ihre oder seine Bestätigung über folgende Punkte:
  1. das Einverständnis des Kirchenkreises mit dem neuen Pfarrstellenformat,
  2. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Stellenprofils im Rahmen der Konzeption der Gemeinde,
  3. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Anforderungsprofils,
  4. das Vorliegen einer Erklärung der Kirchengemeinde darüber, welche Dienstwohnung für die zukünftige Inhaberin oder den zukünftigen Inhaber der Pfarrstelle zur Verfügung gestellt wird.
( 8 ) Das Landeskirchenamt entscheidet danach, ob, wann und mit welchem Format die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben wird. Die Freigabe der Pfarrstelle erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt wurde.
( 9 ) Das Landeskirchenamt kann insbesondere in folgenden Fällen entscheiden, dass die Stelle für einen zeitlich benannten Zeitraum unbesetzt bleibt,
  1. wenn Pilotprojekte zur Entwicklung der Zusammenarbeit von Pfarramt und den anderen Ämtern und Diensten im Haupt- und Ehrenamt durchgeführt werden sollen,
  2. wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst nach Artikel 32 Kirchenordnung mit der pfarramtlichen Versorgung der Pfarrstelle beauftragt wird.
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§ 4
Stellenprofil und Anforderungsprofil

( 1 ) Das Presbyterium muss für die Pfarrwahl ein Stellenprofil erstellen, welches aus der Gemeindekonzeption zu entwickeln ist. Im Stellenprofil werden die theologische Ausrichtung und die wesentlichen von der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber zu erledigenden Aufgaben beschrieben.
( 2 ) Aus dem Stellenprofil ist ein Anforderungsprofil für die künftige Pfarrstelleninhaberin oder den künftigen Pfarrstelleninhaber zu erstellen, aus welchem sich ergibt, welche Fähigkeiten und Kompetenzen sie oder er aufweisen muss.
( 3 ) Gemeindekonzeption, Stellenprofil und Anforderungsprofil sind der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Prüfung und Genehmigung schriftlich vorzulegen.
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2. Pfarrstellenbesetzung

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§ 5
Präsentationsrecht der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche hat das Recht, insbesondere
  1. soweit eine andere Pfarrstelle aus strukturellen Gründen aufgehoben werden soll oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll,
  2. zur Personalentwicklung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. zur Wiedereingliederung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer, welche aus einer Beurlaubung zurückkehren,
  4. zur Eingliederung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst,
  5. zur Sicherstellung der Übertragung einer neuen Pfarrstelle nach Ablauf einer Befristung oder
  6. zur Sicherstellung einer ausgewogenen Präsenz beider Geschlechter
für die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle eine, einen oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer vorzuschlagen.
( 2 ) Das Vorschlagsrecht wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten ausgeübt, soweit sich das Landeskirchenamt nicht im Einzelfall bei der Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung die Ausübung des Vorschlagsrechtes vorbehalten hat. § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Das weitere Verfahren erfolgt nach den §§ 10 ff., wobei das Verfahren nur mit der, dem oder den Vorgeschlagenen durchgeführt wird.
( 4 ) Wird die Vorgeschlagene oder der Vorgeschlagene nicht zur Pfarrerin oder zum Pfarrer gewählt, hat das Presbyterium dies der Superintendentin oder dem Superintendenten und, soweit das Landeskirchenamt vorgeschlagen hat, über diese dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Danach erfolgt die Besetzung der Stelle im gemeindlichen Verfahren nach §§ 6 ff.
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§ 6
Stellenausschreibung

( 1 ) Aus dem Stellenprofil und dem Anforderungsprofil ist ein Text zur Ausschreibung der Pfarrstelle zu formulieren.
( 2 ) Die Ausschreibung der Stelle erfolgt durch das Landeskirchenamt im Internet.
( 3 ) Das Presbyterium kann weitere Stellenanzeigen veröffentlichen.
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§ 7
Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber durch das Presbyterium

( 1 ) Bewerbungen auf Gemeindepfarrstellen sind über die Superintendentin oder den Superintendenten an das Presbyterium zu richten.
( 2 ) Das Presbyterium kann eine Bewerbungsfrist setzen und bestimmen, ob und wie lange nach Ablauf dieser Frist Bewerbungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung neuer Bewerbungen ist möglich, so lange die Einladung zur Presbyteriumssitzung, in welcher die Pfarrwahl stattfinden soll, noch nicht verschickt wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jeweils alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensschritte durchlaufen.
( 3 ) Das Presbyterium prüft die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle.
( 4 ) Hierzu werden in einem ersten Schritt aus den eingegangenen Bewerbungen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber festgestellt, welche für ein Vorstellungsgespräch in Frage kommen. Die festgestellten Bewerberinnen und Bewerber werden der Superintendentin oder dem Superintendenten mitgeteilt. Darüber hinaus ist über die Superintendentin oder den Superintendenten beim Landeskirchenamt schriftlich anzufragen, ob Bedenken gegen die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber bestehen.
( 5 ) Das darauf folgende erste Vorstellungsgespräch dient der Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber geeignet ist, auf die Pfarrstelle gewählt zu werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberin oder des Bewerbers anhand des Anforderungsprofils der Pfarrstelle.
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§ 8
Gespräch der Bewerberinnen und Bewerber mit der Superintendentin oder dem Superintendenten

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann mit den Bewerberinnen oder Bewerbern zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle ein Gespräch führen.
( 2 ) Das Gespräch dient der Prüfung, ob die Bewerberinnen oder Bewerber geeignet sind, auf die Pfarrstelle gewählt zu werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberinnen oder Bewerber an Hand des Anforderungsprofils der Pfarrstelle.
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§ 9
Gemeinsames Beratungsgespräch über die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

( 1 ) Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche und der Gespräche mit der Superintendentin oder dem Superintendenten erfolgt ein gemeinsames Beratungsgespräch zwischen den Mitgliedern des Presbyteriums und der Superintendentin oder dem Superintendenten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle.
( 2 ) Auf der Grundlage des Beratungsgespräches ermittelt das Presbyterium die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle.
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§ 10
Zweitgespräch

