.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
#Anlage zu § 4 DO.LK
Artikel 1
Artikel 2
###
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#
Ausgabe 3Bielefeld, 31. März 2026
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 16Dienstordnung für die Landeskirche
– Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW –
(DO.LK)
– Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW –
(DO.LK)
Vom 19. Februar 2026
####Inhaltsverzeichnis | |
I. Zweck und Geltungsbereich | |
§ 1 | Zweck und Geltungsbereich |
II. Organisationsaufbau | |
§ 2 | Organisationsbereiche |
§ 3 | Leitungsverantwortung |
III. Kollegium und Geschäftsführender Ausschuss | |
§ 4 | Rolle und Aufgabe des Kollegiums |
§ 5 | Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums |
§ 6 | Arbeitsweise des Kollegiums |
§ 7 | Mitwirkung im Kollegium |
§ 8 | Mitglieder, Rolle und Aufgabe des Geschäftsführenden Ausschusses |
§ 9 | Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses |
§ 10 | Organisationsplanung |
§ 11 | Dienststellenleitung |
§ 12 | Personalausschuss für Disziplinarverfahren |
§ 13 | Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten |
IV. Ämter und Einrichtungen | |
§ 14 | Ämter und Einrichtungen |
V. Rechtsvertretung | |
§ 15 | Rechtsvertretung |
VI. Schlussbestimmungen | |
§ 16 | Kontinuierlicher Verbesserungsprozess |
§ 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage zu § 4 DO.LK (Rolle und Aufgabe des Kollegiums) | |
Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) hat die Kirchenleitung für die Arbeit der Landeskirche (Körperschaft EKvW) die folgende Verordnung beschlossen:
#I. Zweck und Geltungsbereich
#§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(
1
)
Diese Dienstordnung trifft Regelungen für
- das Kollegium des Landeskirchenamtes (Artikel 154 Absatz 1 KO) und den Geschäftsführenden Ausschuss,
- die zentrale Verwaltungsstelle Landeskirchenamt (Artikel 154 Absatz 2 Satz 2 KO),
- die unselbstständigen Ämter und Einrichtungen der Landeskirche (Artikel 156 KO).
Diese Dienstordnung dient dazu, deren Arbeit an einheitlichen Grundsätzen auszurichten und sie auftragsorientiert, wirksam und wirtschaftlich zu gestalten.
(
2
)
Diese Dienstordnung gilt für alle landeskirchlichen Mitarbeitenden.
#II. Organisationsaufbau
#§ 2
Organisationsbereiche
(
1
)
Die landeskirchliche Organisation ist gegliedert in folgende Bereiche:
- den Präsidialbereich,
- Sendungsbereiche,
- Ressourcenbereiche.
(
2
)
In den Bereichen können Stabsstellen, Geschäftsbereiche und in den Geschäftsbereichen Teams gebildet werden. Stabsstellen sind der jeweiligen Leitung zugeordnete Organisationsbereiche, die losgelöst von der nachgeordneten Struktur der übrigen Organisationseinheiten innerhalb der Bereiche Entscheidungsprozesse fachlich vorbereiten und Aufgabenerledigung für einen größeren Verantwortungsbereich wahrnehmen.
(
3
)
Die einzelnen Ämter und Einrichtungen sind als unselbstständige Einrichtungen der Landeskirche den Bereichen zugeordnet.
#§ 3
Leitungsverantwortung
(
1
)
Den Präsidialbereich leitet die oder der Präses.
(
2
)
Alle Sendungs- und Ressourcenbereiche werden von Mitgliedern des Kollegiums geleitet.
(
3
)
Leitungen von Geschäftsbereichen leiten diese mit Fach-, Budget- und Personalverantwortung und berichten an ihre jeweilige Leitung.
(
4
)
Leitungen von Teams leiten diese mit Fach- und Personalverantwortung und berichten ihrer Geschäftsbereichsleitung.
#III. Kollegium und Geschäftsführender Ausschuss
#§ 4
Rolle und Aufgabe des Kollegiums
(
1
)
Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes (Landeskirchenamt) ausgeübt (Artikel 154 Absatz 1 KO).
(
2
)
Die Aufgaben im Einzelnen und in Abgrenzung zu den Aufgaben der Kirchenleitung sowie dem Geschäftsführenden Ausschuss werden als Anlage zu § 4 geregelt.
(
3
)
Das Kollegium handelt in der Regel durch seine Mitglieder, die ihre Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeit des Kollegiums als Kollegialorgan in eigener Verantwortung wahrnehmen und sich gegenseitig vertreten. In der Regel leiten die Mitglieder des Kollegiums eine Organisationseinheit. Alle Sendungs- und Ressourcenbereiche werden durch Mitglieder des Kollegiums geleitet, wobei sie zur Delegation von Entscheidungen berechtigt sind.
(
4
)
Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung
- in Angelegenheiten, die auch nach entsprechender Vorberatung in den Bereichen der multiperspektivischen und interdisziplinären Beratung bedürfen,
- in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- über die Rahmenziele der Landeskirche,
- wenn die Beteiligten nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen.
