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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform: Beschluss (rechtskräftig)
Datum:14.10.2014
Aktenzeichen:VK 5/14
Rechtsgrundlage:§§ 15, 16 VwGG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beschlussfassung, Einstweilige Anordnung, Kirchengerichtlicher Rechtsweg, Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg, Presbyterium, Verpflichtung des Presbyteriums zur Unterlassung einer Beschlussfassung, Verwaltungsgericht, Veräußerung eines Gemeindehausen, Zuständigkeit
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Leitsatz:

Ein Gemeindemitglied einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen kann kirchengerichtlich nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Presbyteriums einer Kirchengemeinde erstreiten, eine Beschlussfassung über die Veräußerung des Gemeindehauses zur Finanzierung eines Neubaus zu unterlassen, weil der kirchliche Rechtsweg hierfür nicht eröffnet ist. Dies gilt auch, wenn das Gemeindemitglied - wie im Streitfall - zum Mitglied des Finanzausschusses bestellt, später aber das Ruhen seiner Mitgliedschaft im Finanzausschuss durch das Presbyterium der Kirchengemeinde angeordnet worden war.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschlussformel soll den Beteiligten fernmündlich vorab mitgeteilt werden.

Gründe:

I.
Der Antragsteller ist Gemeindemitglied der Evangelischen Kirchengemeinde A. Er gehört nicht dem Presbyterium an, wurde aber vom Presbyterium zum Mitglied des Finanzausschusses des Presbyteriums bestellt. Inzwischen wurde allerdings das Ruhen seiner Mitgliedschaft im Finanzausschuss vom Presbyterium angeordnet. Ferner ist der Antragsteller Vorsitzender des Stiftungsvorstandes der „Stiftung B“.
Das Presbyterium der Gemeinde A plant den Neubau eines Gemeindehauses neben der C-Kirche der Gemeinde A und zur Finanzierung dieses Bauvorhabens u. a. die Veräußerung des Grundstücks „D“ mit dem aufstehenden alten Gemeindehaus. Das Bauvorhaben und insbesondere auch die Veräußerung des Grundstücks mit dem bisherigen Gemeindehaus sind in der Kirchengemeinde A umstritten. Der Antragsteller ist gegen das Neubauvorhaben und den Verkauf des Grundstücks.
Der Antragsteller trägt vor, es gehe ihm darum, zu verhindern, dass Fakten geschaffen würden, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht höchst problematische Neubauvorhaben unumkehrbar zu machen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Beschlussfassung über die Veräußerung des Gemeindehauses „D“ durch den Abschluss eines Kaufvertrages zu unterlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es handele sich nicht um eine Streitigkeit, für die der kirchliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Der Antragsteller habe eine detaillierte persönliche Bau- und Zukunftsplanung für die Evangelische Kirchengemeinde A. Diese versuche er seit längerem mittels öffentlichkeitswirksamer Aktionen gegen Entscheidungen des Presbyteriums durchzusetzen. Weiterhin habe er formlose Rechtsbehelfe bei der kirchlichen Aufsicht eingelegt, die bisher offenbar erfolglos geblieben seien.
Der Verkauf des Grundstücks „D“ mit aufstehendem Gebäude sei nach langer Überlegung zur Realisierung des Neubaus eines Gemeindehauses notwendig. Das Presbyterium habe nach eingehender Beratung in einem in allen Schritten mit dem Baureferat der Landeskirche und der Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes E abgestimmten Verfahren einschließlich eines unabhängigen Wettbewerbs und mehreren Informationsveranstaltungen für die Gemeinde den Weg zum Neubau eines Gemeindehauses neben der C-Kirche eingeschlagen, zu dem auch die aktuell anstehende Veräußerung des Grundstücks „D“ mit aufstehendem Gebäude gehöre. Der dem kreiskirchlichen Finanzausschuss vorgelegte Finanzierungsplan beinhalte, in Absprache mit den Verwaltungen im Kreiskirchenamt wie im Landeskirchenamt, auf der Einnahmenseite diesen Verkaufserlös als einen notwendigen Betrag zur Realisierung des Bauvorhabens.
Das Presbyterium bitte um eine möglichst schnelle Entscheidung, um weiteren Schaden von der Evangelischen Kirchengemeinde A abzuwenden. Aufgrund einer Indiskretion eines Mitglieds des kreiskirchlichen Finanzausschusses seien vertrauliche Unterlagen an die Presse gelangt, die den Verkauf des Grundstücks „D“ zu einem sehr guten Preis verhindert hätten. Nun liege ein zweites ausgesprochen gutes Angebot vor und das Presbyterium wolle darüber in einer Sondersitzung am xx.yy.zzzz beschließen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung, die grundsätzlich nach § 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD - VwGG.EKD -, das auch für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 67 VwGG.EKD in Kraft gesetzt worden ist, möglich ist, kann im Streitfall schon deswegen nicht erlassen werden, weil der Rechtsweg zur Verwaltungskammer für das vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren verfolgte Begehren nicht eröffnet ist.
