.Satzung für die Trägergemeinschaft
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
#§ 19
§ 20
Satzung für die Trägergemeinschaft
der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh
Vom 2. Dezember 2016
Inhaltsübersicht
Die Kreissynode beschließt für die Trägergemeinschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
####Präambel
Jesus Christus spricht: Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und lehrtet alle Völker. Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende (Evangelium nach Matthäus 28,18–20).
(
1
)
1 Die Arbeit der Evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Nächstenliebe. 2 Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden tragen vor Gott Verantwortung für die evangelische Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder. 2 Sie sorgen dafür, dass Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, was es heißt, in christlicher Verantwortung zu leben. 3 Die Kirchengemeinden unterstützen die Eltern und nehmen durch die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ihre Verantwortung für Kinder und Eltern wahr.
(
3
)
1 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 In den evangelischen Tageseinrichtungen sollen die Kinder das Evangelium als befreiendes und orientierendes Angebot erfahren. 3 Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen somit auch einen sozial-diakonischen Auftrag.
(
4
)
Zur Erfüllung dieses Auftrags hat der Evangelische Kirchenkreis Gütersloh durch Beschluss der Kreissynode vom 2. Dezember 2016 eine Trägergemeinschaft für Tageseinrichtungen für Kinder gegründet.
#§ 1
Trägerschaftsübernahme
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh und der Verband der Evangelischen Kirchengemeinden in Brackwede (nachfolgend als Verband bezeichnet) können einen Antrag auf Übernahme der Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbeschluss oder durch Beschluss des Verbandsvorstandes an den Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh im Rahmen dieser Satzung stellen. 2 Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
(
2
)
Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
3
)
Die Mitarbeitenden in den Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, die bei ihrer jeweiligen Kirchengemeinde oder dem Verband angestellt sind und deren Tageseinrichtung von der Trägergemeinschaft übernommen wurde, gehen durch Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB in den Dienst des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh über.
(
4
)
Die von den Kirchengemeinden und dem Verband für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zugunsten der Trägergemeinschaft zu übertragen.
#§ 2
Aufgaben der Trägergemeinschaft
(
1
)
1 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentliches Handlungsfeld der Kirchengemeinden und des Verbandes im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh. 2 Die gemeinsame Trägerschaft stärkt die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Die Trägergemeinschaft hat folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder,
- Übernahme von Tageseinrichtungen für Kinder in die Trägergemeinschaft sowie Gründung, Abgabe und Schließung,
- Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder stehen,
- Unterhaltung (insbesondere Instandhaltung, Instandsetzung und Substanzerhaltung) der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
(
3
)
1 Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung.
2 Die grundlegenden Ziele werden von der Trägergemeinschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden gemäß den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
3 Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder eine Konzeption für die jeweilige Tageseinrichtung. 4 Sie ist für deren Durchführung verantwortlich.
(
4
)
Darüber hinaus ergibt sich der Auftrag aus den bundes- und landesrechtlichen Grundlagen, insbesondere dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) des Landes Nordrhein-Westfalen mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 3
Mitwirkung und Finanzierung durch die Kirchengemeinden und den Verband
(
1
)
Die Kirchengemeinden und der Verband wirken bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Trägergemeinschaft mit.
- Sie entsenden Mitglieder des Presbyteriums in die Gemeinschaftsversammlung.
- 1 Sie entsenden Presbyteriumsmitglieder oder Vorstandsmitglieder in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 Kinderbildungsgesetz). 2 Diese sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlungen und der Elternbeiräte und berichten der Geschäftsführung regelmäßig über ihre Arbeit.
- 1 Bei Strukturveränderungen ist mit den beteiligten Kirchengemeinden oder dem Verband Einvernehmen herzustellen. 2 Wird dies nicht hergestellt, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
- Sie werden bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, Ende des Arbeitsverhältnisses und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften informiert.
- Vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, Ende des Arbeitsverhältnisses oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde oder dem Verband herzustellen.
(
2
)
1 Ein Presbyterium oder der Vorstand des Verbandes kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss in der nächsten Sitzung verhandelt werden. 2 Das Presbyterium oder der Vorstand des Verbandes ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter und die Kindergartenleitung zu entsenden, die dann an der Beratung des Leitungsausschusses über diese Angelegenheiten mit beratender Stimme teilnehmen.
