.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
#§ 11
Satzung für das Referat der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
Vom 1. Dezember 2025
####Die Kreissynode hat für die Arbeit der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Der Auftrag der Kirche, Kindertageseinrichtungen zu betreiben, gründet sich in der Praxis der Kindertaufe und dem damit verbundenen Lehr- und Verkündigungsauftrag sowie dem sozialdiakonischen Auftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung. Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde, und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Kindertageseinrichtungen.
Die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit ihrer Umwelt sind wesentliche Ziele dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die evangelischen Kindertageseinrichtungen helfen Kindern und Familien, christlichen Glauben gemeinsam zu leben, in die Kirche und Gemeinde vor Ort hineinzuwachsen, und sie sind Lernorte mit Schöpfungsverantwortung.
#§ 1
Grundlage der Kindertageseinrichtungen
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Dortmund (Kirchenkreis) führt und steuert alle evangelischen Kindertageseinrichtungen in seiner Trägerschaft durch sein Referat Kindertageseinrichtungen (Referat) als „besondere Einrichtung“ im Sinne der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1#.
(
2
)
Grundlage für die Arbeit evangelischer Kindertageseinrichtungen bilden
- kirchenrechtlich:
- landes- und bundesrechtlich:
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII),
- Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG),
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
und die entsprechenden Ausführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
(
3
)
Die evangelischen Kindertageseinrichtungen sind über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Evangelischen Werk der Diakonie und Entwicklung e. V. als Bundesspitzenverband angeschlossen.
(
4
)
Die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben des Referats Kindertageseinrichtungen erfolgen durch:
- die Kreissynode,
- den Kreissynodalvorstand,
- die Geschäftsführung des Kirchenkreises,
- den Kita-Ausschuss,
- die Referatsleiterin oder den Referatsleiter.
§ 2
Aufgaben des Referats Kindertageseinrichtungen
Das Referat nimmt die vielfältigen Aufgaben der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen innerhalb des Kirchenkreises wahr, um damit die Kinder- und Jugendarbeit zu stärken.
#§ 3
Aufgaben der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- Satzungsangelegenheiten,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes und des Kita-Ausschusses,
- Entlastung der geprüften Jahresrechnung,
- Entlastung der Referatsleiterin oder des Referatsleiters.
(
2
)
Die Kreissynode nimmt den Arbeits- und Jahresbericht des Referats entgegen.
#§ 4
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Trägerschaftsübernahme, die Gründung, die Trägerschaftsabgabe und die Schließung von Kindertageseinrichtungen,
- Berufung der Referatsleiterin oder des Referatsleiters,
- Einstellung und Kündigung von Mitarbeitenden einschließlich Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen, sofern nicht nach Maßgabe der Kreissatzung delegiert,
- Feststellung der Jahresrechnung, die über die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle an die Kreissynode weitergeleitet wird,
- Genehmigung von Investitionsvorhaben außerhalb des Haushaltsplanes,
- Entscheidung über Darlehnsaufnahmen,
- Festlegung von Bildungsgrundsätzen und Leitlinien zur Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung, sofern nicht an die Referatsleiterin oder den Referatsleiter delegiert,
- abschließende Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen Kita-Ausschuss, Referatsleiterin oder Referatsleiter und Presbyterien.
§ 5
Kita-Ausschuss
(
1
)
1 Dem Kita-Ausschuss gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- ein vom Kreissynodalvorstand aus dessen Mitte entsandtes Mitglied,
- bis zu neun auf Vorschlag des Nominierungsausschusses durch die Kreissynode gewählte Presbyteriumsmitglieder, die gleichzeitig in den Rat der Kindertageseinrichtungen entsandt sind,
- die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes,
- die Referatsleiterin oder der Referatsleiter.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung des Referats können nicht Mitglied des Kita-Ausschusses sein.
(
2
)
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus der Mitte seiner Mitglieder,
- Austausch zu Bildungsgrundsätzen und Leitlinien zur Konzeptentwicklung und Qualitätssicherung,
- Entwicklung von strategischen Entscheidungen zusammen mit der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter.
(
3
)
An den Sitzungen des Kita-Ausschusses nehmen, sofern kein anderslautender Beschluss gefasst wurde, als ständige Gäste mit beratender Stimme teil:
- die stellvertretende Referatsleiterin oder der stellvertretende Referatsleiter,
- eine Fachberaterin oder ein Fachberater aus dem Referat,
- drei Leiterinnen oder Leiter, die von der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter, unter Beteiligung der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen, vorgeschlagen und vom Kita-Ausschuss bestellt werden,
- die Gleichstellungsbeauftragte.
§ 6
Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter
(
1
)
Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter führt unbeschadet der Vorgaben der Kreissatzung und dieser Satzung die operativen Geschäfte des Referats.
(
2
)
1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Superintendentin oder der Superintendent. 2 Es finden regelmäßige Dienstgespräche statt.
(
3
)
1 Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand, der Geschäftsführung des Kirchenkreises oder dem Kita-Ausschuss vorbehalten sind. 2 Der Kreissynodalvorstand kann Näheres durch eine Dienstanweisung festlegen. 3 Er ist dazu verpflichtet, wenn die Aufgaben von mindestens zwei Referatsleiterinnen oder Referatsleitern übernommen werden.
(
4
)
Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahrnehmung der Dienststellenleitung nach § 4 Absatz 2 MVG.EKD6# für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Referat zugeordnet sind,
- Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Referat zugeordnet sind, auch Einstellungen und Kündigungen außer für Leiterinnen und Leiter von Kindertageseinrichtungen, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert,
- Erstellung und Weiterleitung der Jahresrechnung an die Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
- Vertretung des Evangelischen Kirchenkreises in Angelegenheiten des Referats nach außen, unter anderem gegenüber örtlichen Trägern der Jugendhilfe, Kontaktpflege, falls erforderlich zusammen mit der oder dem Dienstvorgesetzten,
- Weiterleitung von Informationen im Referat, im Kirchenkreis und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe (EVeKt).
(
5
)
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 7
Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Verwaltungsorganisationsgesetz für den Bereich Kindertageseinrichtungen ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt7# wahrgenommen.
#§ 8
Finanzierung
Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen im Referat setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zahlungen im Rahmen der Finanzsatzung,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen, wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
§ 9
Fachlicher Austausch
1 Zur Förderung und Weiterentwicklung der pädagogischen, gesellschaftlichen und politischen Arbeit im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen wird die Referatsleiterin oder der Referatsleiter folgende Konferenzen organisieren, koordinieren und begleiten:
- Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen,
- Regionalkonferenz der Kindertageseinrichtungen,
- Fachkonferenz der Kindertageseinrichtungen.
2 Die jeweiligen Arbeitsergebnisse werden dem Kita-Ausschuss durch das Referat zur Kenntnis gegeben.
#§ 10
Mitverantwortung der Presbyterien
1 Die Kindertageseinrichtungen und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen. 2 Die Zusammenarbeit soll folgende Punkte umfassen:
- Mitwirkung im Rat der Kindertageseinrichtung als Trägervertretung, für die eine Geschäftsordnung erlassen werden kann,
- Ausübung religionspädagogischer Arbeit in den Kindertageseinrichtungen,
- Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- Mitgestaltung von Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Gestaltung von Kontakten zu anderen Gemeindegruppen wie zum Beispiel Eltern-Kind-Gruppen,
- Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen (zum Beispiel Basare, Feste und Feiern),
- regelmäßige Einladung der Leiterin oder des Leiters der Kindertageseinrichtungen in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
§ 11
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2015 (KABl. 2016 S. 66) außer Kraft.