(
5
)
Mitglieder des Kollegiums treffen die Entscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst, sofern nicht nach den Regelungen dieser Dienstordnung eine Beteiligung des Kollegiums, des Geschäftsführenden Ausschusses oder der Kirchenleitung erforderlich ist. Sie stellen dabei die wechselseitige Abstimmung aller beteiligten oder betroffenen Bereiche sicher.
#§ 5
Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums
Die oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und unterstützt deren Leitungsfunktion. Sie oder er kann dienstaufsichtliche Funktionen im Einzelfall und regelmäßig von der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten oder weiteren hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung wahrnehmen lassen.
#§ 6
Arbeitsweise des Kollegiums
(
1
)
Die oder der Präses kann die Sitzungsleitung im Einzelfall oder regelmäßig der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten übertragen.
(
2
)
Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel zweimal im Monat statt. Das Kollegium kann auch digital zusammentreten.
(
3
)
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder zustimmen, kann im Umlaufverfahren beschlossen werden. Der Umlaufbeschluss ist in der nächsten Sitzung zu bestätigen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(
4
)
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Form der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben.
#§ 7
Mitwirkung im Kollegium
(
1
)
Das Kollegium kann die dauerhafte beratende Teilnahme bestimmter Geschäftsbereichsleitungen beschließen. Die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und die Geschäftsbereichsleitung Gesamthaushalt und Finanzplanung nehmen beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil, sofern im Einzelfall nicht abweichend beschlossen wird. Die Leitung der Stabsstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung hat das Recht zur antragsberechtigten Teilnahme.
(
2
)
Das Kollegium kann im Einzelfall oder dauerhaft Gäste hinzuziehen.
#§ 8
Mitglieder, Rolle und Aufgabe des Geschäftsführenden Ausschusses
(
1
)
Aus der Mitte des Kollegiums wird ein Geschäftsführender Ausschuss (GA) gebildet. Die Mitglieder, Rolle und Aufgabe des GA werden von der Kirchenleitung bestimmt.
(
2
)
Der GA trifft regelmäßig wiederkehrende, operative Entscheidungen zur Entlastung der Arbeit des Kollegiums.
#§ 9
Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses
(
1
)
Der GA wird von der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten geleitet. Die Stellvertretung wird durch den GA aus dem Kreis der Mitglieder widerruflich bestimmt. Der GA entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden und bestimmt seinen Sitzungsrhythmus nach Bedarf.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende vertritt den GA. Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch zwei Mitglieder vertreten.
#§ 10
Organisationsplanung
(
1
)
Begriffsklärung:
- Die Westfälische Kirche ist die Auftragsgemeinschaft in Westfalen (inklusive der zugeordneten Einrichtungen und Werke der Kirche).
- Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) ist die Summe aller Körperschaften der verfassten Kirche EKvW.
- Die (westfälische) Landeskirche ist die landeskirchliche Körperschaft, die EKvW.KdöR.
- Das Landeskirchenamt ist die landeskirchliche Dienststelle als unselbstständige Einrichtung der EKvW.KdöR.
(
2
)
Dem GA obliegt die Organisationsplanung für die Landeskirche inklusive der Geschäftsverteilung und dem Zusammenwirken der Bereiche. Die Geschäftsverteilung und Organisation in den einzelnen Einheiten erfolgen auf Vorschlag der jeweiligen Leitung oder im Benehmen mit ihr.
#§ 11
Dienststellenleitung
(
1
)
Die Leitung der Dienststelle nach § 4 MVG-EKD wird vom Kollegium wahrgenommen. Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz der Landeskirche sind, bilden nach § 3 Absatz 2 MVG-EKD im Einvernehmen mit dem Kollegium eigene Dienststellen.
(
2
)
Das Kollegium delegiert die Aufgabe der Dienststellenleitung im Übrigen an den GA. Der GA benennt eine Person und deren ständige Stellvertretung für die Wahrnehmung der Dienststellenleitung als Gegenüber zur Mitarbeitervertretung. Diese Person und deren ständige Stellvertretung ist gleichzeitig das Gegenüber zur Gesamtmitarbeitervertretung (§ 6 MVG-EKD) und zum Gesamtausschuss (§§ 54 ff. MVG-EKD).
(
3
)
Die Dienststellenleitung im Landeskirchenamt (Zentrale Verwaltungsstelle)
- führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes,
- entscheidet unter Beteiligung der jeweils zuständigen Leitung in allen nicht anderweitig zugeordneten Personalangelegenheiten der Landeskirche, insbesondere über die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
§ 12
Personalausschuss für Disziplinarverfahren
(
1
)
Der Personalausschuss für Disziplinarverfahren entscheidet unter Hinzuziehung der Akten über die Einstellung von Disziplinarverfahren, die von der zuständigen Fachabteilung zur Einstellung vorgeschlagen wurden. Der Ausschuss stellt die Verfahren durch einstimmigen Beschluss ein oder legt sie dem Kollegium mit einem Votum zur Entscheidung vor. Der Ausschuss informiert das Kollegium über die Einstellung.
(
2
)
Die Ausschussmitglieder und Vertretungen werden vom Kollegium aus dessen Mitte ernannt.