( 1 ) Das Presbyterium führt mit den für die Pfarrwahl vorgesehenen Kandidatinnen und Kandidaten vor der Pfarrwahl jeweils ein Zweitgespräch. Das Zweitgespräch dient insbesondere dazu,
  1. die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise über die Gemeinde und den Mitarbeiterkreis zu informieren,
  2. die Umsetzung der Dienstwohnungspflicht und Residenzpflicht zu klären,
  3. die Erwartungen des Presbyteriums und der Gemeinde an den Dienst der zu wählenden Pfarrerin oder den zu wählenden Pfarrer zu klären,
  4. Einzelfragen der Kandidatinnen und Kandidaten zu klären.
( 2 ) Auf das Zweitgespräch kann verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass es weder von den Kandidatinnen und Kandidaten noch vom Presbyterium weiteren Gesprächsbedarf gibt.
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§ 11
Gemeindebeteiligung bei Wahl in Gemeindepfarrstellen

( 1 ) Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Vorstellung kennenzulernen.
( 2 ) Die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle sind der Gemeinde am Sonntag vor Beginn der Probepredigten und der anderen Vorstellungen in der Gemeinde in allen Gottesdiensten und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Probepredigt und der letzten Vorstellung beim Presbyterium schriftlich begründete Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten vortragen. Bei der Bekanntgabe der Termine der Probepredigten und Vorstellungen ist auf dieses Recht hinzuweisen.
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§ 12
Endgültige Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

Das Presbyterium ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Gemeinde und den Ergebnissen des Zweitgesprächs vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen. Auf dieser Grundlage ermittelt das Presbyterium die endgültigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
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§ 13
Wahl in eine Gemeindepfarrstelle

( 1 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium ausgeübt. Die Wahl einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers erfolgt in einer Presbyteriumssitzung. Die Wahl in der Presbyteriumssitzung kann mit einem Wahlgottesdienst verbunden werden.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl. Sie oder er kann die Assessorin oder den Assessor mit der Leitung der Wahl beauftragen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame Pfarrstelle von zwei oder mehr Kirchengemeinden, so stimmen die Presbyterien getrennt ab.
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§ 14
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums abzüglich der nach § 5 Absatz 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame Pfarrstelle von zwei oder mehr Kirchengemeinden, so müssen die Kandidatin oder der Kandidat von jedem Presbyterium gewählt worden sein.
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§ 15
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Name der oder des in die Pfarrstelle gewählten Pfarrerin oder Pfarrers ist der Gemeinde am nächsten Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten und geeigneten Medien sowie der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
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§ 16
Annahme der Wahl

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die oder den Gewählten auf, die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Woche zu erklären. Hierzu klärt die Superintendentin oder der Superintendent mit der oder dem Gewählten, mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde sowie mit der Dienststellenleitung der bisherigen Dienststelle der oder des Gewählten den Zeitpunkt des Dienstantrittes. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes soll hierbei so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann.
( 2 ) Die oder der Gewählte muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl ihren oder seinen Dienst in der Pfarrstelle antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Presbyterium ist in Ausnahmefällen möglich.
( 3 ) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes muss sich unmittelbar an den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Dienstes anschließen.
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§ 17
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantritts durch das Landeskirchenamt

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. die Gewählte oder der Gewählte nicht wählbar waren,
  3. die Gewählte oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  4. nicht abschließend und verbindlich geklärt ist, in welcher Weise die Residenzpflicht und die Dienstwohnungspflicht eingehalten wird,
  5. die Gewählte oder der Gewählte nach einer Aufforderung der Superintendentin oder des Superintendenten, innerhalb einer Woche zu erklären, dass sie oder er die Wahl annehme und zu einem konkret genannten Zeitpunkt den Dienst antrete, diese Erklärung nicht abgibt.
( 3 ) Mit der Bestätigung der Wahl bestimmt das Landeskirchenamt auch den Zeitpunkt des Dienstantrittes.
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§ 18
Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung

Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl scheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung aus, wenn
  1. sie erklären, dass sie nicht bereit sind, weiter am Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung teilzunehmen,
  2. sie beim Vorstellungsgespräch, beim Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten oder beim Zweitgespräch nicht erscheinen,
  3. sie die Probepredigten nicht durchführen oder sie bei der anderen vorgesehenen Vorstellung für die Gemeinde nicht teilnehmen,
  4. sie nicht gewählt wurden,
  5. sie die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb der von der Superintendentin oder dem Superintendenten gesetzten Frist erklärt haben,
  6. ihre Wahl nicht vom Landeskirchenamt bestätigt wurde,
  7. sie nicht am festgelegten Termin den Dienst antreten,
  8. sie die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Urkunde über die Berufung ins Lebenszeitdienstverhältnis nicht spätestens am festgelegten Tag des Dienstantritts entgegennehmen oder
  9. sie die Urkunde über die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder eines anderen Amtes entgegennehmen.
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§ 19
Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens

Das Stellenbesetzungsverfahren ist ab der Stellenausschreibung nach § 6 neu zu beginnen, soweit niemand gewählt wurde oder alle Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl ausgeschieden sind. Das Presbyterium kann in diesem Fall auch die Superintendentin oder den Superintendenten oder das Landeskirchenamt bitten, von ihrem Präsentationsrecht Gebrauch zu machen oder das Stellenbesetzungsverfahren mit einem neuen Beratungsgespräch über die Pfarrstellenbesetzung nach § 2 und einem neuen Antrag zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung nach § 3 neu beginnen.
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§ 20
Reisekosten

Entstandene Reisekosten sind der eingeladenen Bewerberin oder dem eingeladenen Bewerber, der eingeladenen Kandidatin oder dem eingeladenen Kandidaten sowie der oder dem Gewählten nach Maßgabe des für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Reisekostenrechts von der Anstellungskörperschaft zu erstatten. Ein Verzicht ist nicht statthaft.
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3. Pfarrstellenübertragung und Einführung

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§ 21
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent muss die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle sowie bei gleichzeitiger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit spätestens am Tage des Dienstantrittes an die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer übergeben.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann die Aushändigung der Pfarrstellenübertragungsurkunde verweigern, wenn die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer den Dienst nicht am festgelegten Termin antritt.
( 3 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
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§ 22
Einführung

Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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III. Kreiskirchliche Pfarrstellen

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1. Prüfung des Pfarrstellenformats und Freigabe

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§ 23
Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung

