.Einführungsgesetz
§ 2
§ 3
§ 46#
§ 5
§ 6
§ 7
§ 814#
§ 918#
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.1994
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Einführungsgesetz
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Einführungsgesetz zum
Mitarbeitervertretungsgesetz – EGMVG)
Vom 5. November 1993
(KABl. 1993 S. 235)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstellen KABl. u. a. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz (1. EGMVG Änderungsgesetz) | 13. November 1997 | KABl. 1997 S. 216 | Überschrift | geändert |
§ 1 | geändert | ||||
§ 2 Buchstabe a | geändert | ||||
§ 7 (neu) | eingefügt | ||||
§ 7 (alt) | § 8 (neu), geändert | ||||
§ 8 (alt) | gestrichen | ||||
2 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz (EGMVG-ÄndV) | 28. Juni 2001 | § 8 | geändert | |
3 | Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (3. EGMVG-Änderungsgesetz) | 13. November 2003 | § 1 | neu gefasst | |
§ 4 | neu gefasst | ||||
4 | Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangeli-schen Kirche in Deutschland (4. EGMVG-Änderungsgesetz) | 15. November 2012 | § 8 | neu gefasst | |
§ 8 -9 | neu nummeriert |
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 11#
Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG)2# vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992 S. 445) gilt in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen.
#§ 2
(zu § 2 Absatz 2)3#
Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
#- Pfarrer und Pfarrerinnen auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst), Vikare und Vikarinnen sowie Prediger und Predigerinnen,
- die Lehrenden an Hochschulen und Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft.
§ 3
(zu § 5 Absatz 1)4#
1 Werden aufgrund der Struktur kirchlicher Dienste Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Kirchenkreises oder Verbandes mit Diensten in Kirchengemeinden oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche mit Diensten in Kirchenkreisen, Verbänden oder Kirchengemeinden beauftragt, können diese Mitarbeitergruppen unter der Voraussetzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 MVG5# eine gesonderte Mitarbeitervertretung bilden; das Verfahren wird in der Wahlordnung geregelt. 2 Diese Mitarbeitervertretung nimmt die Aufgaben der Mitarbeitervertretung gegenüber der Dienststellenleitung des Arbeitgebers sowie gegenüber der Dienststellenleitung der Dienststellen, in der die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen tätig sind, wahr.
#§ 46#
(zu § 5 Absatz 3)7#
1 Unbeschadet der Bildung von Mitarbeitervertretungen im Übrigen können mehrere oder alle Mitarbeitervertretungen der Kirchengemeinden eines Kirchenkreises oder eines Verbandes zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben im Sinne des § 35 und 36 MVG8# gegenüber dem Kirchenkreis oder Verband eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden, soweit nicht für diese Körperschaften eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 2 MVG9# gebildet ist; Entsprechendes gilt für die rechtlich selbständigen Werke und Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers. 2 Für das Zusammentreten zur ersten Sitzung gilt § 6 Abs. 4 MVG10# entsprechend.
#§ 5
(zu § 10 Absatz 1 Buchstabe b)11#
§ 10 Absatz 1 Buchstabe b erster Halbsatz wird nicht angewendet.
#§ 6
(zu § 11 Absatz 2)12#
Die Wahlordnung wird von der Kirchenleitung erlassen.
#§ 7
(zu § 49 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c)13#
§ 49 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c wird nicht angewendet.
#§ 814#
(zu §§ 54 und 55 MVG.EKD15#)
(
1
)
1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 Absatz 1 MVG.EKD16# wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen für den Bereich der Landeskirche und für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen je ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet. 2 Für den Bereich der Lippischen Landeskirche kann in die beiden Gesamtausschüsse je ein Mitglied entsandt werden.
(
2
)
1 Der Gesamtausschuss für den Bereich der Landeskirche besteht aus bis zu 14 Mitgliedern. 2 Der Gesamtausschuss für den Bereich der Diakonie besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. 3 Werden für den Bereich der Lippischen Landeskirche Mitglieder entsandt, erstrecken sich die Aufgaben der Gesamtausschüsse auf die Mitarbeitervertretungen der Lippischen Landeskirche oder auf die Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche.
(
3
)
Die Gesamtausschüsse werden jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
(
5
)
Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
(
6
)
Weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung können von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen im Benehmen mit den Gesamtausschüssen durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
#§ 918#
(zu § 58 Absatz 5)
(
1
)
1 Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Evangelische Kirche von Westfalen, die ihr angehörenden kirchlichen Körperschaften, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und dessen Mitglieder sowie für andere kirchliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und weitere Einrichtungen, die die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes und die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beschlossen haben. 2 Sie besteht aus zwei Kammern mit je drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. 3 Eines der beisitzenden Mitglieder muss einer Dienststellenleitung im Sinne von § 4 Absatz 1 MVG19# angehören. 4 Das andere beisitzende Mitglied muss nach § 10 MVG20# in die Mitarbeitervertretung wählbar sein.
(
2
)
Für den Vorsitz und dessen Stellvertretung ist nur wählbar, wer über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst verfügt und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie im evangelischkirchlichen oder diakonischen Dienst steht.
(
3
)
1 Für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle wird mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt. 2 Für sie gelten die Voraussetzungen für die Bestellung der jeweiligen Mitglieder entsprechend. 3 Die Kirchenleitung bestimmt die Zahl der stellvertretenden Mitglieder für jede Kammer nach deren Anhörung.
(
4
)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungsstelle werden von der Landessynode gewählt.
(
5
)
Der oder die Vorsitzende kann zu Beginn eines Kalenderjahres bestimmen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Falle der Verhinderung der jeweiligen Mitglieder eintreten.
(
6
)
Den Mitarbeitervereinigungen, in denen mindestens 1.500 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke zusammengeschlossen sind, ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig Wahlvorschläge für den Beisitzer oder die Beisitzerin nach Absatz 1 Satz 4 zu machen.
(
8
)
Die Zuständigkeiten der beiden Kammern werden von der Kirchenleitung durch eine Verordnung bestimmt.
#§ 10
Inkrafttreten
2 Mit diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1982 (KABl. 1982 S. 58) außer Kraft.
#
1 ↑ § 1 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (3. EGMVG-Änderungsgesetz) vom 13. November 2003.
1 ↑ § 1 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (3. EGMVG-Änderungsgesetz) vom 13. November 2003.
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6 ↑ § 4 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (3. EGMVG-Änderungsgesetz) vom 13. November 2003.
6 ↑ § 4 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (3. EGMVG-Änderungsgesetz) vom 13. November 2003.
#
14 ↑ § 8 eingefügt durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (4. EGMVG-Änderungsgesetz) vom 15. November 2012.
14 ↑ § 8 eingefügt durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (4. EGMVG-Änderungsgesetz) vom 15. November 2012.