.Ausführungsverordnung zu § 8 des Einführungsgesetzes
####§ 14#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 66#
Ausführungsverordnung zu § 8 des Einführungsgesetzes
zum Mitarbeitervertretungsgesetz – Gesamtausschüsse
Vom 10. April 2014
(KABl. 2014 S. 74)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zu § 8 des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz – Gesamtausschüsse | 16. März 2018 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | eingefügt | |
§ 1 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 1 Abs. 2 Satz 4 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 3 | geändert |
Gemäß Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe c der Kirchenordnung2# in Verbindung mit § 8 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EGMVG)3# erlässt die Kirchenleitung die folgende Ausführungsverordnung:
#§ 14#
Zusammensetzung und Wahl des Gesamtausschusses für den Bereich der Landeskirche
(
1
)
1 Der Gesamtausschuss für den Bereich der Landeskirche besteht aus
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken, Tecklenburg,
- einem Mitglied aus dem Kirchenkreis Dortmund,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Hagen, Hattingen-Witten, Schwelm,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Hamm, Unna,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Arnsberg, Soest,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle, Paderborn,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Bochum, Gelsenkirchen und Wattenscheid, Herne,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Gladbeck-Bottrop-Dorsten, Recklinghausen,
- einem Mitglied aus den Kirchenkreisen Siegen, Wittgenstein,
- zwei Mitgliedern aus der Gesamtmitarbeitervertretung der Landeskirche und
- einem Mitglied für den Bereich der Lippischen Landeskirche, sofern von der Möglichkeit gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz Gebrauch gemacht wird.
2 Für die Mitglieder des Gesamtausschusses werden Stellvertretungen bestimmt.
(
2
)
1 Die elf Mitglieder des Gesamtausschusses nach Absatz 1 Ziffer 1 und deren Stellvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl aus der Mitte der jeweiligen Delegiertenversammlung gewählt. 2 Die Delegiertenversammlungen bestehen aus Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, die in Absatz 1 Ziffer 1 jeweils unter dem Buchstaben a bis k genannt sind. 3 Mitarbeitervertretungen mit fünf Mitgliedern entsenden zwei, größere Mitarbeitervertretungen entsenden drei Delegierte in die Delegiertenversammlung. 4 Mitarbeitervertretungen mit weniger als fünf Mitgliedern können einen Delegierten entsenden. 5 Die Delegiertenversammlung wird durch die dienstälteste Superintendentin oder den dienstältesten Superintendenten des Gestaltungsraumes einberufen.
(
3
)
Die zwei Mitglieder des Gesamtausschusses aus der Gesamtmitarbeitervertretung der Landeskirche und deren Stellvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl aus der Mitte der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung gewählt.
(
4
)
Das Wahlergebnis wird der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Gesamtausschusses und dem Landeskirchenamt mitgeteilt.
#§ 2
Zusammensetzung und Wahl des Gesamtausschusses für den Bereich der Diakonie
(
1
)
Der Gesamtausschuss für den Bereich der Diakonie besteht aus
- vierzehn Mitgliedern aus den Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen und
- einem Mitglied für den Bereich der Lippischen Landeskirche, sofern von der Möglichkeit gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz5# Gebrauch gemacht wird.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Gesamtausschusses aus den Einrichtungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. 2 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertreterinnen oder Vertretern aller Mitarbeitervertretungen zusammen, deren Einrichtungsträger Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen ist und deren Einrichtungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen liegen. 3 Dabei entsendet jede Mitarbeitervertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Mitgliederversammlung.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung zur Wahl des ersten Gesamtausschusses im Bereich der Diakonie wird von der oder dem Vorsitzenden der bisherigen agmav-westfalen einberufen und geleitet.
#§ 3
Einberufung der ersten Sitzung und Vorsitz der Gesamtausschüsse
(
1
)
1 Die erste Sitzung des jeweiligen Gesamtausschusses nach der Neubildung wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. 2 Ist die Einberufung durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden oder deren Stellvertretung nicht möglich, erfolgt die Einberufung des Gesamtausschusses für den Bereich der Landeskirche durch das Landeskirchenamt und für den Bereich der Diakonie durch das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen. 3 Die Sitzung wird bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden von dem ältesten Mitglied des jeweiligen Gesamtausschusses geleitet.
(
2
)
Jeder Gesamtausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach der Neubildung in geheimer Abstimmung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
#§ 4
Arbeit der Gesamtausschüsse
(
1
)
1 Jeder Gesamtausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 3 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(
2
)
Der Gesamtausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Kosten
(
1
)
Die Kosten der laufenden Geschäftsführung des Gesamtausschusses im Bereich der Landeskirche werden von der Landeskirche im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsrechtes getragen.
(
2
)
Näheres bezüglich der Übernahme der erforderlichen Kosten der laufenden Geschäftsführung des Gesamtausschusses im Bereich der Diakonie regelt das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 66#
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.