#§ 13
Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten
Unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit benennt die oder der Präses aus dem Kreis der Kollegiumsmitglieder Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten für die Kirchenkreise. Sie nehmen in Vertretung des Kollegiums die Rolle der allgemeinen Beratung und Begleitung als landeskirchliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kirchenkreise wahr. Die Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten sind möglichst umfassend zu Vorgängen und Prozessen in den zugeordneten Kirchenkreisen zu informieren. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Mitzeichnung oder der Kenntnisgabe von Entscheidungen in den Bereichen und Geschäftsbereichen, aber auch durch das regelmäßige Berichtswesen im Kollegium.
#IV. Ämter und Einrichtungen
#§ 14
Ämter und Einrichtungen
(
1
)
Das Kollegium entscheidet auf Vorschlag des GA über die Zuordnung der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen zu bestimmten Sendungs- oder Ressourcenbereichen. Mitgliedern des Kollegiums kann auch die Leitung eines unselbstständigen Amtes übertragen werden.
(
2
)
Die Leitungen der unselbstständigen Ämter und Einrichtungen werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des GA und in Abstimmung mit den zuständigen Bereichsleitungen bestellt.
(
3
)
Der GA unterbreitet der Kirchenleitung in Abstimmung mit den zuständigen Bereichsleitungen Vorschläge für Ordnungen der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen.
#V. Rechtsvertretung
#§ 15
Rechtsvertretung
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Westfalen (Landeskirche, Körperschaft EKvW) wird im Rechtsverkehr vertreten durch
- die Kirchenleitung (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe o KO),
- das Kollegium als Kollegialorgan oder durch einzelne seiner Mitglieder ungeachtet ihrer Zuständigkeit,
- die Dienststellenleitung in den ihr durch diese Dienstordnung zugewiesenen Aufgaben,
- die Dienststellenleitung vertreten durch zwei ihrer Mitglieder in Personalangelegenheiten insbesondere bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
- die Leitung des Geschäftsbereiches Gesamthaushalt und Finanzplanung oder ihre Stellvertretung bei Einrichtungen, Änderungen und Schließungen von Konten und Depots bei Geschäftsbanken sowie bei der Einrichtung und Löschung von Konto- und Depotvollmachten.
(
2
)
Für einzelne Aufgaben oder Arbeitsbereiche können Mitglieder des Kollegiums und die Geschäftsbereichsleitungen für ihre Bereiche Vollmachten erteilen und Zeichnungsbefugnisse regeln. Die Erteilung und das Erlöschen von Vollmachten sowie von Regelungen zur Zeichnungsbefugnis zeigen sie dem GA an.
#VI. Schlussbestimmungen
#§ 16
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
Diese Dienstordnung unterliegt einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess und wird deshalb in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre, einer Revision unterzogen. Die Revision dient der Weiterentwicklung und nimmt bewährte Entwicklungen aus der Praxis auf.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für die Landeskirche – Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK) vom 25. Oktober 2023 (KABl. 2023 I Nr. 84 S. 198) außer Kraft.
Bielefeld, 19. Februar 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 062.40 | |||
Anlage zu § 4 DO.LK
(Rolle und Aufgabe des Kollegiums)
Die Kirchenleitung hat die nachfolgende Regelung getroffen:
- A.
- Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat insbesondere folgende Aufgaben (Klammerzusatz [GA] weist die konkrete Aufgabe dem GA zu):
- Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung und der Landessynode vor und führt deren Beschlüsse aus.
- Es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (kirchliche Körperschaften) sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen [KO]).
- Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen von Leitungsorganen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
- Es entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit diese sich nicht gegen das Landeskirchenamt selbst richten.
- Es entscheidet über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 KO), sofern die Beteiligten sich einig sind.
- Es entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über pfarramtliche Verbindungen (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 KO). Es trifft die Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann (Artikel 12 Absatz 2 KO). Es nimmt die Anmeldungen der Kirchenkreise zur Teilnahme am Erprobungsgesetz zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 76 S. 141) entgegen.
- Es fördert die Ausbildung der Theologinnen und Theologen. Es nimmt die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes sowie des Pfarrausbildungsgesetzes unter Einschluss des Prüfungswesens wahr, entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst sowie über die Anordnung der Ordination und die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
- Es ist verantwortlich für die Ausbildung der anderen kirchlichen Mitarbeitenden unter Einschluss des Prüfungswesens.
- Es führt die Aufsicht über die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen, koordiniert ihre Arbeit und fördert ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden und dem Landeskirchenamt (vgl. Artikel 156 KO).
- Hochschulangelegenheiten (bspw. Mitwirkung bei Berufungsverfahren, Prüfungsordnungen, Haushaltsplanungen) [GA].
- Erklärungen zu Patronaten und Bürgschaften bis zu 500.000 € [GA].
- Allgemeine Regelungen von landeskirchlichen Zeichnungsberechtigungen [GA].
- Übertragung von Geschäftsanteilen [GA].
- Im Grundbuch eintragungspflichtige landeskirchliche Grundstücksangelegenheiten [GA].
- Landeskirchliche Erbbaurechtsangelegenheiten [GA].
- Bauaufträge von besonderer Bedeutung [GA].
- Verfahrensregelungen zu Finanzzuschüssen an Dritte [GA].
- B.