Nach § 15 Abs. 1 VwGG.EKD ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg (nur) eröffnet für kirchenrechtliche Streitigkeiten aus dem Recht der kirchlichen Aufsicht über Kirchengemeinden, Kirchenkreise und andere juristische Personen des Kirchenrechts (Nr. 1), kirchenrechtliche Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht der Kirche (Nr. 2) und andere kirchenrechtliche Streitigkeiten, für die der kirchliche Verwaltungsrechtsweg durch kirchliches Recht ausdrücklich eröffnet ist (Nr. 3). Nach § 15 Abs. 2 VwGG.EKD ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, soweit eine Streitigkeit durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse einem anderen Gericht oder Verfahren ausdrücklich zugewiesen ist. Gemäß § 16 VwGG.EKD unterliegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte - in der Evangelischen Kirche von Westfalen der Verwaltungskammer – (ausdrücklich) nicht Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Schrift (Nr. 1), Entscheidungen der Synoden (Nr. 2) und Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht, sofern das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nicht etwas anderes bestimmt (Nr. 3).
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften für die Eröffnung des Rechtsweges zur Verwaltungskammer liegen in Bezug auf das Begehren des Antragstellers nicht vor. Der Streit innerhalb einer Kirchengemeinde über die Zulässigkeit oder Sachdienlichkeit des Verkaufs eines Grundstücks mit aufstehendem Gemeindehaus zur Finanzierung eines Neubaus eines Gemeindehauses fällt nicht unter § 15 Abs. 1 VwGG.EKD und ist auch nicht nach anderen Bestimmungen oder Grundsätzen vor der Verwaltungskammer justiziabel. Es handelt sich nicht um eine kirchliche Streitigkeit aus dem Recht der kirchlichen Aufsicht über Kirchengemeinden. Dem Antragsteller stehen als Gemeindemitglied keine aufsichtlichen Kontrollbefugnisse zu und auch sonst ist keine kirchliche Aufsichtsmaßnahme im Streit, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungskammer sein könnte. Ebenso wenig ist eine Streitigkeit aus dem öffentlichen Dienstrecht der Kirche gegeben. Die Mitgliedschaft im Finanzausschuss einer Kirchengemeinde begründet kein öffentliches Dienstverhältnis, so dass auch weder die Bestellung zum Mitglied noch die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft öffentliches Dienstrecht betreffen. Auch dass der Antragsteller Vorsitzender des Stiftungsvorstandes der „Stiftung B“ ist, vermag die Eröffnung des kirchlichen Verwaltungsrechtsweges nicht zu begründen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass für die hier zu beurteilende Streitigkeit der kirchliche Verwaltungsrechtsweg durch kirchliches Recht ausdrücklich eröffnet worden ist.
Eine Eröffnung des Rechtswegs zur Verwaltungskammer kann schließlich auch nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen angenommen werden. Für die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht gilt das sogenannte Enumerationsprinzip, d. h., dass die Verwaltungskammer - anders als die staatlichen Verwaltungsgerichte nach der sogenannten Generalklausel gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (Allzuständigkeit) - nur zur rechtlichen Prüfung zuständig ist, soweit ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25.06.1998 - VK 4/96). Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer ist in den §§ 15 und 16 VwGG.EKD abschließend geregelt (vgl.: Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 05.06.2002 - VK 5/01 - und Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der EKD - VGH - vom 24.05.2006 - VGH 7/06 - zu der damals geltenden vergleichbaren Fassung). Eine Zuständigkeit kann auch nicht im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) angenommen werden. Unter öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 GG ist nur die staatliche und vom Staat abgeleitete Gewalt zu verstehen (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25.06.1998 - VK 1/97). Ebensowenig kann daher aus Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 GG die Eröffnung des Rechtswegs zur Verwaltungskammer hergeleitet werden.
Da bereits – wie dargestellt – der Rechtsweg zur Verwaltungskammer nicht eröffnet ist, ist dem erkennenden Gericht eine weitere Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antragsbegehrens des Antragstellers verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.