(
3
)
1 Das Presbyterium oder der Vorstand des Verbandes trägt Sorge für die inhaltliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinde oder Verband und der/den Tageseinrichtung/en für Kinder der Trägergemeinschaft, die auf ihrem Gebiet liegt/liegen. 2 Diese umfasst insbesondere die folgenden Aufgabenfelder:
- die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung durch die Pfarrerin oder den Pfarrer sowie andere Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
- die Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit von Tageseinrichtung und Kirchengemeinde oder Verband,
- die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit),
- die Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Elternabende, Basare, Feste und Feiern),
- die regelmäßige Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- die regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprachen.
(
4
)
Die Finanzierung richtet sich nach dem Nutzungs- und Finanzierungsvertrag zwischen dem Kirchenkreis und der Kirchengemeinde oder dem Verband.
(
5
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch die Trägergemeinschaft und die jeweilige Kostenübernahme sind im Nutzungs- und Finanzierungsvertrag geregelt.
2 Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
- das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung (insbesondere Instandhaltung, Instandsetzung und Substanzerhaltung) des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile, der Freiflächen sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
§ 4
Trägerschaftsabgabe
(
1
)
Auf Antrag einer Kirchengemeinde oder des Verbandes ist im Einvernehmen mit dem Leitungsausschuss und dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft ihrer bzw. seiner Tageseinrichtung(en) mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde oder den Verband zu übertragen.
(
2
)
Der Leitungsausschuss darf sein Einvernehmen nach Absatz 1 nur verweigern, wenn
- die Trägergemeinschaft durch die Abgabe der Trägerschaft einer oder mehrerer Einrichtungen nachweislich in eine wirtschaftliche Notlage gerät; oder
- die Kirchengemeinde oder der Verband sich zu den Regelungen des Nutzungs- und Finanzierungsvertrages vertragswidrig verhält.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand kann sein Einvernehmen nach Absatz 1 an Auflagen und Bedingungen knüpfen, die zu begründen sind und sich an den in §§ 12 Absatz 2 Satz 3, 67a Absatz 4 Verwaltungsordnung2# aufgestellten Kriterien orientieren müssen.
(
4
)
Die Trägerschaftsabgabe kann frühestens nach vierjähriger Verweildauer in der Trägergemeinschaft beantragt werden.
(
5
)
Für die Trägerschaftsabgabe auf eine Kirchengemeinde oder den Verband gelten die Regelungen für die Trägerschaftsübernahme (§ 1 Absätze 1, 3 und 4) sinngemäß.
(
6
)
Änderungen in der personellen Besetzung zwischen Antrag auf Übertragung der Trägerschaft und der Trägerschaftsabgabe sind nur im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde oder dem Verband zulässig.
#§ 5
Zugehörigkeit zum Spitzenverband
Der Kirchenkreis ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten „Diakonischen Werkes Rheinland, Westfalen und Lippe e. V.“ und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
#§ 6
Organisation der Trägergemeinschaft
Neben der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes werden für die Trägergemeinschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh eine Gemeinschaftsversammlung, ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
#§ 7
Aufgaben der Kreissynode
Die Kreissynode entscheidet insbesondere:
- über die Änderung und Aufhebung der Satzung,
- über die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- über den Haushalts- und Stellenplan,
- über die Entlastung des Leitungsausschusses und der Geschäftsführung auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses über die Jahresrechnung,
- die Regelungen der Zusammenarbeit der Trägergemeinschaft mit dem Kreiskirchenamt und
- nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführung zur Kenntnis.
§ 8
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
- über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Trägergemeinschaft (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO3#); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren,
- über Anträge auf Trägerschaftsübernahme nach Anhörung des Leitungsausschusses gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe c,
- bei einer Trägerschaftsabgabe über sein Einvernehmen gemäß § 4 Absatz 1 und 3,
- über die Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder (nach Anhörung der Kirchengemeinde oder des Verbandes, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt) und auf Grund entsprechender Beschlussempfehlung durch die Gemeinschaftsversammlung und den Leitungsausschuss,
- über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung auf Beschlussempfehlung des Leitungsausschusses gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e,
- über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
- über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne),
- über die Aufnahme von Darlehen,
- über die Dienstanweisung der Geschäftsführung; er kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand schließt mit den Gemeinden oder dem Verband, die oder der ihre oder seine Tageseinrichtung(en) übertragen haben, einen Nutzungs- und Finanzierungsvertrag gemäß § 3 Absatz 4.