( 1 ) Für eine neue kreiskirchliche Pfarrstelle ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Errichtung der Pfarrstelle mit Feststellung des Pfarrstellenformats und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen.
( 2 ) Bei Vakanz einer kreiskirchlichen Pfarrstelle ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Aufhebung der Pfarrstelle oder zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen. Der Antrag kann auch vor Vakanz der Pfarrstelle erfolgen, soweit ein konkreter Zeitpunkt der Vakanz feststeht.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent und das Landeskirchenamt beraten hierzu über das neue Pfarrstellenformat und über eine mögliche Inanspruchnahme des landeskirchlichen Präsentationsrechtes.
( 4 ) Das Pfarrstellenformat beschreibt den Dienstumfang, den Aufgabeninhalt und eine eventuelle pfarramtliche Verbindung. Der Dienstumfang einer Pfarrstelle kann hierbei 50 Prozent, 75 Prozent und 100 Prozent betragen. Für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht kann auch ein anderer Dienstumfang vorgesehen werden. Eine Pfarrstelle kann auch in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben werden, dass auf ihr die befristete Erhöhung des Dienstumfanges möglich ist.
( 5 ) Eine kreiskirchliche Pfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchenkreise errichtet werden. Das Pfarrstellenbesetzungsverfahren erfolgt in gemeinsamen Sitzungen der Kreissynodalvorstände der beteiligten Kirchenkreise. § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 4 gelten entsprechend.
( 6 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, ist die Pfarrstelle in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben, dass auf eine Stelle mit einem Dienstumfang von 100 Prozent auch zwei Personen gemeinsam gewählt werden können. Im Falle ihrer Wahl werden aus der Pfarrstelle kraft Gesetzes zwei halbe Pfarrstellen, und jede Person hat eine halbe Stelle inne. Die Teilung der Stelle bleibt bestehen, wenn eine Person ihre halbe Stelle verlässt. Die Teilung kann durch Beschluss des Landeskirchenamtes aufgehoben werden.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fügt dem Antrag des Kreissynodalvorstandes zur Errichtung einer neuen Pfarrstelle, zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und zur Pfarrstellenneubesetzung ihre oder seine Bestätigung über folgende Punkte bei:
  1. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Stellenprofils im Rahmen der Konzeption des Kirchenkreises,
  2. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Anforderungsprofils.
( 8 ) Das Landeskirchenamt entscheidet danach, ob, wann und mit welchem Format die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben wird. Die Freigabe der Pfarrstelle erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt wurde.
( 9 ) Das Landeskirchenamt kann insbesondere in folgenden Fällen entscheiden, dass die Stelle für einen zeitlich benannten Zeitraum unbesetzt bleibt,
  1. wenn zunächst der Bedarf an Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht für das nächste Schuljahr ermittelt werden soll,
  2. wenn Pilotprojekte durchgeführt werden sollen,
  3. wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst nach Artikel 32 Kirchenordnung mit der pfarramtlichen Versorgung der Pfarrstelle beauftragt wird.
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§ 24
Erstellung von Stellenprofil und Anforderungsprofil

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand muss für die Pfarrwahl ein Stellenprofil erstellen, welches aus der Kirchenkreiskonzeption zu entwickeln ist. Im Stellenprofil werden die theologische Ausrichtung und die wesentlichen von der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber zu erledigenden Aufgaben beschrieben.
( 2 ) Aus dem Stellenprofil ist ein Anforderungsprofil an die künftige Pfarrstelleninhaberin oder den künftigen Pfarrstelleninhaber zu erstellen, aus welchem sich ergibt, welche Fähigkeiten und Kompetenzen sie oder er aufweisen muss.
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2. Pfarrstellenbesetzung

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§ 25
Präsentationsrecht der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche hat das Recht, insbesondere
  1. soweit eine andere Pfarrstelle aus strukturellen Gründen aufgehoben werden soll oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll,
  2. zur Personalentwicklung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. zur Wiedereingliederung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer, welche aus einer Beurlaubung zurückkehren,
  4. zur Eingliederung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst,
  5. zur Sicherstellung der Übertragung einer neuen Pfarrstelle nach Ablauf einer Befristung oder
  6. zur Sicherstellung einer ausgewogenen Präsenz beider Geschlechter
für die Besetzung einer Kreispfarrstelle eine, einen oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer vorzuschlagen.
( 2 ) Das Vorschlagsrecht wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten ausgeübt, soweit sich das Landeskirchenamt nicht im Einzelfall bei der Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung die Ausübung des Vorschlagsrechtes vorbehalten hat. § 27 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 3 ) Das weitere Verfahren erfolgt nach den §§ 28 ff., wobei das Verfahren nur mit der, dem oder den Vorgeschlagenen durchgeführt wird.
( 4 ) Wird die Vorgeschlagene oder der Vorgeschlagene nicht zur Pfarrerin oder zum Pfarrer gewählt, hat die Superintendentin oder der Superintendent dies, soweit das Landeskirchenamt das Vorschlagsrecht ausgeübt hat, dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Danach erfolgt die Besetzung der Stelle im kreiskirchlichen Verfahren nach §§ 26 ff.
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§ 26
Stellenausschreibung

( 1 ) Aus dem Stellenprofil und dem Anforderungsprofil ist eine Stellenanzeige zur Ausschreibung der Pfarrstelle zu formulieren.
( 2 ) Die Ausschreibung der Stelle erfolgt durch das Landeskirchenamt im Internet.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann weitere Stellenausschreibungen veröffentlichen.
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§ 27
Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber durch den Kreissynodalvorstand

( 1 ) Bewerbungen auf kreiskirchliche Pfarrstellen sind durch die Superintendentin oder den Superintendenten an den Kreissynodalvorstand zu richten.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann eine Bewerbungsfrist setzen und bestimmen, ob und wie lange nach Ablauf dieser Frist Bewerbungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung neuer Bewerbungen ist möglich, so lange die Einladung zur Sitzung des Kreissynodalvorstandes, in welcher die Pfarrwahl stattfinden soll, noch nicht verschickt wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jeweils alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensschritte durchlaufen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand prüft die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle.
( 4 ) Hierzu werden in einem ersten Schritt aus den eingegangenen Bewerbungen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber festgestellt, welche für ein Vorstellungsgespräch in Frage kommen. Für diese ist beim Landeskirchenamt schriftlich anzufragen, ob Bedenken gegen die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber bestehen. Darüber hinaus sind der für das Arbeitsgebiet zuständige Synodalausschuss oder die oder der Synodalbeauftragte zu hören.
( 5 ) Das darauf folgende Vorstellungsgespräch dient der Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber geeignet ist, auf die Pfarrstelle gewählt zu werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberinnen oder des Bewerbers anhand des Anforderungsprofils der Pfarrstelle.
( 6 ) Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche ermittelt der Kreissynodalvorstand die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle.
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§ 28
Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode
bei Berufung in kreiskirchliche Pfarrstellen