- Die nachfolgend genannten Aufgaben werden dem Kollegium von der Kirchenleitung im Rahmen von Artikel 154 Absatz 1 KO übertragen (Klammerzusatz [GA] weist die konkrete Aufgabe dem GA zu):
- Die Aufgaben gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe a Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55).
- Die Aufgaben gemäß § 5 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24).
- Die Aufgabe gemäß § 1 Gesetzesvertretende Verordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (AWWVO) vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 218).
- Die Aufgabe gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (KABl. 2000 S. 38).
- Die Genehmigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes über die Übertragung des Dienstes an Wort und Sakrament für neu gewählte Superintendentinnen und Superintendenten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Superintendentengesetz) vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211).
- Die Genehmigung der Änderung der versicherungstechnischen Geschäftspläne gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
- Die Genehmigung von Sanierungsplänen gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
- Die Zustimmung zum Vorschlag von Pfarrerinnen und Pfarrern aus anderen Landeskirchen zur Wahl als Superintendentin oder Superintendent gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 KO (KABl. 1999 S. 1).
- Es entscheidet gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW) vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) über den Einsatz sowie die wesentlichen Änderungen von Programmen in der Landeskirche und kann die Entscheidung delegieren.
- Es nimmt für die Landeskirche als der verantwortlichen Stelle gemäß § 4 Nummer 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. Januar 2025 (ABl. EKD 2025 Nr. 1 S. 1, Nr. 7 S. 42) die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Für abgrenzbare Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche kann es diese Zuständigkeit einzelnen Dezernentinnen und Dezernenten, Geschäftsbereichsleitungen oder Dienststellenleitungen zuweisen.
- Es ist für die Landeskirche gemäß § 5 Absatz 2 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW) vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) verantwortlich, IT-Sicherheit zu gewährleisten.
- Bestätigung von Wahlen in Kirchenkreisen nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 3 KO (Superintendentinnen- oder Superintendenten- und Assessorinnen- oder Assessorenwahl) [GA].
- Angelegenheiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Bestellung der Beauftragten nach § 10 Absatz 1 GleiStG, Leitung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragen nach § 10 Absatz 9 GleiStG, Vorlage Erfahrungsbericht an die Landessynode nach § 11 GleiStG [GA].
- Feststellung der Anträge der Kirchenkreise, die der Landessynode nach Artikel 119 Absatz 2 KO zur Entscheidung vorgelegt werden (vgl. § 3 Absatz 1 GOLS) [GA].
Nr. 17Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Erste Theologische Prüfung
für die Erste Theologische Prüfung
Vom 19. Februar 2026
####Auf Grund von § 13 Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung erlassen:
#Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
Die Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 15. März 2012 (KABl. 2012 S. 54), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 18. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 104 S. 245), wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Bielefeld, 19. Februar 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 314.011 | |||
Nr. 18Kurzleitlinie
zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz
für die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW)
und ihre Körperschaften sowie Ämter und Einrichtungen
zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz
für die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW)
und ihre Körperschaften sowie Ämter und Einrichtungen
Vom 19. Februar 2026
####Diese KI-Kurzleitlinie
#Übergangsregelung für geplant 18 Monate vom 1. März 2026 bis 30. August 2027.
1 wird auf Grundlage von Artikel 142 Absatz 1 Satz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) durch Beschluss der Kirchenleitung erlassen. Sie richtet sich an die landeskirchlichen Körperschaften der EKvW im Rahmen der kirchlichen Aufsicht.Leitgedanke
Künstliche Intelligenz (KI) wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen bereits eingesetzt, sichtbar und unsichtbar (zum Beispiel M365 Copilot, Firewall, ChatGPT). KI kann nicht nur entlasten, sondern auch neue Formen der Teilhabe, Zugänglichkeit und Inklusion fördern. Sie eröffnet Chancen für barrierefreie Kommunikation, Sprachvermittlung und innovative kirchliche Bildungsformate. Sie dient dabei dem Menschen und ersetzt weder menschliche Verantwortung noch Urteilskraft.
Diese Kurzleitlinie regelt den verantwortungsvollen, rechtssicheren und ethisch vertretbaren Einsatz von KI in den landeskirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen für einen Zeitraum von 18 Monaten. In dieser Zeit werden eine umfassende Bestands- und Bedarfsanalyse vorbereitet, Strukturen geschaffen und die danach geltende Richtlinie vorbereitet.
KI im Sinne dieser Kurzleitlinie bezeichnet digitale Systeme, die auf der Grundlage von Daten selbstständig Inhalte erzeugen, analysieren, strukturieren oder Empfehlungen geben. Maßgeblich ist dabei nicht die technische Bezeichnung, sondern die Funktion des Systems. Orientierung bietet ergänzend die Definition von KI-Systemen in Artikel 3 Nummer 1 des EU-AI-Acts.
#1. Geltungsbereich
Diese Kurzleitlinie gilt für die landeskirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen im Sinne von Artikel 4 KO, für
- die Evangelische Kirche von Westfalen,
- die Kirchenkreise,
- die Kirchengemeinden sowie
- die Verbände.
Sie gilt für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende, soweit diese im Auftrag oder in Verantwortung einer landeskirchlichen Körperschaft handeln und dabei KI-Systeme im dienstlichen Zusammenhang nutzen.
