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Verordnung
über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)

Vom 30. November 2023

(KABl. 2023 I Nr. 100 S. 231)

Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 53 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# folgende Verordnung erlassen.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen betreffen.
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§ 2
Dienstrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
1.
die Errichtung, Bewertung und Aufhebung der Stellen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
2.
Ernennungen und Beförderungen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sie betreffende beförderungsgleiche Maßnahmen,
3.
die Bestätigung und Ernennung nach § 10 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD2# (KBG.EKD),
4.
die Rücknahme der Ernennung nach § 11 KBG.EKD3#,
5.
die Freistellung nach den §§ 49 bis 51c KBG.EKD4#,
6.
die Abordnung nach § 56 KBG.EKD5#,
7.
die Zuweisung nach § 57 KBG.EKD6#,
8.
die Versetzung zu einem anderen Dienstgeber nach § 58 KBG.EKD7#,
9.
die Versetzung in den Wartestand nach § 60 KBG.EKD8# und nach § 2 Ausführungsgesetz zum KBG.EKD9#,
10.
die Wiederverwendung von Kirchbeamtinnen und Kirchbeamten im Wartestand nach § 63 KBG.EKD10#,
11.
die Übertragung eines funktionalen Amtes, dem das statusrechtliche Amt der Kirchbeamtin oder des Kirchbeamten nicht entspricht.
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§ 3
Arbeitsrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  1. der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  2. die Änderung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  3. die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  4. der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Ausbildungsverträgen mit Auszubildenden.
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§ 4
Genehmigungsbehörde

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt für dienstrechtliche Maßnahmen nach § 2 durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt für arbeitsrechtliche Maßnahmen nach § 3 durch die Superintendentin oder den Superintendenten. Ist die Superintendentin oder der Superintendent Mitglied des Leitungsorgans, das die Maßnahme beschlossen hat, oder hat der Kreissynodalvorstand über eine Ausnahme von dem Genehmigungserfordernis in bestimmten Fällen beschlossen, bedarf die Maßnahme keiner Genehmigung.
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§ 5

Genehmigungserfordernisse außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 21 S. 35, KABl. 2021 I Nr. 8 S. 15) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 560.
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3 ↑ Nr. 560.
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4 ↑ Nr. 560.
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5 ↑ Nr. 560.
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6 ↑ Nr. 560.
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7 ↑ Nr. 560.
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8 ↑ Nr. 560.
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9 ↑ Nr. 562.
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10 ↑ Nr. 560.