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt, ob und gegebenenfalls wo die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst oder in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Weise sich den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vorstellen sollen. Erfolgt eine Vorstellung der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl, sind die Mitglieder der Kreissynode eine Woche vor Beginn der Probepredigten und der anderen Vorstellungen hiervon zu benachrichtigen.
( 2 ) Erfolgt keine Vorstellung, sind die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
( 3 ) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kreissynode kann bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Probepredigt und der letzten Vorstellung oder der Bekanntgabe der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die kreiskirchliche Pfarrstelle beim Kreissynodalvorstand schriftlich begründete Bedenken zur Frage der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers vortragen. Bei der Bekanntgabe der Termine der Probepredigten und Vorstellungen und der Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten ist auf dieses Recht hinzuweisen.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Mitglieder der Kreissynode vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Auseinandersetzung ermittelt der Kreissynodalvorstand die endgültigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
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§ 29
Wahl in eine kreiskirchliche Pfarrstelle

( 1 ) Das Wahlrecht des Kirchenkreises wird durch den Kreissynodalvorstand ausgeübt. Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in kreiskirchliche Pfarrstellen erfolgt in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl. Sie oder er kann die Assessorin oder den Assessor mit der Leitung der Wahl beauftragen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame kreiskirchliche Pfarrstelle für zwei oder mehrere Kirchenkreise, so stimmen die Kreissynodalvorstände getrennt ab.
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§ 30
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Kreissynodalvorstandes abzüglich der nach § 5 Absatz 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine kreiskirchliche Pfarrstelle für zwei oder mehrere Kirchenkreise, so müssen die Kandidatin oder der Kandidat von allen Kreissynodalvorständen gewählt worden sein.
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§ 31
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Name der oder des in die Pfarrstelle gewählten Pfarrerin oder Pfarrers ist im Kirchenkreis auf geeignete Weise sowie der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
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§ 32
Annahme der Wahl

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die oder den Gewählten auf, die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Woche zu erklären. Hierzu klärt die Superintendentin oder der Superintendent mit der oder dem Gewählten und mit der Dienststellenleitung der bisherigen Dienststelle der oder des Gewählten den Zeitpunkt des Dienstantrittes. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes soll hierbei so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann.
( 2 ) Die oder der Gewählte muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl ihren oder seinen Dienst in der Pfarrstelle antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch den Kreissynodalvorstand ist in Ausnahmefällen möglich.
( 3 ) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes muss unmittelbar an den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Dienstes anschließen.
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§ 33
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantritts durch das Landeskirchenamt

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. die Gewählte oder der Gewählte nicht wählbar waren,
  3. die Gewählte oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  4. die Gewählte oder der Gewählte nach einer Aufforderung der Superintendentin oder des Superintendenten, innerhalb einer Woche zu erklären, dass sie oder er die Wahl annehme und zu einem konkret genannten Zeitpunkt den Dienst antrete, diese Erklärung nicht abgibt,
  5. bei einer Diakoniepfarrstelle die diakonische Einrichtung der Übernahme des Amtes durch die Gewählte oder den Gewählten nicht zugestimmt hat.
( 3 ) Die Bestätigung kann versagt werden, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinkirchlichen Stelle ihre Wohnung nicht so nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihres Dienstes nicht beeinträchtigt werden oder wenn unklar ist, ob dies bei Dienstantritt so sein wird.
( 4 ) Mit der Bestätigung der Wahl bestimmt das Landeskirchenamt auch den Zeitpunkt des Dienstantritts.
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§ 34
Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung

Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl scheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung aus, wenn
  1. sie erklären, dass sie nicht bereit sind, weiter am Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung teilzunehmen,
  2. sie bei dem Vorstellungsgespräch nicht erscheinen,
  3. sie die Probepredigten nicht durchführen oder sie bei der anderen vorgesehenen Vorstellung für die Mitglieder der Kreissynode nicht teilnehmen,
  4. sie nicht gewählt wurden,
  5. sie die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb der von der Superintendentin oder dem Superintendenten gesetzten Frist erklärt haben,
  6. ihre Wahl nicht vom Landeskirchenamt bestätigt wurde,
  7. sie nicht am festgelegten Termin den Dienst antreten,
  8. sie die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Urkunde über die Berufung ins Lebenszeitdienstverhältnis nicht spätestens am festgelegten Tag des Dienstantritts entgegennehmen,
  9. sie die Urkunde über die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder eines anderen Amtes entgegennehmen.
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§ 35
Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens

Das Stellenbesetzungsverfahren ist ab der Stellenausschreibung nach § 26 neu zu beginnen, soweit niemand gewählt wurde oder alle Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl ausgeschieden sind. Der Kreissynodalvorstand kann in diesem Fall auch das Landeskirchenamt bitten, von seinem Präsentationsrecht Gebrauch zu machen oder das Stellenbesetzungsverfahren mit einem neuen Antrag zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung nach § 23 neu beginnen.
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§ 36
Reisekosten

Entstandene Reisekosten sind der eingeladenen Bewerberin oder dem eingeladenen Bewerber, der eingeladenen Kandidatin oder dem eingeladenen Kandidaten sowie der oder dem Gewählten nach Maßgabe des für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Reisekostenrechts von der Anstellungskörperschaft zu erstatten. Ein Verzicht ist nicht statthaft.
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3. Pfarrstellenübertragung und Einführung

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§ 37
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent muss die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle sowie bei gleichzeitiger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit spätestens am Tage des Dienstantrittes an die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer übergeben.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann die Aushändigung der Pfarrstellenübertragungsurkunde verweigern, wenn die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer den Dienst nicht am festgelegten Termin antritt.
( 3 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
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§ 38
Einführung

Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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IV. Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

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§ 39
Gemeinsame Pfarrstelle von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