Einrichtungen, Dienststellen und Projekte ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterliegen dem Anwendungsbereich über ihre jeweilige Trägerkörperschaft.
Rechtlich selbstständige Einrichtungen, Werke, Vereine oder Stiftungen sind nicht unmittelbar Adressaten dieser Kurzleitlinie. Private Nutzung bleibt unberührt, sofern kein Bezug zu dienstlichen Aufgaben oder Daten besteht.
#2. Grundsatz
- KI ist ein Hilfsmittel, keine Entscheidungsinstanz.
- Die Verantwortung für Inhalte, Entscheidungen und Handlungen bleibt immer beim Menschen.
- KI darf kirchliche Arbeit unterstützen, nicht ersetzen.
3. Erlaubte Nutzung von KI
Die Nutzung von KI-Systemen ist erlaubt, wenn sie im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben, Datenschutz- und IT-Sicherheitsregelungen erfolgt und keine sensiblen oder personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Vorinstallierte oder zentral bereitgestellte Systeme (zum Beispiel M365 Copilot) dürfen im dienstlichen Kontext genutzt werden.
Die Nutzung wird nach Risikostufen in Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt („erlaubt“, erlaubt mit Einschränkungen) und Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (verboten, es sei denn Genehmigung im Einzelfall) unterschieden:
- 3.1
- Niedriges Risiko
- Funktionen: Unterstützende Funktionen ohne Personenbezug (zum Beispiel Textvorschläge, Übersetzungen, Strukturierung von Inhalten, Ideenfindung).
- Anforderungen: Nutzung ist freigegeben im Rahmen dieser Leitlinie.
- 3.2
- Begrenztes Risiko
- Funktionen: Systeme, die Inhalte mit Außenwirkung erzeugen oder als Gegenüber wahrgenommen werden (zum Beispiel Chatbots, Bildgeneratoren).
- Anforderungen: Nutzung nur mit klarer Kennzeichnung der KI-Unterstützung. Keine eigene Eingabe sensibler oder personenbezogener Daten und Übernahme der Verantwortung und Prüfung liegt bei der nutzenden Person.
- 3.3
- Hohes Risiko
- Funktionen: Systeme, die Personen bewerten, klassifizieren oder Entscheidungen mit erheblichen Folgen beeinflussen (zum Beispiel Leistungsbeurteilungen, Auswahlentscheidungen).
- Anforderungen: Nutzung nur nach ausdrücklicher Freigabe durch die zuständige Stelle (zum Beispiel Leitung, KI-Beauftragte oder KI-Beauftragter) der jeweiligen landeskirchlichen Körperschaft. Die Dokumentation der Prüfung und Entscheidungsgrundlagen ist verpflichtend. Zudem muss eine umfassende fachliche und ethische Risikoabwägung erfolgen.
Bestehende KI-gestützte Verfahren und Projekte dürfen fortgeführt werden, sofern sie den Grundsätzen dieser Kurzleitlinie entsprechen. Systeme mit erhöhtem oder hohem Risiko sind zeitnah zu überprüfen und binnen zwei Monaten nachträglich durch die Dienststellenleitung zu genehmigen, sofern keine bisherige Genehmigung vorliegt, welche den Grundsätzen dieser Leitlinie entspricht.
#4. Unzulässige Nutzung
Ausdrücklich untersagt ist:
- die Eingabe von personenbezogenen, vertraulichen oder besonders schützenswerten Daten (zum Beispiel Seelsorge, Personal, Gesundheit, Missbrauchskontexte),
- der Einsatz von KI zur automatisierten Entscheidung mit rechtlichen, finanziellen oder personenbezogenen Folgen,
- die Nutzung von KI für direkte Interaktionen mit Kindern, Jugendlichen oder vulnerablen Personen,
- die Nutzung von KI als Ersatz für seelsorgerliche, geistliche oder persönliche Verantwortung,
sofern die verantwortliche Stelle nach eigener Prüfung diese Vorgänge nicht explizit freigegeben hat.
#5. Datenschutz und Vertraulichkeit
Verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne ist jeweils die landeskirchliche Körperschaft, in deren Auftrag das KI-System genutzt wird. Es dürfen keine dienstlichen personenbezogenen oder vertraulichen Daten in nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden. Auch scheinbar anonymisierte Daten können durch KI rückführbar werden, da KI darauf ausgelegt ist, viel besser Zusammenhänge herzustellen, als es ein Mensch kann. Bestehende Datenschutz- und IT-Sicherheitsregeln sind einzuhalten.
#6. Fairness
KI‑Systeme sind, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, auf Verzerrungen (Bias), Einseitigkeiten oder diskriminierende Effekte zu prüfen.
Kirchliche Nutzung verpflichtet zu einem bewussten Umgang mit Gerechtigkeit, Diversität und Wahrhaftigkeit.
Wo möglich, sollen Quellen und Trainingsdaten nachvollziehbar dokumentiert werden.
#7. Transparenz und Ergebniskontrolle
KI-Ergebnisse sind immer kritisch zu prüfen, bevor sie genutzt werden, und eine KI darf nur genutzt werden, sofern die nutzende Person fachlich in der Lage ist, die KI-Ergebnisse richtig zu bewerten. Bei interner Verwendung ist die KI-Nutzung offenzulegen, falls die KI einen wesentlichen Beitrag geleistet hat.
