.Satzung
####§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 55#
§ 66#
§ 7
§ 87#
§ 99#
§ 1010#, 11#
Anlage zu § 112#
Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 24. November 2009
(KABl. 2009 S. 325)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen | 26. Juni 2019 | § 1 | neu gefasst | |
§ 8 | neu gefasst | ||||
§ 9 | aufgehoben | ||||
§§ 10-11 | neu nummeriert | ||||
2 | Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster | 8. Juli 2019 | Anlage zu § 1 | aufgenommen | |
3 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen | 23. November 2022 | § 5 Abs. 1 Satz 1 | neu gefasst | |
4 | Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen | 3. Dezember 2025 | § 5 | neu gefasst | |
§ 6 | neu gefasst |
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat auf Grund von Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
#§ 13#
Gebiet, Kirchengemeinden
(
1
)
1 Zum Evangelischen Kirchenkreis Münster sind verschiedene Evangelische Kirchengemeinden zusammengeschlossen. 2 Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Münster angehören. 3 Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. 4 Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
2
)
Weitere Kirchengemeinden, die sich dem Evangelischen Kirchenkreis Münster anschließen wollen, sind aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 84 Absatz 2 KO4# erfüllt sind.
#§ 2
Rechtsform, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegel zeigt ein iroschottisches Hochkreuz mit Kreis; es ist umschlossen mit den Worten „Ev. Kirchenkreis Münster“.
#§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba und
- fünf nicht theologischen Mitgliedern.
(
2
)
Für alle Mitglieder, mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten, wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(
3
)
Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
#§ 55#
Ausschüsse und Beauftragte
(
1
)
1 Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. 2 Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
(
2
)
1 Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. 2 Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(
3
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
- Für jeden Ausschuss sind wenigstens fünf und höchstens zwanzig Mitglieder zu bestellen.
- Bei der Nominierung
- soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
- soll aus jedem Personalplanungsraum jeweils mindestens eine Person vorgeschlagen werden,
- sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
- Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
- Die Amtszeit der Mitglieder der ständigen Ausschüsse endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann vom zuständigen Organ für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
(
4
)
1 Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. 2 Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. 3 Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
(
5
)
Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(
6
)
1 Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder, der Kreissynodalvorstand oder die Kreissynode verlangen. 2 Zur konstituierenden Sitzung lädt die Superintendentin oder der Superintendent ein.
(
7
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
(
8
)
1 Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. 2 Wenn in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
(
9
)
Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand aus ihrem Arbeitsbereich regelmäßig zu berichten.
#§ 66#
Nominierungsausschuss
(
1
)
Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, die Wahlen der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, die Wahlen der Abgeordneten zur Landessynode, die Wahlen für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und die Wahlen von durch die Kreissynode zu bestellenden Beauftragten vor.
(
2
)
1 Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. 2 Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
(
3
)
1 Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. 2 Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. 3 Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor. 4 Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.
#§ 7
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
(
1
)
Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden, kreiskirchlichen Einrichtungen und kreiskirchlichen Diensten. 2 Dazu kann der Kreissynodalvorstand Leitlinien beschließen.
#§ 87#
Verband
1 Die Verwaltungsgeschäfte der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg und ihrer Kirchengemeinden werden von dem Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg8#.
#§ 99#
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 1010#, 11#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Kreissatzung vom 30. November 2004 (KABl. 2004 S. 332) mit den Änderungen vom 18./19. Juni 2007 (KABl. 2007 S. 294) und 9./10. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 309) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#Anlage zu § 112#
der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
1 Der Bestand von 24 Kirchengemeinden (Stand: 10. Dezember 2009) hat sich durch Teilung der Evangelischen Kirchengemeinde Everswinkel-Freckenhorst (1. Januar 2013) von der Evangelischen Kirchengemeinde Warendorf und Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Ascheberg und Drensteinfurt zur Evangelischen Mirjam-Kirchengemeinde Ascheberg Drensteinfurt (1. Januar 2018) geändert.
2 Zum Evangelischen Kirchenkreis Münster gehören derzeit die folgenden 24 Kirchengemeinden:
- Evangelische Mirjam-Kirchengemeinde Ascheberg Drensteinfurt,
- Evangelische Kirchengemeinde Everswinkel-Freckenhorst,
- Evangelische Kirchengemeinde Greven,
- Evangelische Kirchengemeinde Handorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Havixbeck,
- Evangelische Kirchengemeinde Hiltrup,
- Evangelische Kirchengemeinde Lüdinghausen,
- Evangelische Andreas-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Markus-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Matthäus-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Thomas-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Christus-Kirchengemeinde Olfen,
- Evangelische Kirchengemeinde Roxel,
- Evangelische Kirchengemeinde Sassenberg,
- Evangelische Kirchengemeinde Senden,
- Evangelische Kirchengemeinde Telgte,
- Evangelische Kirchengemeinde Warendorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Wolbeck.
3 Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster wird bestätigt.
#
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
#
5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. November 2022; § 5 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Dezember 2025.
5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. November 2022; § 5 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Dezember 2025.
#
6 ↑ § 6 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Dezember 2025.
6 ↑ § 6 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Dezember 2025.
#
7 ↑ § 8 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
7 ↑ § 8 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
#
9 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
9 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
#
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2009. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2009. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.