.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein
Vom 27. Januar 2026
####Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Warstein gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss und einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten. 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen des Fachausschusses für Friedhofsangelegenheiten entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, einschließlich der Stellenübersicht,
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Überprüfung von Versicherungen für Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Beschlussfassung über Ausgaben bis 1.000 Euro gemäß geltendem Haushaltsplan und zeitnahe Information des Presbyteriums über solche Ausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder im Geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister oder deren Vertreterinnen oder Vertreter,
- bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem Geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
7
)
1 Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des Geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der KO2# für die Presbyterien. 4 In der ersten Sitzung nach Berufung stellt der Geschäftsführende Ausschuss protokollmäßig den satzungsgemäßen Mitgliederbestand fest.
#§ 3
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
Die Kirchengemeinde bildet einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
(
2
)
1 Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 Die Mitglieder des Fachausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
(
3
)
1 Das Presbyterium beruft als Mitglieder des Fachausschusses:
- bis zu zwei Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei in dem Fachbereich beruflich tätige Mitarbeitende der Kirchengemeinde und
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der KO3# für die Presbyterien.
(
6
)
In der ersten Sitzung nach der Berufung stellt der Fachausschuss protokollmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliederbestand fest.
(
7
)
Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten des evangelischen Friedhofs,
- Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyteriums zum Haushaltsplan des evangelischen Friedhofs, zur Friedhofssatzung, zur Gebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung des Friedhofs,
- Beschlussfassung über alle weiteren den Friedhof betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
- Durchführung von Friedhofsbegehungen (mindestens einmal jährlich).
§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Februar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. April 2016 (KABl. 2016 S. 221) außer Kraft.