#8. Theologischer Rahmen
- „Mensch vor Maschine“ gilt uneingeschränkt.
- KI besitzt weder Verantwortung, Gewissen noch geistliche Autorität.
- Verkündigung, Seelsorge und geistliche Begleitung bleiben menschliche Aufgaben.
- KI darf unterstützen, aber nicht führen.
9. Schulung und Sensibilisierung
Für die Nutzung von KI wird eine kurze verpflichtende Grundsensibilisierung bereitgestellt. Ziel ist die Vermittlung von Chancen wie auch Risiken sowie der rechtlichen Grundregeln und ethisch/theologischen Grenzen. Die landeskirchlichen Körperschaften stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sicher, dass eine entsprechende Grundsensibilisierung erfolgt oder auf landeskirchliche Angebote zurückgegriffen wird.
#10. Meldeweg
Auffälligkeiten, problematische Ergebnisse oder Datenschutzvorfälle im Zusammenhang mit KI sind zu melden:
- sofern es sich um einen meldepflichtigen Datenschutzvorfall handelt, an die zuständige Datenschutzstelle der jeweiligen landeskirchlichen Körperschaft und
- in allen anderen Fällen an eine zentral benannte Ansprechstelle der EKvW (KI-Beauftragung).
Meldungen dienen der Klärung und Verbesserung, nicht der Sanktionierung.
#11. Verantwortung und Konsequenzen
Regelkonforme Nutzung erfolgt im Rahmen der dienstlichen Verantwortung. Verstöße gegen diese Leitlinie können, abhängig von Art und Schwere, organisatorische oder arbeitsrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn geltendes Recht, Datenschutz- oder IT-Sicherheitsbestimmungen verletzt werden.
Zugleich gilt der Grundsatz einer lernenden Fehlerkultur: Ziel ist die Sensibilisierung, Aufklärung und kontinuierliche Verbesserung im Umgang mit KI, nicht die Abschreckung. Erkenntnisse aus gemeldeten Vorfällen sollen zur Weiterentwicklung von Schulungen, Prozessen und Schutzmaßnahmen beitragen.
#12. Befristung und Weiterentwicklung
Diese Kurzleitlinie ist als Übergangsregelung gedacht. In dem geplanten Zeitraum von 18 Monaten sollen erfolgen:
- Bestands- und Bedarfsanalyse,
- Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen,
- Aufbau einer KI-Governance (unter anderem KI-Beauftragte oder KI-Beauftragter),
- Schaffung oder Beschaffung einer geeigneten IT-Infrastruktur,
- Abstimmung mit EKD und anderen Gliedkirchen,
- Erarbeitung einer umfassenden Richtlinie zum KI-Einsatz, die diese Kurzleitlinie ablöst.
13. Inkrafttreten
Diese Kurzleitlinie tritt zum 1. März 2026 in Kraft, ist bis zum Erlass einer KI-Richtlinie maßgeblich und geht entgegenstehenden internen Handhabungen vor; formell beschlossene Regelungen bleiben unberührt. Sie wird durch Beschluss der Kirchenleitung erlassen und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
Bielefeld, 19. Februar 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 610.28/01 | |||
Arbeitsrechtsregelungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 26. Februar 2026 |
| Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 25. Februar 2026 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 19Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 20a Absatz 1 BAT-KF
§ 20a Absatz 1 BAT-KF
Vom 25. Februar 2026
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Nach § 20a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 6 eingefügt:
„Für den Fall, dass in der Dienststelle keine Mitarbeitendenvertretung besteht, kann die Dienststellenleitung allen Mitarbeitenden gemeinsam ein Angebot zu alternativen Anreizen im Sinne von Satz 1 machen. Das Angebot soll sich an vergleichbaren Dienstvereinbarungen benachbarter Dienststellen orientieren und als Nebenabrede im Sinne von § 2 Absatz 3 mit den Mitarbeitenden vereinbart werden. Die Nebenabrede kann vom Dienstgeber nur gegenüber allen Mitarbeitenden gekündigt werden. Hierbei gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats.
Voraussetzung für Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 5 sind Bemühungen zur Bildung einer Mitarbeitendenvertretung oder einer Wahlgemeinschaft für mehrere benachbarte Dienststellen.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 25. Februar 2026 in Kraft.
Dortmund, 25. Februar 2026 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze | |||
Satzungen / Verträge
Nr. 20Satzung
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen
Vom 12. Februar 2026
####Das Presbyterium der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen ist die Nachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme und der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen (KABl. 2022 I Nr. 124 S. 341).
Über die Gemeindekonzeption und Regelungen des in der Kirche geltenden Rechts hinaus gibt sich die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen diese Satzung.
#§ 1
Aufgaben und Gliederung
(
1
)
Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst und die Aufgaben der Kirchengemeinde und hat über die in der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) festgeschriebenen Aufgaben hinaus insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten,
- Förderung und Sicherstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- Kontaktpflege zu gesellschaftlichen Gruppen,
- Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung der pastoralen Versorgung.
(
2
)
Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre oder seine beiden Stellvertretungen.