( 1 ) Eine Pfarrstelle kann auch für einen oder mehrere Kirchenkreise und eine oder mehrere Kirchengemeinden errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg.
( 2 ) Für das Verfahren gelten die Regelungen für Gemeindepfarrstellen entsprechend.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl erfolgt in gemeinsamen Sitzungen der Presbyterien und der Kreissynodalvorstände. Die Presbyterien und Kreissynodalvorstände können für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch Vertreter aus ihrer Mitte bestimmen. Die Vertreter der Presbyterien und der Kreissynodalvorstände stimmen getrennt ab. Die Kandidatin oder der Kandidat muss von allen Presbyterien und von allen Kreissynodalvorständen ermittelt worden sein.
( 4 ) Für die Wahl stimmen die Presbyterien und die Kreissynodalvorstände getrennt ab. Alle Presbyterien und Kreissynodalvorstände müssen die Kandidatin oder den Kandidaten gewählt haben.
( 5 ) Die Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode bei der Berufung erfolgt nach § 28. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt für die Kirchenkreise nach § 31.
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V. Landeskirchliche Pfarrstellen

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§ 40
Pfarrstellenkonzeption

( 1 ) Die Kirchenleitung verabschiedet mindestens alle fünf Jahre eine Gesamtkonzeption für alle landeskirchlichen Pfarrstellen. Die Pfarrstellenkonzeption soll benennen:
  1. die Anzahl der Pfarrstellen für die einzelnen Arbeitsbereiche,
  2. das Pfarrstellenformat für jede einzelne Pfarrstelle.
( 2 ) Die Errichtung und Aufhebung der landeskirchlichen Pfarrstellen sowie die Festlegung und Veränderung ihres Formats erfolgt nach Maßgabe der von der Kirchenleitung beschlossenen Pfarrstellenkonzeption für die landeskirchlichen Pfarrstellen.
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§ 41
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Die Besetzung der landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt für die Leitungsstellen folgender Ämter durch die Kirchenleitung:
  1. Amt für Jugendarbeit,
  2. Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste,
  3. Amt für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung,
  4. Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  5. Institut für Kirche und Gesellschaft,
  6. Pädagogisches Institut.
Die Möglichkeit, diese Stellen in Kirchenbeamtenstellen oder Stellen für privatrechtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umzuwandeln, bleibt unberührt.
( 2 ) Die Besetzung aller sonstigen landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Für die Besetzung der landeskirchlichen Pfarrstellen gelten § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2, § 7 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 und 5, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3, § 18 Buchstaben a, b, d, e, g, h und i, § 19 Satz 1, § 20, § 21 und § 22 entsprechend.
( 4 ) Im Fall der Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen der Ämter und Werke ist jeweils die Leitung der Ämter und Werke hierzu anzuhören.
( 5 ) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Verlängerung der befristeten Übertragung von Pfarrstellen.
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VI. Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche

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§ 42
Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche

( 1 ) Eine Pfarrstelle kann auch für die Landeskirche und für eine oder mehrere Kirchengemeinden und/oder einen oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden.
( 2 ) Für das Verfahren gelten die Regelungen für Gemeindepfarrstellen entsprechend, soweit Kirchengemeinden beteiligt sind, ansonsten die Regelungen für kreiskirchliche Pfarrstellen.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl erfolgt in gemeinsamen Sitzungen der Presbyterien, der Kreissynodalvorstände und des Landeskirchenamtes. Die Presbyterien, Kreissynodalvorstände und das Landeskirchenamt können für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch Vertreter aus ihrer Mitte bestimmen. Die Vertreter der Presbyterien, der Kreissynodalvorstände und des Landeskirchenamtes stimmen getrennt ab. Die Kandidatin oder der Kandidat müssen von allen Presbyterien und von allen Kreissynodalvorständen ermittelt worden sein; das Landeskirchenamt muss seine Zustimmung erteilt haben.
( 4 ) Für die Wahl stimmen die Presbyterien, die Kreissynodalvorstände und das Landeskirchenamt getrennt ab. Alle Presbyterien und Kreissynodalvorstände müssen die Kandidatin oder den Kandidaten gewählt haben. Das Landeskirchenamt muss seine Zustimmung erteilt haben.
( 5 ) Die Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode bei der Berufung erfolgt nach § 28. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt für die Kirchenkreise nach § 31.
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VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

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§ 43
Übergangsbestimmung

Für die Inanspruchnahme des Präsentationsrechtes der Landeskirche wird die Anzahl der Präsentationen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr berücksichtigt.
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§ 44
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Bielefeld, 23. Januar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 302.051

Nr. 21Verordnung
über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)

Vom 19. Dezember 2019

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Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 53 KO folgende Verordnung erlassen.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen betreffen.
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§ 2
Dienstrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  1. die Errichtung, Bewertung und Aufhebung der Stellen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
  2. Ernennungen und Beförderungen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sie betreffende beförderungsgleiche Maßnahmen,
  3. die Bestätigung und Ernennung nach § 10 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD),
  4. die Rücknahme der Ernennung nach § 11 KBG.EKD,
  5. die Freistellung nach den §§ 49 bis 51c KBG.EKD,
  6. die Abordnung nach § 56 KBG.EKD,
  7. die Zuweisung nach § 57 KBG.EKD,
  8. die Versetzung zu einem anderen Dienstgeber nach § 58 KBG.EKD,
  9. die Wiederverwendung von Kirchbeamtinnen und Kirchbeamten im Wartestand nach § 63 KBG.EKD,
  10. die Übertragung eines funktionalen Amtes, dem das statusrechtliche Amt der Kirchbeamtin oder des Kirchbeamten nicht entspricht.
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§ 3
Arbeitsrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  1. der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  2. die Änderung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  3. die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  4. der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Ausbildungsverträgen mit Auszubildenden.
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§ 4
Stellenpläne

Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen können ihre Stellenpläne kirchenaufsichtlich genehmigen lassen.
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§ 5
Genehmigungsbehörde

