.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Niederbörde
Vom 9. Januar 2018
Präambel
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Borgeln, die Evangelische Kirchengemeinde Dinker, die Evangelische Kirchengemeinde Schwefe und die Evangelische Kirchengemeinde Welver bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 Absatz 1 Satz 1 KO4#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO5#).
(
2
)
Bei den Wahlen und Berufungen für das Presbyterium wird angestrebt, dass alle Gemeindebezirke vertreten sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Borgeln
- Dinker
- Schwefe
- Welver
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes (Artikel 74 Absatz 2 Satz 1 KO6#).
(
3
)
Die Bezirksausschüsse sind zuständig für
- die Koordination und Begleitung der gemeindlichen Arbeit im Bezirk,
- Einzelfragen gemeindlicher Arbeit,
- besondere Gottesdienste im Bezirk,
- örtliche Gemeindefeste und Veranstaltungen,
- örtliche Gemeindegruppen,
- örtliche Angelegenheiten (z. B. Fördervereine, Vereine, gesellschaftliche Kontakte),
- die Verwendung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 2 Darüber hinaus beruft das Presbyterium
- im Gemeindebezirk tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei den Berufungen ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 4 Die Zahl der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausschuss soll niedriger sein als die Zahl der übrigen Stimmberechtigten.
(
5
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksausschüsse.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Bau und Liegenschaften,
- Jugendarbeit,
- Friedhof.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums (Artikel 74 Absatz 3 Satz 1 KO8#).
(
3
)
1 Das Presbyterium beruft je Fachausschuss bis zu zwölf Mitglieder:
- im jeweiligen Fachbereich tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- im jeweiligen Fachbereich tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
- sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3 Die Zahl der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausschuss soll niedriger sein als die Zahl der übrigen Stimmberechtigten.
(
4
)
Das Presbyterium benennt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte des Ausschusses.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Bau und Liegenschaften
(
1
)
Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten nach der Verwaltungsordnung, u. a. Vorbereitung und Fortschreibung der Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude (vgl. §§ 42, 43 Verwaltungsordnung VwO.k10#); Erstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten, Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung,
- Vorberatung und Weiterentwicklung der Planung aller Bauvorhaben,
- Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen,
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes und im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau-und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
§ 5
Fachausschuss für Jugendarbeit
Der Fachausschuss für Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
- er erarbeitet Konzepte und Standards,
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 6
Fachausschuss für Friedhöfe
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Friedhöfe berät das Presbyterium in allen Fragen der evangelischen Friedhöfe. 2 Er bereitet Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zu den Fried-hofssatzungen, zu den Gebührensatzungen sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe vor.
(
2
)
Er beschließt mit Ausnahme von Personalentscheidungen über alle weiteren die Friedhöfe betreffenden Angelegenheiten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000 €.
(
3
)
Er führt mindestens einmal jährlich eine Begehung der Friedhöfe durch.
#§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2018 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt13# in Kraft.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.