(
3
)
Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister, eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister sowie deren Stellvertretungen. Beide Ämter können auch auf ein Presbyteriumsmitglied vereint werden. Selbiges gilt für die Stellvertretungen.
(
4
)
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben werden das Presbyterium und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister von den weiteren Mitgliedern des Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) unterstützt.
(
5
)
Zur Koordinierung der Aufgaben und Dienste in der Kirchengemeinde finden regelmäßig Dienstbesprechungen mit den beruflich Mitarbeitenden statt.
(
6
)
Die Kirchengemeinde gliedert sich in Pfarrbezirke gemäß der Anzahl ihrer Pfarrstellen.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse nach dieser Satzung und überträgt diesen bestimmte Aufgaben.
(
2
)
Es kann zudem für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse einrichten, soweit für das jeweilige Projekt nicht bereits der geschäftsführende Ausschuss oder ein Fachausschuss inhaltlich zuständig ist. Bei der Errichtung werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(
3
)
Sofern nicht diese Satzung für seine Ausschüsse nach Absatz 1 etwas anderes vorschreibt oder beschlussmäßig für seine Ausschüsse nach Absatz 2 etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
- bei der Besetzung soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
- jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung,
- die Amtszeit von Ausschussmitgliedern nach Absatz 1 endet mit den Kirchenwahlen; die bisherigen Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung des jeweiligen Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2 endet mit Erreichen des Projektziels. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann vom Presbyterium für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
(
4
)
Sofern nicht diese Satzung für seine Ausschüsse nach Absatz 1 etwas anderes vorschreibt oder durch das Presbyterium für einen Ausschuss nach Absatz 2 beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder das Presbyterium verlangen. Zur konstituierenden Sitzung lädt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ein. Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Presbyterium zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(
5
)
Sofern nicht diese Satzung für die Ausschüsse nach Absatz 1 etwas anderes vorschreibt oder durch das Presbyterium für einen Ausschuss nach Absatz 2 beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Arbeitsweise die diesbezüglichen für das Presbyterium geltenden Regelungen der Kirchenordnung entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche dem Presbyterium zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern dieses nicht eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt.
(
6
)
Wenn in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen und Anträge stellen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium einen geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
Mitglieder des Ausschusses sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die oder der gleichzeitig den Vorsitz in diesem Ausschuss innehat,
- die stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums,
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.
(
3
)
Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung von Beschlussvorlagen für das Presbyterium,
- Vorbereitung der Tagesordnung für die Sitzungen des Presbyteriums,
- Entgegennahme von Empfehlungen der weiteren Ausschüsse,
- Ausübung der Fachaufsicht über das Gemeindebüro,
- Ausübung der Kompetenzen des Presbyteriums soweit dies zulässig ist und wenn die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist.
§ 4
Ausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten
(
1
)
Mitglieder des Ausschusses sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- die stellvertretende Baukirchmeisterin oder der stellvertretende Baukirchmeister,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- die stellvertretende Finanzkirchmeisterin oder der stellvertretende Finanzkirchmeister,
- bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind.
(
2
)
Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die gesamte Bau- und Finanzplanung der Kirchengemeinde zu beraten und weiterzuentwickeln.
#§ 5
Ausschuss für Kinder- und Jugendangelegenheiten
(
1
)
Mitglieder des Ausschusses sind:
- bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums,
- die themenbezogenen Mitglieder des IPT,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlichen CVJM,
- die Jugendreferentinnen oder die Jugendreferenten der Kirchengemeinde,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder im Alter zwischen 14 und 27 Jahren, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Presbyteriums sind,
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind oder unter Nummer 2 bis 5 fallen.
(
2
)
Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Weiterentwicklung, Planung, Durchführung und Reflexion der Angebote für Kinder und Jugendliche,
- Weiterentwicklung des Konzepts der Konfirmandenarbeit.
§ 6
Ausschuss für Kirchenmusik
(
1
)
Mitglieder des Ausschusses sind:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums,
- die Mitglieder des IPT,
- die beruflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker der Kirchengemeinde,
- jeweils eine Sprecherin oder ein Sprecher der jeweiligen kirchenmusikalischen Gruppen der Kirchengemeinde,
- jeweils eine delegierte Person der Fördervereine für Kirchenmusik,
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind oder unter Nummer 2 bis 5 fallen.
(
2
)
Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beratung über das kirchenmusikalische Angebot und dessen Weiterentwicklung,
- Unterstützung der Arbeit der Vokal- und Posaunenchöre,
- Nachwuchsförderung.
§ 7
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
(
1
)
Mitglieder des Ausschusses sind:
- bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind.
(
2
)
Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beratung über den öffentlichen Auftritt der Kirchengemeinde und dessen Weiterentwicklung,
- Betreuung des Webauftritts und der Pressearbeit der Kirchengemeinde,
- Herausgabe des Gemeindebriefes.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2026 in Kraft.