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch das Landeskirchenamt oder die Superintendentin oder den Superintendenten.
( 2 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen
  1. dienstrechtliche Maßnahmen nach § 2,
    1. Abschlüsse von Arbeitsverträgen nach § 3 Nr. 1, die mindestens in die Entgeltgruppe EG 12, SE 17 oder SD 16 (oder nach dem Tabellenentgelt betragsmäßig in eine vergleichbare Entgeltgruppe eines anderen Entgeltgruppenplans des BAT-KF) eingruppiert sind, mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden und die nicht gemäß § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sachgrundlos befristet sind oder
    2. Abschlüsse von Arbeitsverträgen nach § 3 Nr. 1 mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die weder Mitglied einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, noch Mitglied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
  2. Änderungen von Arbeitsverträgen nach Nr. 2a, soweit die Änderung nicht allein in einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit von weniger als 25 Prozent eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses besteht,
  3. Kündigungen von Arbeitsverträgen nach § 3 Nr. 1, soweit die Kündigung nicht innerhalb der Probezeit erfolgt,
  4. Stellenpläne nach § 4. Liegt ein genehmigter Stellenplan vor, dessen Genehmigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, bedürfen arbeitsrechtliche Maßnahmen gemäß Absatz 2 Nr. 2a und Nr. 3 nicht mehr der Genehmigung.
( 3 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Superintendentin oder den Superintendenten bedürfen arbeitsrechtliche Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 bis 4, soweit nicht die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt gemäß Absatz 2 erforderlich ist. Ist die Superintendentin oder der Superintendent Mitglied des Leitungsorgans, das die Maßnahme beschlossen hat, bedarf die Maßnahme keiner Genehmigung.
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§ 6

Genehmigungserfordernisse außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 29. November 1995 (KABl. 1996 S. 5) außer Kraft.
Bielefeld, 19. Dezember 2019
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Wallmann
Az.: 300.003

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 24.01.2020
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 22. Januar 2020 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 22Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF – Schreibdienst

Vom 22. Januar 2020

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§ 1
Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) Anlage 1 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 13. November 2019, wird wie folgt geändert:
  1. In der Gliederung wird Ziffer „5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst“ gestrichen.
  2. Die Fallgruppen 1 bis 4 der Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“ werden wie folgt gefasst:
    1.
    Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit einfacher Tätigkeit (zum Beispiel in Hausdruckereien, als Botinnen, Pförtnerinnen, Telefonistinnen, Schreibkräfte)
    2
    2.
    Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit (zum Beispiel in Hausdruckereien, als Botinnen, Pförtnerinnen und Schreibkräfte mit schwieriger Tätigkeit sowie als Telefonistinnen in großen Vermittlungsstellen)
    3
    3.
    Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, die sich aus der Fallgruppe 2 dadurch herausheben, dass sie Tätigkeiten ausüben, die mindestens zu einem Drittel gründliche Fachkenntnisse erfordern
    4
    4.
    Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
    5
  3. In den Berufsgruppen wird Berufsgruppe 5.3 „Mitarbeiterinnen im Schreibdienst“ gestrichen.
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§ 2
Übergangsregelungen

Mitarbeiterinnen, die nach den bis 31. Dezember 2019 geltenden Fallgruppen 1 bis 4 der Berufsgruppe 5.3 eingruppiert sind, sind ab 1. Januar 2020 stufengleich, einschließlich individueller Endstufe und unter Berücksichtigung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit wie folgt eingruppiert:
Eingruppierung am 31. Dezember 2019
Berufsgruppe 5.3
Eingruppierung am 1. Januar 2020
Berufsgruppe 5.1
Fallgruppe 1, Entgeltgruppe 2
Fallgruppe 1, Entgeltgruppe 2
Fallgruppe 2, Entgeltgruppe 3
Fallgruppe 2, Entgeltgruppe 3
Fallgruppe 3, Entgeltgruppe 5
Fallgruppe 4, Entgeltgruppe 5
Fallgruppe 4, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 5, Entgeltgruppe 6
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF.
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§ 3
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Dortmund, 22. Januar 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 23Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

Vom 22. Januar 2020

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§ 1
Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Dezember 2018, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend davon bestimmt sich das Ausbildungsentgelt der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Absatz 1 Satz 2 nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO).“
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§ 2
Übergangsregelungen

Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, deren praxisintegrierter Ausbildungsgang frühestens am 1. August 2019 begonnen hat, erhalten ab 1. August 2020 ein Ausbildungsentgelt nach dieser Arbeitsrechtsregelung.
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§ 3
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Dortmund, 22. Januar 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 24Satzung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn

Vom 28. November 2019

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Gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften wird folgende Satzung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Dem Evangelischen Gemeindeverband Iserlohn gehören die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn und die Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn an.
( 2 ) Der Evangelische Gemeindeverband Iserlohn ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Gemeindeverband entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Gemeindeverbandes gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 2

( 1 ) Der Gemeindeverband nimmt die Aufgaben der Kirchengemeinden wahr, für die ein gemeinsames Handeln zweckmäßig und erforderlich ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Gemeinschaft zwischen den Kirchengemeinden und der evangelischen Präsenz in Iserlohn und Umgebung,
  2. Trägerschaft für folgende Einrichtungen: Stiftung Evangelische Jugendhilfe, Elias-Partnerschaft, Archiv der Kirchengemeinde Iserlohn, Varnhagensche Bibliothek,
  3. Trägerschaft für die Gesellschafteranteile der Evangelischen Seniorenwohnanlage „Altes Stadtbad“ gGmbH,
  4. Bildung und Verwaltung eines Baufonds zur Mitfinanzierung der Bauunterhaltung der denkmalwerten Kirchen und anderer dringend zuschussbedürftiger Bauvorhaben in Gemeinden,
  5. Unterstützung der Kantorei und des Jugendcafés,
  6. Verwaltung aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht einer Verbandsgemeinde zugeteilt sind,
  7. Unterhaltung des Gemeindeamtes als gemeinsames Gemeindebüro des Verbandes und der Verbandsgemeinden, soweit nicht eine der Verbandsgemeinden ein eigenes Gemeindebüro einrichtet.
( 2 ) Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Vor einer Beschlussfassung sind Stellungnahmen der Presbyterien der Verbandsgemeinden einzuholen. Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Verbandsgemeinden statten den Verband mit den Mitteln aus, die zur Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 1 einschließlich der Schaffung angemessener Rücklagen nötig sind. Dies geschieht durch jährliche Erhebung einer Verbandsumlage.
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§ 3

