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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:25.06.1998
Aktenzeichen:VK 1/97
Rechtsgrundlage:VwGG § 19
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Prüfung, Rechtsweg
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Leitsatz:

Vor dem 1. Januar 1997 war der Rechtsweg zur Verwaltungskammer wegen Nichtbestehens der Zweiten Theologischen Prüfung nicht eröffnet.
Die ab 1. Januar 1997 geltende Fassung des § 19 VwGG hat keine rückwirkende Kraft.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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Tatbestand:

Der Kläger hat nach seiner ersten Ausbildung als Dipl.-lng. (Architektur) Theologie studiert. Nach der Ersten Theologischen Prüfung stand er als Vikar bei der Ev. Kirchengemeinde B. (Kirchenkreis H.) im Dienst der Beklagten. Im Zweiten Theologischen Examen teilte ihm der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes mit Bescheid vom 9. Februar 1996 aufgrund der beiden mit „mangelhaft“ bewerteten Hausarbeit und Unterrichtsenwurf nach § 37 Abs. 5 Satz 4 der Ordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung – ThPrO) vom 17. September 1980, KABl. 1980 S. 169 i.d.F. der Änderung vom 16. Juni 1994, KABl. 1994 S. 122) mit, dass er gemäß § 4 Abs. 7 ThPrO die Zweite Theologische Prüfung zum Frühjahrstermin 1996 nicht bestanden habe.
Die aufgrund der erteilten Rechtsmittelbelehrungen eingelegte Beschwerde wies das Prüfungsamt durch Bescheid vom 5. September 1996 zurück. Die dagegen erhobene weitere Beschwerde des Klägers an die Kirchenleitung wies diese durch Bescheid vom 8. Januar 1997 zurück.
Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 1997 am 11. Februar 1997 bei der Verwaltungskammer erhobene Klage wurde durch Vorbescheid des Vorsitzenden vom 15. Juli 1997 abgewiesen. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger gegen diesen Vorbescheid nach § 29 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) vom 16. Juni 1996, KABl. 1996 S. 309, die Entscheidung der Verwaltungskammer mit Schriftsatz vom 19. August 1997 beantragt.
Aufgrund der mit Wirkung am 1. August 1997 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung vom 7. Juli 1997, KABl. 1997 S. 109, vertritt der Kläger nunmehr die Ansicht, dass durch die vorgenommene Neuregelung die Klage zulässig sei. Von dieser besonderen Regelung abgesehen sei die Klage schon vorher zulässig gewesen. Mit höheren Rechtsgrundsätzen sei die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle im kirchlichen Bereich nicht vereinbar gewesen. Insoweit würden für den kirchlichen Raum auch die von dem Europäischen Gerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze einer allgemeinen Überprüfungsmöglichkeit von ergangenen Verwaltungsentscheidungen durch unabhängige Gerichte gelten. In der Sache selbst sehe er nach der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung die Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung durch die Voreingenommenheit der landeskirchlichen Prüfer aufgrund der eingeholten fachkundigen Gutachten als nachgewiesen an.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 1996 in der Fassung des Beschwerdebescheides der Beklagten vom 8. Januar 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Wiederholung der von ihr vertretenen Auffassung aus, dass durch die getroffene Neuregelung in der Änderungsverordnung vom 7. Juli 1997 die Klage nicht zulässig geworden sei. Vielmehr sei der Verwaltungsakt hier auch formell bestandskräftig geworden. Im Übrigen wäre die unzulässige Klage auch unbegründet, weil sich die Prüfer im Rahmen des ihnen zustehenden Bewertungsspielraumes gehalten hätten. Dass in den vom Kläger vorgelegten Gutachten bestimmte Prüfungsleistungen anders bewertet würden, beweise noch nicht die Rechtswidrigkeit der Erst- bzw. Zweitgutachten im Falle des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von ihnen vorgelegten Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die von dem Kläger erhobene Klage ist unzulässig.
  1. Für die am 11. Februar 1997 bei der Verwaltungskammer eingegangene Klage ist der Rechtsweg zu ihr nicht eröffnet gewesen, wie in dem Vorbescheid des Vorsitzenden vom 15. Juli 1997 ausgeführt worden ist. An diesem Zustand hat sich durch die Verordnung vom 7. Juli 1997 nichts geändert, weil die Verordnung erst am 1. August 1997 in Kraft getreten ist und nicht mit rückwirkender Kraft gilt. Der von der Beklagten erlassene Bescheid ist daher, wie sie zu Recht ausführt, bestandskräftig geworden.
  2. Gegen die von der Kammer vertretene Ansicht greifen auch nicht die von dem Kläger besonders in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände durch, dass die, von der Beklagten vertretene Ansicht nicht mehr der durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vertretenen Rechtsauffassung entspreche. Die Kammer verbleibt bei der in Rechtslehre und Rechtsprechung, zumindest bisher einhellig vertretenen Meinung, dass unter öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nur staatliche und vom Staat abgeleitete Gewalt zu verstehen sei. Es genüge nicht, dass im soziologischen Sinn „öffentliche“ Macht ausgeübt werde. Deshalb sei kirchliche Gewalt nicht schon wegen der faktischen Machtstellung der Kirchen und ihrer hohen Mitgliederzahl „öffentliche Gewalt“.
    Vgl. Rüfner im „Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland“, 1. Auflage, Band I, S. 761 und die in der Fußnote 7 angeführten Zitate.
    Für den Bereich der Beklagten gilt, wie es in § 19 VwGG ausdrücklich vorgeschrieben ist, das sog. Enumerationsprinzip. Mit anderen Worten heißt das, dass die Verwaltungskammer im Gegensatz zur sog. Generalklausel (Allzuständigkeit) der Verwaltungsgerichte im staatlichen Bereich nur zur rechtlichen Prüfung der Bescheide zuständig ist, für die ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist. So wurde z.B. für den Bereich der Kirchenordnung der Beklagten lediglich in den Fällen der Art. 6 Abs. 3 und 86 Abs. 2 (Vermögensauseinandersetzungen), Art. 41 Abs. 2 und 82 Abs. 2 (Pflichtverletzung durch Presbyter oder Presbyterien) und in Art. 155 Abs. 2 und 156 Abs. 2 (Rechtsverletzungen in besonderen Fällen) eine Anrufung der Verwaltungskammer vorgesehen.
  3. Ohne dass dies für die Entscheidung hier von Bedeutung ist, wird noch hinzugefügt, dass die Beklagte durch die ab 1. August 1997 geltende Verordnung für den Bereich des theologischen Prüfungsrechts von der ihr in § 19 Abs. 3 VwGG gegebenen Ermächtigung zur Anrufung des Kirchengerichtes Gebrauch gemacht hat. Insoweit wird, ohne dass es noch näher ausgeführt werden muss, lediglich bemerkt, dass die schriftlich vorliegenden Gutachten der Professoren …, … und …, gemessen an den Kriterien der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1991, S. 2005, keine Anhaltspunkte für eine unhaltbare Auffassung der Prüfer im Falle des Klägers geben.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 66 Abs. 1 VwGG abzuweisen.