#§ 9
Gemeinschaftsversammlung
(
1
)
1 Jede Kirchengemeinde oder der Verband, auf deren oder dessen Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, deren Trägerschaft bei der Trägergemeinschaft liegt, entsendet pro übertragener Einrichtung ein Mitglied des Presbyteriums oder des Vorstandes mit Stimmrecht in die Gemeinschaftsversammlung und benennt jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(
2
)
Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung dürfen nicht Mitarbeitende einer der Trägergemeinschaft angeschlossenen Tageseinrichtung sein.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh, die keine Tageseinrichtungen für Kinder unterhalten bzw. die Trägerschaft nicht übertragen haben, können durch Presbyteriumsbeschluss eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Gemeinschaftsversammlung der Trägergemeinschaft entsenden.
2 Mit beratender Stimme nehmen an der Gemeinschaftsversammlung ferner teil:
- die Geschäftsführung,
- die Mitglieder des Leitungsausschusses,
- die vom Presbyterium benannten Stellvertretungen,
- die Fachberatung,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternbeiräte,
- die Sprecherinnen der Leitungskonferenz,
- die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung sowie seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter.
(
4
)
Die Gemeinschaftsversammlung kann aus begründetem Anlass die Nichtteilnahme von beratenden Mitgliedern beschließen.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand lädt mindestens einmal im Jahr zur Gemeinschaftsversammlung ein.
(
6
)
Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung der Gemeinschaftsversammlung die Bestimmungen dieser Satzung für den Leitungsausschuss und die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß, mit der Maßgabe, dass eine ordnungsgemäß einberufene Gemeinschaftsversammlung stets beschlussfähig ist.
(
7
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
8
)
Die Amtszeit der Gemeinschaftsversammlung beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 10
Aufgaben der Gemeinschaftsversammlung
(
1
)
Die Gemeinschaftsversammlung wählt die Mitglieder des Leitungsausschusses.
(
2
)
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführung entgegen.
(
3
)
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt die vom Leitungsausschuss vorbereitete, vom Kreissynodalvorstand festgestellte, von der Rechnungsprüfung geprüfte und von der Kreissynode entlastete Jahresrechnung zur Kenntnis.
(
4
)
Die Gemeinschaftsversammlung sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit.
#§ 11
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus bis zu sechs von der Gemeinschaftsversammlung gewählten Personen, die Mitglieder eines Presbyteriums, des Vorstandes oder des Kreissynodalvorstandes sind oder zumindest die Befähigung zum Presbyteramt haben müssen.
2 Mitglieder des Leitungsausschusses dürfen nicht Mitarbeitende einer der Trägergemeinschaft angeschlossenen Tageseinrichtung sein.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit in der nächsten Sitzung der Gemeinschaftsversammlung ein Ersatzmitglied gewählt.
(
3
)
An den Sitzungen des Leitungsausschusses nimmt die Fachberatung mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(
5
)
Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen teil, sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt.
(
6
)
Sachverständige Personen können als Gäste eingeladen werden.
(
7
)
1 Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
2 Die Mitglieder des Leitungsausschusses bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubildung des Leitungsausschusses im Amt.
#§ 12
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. 2 Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
- Beschlussfassung über die in §15 Absatz 4 der Satzung benannten zustimmungspflichtigen Geschäfte,
- Beratung und Empfehlung über Anträge auf Trägerschaftsübernahme sowie Gründung oder Schließung von Tageseinrichtungen,
- Beschlussfassung zur Trägerschaftsabgabe gemäß § 4 Absätze 1 und 2,
- Beratung und Empfehlung zu Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
- Beratung und Empfehlung über die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
- Beratung und Empfehlung über pädagogische Grundsätze für die Tageseinrichtungen in der Trägergemeinschaft,
- Beratung und Empfehlung aller übrigen die Trägergemeinschaft betreffenden Beschlüsse, die der Gemeinschaftsversammlung, dem Kreissynodalvorstand bzw. der Kreissynode vorbehalten sind,
- Beratung und Empfehlung von Anträgen an die Kreissynode,
- Beratung und Empfehlung der Jahresrechnung und Weiterleitung an den Kreissynodalvorstand,
- Vorbereitung der Gemeinschaftsversammlung,
- berichtet einmal jährlich dem Kreissynodalvorstand.
(
2
)
Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
#§ 13
Arbeitsweise des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens vier Mal im Jahr schriftlich einberufen.
(
2
)
Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
4
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen sind.
(
5
)
Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 14
Geschäftsführung
Die Trägergemeinschaft hat in der Regel zwei Geschäftsführende.
#§ 15
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung leitet die Trägergemeinschaft. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand, den Gemeinden, dem Leitungsausschuss oder der Gemeinschaftsversammlung vorbehalten sind. 2 Näheres kann der Kreissynodalvorstand in einer Dienstanweisung regeln.
(
3
)
Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises in der Trägergemeinschaft,
- sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, ferner, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert, auch Einstellungen und Kündigungen,
- sie sorgt für eine frühzeitige und angemessene Personalplanung und -entwicklung,
- sie legt den Haushaltsplan dem Kreissynodalvorstand vor,
- sie bereitet mit den Gemeinden oder dem Verband, die oder der ihre oder seine Tageseinrichtung übertragen haben, einen Nutzungs- und Finanzierungsvertrag gemäß § 3 Absatz 4 betreffend der Finanzierung und der zu übertragenden Gebäude, die Gebäudeausstattung, der Außenflächen und des Inventars vor und leitet das Ergebnis an den Kreissynodalvorstand weiter,
- sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen in der Trägergemeinschaft und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe,
- sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD4# wahr.
(
4
)
1 Die Geschäftsführung bedarf zu Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebes hinausgehen, der jeweils ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des Leitungsausschusses.
2 Hierzu zählen insbesondere:
- Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
- Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, soweit diese nicht Bestandteil des vom Leitungsausschuss, Kreissynodalvorstand und Kreissynode genehmigten Haushaltsplanes sind,
- außerplanmäßige Maßnahmen, deren finanzieller Umfang die Grenze von 10.000 € übersteigt und die nicht Bestandteil des von der Geschäftsführung vorbereiteten und von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes sind.
(
5
)
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
(
6
)
Die Geschäftsführung unterrichtet den Leitungsausschuss sowie die Gemeinschaftsversammlung im Rahmen ihrer Sitzungen über die Entwicklung des Kindergartenjahres; zum 31. Januar eines Jahres ist ein Zwischenbericht über den Geschäftsverlauf und die finanzielle Situation der Trägergemeinschaft vorzulegen.
#§ 16
Verwaltung
Das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn führt die Verwaltungsgeschäfte, die sich aus dieser Satzung ergeben, sofern sie nicht der Geschäftsführung obliegen.
#§ 17
Fachberatung
(
1
)
Zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote und pädagogischer Konzepte unter Einbeziehung gemeinde- und religionspädagogischer Aspekte stellt der Evangelische Kirchenkreis Gütersloh eine Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung.
(
2
)
Die Schwerpunkte der Fachberatung sind:
- Trägerberatung zu Organisation und Betrieb der Tageseinrichtungen,
- Begleitung bei der Personal- und Teamentwicklung, Fort- und Weiterbildung,
- Vernetzung der unterschiedlichen Angebote für Kinder und Familien inner- und außerhalb von Kirchengemeinden sowie
- die Durchführung regelmäßiger Leitungskonferenzen.
(
3
)
Die Fachberatung unterstützt im Sinne von Absatz 1 auch die Gemeinschaftsversammlung, den Leitungsausschusses und die Geschäftsführung.
(
4
)
An den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung und des Leitungsausschusses nimmt die Fachberatung mit beratender Stimme teil.
(
5
)
Einzelheiten werden in einer vom Kreissynodalvorstand erlassenen Dienstanweisung für die Fachberatung geregelt.
#§ 18
Finanzierung der Trägergemeinschaft
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägergemeinschaft erfolgt insbesondere durch:
- Zuschüsse des Landes,
- Zuschüsse der Kommunen; sonstige Leistungen der Kommunen,
- Zuweisungen der Kirchengemeinden und des Verbandes, sofern diese Tageseinrichtungen auf die Trägergemeinschaft übertragen haben,
- sonstige zweckgebundene Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
§ 19
Änderung der Satzung
1 Über Änderungen oder Auflösung dieser Satzung beschließt die Kreissynode.
2 Dabei soll die Gemeinschaftsversammlung vorher gehört werden.
#§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. August 2017 in Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.