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Satzung der Ev. Kirchengemeinde Lengerich

Vom 15. Mai 2012

(KABl. 2012 S. 196)

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Ev. Kirchengemeinde Lengerich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die folgende Satzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen alle Leitungsaufgaben gemäß der Kirchenordnung3#. Es ist somit zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. Es beschließt den Haushaltsplan und vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Unbeschadet seiner Gesamtverantwortung bildet das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse gemäß der Kirchenordnung4#.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Personal-, Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushalts,
  2. Erstellung des Haushaltsplanentwurfes, einschließlich des Stellenplanes,
  3. Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Rahmen des beschlossenen Stellenplans – außer Einstellungen, Entlassungen und Kündigungen. In allen Personalangelegenheiten, in denen das Presbyterium entscheidet, bereitet der geschäftsführende Ausschuss die Beschlussvorlagen vor,
  4. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  5. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  6. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  7. Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  8. Planung und Weiterentwicklung der Bauplanung der Kirchengemeinde,
  9. Entscheidungen über Vermietung und Verpachtung von Grundstücken des Kirchenvermögens,
  10. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  11. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  12. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  13. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  14. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  15. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  16. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (gemäß VwO5#),
  17. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung nach Abschluss der Presbyterwahl vom Presbyterium berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister,
  3. bis zu sechs weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 4 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Protokolle des geschäftsführenden Ausschusses werden dem Presbyterium zugeleitet. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
  1. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  2. Friedhofswesen,
  3. Kinder- und Jugendarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Fachausschuss „Gottesdienst und Kirchenmusik“ gehören an:
  1. bis zu sieben Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu vier in dem Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 3 ) Dem Fachausschuss für das „Friedhofswesen“ gehören an:
  1. bis zu sieben Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in dem Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 4 ) Dem Fachausschuss „Kinder- und Jugendarbeit“ gehören an:
  1. bis zu sieben Mitglieder des Presbyteriums,
  2. die Jugendpresbyterin oder der Jugendpresbyter,
  3. die Jugendreferentin oder der Jugendreferent,
  4. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 5 ) Den Fachausschüssen müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie Kirchmeisterinnen und Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
( 7 ) Die Protokolle der Ausschüsse sind den Mitgliedern des Presbyteriums zuzuleiten.
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§ 4
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der jeweiligen Fachausschussmitglieder oder das Presbyterium dies verlangen.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben im Presbyterium ein Anhörungsrecht in Grundsatzfragen der Gemeindekonzeption.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach Abschluss einer Wahl zum Presbyterium berufen. Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter selbst. Die Vorsitzenden müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die erste Sitzung nach der Presbyterwahl wird durch eine vom Presbyterium beauftragte Person einberufen. Diese leitet die Wahl zur oder zum Vorsitzenden des Ausschusses.
( 6 ) Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
( 8 ) Die Protokolle aller Ausschüsse sind dem Presbyterium zuzuleiten.
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§ 5
Fachausschuss
für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik berät und entwirft zur Vorlage an das Presbyterium die Ordnung für Gottesdienste und Andachten der Gemeinde.
( 2 ) Er reflektiert das Gesamtkonzept eines differenzierten Angebotes an Gottesdiensten und Andachten im Kirchenjahr und entwickelt es weiter.
( 3 ) Er macht Vorschläge für die Gestaltung der Andachts- und Gottesdiensträume.
( 4 ) Er begleitet die Arbeit der Kirchenmusikerinnen oder der Kirchenmusiker und der kirchenmusikalischen Gruppen.
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§ 6
Fachausschuss für das Friedhofswesen

( 1 ) Der Fachausschuss für das Friedhofswesen berät über die Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofs.
( 2 ) Er berät die Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
( 3 ) Er berät und erstellt in Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Verwaltung die Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne sowie Stellenpläne des Friedhofes.
( 4 ) Er berät über Grundstücks- und Bauangelegenheiten, die die Friedhöfe betreffen.
( 5 ) Er berät über Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
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§ 7
Fachausschuss
für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Ausschuss kann beratende Mitglieder berufen. In der Regel sollten mindestens zwei minderjährige Jugendliche dem Ausschuss als beratende Mitglieder angehören.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption in allen Bereichen der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde zur Weiterleitung an das Presbyterium,
  2. Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  3. Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit,
  4. Beratung des Presbyteriums und des geschäftsführenden Ausschusses bei Personalentscheidungen.
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§ 88#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die bisherige Satzung vom 21. November/5. Dezember 2006 (KABl. 2007 S. 34) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2012.