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Satzung des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 7. November 2014

(KABl. 2014 S. 358)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten
21. Mai 2022
§ 4 Abs. 1
Buchst. e - j
gestrichen
§ 4 Abs. 4 - 5
gestrichen
§ 4 Abs. 6
neu nummeriert
§ 6 Satz 2
neu gefasst
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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gebiet, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck,
Evangelische Kirchengemeinde Bottrop,
Evangelische Kirchengemeinde Dorsten,
Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen,
Evangelische Kirchengemeinde Holsterhausen
und ihre möglichen Rechtsnachfolgerinnen zusammengeschlossen.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ein Siegel, dessen Siegelbild ein stilisiertes gleichschenkliges Kreuz mit einem angedeuteten Lebensbaum zeigt, das umschlossen ist mit den Worten „Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten“.
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§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. weiteren sechs Mitgliedern.
( 2 ) Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern und der Regionen des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 43#
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bilden folgende beratende Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss,
  2. Nominierungsausschuss,
  3. Ausschuss für Pfarrstellenplanung,
  4. Organisations- und Zukunftsausschuss.
( 2 ) Aufgaben und Zusammensetzung des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten geregelt.
( 3 ) Der Ausschuss für Pfarrstellenplanung besteht aus neun Mitgliedern, wovon mehr als die Hälfte nicht theologische Mitglieder sind. Hierbei sind die Interessen der Kirchengemeinden, des Verbandes, des Kirchenkreises und der Mitarbeitervertretung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
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§ 5
Arbeitsweise der Ausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer einer Synodalperiode berufen. Nachberufungen erfolgen durch den Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht. Weder der Ausschuss noch der Kreissynodalvorstand sind dabei an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses gebunden. Dies gilt auch für zusätzliche Berufungen durch den Kreissynodalvorstand. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern und der Regionen des Kirchenkreises anzustreben.
( 2 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer ihrer Amtszeit. Die in dem jeweiligen Fachbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in der Regel nicht Vorsitzende des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses sein.
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§ 64#
Kreiskirchenamt

Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Verbände werden von dem für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
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§ 7
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
( 2 ) Zur gegenseitigen Information und Beratung lädt die Superintendentin oder der Superintendent regelmäßig die Vorsitzenden der Gemeindeverbände und der Presbyterien ein.
( 3 ) In Abstimmung mit der Superintendentin oder dem Superintendenten lädt die Leitung des Kreiskirchenamtes die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister in regelmäßigen Abständen zu Informationsveranstaltungen ein.
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§ 85#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. e - j und Abs. 4 - 5 gestrichen sowie Abs. 6 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
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4 ↑ § 6 Satz 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2014.