Bad Oeynhausen, 12. Februar 2026 | ||||
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Beer | Brinkmann | Mengel | |
Genehmigung
Die Satzung
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen
vom 12. Februar 2026 wird
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen
vom 12. Februar 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. März 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 010.21-5331 | |||
Nr. 21Satzung der Stiftung
„Gallenkampsche Sozialstiftung an der Marienkirche Lippstadt“
„Gallenkampsche Sozialstiftung an der Marienkirche Lippstadt“
Vom 28. Januar 2026
####§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Gallenkampsche Sozialstiftung an der Marienkirche Lippstadt“.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt.
(
3
)
Sitz der Stiftung ist Lippstadt.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke und der Zwecke der Jugend- und Altenhilfe im Rahmen der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt und ihrer kirchlichen Einrichtungen sowie mildtätiger Zwecke. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
(
2
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- die Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen,
- die Unterstützung von Einrichtungen, die der helfenden Begleitung für Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen dienen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Stiftungsvereinbarung der Stifter mit der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 28. November 2025.
(
2
)
Von den Stiftern werden in der Stiftungsvereinbarung weitere Zustiftungen in Aussicht gestellt.
(
3
)
Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt nach den Vorgaben der Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Wirtschaftsverordnung – WirtVO) verwaltet.
(
4
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
5
)
Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
(
5
)
Zustiftungen sind zulässig.
#§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Presbyterium
Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind. Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
#§ 8
Stiftungsrat
(
1
)
Der Stiftungsrat soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und darf fünf Mitglieder nicht überschreiten. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden von den Stiftern bestimmt. Danach bestellt das Presbyterium die Mitglieder. Dem Stiftungsrat gehören folgende Personen an:
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt, die oder der durch das Presbyterium entsandt wird;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums, die von diesem entsandt werden;
- bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
- Die Hinzuziehung von Fachleuten zur Beratung ist möglich, auch wenn diese nicht der Evangelischen Kirche angehören.
(
2
)
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre.
(
3
)
Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
- –
- im Falle des Absatz 1 Buchstabe a mit Beendigung des Amtes,
- –
- im Falle des Absatz 1 Buchstabe b mit Ausscheiden aus dem Presbyterium,
- –
- im Übrigen
- durch Rücktritt, der gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden muss,
- durch Abberufung durch das Presbyterium,
- bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2,
- nach Ablauf der Amtszeit.
Erneute Entsendung bzw. Berufung ist in den Fällen a und d möglich. Bis zur Entsendung bzw. Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben d im Amt.
(
4
)
Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Presbyterium entsandt bzw. berufen. Erneute Entsendung bzw. Berufung ist zulässig.
(
5
)
Die Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Presbyteriums abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
6
)
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(
7
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin / des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
- die Empfehlung zur Beschlussfassung im Presbyterium über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
- die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
- Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit (wie zum Beispiel die Veranstaltung von Weihnachtsabenden).
§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(
1
)
Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(
2
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(
3
)
Der Stiftungsrat kann seine Sitzungen auch auf elektronischem Weg (zum Beispiel als Videokonferenz oder als Hybridsitzung) durchführen.
#§ 11
Verwaltung
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabrechnung.
#§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung.
#§ 13
Satzungsänderung
Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
#§ 14
Änderung des Stiftungszweckes und Auflösung der Stiftung
(
1
)
Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(
2
)
Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszweckes darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(
3
)
Das Presbyterium kann die Stiftung auflösen, wenn die gemäß Buchstabe b der Stiftungsvereinbarung in Aussicht gestellte Zustiftung ausbleibt.
(
4
)
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
#§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszweckes und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Lippstadt, 28. Januar 2026 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Krücken | Althoff | Bierfreund | |
Genehmigung
Die Satzung
der Stiftung „Gallenkampsche Sozialstiftung an der Marienkirche Lippstadt“
vom 28. Januar 2026 wird
der Stiftung „Gallenkampsche Sozialstiftung an der Marienkirche Lippstadt“
vom 28. Januar 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. März 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 930.29-5512/01 | |||
Bekanntmachungen
Nr. 22Teilnahme am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz
Landeskirchenamt | Bielefeld, 2. Februar 2026 |
| Az.: 000.392 |
Die Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde (Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg) nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der Gemeindeleitung beginnt am 24. Mai 2026.
Berichtigungen
Nr. 23Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
Landeskirchenamt | Bielefeld, 12. März 2026 |
| Az.: 314.20 |
Die Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 18. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 106 S. 247; 2026 I Nr. 15 S. 24) wird wie folgt berichtigt:
- In § 9 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „Vikarinnen“ die Angabe „und Vikare“ eingefügt.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe a wird die Angabe „(LLK)“ gestrichen.
- In Buchstabe b wird vor der Angabe „Planung“ die Angabe „schriftlich dokumentierten“ eingefügt.
Nr. 24Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein
Landeskirchenamt | Bielefeld, 3. März 2026 |
| Az.: 010.21-5526 |
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein vom 27. Januar 2026 (KABl. 2026 I Nr. 10 S. 14) wird wie folgte berichtigt:
- § 2 Absatz 4 Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- Die Angabe „bis 1.000 Euro“ wird gestrichen.
- Nach der Angabe „Haushaltsplan“ wird die Angabe „in bis zur vom Presbyterium festgesetzter Höhe“ eingefügt.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Presbyterwahl“ durch die Angabe „Kirchenwahl“ ersetzt.
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de |
Abonnentenverwaltung: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten). | |
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar. | |
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. | |
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich | |