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Satzung
für die „Auguste-Baetzel-Stiftung“,
kirchliche Stiftung für die
„Ev. Lukas-Kirchengemeinde
im Elsoff- und Edertal“1#

Vom 2. September 2009

(KABl. 2009 S. 269)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Auguste-Baetzel-Stiftung“ der Ev. Lukas Kirchengemeinde im Eder- und Elsofftal
15. September 2010
§ 3 Abs. 4
gestrichen
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die „Auguste-Baetzel-Stiftung“, kirchliche Stiftung für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im
Elsoff- und Edertal
17. Mai 2018
Überschrift
geändert
§ 1 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 3 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 12 Satz 1
geändert
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§ 13#
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Auguste-Baetzel-Stiftung“. Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bad Berleburg-Elsoff.
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§ 24#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch
  • die Förderung der Altenarbeit sowie
  • die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 35#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen umfasst zunächst 313.282,30 € an Geldmitteln sowie eine Eigentumswohnung in der „Wagenfeldstraße 16“, 59597 Bad Westernkotten. Es wird als Sondervermögen der Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von dem Leitungsorgan der Kirchengemeinde gewählt werden. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Leitungsorgan der Kirchengemeinde angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Leitungsorgan der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Leitungsorgane der Kirchengemeinden sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Leitungsorgan der Kirchengemeinde und die Stifterinnen und Stifter,
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Leitungsorgans/Entscheidungsgremiums der Kirchengemeinde/des Kirchenkreises

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Leitungsorgan/Entscheidungsgremium der Kirchengemeinde wahrgenommen.
( 2 ) Dem Leitungsorgan bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Leitungsorgan der Kirchengemeinde aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Das Leitungsorgan der Kirchengemeinde und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Leitungsorgan der Kirchengemeinde. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugutekommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem zuständigen Organ der Kirchengemeinde die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 127#
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Ev. Lukas-Kirchengemeinde besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
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§ 138#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die „Auguste-Baetzel-Stiftung“, kirchliche Stiftung für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal vom 17. Mai 2018.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die „Auguste-Baetzel-Stiftung“, kirchliche Stiftung für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal vom 17. Mai 2018.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die „Auguste-Baetzel-Stiftung“, kirchliche Stiftung für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal vom 17. Mai 2018.
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5 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen durch Änderung der Satzung der „Auguste-Baetzel-Stiftung“ der Ev. Lukas Kirchengemeinde im Eder- und Elsofftal vom 15. September 2010; § 3 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die „Auguste-Baetzel-Stiftung“, kirchliche Stiftung für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal vom 17. Mai 2018.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 12 Satz 1 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die „Auguste-Baetzel-Stiftung“, kirchliche Stiftung für die Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal vom 17. Mai 2018.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. November 2009. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.