( 1 ) Der Verbandsvertretung, die aus zwölf Mitgliedern besteht, gehören an:
  • die Mitglieder des Vorstandes,
  • die von den Presbyterien entsandten Mitglieder:
    1. das Presbyterium der Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet vier Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und drei Presbyterinnen oder Presbyter,
    2. das Presbyterium der Christus-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
    3. das Presbyterium der Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
    4. das Presbyterium der Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
    5. das Presbyterium der Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter.
In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
( 2 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden von den Presbyterien alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl auf die Dauer von vier Jahren entsandt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet, wenn ein Mitglied sein Mandat niederlegt oder aus seinem Presbyterium ausscheidet. In diesem Fall ist für den Rest der Wahlzeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger vom Presbyterium zu entsenden.
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§ 4

Der Verbandsvertretung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes des Verbandes,
  4. die Feststellung der Haushaltspläne der vom Verband verwalteten eigenen oder ihm übertragenen Einrichtungen,
  5. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung.
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§ 5

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen nicht derselben Verbandsgemeinde angehören. Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann jedes Mitglied der Verbandsvertretung gewählt werden. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden gewählt, so muss die Stellvertretung ein nichttheologisches Mitglied sein.
( 2 ) Die Verbandsvertretung bildet einen Verbandsvorstand. Der Verbandsvorstand besteht aus vier Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung. Die Mitglieder müssen Mitglieder der Verbandsvertretung und aus verschiedenen Kirchengemeinden sein. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand können beratende Ausschüsse bilden und sie mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. In diese Ausschüsse sollen Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Presbyterien sowie sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeitende berufen werden. In den Ausschüssen sollen die Verbandsgemeinden gleichmäßig vertreten sein.
( 3 ) Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich sinngemäß nach § 3 Absatz 2 der Satzung. Sie werden zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie wählen den Vorsitz und die Stellvertretung.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
( 5 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Die Ausschüsse sind berechtigt, Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einzuladen.
( 6 ) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechende Anwendung.
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§ 6

( 1 ) Die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes obliegt dem Verbandsvorstand, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er ist für die Durchführung der in § 2 der Satzung im Einzelnen aufgeführten Aufgaben zuständig,
  2. er bereitet den Haushaltsplan und die Stellenübersicht des Gemeindeverbandes und die Berechnung der Beträge der Verbandsgemeinden, die diese als Verbandsumlage zur Finanzierung der Aufgaben des Gemeindeverbandes zu zahlen haben, vor und leitet es der Verbandsvertretung zur Beschlussfassung weiter,
  3. er errichtet und besetzt die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandsvorstandes erforderlichen Planstellen,
  4. er stattet den Baufonds des Gemeindeverbandes zur Mitfinanzierung der denkmalwerten Kirchen und anderer dringend zuschussbedürftigen Bauvorhaben in den Gemeinden mit den zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel aus. Hierzu ist ein Anteil in Höhe von 25 Prozent der Bauunterhaltungsmittel, die den Kirchengemeinden aufgrund der Finanzsatzung des Kirchenkreises zugewiesen werden, an den gemeinsamen Baufonds des Gemeindeverbandes abzuführen. Über Änderungen des Schlüssels entscheidet die Verbandsvertretung,
  5. der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einmal von der oder dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von der Stellvertretung, einzuberufen. Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung; sie muss zehn Tage vor der Sitzung ergehen. Der Verbandsvorstand muss außerdem binnen 14 Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder eine Verbandsgemeinde schriftlich unter Angaben der Beratungsgegenstände beantragt; er ist weiterhin einzuberufen, wenn der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines satzungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist.
( 3 ) Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Verbandsvorsitzende unter Beidrückung des Verbandssiegels beglaubigt, festgestellt.
( 4 ) Die Protokolle der Verhandlungen des Verbandsvorstandes sind den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den Verbandsgemeinden umgehend zuzuleiten.
( 5 ) Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 8

Beitragsschlüssel für die Verbandsumlage ist die Zahl der Gemeindeglieder, die der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn für das betreffende Jahr seinen Zuweisungen an die Kirchengemeinden zugrunde legt. Soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, haben die Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder den Verlust abzudecken und darauf Vorschüsse zu leisten.
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§ 9

Bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Der Kreissynodalvorstand ist zu beteiligen. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
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§ 10

Der Verband führt die Vermögensauseinandersetzung entsprechend den vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Iserlohn beschlossenen Regelungen durch.
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§ 11

Über die Auflösung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien, der Verbandsvertretung und des Kreissynodalvorstandes. Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung und von zwei Dritteln der dem Gemeindeverband angehörenden Presbyterien.
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§ 12

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 23. November 1994 (KABI. 1995 S.40) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Iserlohn, 28. November 2019
Evangelischer Gemeindeverband Iserlohn
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Pfänder
Löprich
Horst
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Genehmigung

Die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 28. November 2019 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 21. Januar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.21-3970

