.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung
des Ev. Kirchenkreises Wittgenstein
für das Abenteuerdorf Wittgenstein
Vom 6. Dezember 2017
(KABl. 2018 S. 239)
Das Abenteuerdorf Wittgenstein ist eine Einrichtung des Ev. Kirchenkreises Wittgenstein. Für die Ordnung und Regelung der Arbeit des Abenteuerdorfes erlässt der Ev. Kirchenkreis Wittgenstein gemäß Artikel 104 Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
####Präambel
1 Der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein versteht das „Abenteuerdorf Wittgenstein“ als eine Einrichtung, in der evangelisches Selbstverständnis gelebt und weitergegeben wird: Die freie Gnade Gottes und die liebende Zuwendung des Herrn der Kirche befreit Menschen zu einem Leben, in dem Ängste zurücktreten, Hoffnung erfahrbar wird und das eigene Leben als in Freiheit gestaltbare Größe zu entdecken gilt. 2 Das Bibelwort „Du stellst meine Füße auf weiten Raum“ (Ps 31, 9) dient dabei als Leitschnur.
3 Auf Grund dieser Ausrichtung genießen alle pädagogischen Konzepte Vorrang, die es Kindern und Jugendlichen, Erwachsenen und Mitarbeitenden ermöglichen, dieses evangelische Profil zu entdecken, einzuüben und die gemachten Erfahrungen zu reflektieren. 4 In der Vergangenheit haben sich dabei unter anderem Erlebnispädagogik, tiergestützte Pädagogik und am eigenen Erleben orientierte Bibelarbeiten bewährt. 5 Die Entwicklung weiterer pädagogischer Konzepte, die der Intention zu dienen vermögen, gehört ausdrücklich mit zum Auftrag des Abenteuerdorfes Wittgenstein.
#§ 1
Name, Träger
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein ist Träger der Einrichtung „Abenteuerdorf Wittgenstein“, Am Wernsbach 1, 57319 Bad Berleburg, Ortsteil Wemlighausen.
(
2
)
Das Abenteuerdorf Wittgenstein (ADW) ist gemäß § 23 Absatz 2 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (VwO.k) Sondervermögen des Ev. Kirchenkreises Wittgenstein.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Das Abenteuerdorf Wittgenstein (ADW) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Zweck des ADW ist
- Förderung der Religion,
- Förderung der Jugendhilfe,
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(
2
)
1 Das ADW ist selbstlos tätig. 2 Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Mittel des ADW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des ADW.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Das ADW bietet vor allem Raum und inhaltliche Gestaltung für:
- den Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein, seine Dienste und seine Kirchengemeinden in allen Bereichen kirchlichen Handelns,
- kirchliche Kinder- und Jugendgruppen anderer Regionen oder Konfessionen,
- Schulen und andere Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
(
2
)
1 Das ADW veranstaltet für die unter Absatz 1 genannten Gruppen Tagesveranstaltungen, Freizeitangebote und Fortbildungen. 2 Dabei orientieren sich die Angebote an der Erlebnispädagogik, der tiergestützten Pädagogik, der Waldpädagogik und Natursensibilisierung sowie allgemein christlicher Pädagogik im Sinne des theologischen Profils des Kirchenkreises.
(
3
)
Bei nicht kostendeckendem Betrieb gewährt der Träger gemäß § 23 Absatz 2 VwO.k4# entsprechende Zuschüsse.
#§ 4
Weitere Aufgaben
(
1
)
1 Die Organe des ADW sollen die pädagogischen und theologischen Konzepte reflektieren und weiterentwickeln. 2 Die Hinzuziehung von weiteren Personen für die konzeptionelle Fortschreibung ist erwünscht.
(
2
)
Ergebnisse der pädagogischen Weiterentwicklung sowie der theologischen Grundlegung werden der Kreissynode vorgestellt und fließen in die Ausrichtung des ADW ein.
#§ 5
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet über Satzungsänderungen.
(
2
)
Die Kreissynode beschließt den Wirtschaftsplan des ADW einschließlich des Stellenplanes.
#§ 6
Kreissynodalvorstand
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand beschließt über:
- Einstellung und die Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- den Wirtschaftsplanentwurf und die Weiterleitung an die Kreissynode,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung an die Kreissynode,
- die Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung,
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
- die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen,
- die Bestätigung der Regelung der Stellvertretung für die Geschäftsführung,
- Maßnahmen und Auftragserteilungen mit einem Gesamtkostenvolumen von über 10.000 € im Rahmen des Wirtschaftsplanes,
- Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie den Jahresabschluss entgegen.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(
4
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. 2 Er übt die Aufsicht über das ADW aus.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand trifft sich regelmäßig mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
#§ 7
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(
1
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das ADW. 2 Sie oder er hat die Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist, inne. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein. 4 Insbesondere ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zuständig für:
- alle Geschäfte des laufenden Betriebes,
- alle Personalangelegenheiten und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen auf Grundlage des gültigen Stellenplans,
- Maßnahmen und Auftragserteilungen mit einem Gesamtkostenvolumen von bis zu 10.000 € im Rahmen des Wirtschaftsplanes.
(
2
)
1 Sie oder er ist Dienstvorgesetzter aller dem ADW zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Alle Personalentscheidungen sind dem Kreissynodalvorstand in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(
3
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das ADW unbeschadet des Artikels 106 Absatz 2 KO nach außen. 2 Prozessvollmachten werden durch den Kreissynodalvorstand erteilt. 3 Erklärungen und Arbeitsverträge im Rahmen des Absatzes 1, durch welche das ADW verpflichtet werden soll, sind durch den oder die Geschäftsführerin zu unterzeichnen.
(
4
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer erstattet dem Kreissynodalvorstand Bericht und legt diesem die aktuellen Ergebnisse (Belegung, Buchungsanfragen, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss) des ADW vor. 2 Sie oder er hat den Kreissynodalvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
#§ 8
Entgelte
1 Für die Nutzung der Angebote des ADW sind Entgelte zu zahlen. 2 Näheres regelt die Entgeltordnung des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein für das „Abenteuerdorf Wittgenstein“.
#§ 9
Genehmigungsvorbehalt; Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft5#.
(
2
)
Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.