Nr. 25Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt

Vom 7. Januar 2020

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Attendorn, die Evangelische Kirchengemeinde Finnentrop, die Ev. Kirchengemeinde Grevenbrück und die Ev. Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsentwurfs gemäß § 63 VwO.d einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  3. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  4. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  5. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  6. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  7. Überprüfung, Austausch und Neuanschaffung des Inventars im Rahmen der Haushaltsmittel,
  8. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  9. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  10. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  11. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  12. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung gemäß § 32 Absatz 2 VwO.d und Baubesichtigung gemäß § 39 VwO.d,
  13. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 7 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke nach den Grenzen der bis zum 31. Dezember 2019 bestandenen selbstständigen Kirchengemeinden:
  1. Bezirk 1 – Attendorn,
  2. Bezirk 2 – Finnentrop,
  3. Bezirk 3 – Grevenbrück,
  4. Bezirk 4 – Lennestadt-Kirchhundem.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die gottesdienstlichen und gemeindlichen Anlässe und Veranstaltungen, die den jeweiligen Gemeindebezirk und die zugehörigen Gottesdienststätten betreffen,
  2. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  3. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu vier Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen den oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte. Der oder die Vorsitzende und deren Stellvertretung müssen Mitglied im Presbyterium sein.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Kinder- und Jugendarbeit,
  2. Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Diakonie,
  4. Gottesdienst und Kirchenmusik.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
Das Presbyterium beruft in die Fachausschüsse, mit Ausnahme des Ausschusses für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  1. bis zu vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der oder die Vorsitzende und deren Stellvertretung müssen Mitglied im Presbyterium sein.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards,
  3. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  4. er berät das Presbyterium bei der Anstellung von beruflichen Mitarbeitenden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Das Presbyterium beruft in den Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  1. bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums, von denen jeder Bezirk gemäß § 3 Absatz 1 vertreten sein muss,
  2. weitere Mitglieder mit beratender Stimme,
  3. die beruflichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit beratender Stimme.
Die Zahl der beratenden Mitglieder darf die Zahl der Presbyteriumsmitglieder nicht übersteigen.
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§ 6
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder hat folgende Aufgaben:
( 1 ) Er berät unter entsprechender Beteiligung des Rates der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß den gesetzlichen Grundlagen
  1. über die Umsetzung sowie Fortschreibung der „Grundlagen für die Arbeit der Tageseinrichtung für Kinder“,
  2. über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden außer der Leitungsstelle,
  3. über die Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Kindern,
  4. über die Festlegung der Arbeitsfelder und die sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für alle in der Tageseinrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung der landeskirchlichen Richtlinien,
  5. über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit der Tageseinrichtungen,
  6. über Renovierungs- und Umbaumaßnahmen der Räume der Tageseinrichtungen zur Vorlage an das Presbyterium.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet
  1. über die Öffnungszeiten der Tageseinrichtung nach Anhörung des Rates der Tageseinrichtung,
  2. über Stellungnahmen bei Anhörungsfragen im Bereich der Tageseinrichtung.
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§ 7
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie,
  2. er berät das Presbyterium in der Vorbereitung der Haushalts- und Personalentscheidungen der diakonischen Einrichtungen der Kirchengemeinde,
  3. er verantwortet die diakonischen Projekte der Kirchengemeinde,
  4. er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
  5. er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen,
  6. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. er pflegt die Zusammenarbeit mit den Kommunen, den Einrichtungen weiterer Träger und mit dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk.
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§ 8
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen, Lektoren und Abend-mahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
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§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft zum 1. Mai 2020.
Lennestadt, 7. Januar 2020
Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt
Der Bevollmächtigtenausschuss
(L. S.)
Majoress
Dröpper
Wollny
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt vom 7. Januar 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 22. Januar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4161

Urkunden

Nr. 26Aufhebung der pfarramtlichen Verbindung
der bisherigen gemeinsamen Pfarrstelle
der Ev. Kirchengemeinde Barkhausen/Porta
und der Ev.-Luth. St. Jakobus-Kirchengemeinde Minden
und Aufhebung
der 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Barkhausen/Porta

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Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 13. Juli 2010 erfolgte pfarramtliche Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Barkhausen/Porta und der Evangelisch-Lutherischen St. Jakobus-Kirchengemeinde Minden, beide Evangelischer Kirchenkreis Minden, wird aufgehoben. Die bisherige gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Barkhausen/Porta und der Evangelisch-Lutherischen St. Jakobus-Kirchengemeinde Minden wird 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Barkhausen/Porta. Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Barkhausen/Porta, Evangelischer Kirchenkreis Minden, wird aufgehoben.
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§ 2

Die Urkunde tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Bielefeld, 4. Februar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
(L. S.)
Fricke
Az.: 302.1-4201/02

Nr. 27Pfarramtliche Verbindung und Bestimmung des Stellenumfanges
der gemeinsamen Pfarrstelle
der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Johannis-Kirchengemeinde Witten
und der 3. Pfarrstelle der Ev. Trinitatis-Kirchengemeinde Witten

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Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten und die 3. Pfarrstelle der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten, beide Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten, werden pfarramtlich verbunden. Die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten wird die gemeinsame Pfarrstelle der 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten und der 3. Pfarrstelle der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten. Die Bestimmung der gemeinsamen Pfarrstelle als eine, in der ausschließlich eingeschränkter pfarramtlicher Dienst (75 %) wahrgenommen wird, wird aufgehoben.
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§ 2

Die Besetzung der Pfarrstelle wird von den Presbyterien beider Kirchengemeinden nach den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsrechts vorgenommen.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Bielefeld, 4. Februar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
(L. S.)
Fricke
Az.: 302.1-3616/02

Nr. 28Aufhebung
der 5. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt

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Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
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§ 1

In der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt, Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg, wird die 5. Pfarrstelle aufgehoben.
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§ 2

Die Urkunde tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Bielefeld, 4. Februar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
(L. S.)
Fricke
Az.: 302.1-4161/05

Nr. 29Errichtung und Bestimmung des Stellenumfanges
der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Jakobus-Kirchengemeinde Minden

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Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
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§ 1

In der Evangelisch-Lutherischen St. Jakobus-Kirchengemeinde Minden, Evangelischer Kirchenkreis Minden, wird eine 2. Pfarrstelle errichtet und als Pfarrstelle bestimmt, in der ausschließlich eingeschränkter pfarramtlicher Dienst (50 %) wahrgenommen wird.
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§ 2

Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953 (KABl. 1953 S. 43).
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Bielefeld, 4. Februar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
(L. S.)
Fricke
Az.: 302.1-4222/02

Nr. 30Bestimmung des Stellenumfanges
der 16. Kreispfarrstelle (Seelsorge und Beratung)
des Ev. Kirchenkreises Iserlohn

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Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Bestimmung der 16. Kreispfarrstelle (Seelsorge und Beratung) des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn als eine, in der ausschließlich eingeschränkter pfarramtlicher Dienst (75 %) möglich ist, wird aufgehoben.
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§ 2

Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. 1985 S. 172).
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Bielefeld, 4. Februar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
(L. S.)
Fricke
Az.: 302.2-3900/16

Bekanntmachungen

Nr. 31Siegel
der Ev. Christus-Kirchengemeinde Emmer-Nethe,
Ev. Kirchenkreis Paderborn

Landeskirchenamt
Bielefeld, 06.02.2020
Az.: 010.12-4430
Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Emmer-Nethe, Evangelischer Kirchenkreis Paderborn, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Emmer-Nethe angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Brakel, der Evangelischen Kirchengemeinde Lügde, der Evangelischen Kirchengemeinde Marienmünster-Nieheim und der Evangelischen Kirhengemeinde Steinheim sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 32Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen –
Mitarbeitende in der Pflege

Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen – Mitarbeitende in der Pflege vom 13. November 2019 (KABl. 2019 S. 228) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 4 Anlage 4c zum BAT-KF ist wie folgt zu berichtigen:
In der KR-Anwendungstabelle ist der Tabellenwert der Entgeltgruppe 8a Stufe 2 „2.972,44“ durch den Tabellenwert „2.972,62“ zu ersetzen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@lka.ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@lka.ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@lka.ekvw.de
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich